Bauordnung für Berlin (BauO Bln) | 2005-09

einschl. Änderung vom 20.12.2023
Bauordnung für Berlin (BauO Bln) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2023 (GVBl. S. 472).

Inhaltsverzeichnis BauO Bln:

Änderungen
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffe
§ 3 Allgemeine Anforderungen
Zweiter Teil Das Grundstück und seine Bebauung
§ 4 Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden
§ 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken
§ 6 Abstandsflächen, Abstände
§ 7 Teilung von Grundstücken
§ 8 Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Dachbegrünung, Kinderspielplätze
Dritter Teil Bauliche Anlagen
Erster Abschnitt Gestaltung
§ 9 Gestaltung
§ 10 Anlagen der Außenwerbung, Warenautomaten
Zweiter Abschnitt Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
§ 11 Baustelle
§ 12 Standsicherheit
§ 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse
§ 14 Brandschutz
§ 15 Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz
§ 16 Verkehrssicherheit
§ 16a Bauarten
Dritter Abschnitt Bauprodukte
§ 16b Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten
§ 16c Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten
§ 17 Verwendbarkeitsnachweise
§ 18 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
§ 19 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
§ 20 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
§ 21 Übereinstimmungsbestätigung
§ 22 Übereinstimmungserklärung des Herstellers
§ 23 Zertifizierung
§ 24 Prüf-, Zertifizierungs-, Überwachungsstellen
§ 25 Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen
Vierter Abschnitt Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Wände, Decken, Dächer
§ 26 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
§ 27 Tragende Wände, Stützen
§ 28 Außenwände
§ 29 Trennwände
§ 30 Brandwände
§ 31 Decken
§ 32 Dächer
Fünfter Abschnitt Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen
§ 33 Erster und zweiter Rettungsweg
§ 34 Treppen
§ 35 Notwendige Treppenräume, Ausgänge
§ 36 Notwendige Flure, offene Gänge
§ 37 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen
§ 38 Umwehrungen
Sechster Abschnitt Technische Gebäudeausrüstung
§ 39 Aufzüge
§ 40 Leitungsanlagen, Installationsschächte und –kanäle
§ 41 Lüftungsanlagen
§ 42 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung
§ 43 Sanitäre Anlagen, Wasserzähler
§ 44 Anlagen für Abwasser
§ 45 Aufbewahrung fester Abfallstoffe, Abfallschächte
§ 46 Blitzschutzanlagen
Siebenter Abschnitt Nutzungsbedingte Anforderungen
§ 47 Aufenthaltsräume
§ 48 Wohnungen
§ 49 Stellplätze, Abstellplätze für Fahrräder
§ 50 Barrierefreies Bauen
§ 51 Sonderbauten und Garagen
Vierter Teil Die am Bau Beteiligten
§ 52 Grundpflichten
§ 53 Bauherrin oder Bauherr
§ 54 Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser
§ 55 Unternehmerin oder Unternehmer
§ 56 Bauleiterin oder Bauleiter
Fünfter Teil Bauaufsichtsbehörden, Verfahren
Erster Abschnitt Bauaufsichtsbehörden
§ 57 Aufbau der Bauaufsichtsbehörden
§ 58 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden
Zweiter Abschnitt Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit
§ 59 Grundsatz
§ 60 Vorrang anderer Gestattungsverfahren
§ 61 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen
§ 62 Genehmigungsfreistellung
Dritter Abschnitt Genehmigungsverfahren
§ 63 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
§ 63a Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren für Werbeanlagen
§ 64 Baugenehmigungsverfahren
§ 65 Bauvorlageberechtigung
§ 65a Voraussetzung für die Eintragung in die Liste nach § 65 Absatz 2 Nummer 2
§ 65b Eintragungsverfahren für Antragstellerinnen und Antragsteller nach § 65a Absatz 3
§ 65c Ausgleichsmaßnahmen
§ 65d Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung von bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieuren, Anzeigeverfahren
§ 66 Bautechnische Nachweise
§ 67 Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen
§ 68 Bauantrag, Bauvorlagen
§ 69 Behandlung des Bauantrags
§ 70 Beteiligung der Nachbarn und der Öffentlichkeit
§ 71 Baugenehmigung
§ 72 Baubeginn
§ 72a Typengenehmigung
§ 73 Geltungsdauer der Baugenehmigung
§ 74 Teilbaugenehmigung
§ 75 Vorbescheid, planungsrechtlicher Bescheid
§ 76 Genehmigung Fliegender Bauten
§ 77 Bauaufsichtliche Zustimmung
Vierter Abschnitt Bauaufsichtliche Maßnahmen
§ 78 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte
§ 79 Einstellung von Arbeiten
§ 80 Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung
§ 81 Bestehende bauliche Anlagen
Fünfter Abschnitt Bauüberwachung
§ 82 Bauüberwachung
§ 83 Bauzustandsanzeigen, Aufnahme der Nutzung
Sechster Abschnitt Baulasten
§ 84 Baulasten, Baulastenverzeichnis
Sechster Teil Ausführungsbestimmungen zum Baugesetzbuch
§ 85 Ordnungswidrigkeiten
§ 86 Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften
§ 86a Technische Baubestimmungen
§ 87 Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 88 Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheides
§ 89 Abwicklung eingeleiteter Verfahren, Übergangsvorschriften
Anlage (zu § 65 Absatz 3 Nummer 3 und § 65a Absatz 1 Nummer 1)

LizenzpflichtigBauordnung für Berlin im Originaltext:

Änderungen Bauordnung für Berlin (BauO Bln)

Die letzte berücksichtigte Änderung erfolgte durch das Gesetz vom 20.12.2023 (GVBl. S. 472). In Verkaufsstätten ab 400 qm muss es mind. 1 barrierefreies WC geben. Barrierefreie Stellplätze müssen in der Nähe der barrierefreien Eingänge und zur Stra ...

§ 1 Anwendungsbereich Bauordnung für Berlin (BauO Bln)

Seite 4, Abschnitt § 1
Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden. , Dieses Ge ...

§ 2 Begriffe Bauordnung für Berlin (BauO Bln)

Seite 5 ff., Abschnitt § 2
Anlagen sind bauliche Anlagen und sonstige Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2. Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen; eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die ...

§ 3 Allgemeine Anforderungen Bauordnung für Berlin (BauO Bln)

Seite 8, Abschnitt § 3
Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern, in ihrer Nutzung zu ändern, instand zu halten und zu beseitigen, dass. die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet, ...

§ 4 Bebauung der Grundstücke

Seite 8, Abschnitt § 4
Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder wenn das Grundstück eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentliche ...

§ 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken

Seite 8 , Abschnitt § 5
Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen; zu anderen Gebäuden ist er zu schaffen, wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungsgeräte der ...

§ 6 Abstandsflächen, Abstände - Das Grundstück und seine Bebauung

Seite 9 ff., Abschnitt § 6
Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Satz 1 gilt entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen. Eine Abstandsfläche ...

§ 7 Teilung von Grundstücken

Seite 11, Abschnitt § 7
Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut ist oder auf Grund einer Baugenehmigung oder einer Genehmigungsfreistellung nach § 62 bebaut werden darf, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften die ...

§ 8 Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Dachbegrünung, Kinderspielplätze

Seite 11 f., Abschnitt § 8
Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind. wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und. , zu begrünen oder zu bepflanzen, soweit dem nicht die Erfordernisse eine ...

§ 9 Gestaltung baulicher Anlagen

Seite 12, Abschnitt § 9
Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken. Bauliche Anlagen dürfen das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunsta ...

§ 10 Anlagen der Außenwerbung, Warenautomaten - Gestaltung

Seite 12 f., Abschnitt § 10
Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, ...

§ 11 Baustelle - Bauausführung

Seite 13, Abschnitt § 11
Baustellen sind so einzurichten, dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert oder beseitigt werden können und Gefahren oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen. Bei Bauarbeiten, durch die unbeteiligte Personen gefährdet werden kön ...

§ 12 Standsicherheit - Bauausführung

Seite 13 f., Abschnitt § 12
Jede bauliche Anlage muss im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfä ...

§ 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse - Bauausführung

Seite 14, Abschnitt § 13
Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit ...

§ 14 Brandschutz - Bauausführung

Seite 14, Abschnitt § 14
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Ents ...

§ 15 Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz - Bauausführung

Seite 14, Abschnitt § 15
Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen entsprechenden Wärmeschutz haben. Gebäude müssen einen ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz haben. Geräusche, d ...

§ 16 Verkehrssicherheit - Bauausführung

Seite 14, Abschnitt § 16
Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen von bebauten ...

§ 16a Bauarten - Bauausführung

Seite 14 f., Abschnitt § 16a
Bauarten dürfen nur angewendet werden, wenn bei ihrer Anwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes er ...

§ 16b Verwendung von Bauprodukten

Seite 15, Abschnitt § 16b
Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die bauliche Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anfor ...

§ 16c Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten

Seite 15, Abschnitt § 16c
Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in diesem ...

§ 17 Verwendbarkeitsnachweise - Bauprodukte

Seite 15 f., Abschnitt § 17
Ein Verwendbarkeitsnachweis (§§ 18 bis bis 20) ist für ein Bauprodukt erforderlich, wenn. es keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt, das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung (§ 86a Absatz 2 N ...

§ 18 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung - Bauprodukte

Seite 16, Abschnitt § 18
Das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 16b Absatz 1 nachgewiesen ist. , Die zur Begründung ...

§ 19 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis - Bauprodukte

Seite 16 f., Abschnitt § 19
Bauprodukte, die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden, bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. Dies wird mit der Angabe der maßgebenden technischen ...

§ 20 Nachweis der Verwendbarkeit im Einzelfall - Bauprodukte

Seite 17, Abschnitt § 20
Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 im Einzelfall Bauprodukte verwende ...

§ 21 Übereinstimmungsbestätigung - Bauprodukte

Seite 17, Abschnitt § 21
Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen nach § 86a Absatz 2, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall ...

§ 22 Übereinstimmungserklärung des Herstellers - Bauprodukte

Seite 17, Abschnitt § 22
Die Herstellerin oder der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung nur abgeben, wenn sie oder er durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, dass das von ihr oder ihm hergestellte Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, d ...

§ 23 Zertifizierung - Bauprodukte

Seite 18, Abschnitt § 23
Dem Hersteller ist ein Übereinstimmungszertifikat von einer Zertifizierungsstelle nach § 24 zu erteilen, wenn das Bauprodukt. den Technischen Baubestimmungen nach § 86a Absatz 2, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsi ...

§ 24 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen - Bauprodukte

Seite 18, Abschnitt § 24
Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine natürliche oder juristische Person als. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 19 Absatz 2), Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereins ...

§ 25 Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen - Bauprodukte

Seite 18 f., Abschnitt § 25
Bei Bauprodukten, deren Herstellung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zu ...

§ 26 Allgemeine Anforderungen - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen

Seite 19 f., Abschnitt § 26
Baustoffe werden nach den Anforderungen an ihr Brandverhalten unterschieden in. nichtbrennbare Baustoffe, schwerentflammbare Baustoffe, normalentflammbare Baustoffe. Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind (leichtentflammbare Bau ...

§ 27 Tragende Wände, Stützen - Brandverhalten

Seite 20, Abschnitt § 27
Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lange standsicher sein. Sie müssen. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig, in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend, in Gebäuden der Gebä ...

§ 28 Außenwände - Brandverhalten

Seite 20 f., Abschnitt § 28
Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und Schürzen sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang begrenzt ist. Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände müssen aus ni ...

§ 29 Trennwände - Brandverhalten

Seite 21, Abschnitt § 29
Trennwände nach Absatz 2 müssen als raumabschließende Bauteile von Räumen oder Nutzungseinheiten innerhalb von Geschossen ausreichend lang widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. Trennwände sind erforderlich. zwischen Nutzungseinheiten s ...

§ 30 Brandwände - Brandverhalten

Seite 21 ff. , Abschnitt § 30
Brandwände müssen als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschlusswand) oder zur Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte (innere Brandwand) ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte ...

§ 31 Decken - Brandverhalten

Seite 23 f., Abschnitt § 31
Decken müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. Sie müssen. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig, in Gebäuden d ...

§ 32 Dächer - Brandverhalten

Seite 24 f., Abschnitt § 32
Bedachungen müssen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lang widerstandsfähig sein (harte Bedachung). Bedachungen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, sind zulässig bei Gebäuden de ...

§ 33 Erster und zweiter Rettungsweg

Seite 25 f., Abschnitt § 33
Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein; beide Rettungswege dürfen jedoch ...

§ 34 Treppen - Bauliche Anlagen

Seite 26, Abschnitt § 34
Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe). Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig. Einschiebbare Treppe ...

§ 35 Notwendige Treppenräume, Ausgänge

Seite 26 ff., Abschnitt § 35
Jede notwendige Treppe muss zur Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum). Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nu ...

§ 36 Notwendige Flure, offene Gänge

Seite 28 f., Abschnitt § 36
Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen (notwendige Flure), müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Bran ...

§ 37 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen

Seite 29, Abschnitt § 37
Können die Fensterflächen nicht gefahrlos vom Erdboden, vom Innern des Gebäudes, von Loggien oder Balkonen aus gereinigt werden, so sind Vorrichtungen, wie Aufzüge, Halterungen oder Stangen anzubringen, die eine Reinigung von außen ermöglichen. Gla ...

§ 38 Umwehrungen - Bauliche Anlagen

Seite 29 f., Abschnitt § 38
In, an und auf baulichen Anlagen sind zu umwehren: Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 1 m tiefer liegende Flächen angrenzen; dies gilt nicht, wenn die Umwehrung dem Zweck der Flächen widerspricht, nic ...

§ 39 Aufzüge für Gebäude

Seite 30 f., Abschnitt § 39
Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen eigene Fahrschächte haben, um eine Brandausbreitung in andere Geschosse ausreichend lang zu verhindern. In einem Fahrschacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen. Aufzüge ohne eigene Fahrschächte sind zulässig. in ...

§ 40 Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle

Seite 31, Abschnitt § 40
Leitungen dürfen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind; ...

§ 41 Lüftungsanlagen

Seite 32, Abschnitt § 41
Lüftungsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein; sie dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerungsanlagen nicht beeinträchtigen. Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; ...

§ 42 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung

Seite 32, Abschnitt § 42
Feuerstätten und Abgasanlagen (Feuerungsanlagen) müssen betriebssicher und brandsicher sein. Feuerstätten dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn nach der Art der Feuerstätte und nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Nutzung der Räum ...

§ 43 Sanitäre Anlagen, Wasserzähler

Seite 32 f., Abschnitt § 43
Fensterlose Bäder und Toiletten sind nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist. Verkaufsstätten mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 Quadratmeter müss ...

§ 44 Anlagen für Abwasser

Seite 33, Abschnitt § 44
Grundstücke, auf denen Abwasser anfallen und die an betriebsfähig kanalisierten Straßen liegen oder die von solchen Straßen zugänglich sind, sind an die öffentliche Entwässerung anzuschließen, sobald die Entwässerungsleitungen betriebsfähig hergeste ...

§ 45 Aufbewahrung fester Abfallstoffe in Gebäuden

Seite 33, Abschnitt § 45
Für die vorübergehende Aufbewahrung fester Abfallstoffe sind Flächen in ausreichender Größe für die Aufstellung von Behältern für Abfälle zur Beseitigung und zur Verwertung zur Erfüllung der abfallrechtlichen Trennpflichten vorzuhalten. Feste Abfal ...

§ 46 Blitzschutzanlagen für Gebäude

Seite 33, Abschnitt § 46
Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Bl ...

§ 47 Nutzungsbedingte Anforderungen an Aufenthaltsräume

Seite 34, Abschnitt § 47
Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,50 m haben. Aufenthaltsräume im Dachraum müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,30 m über mindestens der Hälfte ihrer Netto-Grundfläche haben; Raumteile mit einer lichten Raumhöhe b ...

§ 48 Nutzungsbedingte Anforderungen an Wohnungen

Seite 34, Abschnitt § 48
Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische haben. Fensterlose Küchen oder Kochnischen sind zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist. In Wohngebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 sind. von den öffentlichen Verkehrsflächen und von barr ...

§ 49 Stellplätze, Abstellplätze für Fahrräder

Seite 34 f., Abschnitt § 49
Bei der Errichtung öffentlich zugänglicher baulicher Anlagen sind Stellplätze in ausreichender Anzahl und Größe für Menschen mit schwerer Gehbehinderung und für Rollstuhlnutzerinnen und Rollstuhlnutzer herzustellen. Sie müssen von öffentlichen Straß ...

§ 50 Barrierefreies Bauen

Seite 35 f., Abschnitt § 50
In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei nutzbar und über den üblichen Hauptzugang barrierefrei erreichbar sein. Diese Verpflichtung kann auch durch barrierefrei nutzbare Wohnungen in mehreren Gescho ...

§ 51 Sonderbauten und Garagen

Seite 36 f., Abschnitt § 51
An Sonderbauten und Garagen können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Satz 1 besondere Anforderungen gestellt werden. Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der be ...

§ 52 Grundpflichten - Die am Bau Beteiligten

Seite 37, Abschnitt § 52
Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen sind ...

§ 53 Bauherrin oder Bauherr

Seite 37 f., Abschnitt § 53
Der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines nicht verfahrensfreien Bauvorhabens sowie der Beseitigung von Anlagen geeignete Beteiligte nach Maßgabe der §§ 54 bis 56 zu bestellen, soweit sie oder er nicht selbst zur Erfüllung d ...

§ 54 Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser

Seite 38, Abschnitt § 54
Der Entwurfsverfasser muss nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein. Er ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit seines Entwurfs verantwortlich. Der Entwurfsverfasser hat dafür zu sorgen, dass di ...

§ 55 Bauunternehmen

Seite 38, Abschnitt § 55
Jeder Unternehmer ist für die mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen übereinstimmende Ausführung der von ihm übernommenen Arbeiten und insoweit für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle verantwortlich. Er hat di ...

§ 56 Bauleiterin oder Bauleiter

Seite 38 f., Abschnitt § 56
Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird, und die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen. Sie oder er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf ...

§ 57 Aufbau der Bauaufsichtsbehörden

Seite 39, Abschnitt § 57
Die Bauaufsichtsbehörden sind zur Durchführung ihrer Aufgaben ausreichend mit geeignetem Personal zu besetzen und mit den erforderlichen Vorrichtungen auszustatt ...

§ 58 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden

Seite 39, Abschnitt § 58
Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, soweit nicht ander ...

§ 59 Grundsatz - Bauaufsichtsbehörden, Verfahren; Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit

Seite 39 f., Abschnitt § 59
Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 60 bis 62, 76 und 77 nichts anderes bestimmt ist. , Die Genehmigungsfreiheit nach den §§ 60 bis 62, 76 und 77 Absatz 1 Satz 3 sowie die Be ...

§ 60 Vorrang anderer Gestattungsverfahren

Seite 40, Abschnitt § 60
Keiner Baugenehmigung, Abweichung, Genehmigungsfreistellung, Zustimmung und Bauüberwachung nach diesem Gesetz bedürfen. nach anderen Rechtsvorschriften zulassungsbedürftige Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern und Anlagen, die dem Ausbau, der ...

§ 61 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen

Seite 40 ff., Abschnitt § 61
Verfahrensfrei sind. folgende Gebäude: eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 10 m², außer im Außenbereich, sowie untergeordnete Gebäude wie Kioske, Verkaufswagen und Toiletten auf öffentlichen Verkehrsflächen, Garagen, überda ...

§ 62 Baugenehmigungsfreistellung

Seite 44 f., Abschnitt § 62
Keiner Genehmigung bedarf unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen, die keine Sonderbauten sind. Satz 1 gilt nicht für Werbeanlagen. Satz 1 gilt nicht für die Errichtung, Änderung oder ...

§ 63 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

Seite 45 f., Abschnitt § 63
Außer bei Sonderbauten werden geprüft. die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetz ...

§ 63a Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren für Werbeanlagen

Seite 46, Abschnitt § 63a
Bei Werbeanlagen, die nicht gemäß § 61 Absatz 1 Nummer 12 verfahrensfrei sind, werden geprüft. die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuchs, , ...

§ 64 Baugenehmigungsverfahren

Seite 47 f., Abschnitt § 64
Bei Sonderbauten wird geprüft: die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuchs, , ...

§ 65 Bauvorlageberechtigung

Seite 47 ff., Abschnitt § 65
Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser erstellt sein, die oder der bauvorlageberechtigt ist. Dies gilt nicht für. Bauvorlagen, die üblicherwei ...

§ 65a Voraussetzung für die Eintragung in die Liste nach § 65 Absatz 2 Nummer 2

Abschnitt § 65a
In die Liste der Bauvorlageberechtigten ist auf Antrag von der Baukammer Berlin einzutragen, wer. einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Bauingenieurwesen gemäß den in der Anlage geregelten Leitlinien an ein ...

§ 65b Eintragungsverfahren für Antragstellerinnen und Antragsteller nach § 65a Absatz 3

Abschnitt § 65b
Für die Form des Antrags auf Eintragung, die einzureichenden Unterlagen sowie das diesbezügliche Verfahren gelten die §§ 12 und 13 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin. Antragstellerinnen oder Antragsteller haben Unterlagen nach Art ...

§ 65c Ausgleichsmaßnahmen

Abschnitt § 65c
§ 65a Absatz 2 eingetragen werden können, weil sie auf Grund von wesentlichen Unterschieden nicht über eine gleichwertige Berufsqualifikation verfügen und die über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der dem Berufsqualifikationsniveau nach Artikel ...

§ 65d Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung von bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieuren, Anzeigeverfahren

Abschnitt § 65d
Eine Dienstleisterin oder ein Dienstleister ist zur vorübergehenden und gelegentlichen Erstellung von Bauvorlagen berechtigt. Sie oder er ist in ein entsprechendes Verzeichnis bei der Baukammer Berlin einzutragen. Der Eintragung bedarf es nicht, wen ...

§ 66 Bautechnische Nachweise

Seite 49 f., Abschnitt § 66
Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall- und Erschütterungsschutz sowie an die Energieeinsparung ist nach näherer Maßgabe der Verordnung auf Grund des § 86 Absatz 3 nachzuweisen (bautechnische Nachweise); dies gil ...

§ 67 Abweichungen - Bauaufsichtsbehörden; Verfahren

Seite 50, Abschnitt § 67
Die Bauaufsichtsbehörde soll Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rech ...

§ 68 Bauantrag, Bauvorlagen

Seite 50 f., Abschnitt § 68
Der Bauantrag ist bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Es kann gestatte ...

§ 69 Behandlung des Bauantrags

Seite 51 f., Abschnitt § 69
Die Bauaufsichtsbehörde prüft innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Bauantrags dessen Vollständigkeit. Ist der Bauantrag vollständig, ist dies der Bauherrin oder dem Bauherrn unverzüglich zu bestätigen. Ist der Bauantrag unvollständig oder weis ...

§ 70 Beteiligung der Nachbarn und der Öffentlichkeit - Baugenehmigungsverfahren

Seite 52 f., Abschnitt § 70
Die Bauaufsichtsbehörde soll die Eigentümer benachbarter Grundstücke (Nachbarn) vor Zulassung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen benachrichtigen, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden ...

§ 71 Baugenehmigung

Seite 53 f., Abschnitt § 71
Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Die durch eine Umweltverträglichkeitsprüfung ermittelten, beschriebenen ...

§ 72 Baubeginn

Seite 54, Abschnitt § 72
Die Bauherrin oder der Bauherr hat den Ausführungsbeginn nicht verfahrensfreier Vorhaben mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen (Baubeginnanzeige). Mit der Bauausführung oder mit der Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts ...

§ 72a Typengenehmigung

Abschnitt § 72a
Für bauliche Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet werden sollen, wird auf Antrag durch die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung eine Typengenehmigung erteilt, wenn die baulichen Anlagen oder Teile von baulichen ...

§ 73 Geltungsdauer der Baugenehmigung

Seite 54, Abschnitt § 73
Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn. innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen wurde, oder. , das Bauvorhaben nach Ablauf von sechs Jahren nach ihrer Erteilung ...

§ 74 Teilbaugenehmigung

Seite 54, Abschnitt § 74
Ist ein Bauantrag eingereicht, so kann der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube u ...

§ 75 Vorbescheid, planungsrechtlicher Bescheid - Bauaufsichtsbehörden

Seite 54 f., Abschnitt § 75
Ist die Erteilung einer Baugenehmigung vorgeschrieben, ist vor Einreichung des Bauantrags auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn zu einzelnen in der Baugenehmigung zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Der Vorbes ...

§ 76 Genehmigung Fliegender Bauten

Seite 55 f., Abschnitt § 76
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste sind keine Fliegenden Bauten. Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie e ...

§ 77 Bauaufsichtliche Zustimmung

Seite 56 f., Abschnitt § 77
Nicht verfahrensfreie Bauvorhaben bedürfen keiner Genehmigung, Genehmigungsfreistellung und Bauüberwachung, wenn. die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einer innerhalb einer Behörde für die Vorbereitung und Durchführung von Bauauf ...

§ 78 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte

Seite 57, Abschnitt § 78
Sind Bauprodukte entgegen § 21 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, k ...

§ 79 Einstellung von Bauarbeiten

Seite 57 f., Abschnitt § 79
Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen. Dies gilt auch dann, wenn. die Ausführung eines Vorhabens entgegen den Vors ...

§ 80 Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung

Seite 58, Abschnitt § 80
Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, kann die Bauaufsichtsbehörde die ...

§ 81 Bestehende bauliche Anlagen

Seite 58, Abschnitt § 81
Rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen sind, soweit sie nicht den Vorschriften dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften genügen, mindestens in dem Zustand zu erhalten, der den bei ihrer Errichtung geltenden Vorschri ...

§ 82 Bauüberwachung

Seite 58 f., Abschnitt § 82
Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überprüfen. Die Bauaufsichtsbehörde/Der Prüfsachverständige überwacht nach n ...

§ 83 Bauzustandsanzeigen, Aufnahme der Nutzung

Seite 59, Abschnitt § 83
Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass ihr Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten angezeigt werden. Die Bauarbeiten dürfen erst fortgesetzt werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde der Fortführung der Bauarbeiten zugestimmt hat. , Die ...

§ 84 Baulasten, Baulastenverzeichnis

Seite 60, Abschnitt § 84
Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon ...

§ 85 Ordnungswidrigkeiten

Seite 60 f., Abschnitt § 85
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig. einer vollziehbaren Anordnung der Bauaufsichtsbehörde zuwiderhandelt, die auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund einer nach diesem Gesetz zulässigen Rechtsverordnung erlassen worden ist, so ...

§ 86 Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften

Seite 61 ff., Abschnitt § 86
Zur Verwirklichung der in § 3 Satz 1, 16a Abs. 1 und 16b Abs. 1 bezeichneten Anforderungen wird die oberste Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über. die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen der §§ ...

§ 86a Technische Baubestimmungen

Seite 64 f., Abschnitt § 86a
Die Anforderungen nach § 3 können durch Verwaltungsvorschrift der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung über Technische Baubestimmungen nach Anhörung der beteiligten Kreise konkretisiert werden. Soweit bereits eine Anhörung der beteiligten K ...

§ 87 Verarbeitung personenbezogener Daten

Seite 65 f., Abschnitt § 87
Die Bauaufsichtsbehörden sind befugt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 58 einschließlich der Erhebung von Gebühren, zur Führung des Baulastenverzeichnisses nach § 84 sowie zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 85 die erforderlichen per ...

§ 88 Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheides

Seite 66, Abschnitt § 88
Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung entscheidet über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt einer Bezirksverwaltung und damit verbundene Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung, wenn der Verwaltungsakt im bauaufsichtlichen Verfahren e ...

§ 89 Abwicklung eingeleiteter Verfahren, Übergangsvorschriften

Seite 66 f., Abschnitt § 89
Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren sind nach den bis zum Inkrafttreten geltenden Vorschriften fortzuführen; die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme des Fünften Teils jedoch anzuwenden, soweit diese für die B ...

Anlage

Abschnitt
Anlage (zu § 65 Absatz 3 Nummer 3 und § 65a Absatz 1 Nummer 1). Leitlinien zu Ausbildungsinhalten. Allgemeines: Die theoretischen und praktischen Inhalte des Studiums müssen auf die umfassenden Berufsaufgaben sowie auf die beruflichen Fähigkeiten und ...

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