Bauordnung für Berlin (BauO Bln) | 2005-09

einschl. der Änderung 2020-10
Bauordnung für Berlin(BauO Bln) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.10.2020 (GVBl. S. 807).

Inhaltsverzeichnis BauO Bln:

Erster Teil Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffe
§ 3 Allgemeine Anforderungen
Zweiter Teil Das Grundstück und seine Bebauung
§ 4 Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden
§ 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken
§ 6 Abstandsflächen, Abstände
§ 7 Teilung von Grundstücken
§ 8 Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze
Dritter Teil Bauliche Anlagen
Erster Abschnitt Gestaltung
§ 9 Gestaltung
§ 10 Anlagen der Außenwerbung, Warenautomaten
Zweiter Abschnitt Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
§ 11 Baustelle
§ 12 Standsicherheit
§ 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse
§ 14 Brandschutz
§ 15 Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz
§ 16 Verkehrssicherheit
§ 16a Bauarten
Dritter Abschnitt Bauprodukte
§ 16b Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten
§ 16c Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten
§ 17 Verwendbarkeitsnachweise
§ 18 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
§ 19 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
§ 20 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
§ 21 Übereinstimmungsbestätigung
§ 22 Übereinstimmungserklärung des Herstellers
§ 23 Zertifizierung
§ 24 Prüf-, Zertifizierungs-, Überwachungsstellen
§ 25 Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen
Vierter Abschnitt Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Wände, Decken, Dächer
§ 26 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
§ 27 Tragende Wände, Stützen
§ 28 Außenwände
§ 29 Trennwände
§ 30 Brandwände
§ 31 Decken
§ 32 Dächer
Fünfter Abschnitt Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen
§ 33 Erster und zweiter Rettungsweg
§ 34 Treppen
§ 35 Notwendige Treppenräume, Ausgänge
§ 36 Notwendige Flure, offene Gänge
§ 37 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen
§ 38 Umwehrungen
Sechster Abschnitt Technische Gebäudeausrüstung
§ 39 Aufzüge
§ 40 Leitungsanlagen, Installationsschächte und –kanäle
§ 41 Lüftungsanlagen
§ 42 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung
§ 43 Sanitäre Anlagen, Wasserzähler
§ 44 Anlagen für Abwasser
§ 45 Aufbewahrung fester Abfallstoffe, Abfallschächte
§ 46 Blitzschutzanlagen
Siebenter Abschnitt Nutzungsbedingte Anforderungen
§ 47 Aufenthaltsräume
§ 48 Wohnungen
§ 49 Stellplätze, Abstellplätze für Fahrräder
§ 50 Barrierefreies Bauen
§ 51 Sonderbauten
Vierter Teil Die am Bau Beteiligten
§ 52 Grundpflichten
§ 53 Bauherrin oder Bauherr
§ 54 Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser
§ 55 Unternehmerin oder Unternehmer
§ 56 Bauleiterin oder Bauleiter
Fünfter Teil Bauaufsichtsbehörden, Verfahren
Erster Abschnitt Bauaufsichtsbehörden
§ 57 Aufbau der Bauaufsichtsbehörden
§ 58 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden
Zweiter Abschnitt Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit
§ 59 Grundsatz
§ 60 Vorrang anderer Gestattungsverfahren
§ 61 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen
§ 62 Genehmigungsfreistellung
Dritter Abschnitt Genehmigungsverfahren
§ 63 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
§ 63a Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren für Werbeanlagen
§ 63b Genehmigungsverfahren für die Beseitigung von Gebäuden mit Wohnraum
§ 64 Baugenehmigungsverfahren
§ 65 Bauvorlageberechtigung
§ 66 Bautechnische Nachweise
§ 67 Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen
§ 68 Bauantrag, Bauvorlagen
§ 69 Behandlung des Bauantrags
§ 70 Beteiligung der Nachbarn und der Öffentlichkeit
§ 71 Baugenehmigung
§ 72 Baubeginn
§ 73 Geltungsdauer der Baugenehmigung
§ 74 Teilbaugenehmigung
§ 75 Vorbescheid, planungsrechtlicher Bescheid
§ 76 Genehmigung Fliegender Bauten
§ 77 Bauaufsichtliche Zustimmung
Vierter Abschnitt Bauaufsichtliche Maßnahmen
§ 78 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte
§ 79 Einstellung von Arbeiten
§ 80 Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung
§ 81 Bestehende bauliche Anlagen
Fünfter Abschnitt Bauüberwachung
§ 82 Bauüberwachung
§ 83 Bauzustandsanzeigen, Aufnahme der Nutzung
Sechster Abschnitt Baulasten
§ 84 Baulasten, Baulastenverzeichnis
Sechster Teil Ausführungsbestimmungen zum Baugesetzbuch
§ 85 Ordnungswidrigkeiten
§ 86 Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften
§ 86a Technische Baubestimmungen
§ 87 Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 88 Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheides
§ 89 Abwicklung eingeleiteter Verfahren, Übergangsvorschriften

LizenzpflichtigBauordnung für Berlin im Originaltext:

§ 1 Anwendungsbereich Bauordnung für Berlin (BauO Bln)

Seite 4, Abschnitt § 1
Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden. , Dieses Ge ...

§ 2 Begriffe Bauordnung für Berlin (BauO Bln)

Seite 5 ff., Abschnitt § 2
Anlagen sind bauliche Anlagen und sonstige Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2. Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen; eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die ...

§ 3 Allgemeine Anforderungen - 1. Teil: Allgemeine Vorschriften

Seite 8, Abschnitt § 3
Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden, die natürlichen Ressourcen nachhaltig ...

§ 4 Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden - Teil 2: Das Grundstück und seine Bebauung

Seite 8, Abschnitt § 4
Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder wenn das Grundstück eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentliche ...

§ 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken - Teil 2: Das Grundstück und seine Bebauung

Seite 8 , Abschnitt § 5
Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen; zu anderen Gebäuden ist er zu schaffen, wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungsgeräte der ...

§ 6 Abstandsflächen, Abstände - Teil 2: Das Grundstück und seine Bebauung

Seite 9 ff., Abschnitt § 6
Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Satz 1 gilt entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen. Eine Abstandsfläche ...

§ 7 Teilung von Grundstücken - Teil 2: Das Grundstück und seine Bebauung

Seite 11, Abschnitt § 7
Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut ist oder auf Grund einer Baugenehmigung oder einer Genehmigungsfreistellung nach § 62 bebaut werden darf, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorsch ...

§ 8 Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze - Teil 2: Das Grundstück und seine Bebauung

Seite 11 f., Abschnitt § 8
Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind. wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und. , zu begrünen oder zu bepflanzen, soweit dem nicht die Erfordernisse eine ...

§ 9 Gestaltung - Teil 3: Bauliche Anlagen, 1. Abschnitt: Gestaltung

Seite 12, Abschnitt § 9
Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken. Bauliche Anlagen dürfen das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunsta ...

§ 10 Anlagen der Außenwerbung, Warenautomaten - Teil 3: Bauliche Anlagen, 1. Abschnitt: Gestaltung

Seite 12 f., Abschnitt § 10
Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, ...

§ 11 Baustelle - Teil 3: Bauliche Anlagen, 2. Abschnitt: Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung

Seite 13, Abschnitt § 11
Baustellen sind so einzurichten, dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert oder beseitigt werden können und Gefahren oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen. Bei Bauarbeiten, durch die unbeteiligte Personen gefährdet werden kön ...

§ 12 Standsicherheit - Teil 3: Bauliche Anlagen, 2. Abschnitt: Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung

Seite 13 f., Abschnitt § 12
Jede bauliche Anlage muss im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und ...

§ 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse - Teil 3: Bauliche Anlagen, 2. Abschnitt: Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung

Seite 14, Abschnitt § 13
Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit ...

§ 14 Brandschutz - Teil 3: Bauliche Anlagen, 2. Abschnitt: Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung

Seite 14, Abschnitt § 14
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Ents ...

§ 15 Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz - Teil 3: Bauliche Anlagen, 2. Abschnitt: Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung

Seite 14, Abschnitt § 15
Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen entsprechenden Wärmeschutz haben. Gebäude müssen einen ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz haben. Geräusche, d ...

§ 16 Verkehrssicherheit - Teil 3: Bauliche Anlagen, 2. Abschnitt: Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung

Seite 14, Abschnitt § 16
Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen von bebauten ...

§ 16a Bauarten - Teil 3: Bauliche Anlagen, 2. Abschnitt: Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung

Seite 14 f., Abschnitt § 16a
Bauarten dürfen nur angewendet werden, wenn bei ihrer Anwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes er ...

§ 16b Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten - Teil 3: Bauliche Anlagen, 3. Abschnitt: Bauprodukte

Seite 15, Abschnitt § 16b
Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die bauliche Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anfor ...

§ 16c Verwendung CE-gekennzeichneten Bauprodukten - Teil 3: Bauliche Anlagen, 3. Abschnitt: Bauprodukte

Seite 15, Abschnitt § 16c
Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in diesem ...

§ 17 Verwendbarkeitsnachweise - Teil 3: Bauliche Anlagen, 3. Abschnitt: Bauprodukte

Seite 15 f., Abschnitt § 17
Ein Verwendbarkeitsnachweis (§§ 18 bis bis 20) ist für ein Bauprodukt erforderlich, wenn. es keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt, das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung (§ 86a Absatz 2 N ...

§ 18 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung - Teil 3: Bauliche Anlagen, 3. Abschnitt: Bauprodukte

Seite 16, Abschnitt § 18
Das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 16b Absatz 1 nachgewiesen ist. , Die zur Begründung ...

§ 19 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis - Teil 3: Bauliche Anlagen, 3. Abschnitt: Bauprodukte

Seite 16 f., Abschnitt § 19
Bauprodukte, die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden, bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. Dies wird mit der Angabe der maßgebenden technischen ...

§ 20 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall - Teil 3: Bauliche Anlagen, 3. Abschnitt: Bauprodukte

Seite 17, Abschnitt § 20
Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 im Einzelfall Bauprodukte verwende ...

§ 21 Übereinstimmungsbestätigung - Teil 3: Bauliche Anlagen, 3. Abschnitt: Bauprodukte

Seite 17, Abschnitt § 21
Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen nach § 86a Absatz 2, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall ...

§ 22 Übereinstimmungserklärung der Herstellerin oder des Herstellers - Teil 3: Bauliche Anlagen, 3. Abschnitt: Bauprodukte

Seite 17, Abschnitt § 22
Die Herstellerin oder der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung nur abgeben, wenn sie oder er durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, dass das von ihr oder ihm hergestellte Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, d ...

§ 23 Zertifizierung - Teil 3: Bauliche Anlagen, 3. Abschnitt: Bauprodukte

Seite 18, Abschnitt § 23
Dem Hersteller ist ein Übereinstimmungszertifikat von einer Zertifizierungsstelle nach § 24 zu erteilen, wenn das Bauprodukt. den Technischen Baubestimmungen nach § 86a Absatz 2, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsi ...

§ 24 Prüf-, Zertifizierungs-, Überwachungsstellen - Teil 3: Bauliche Anlagen, 3. Abschnitt: Bauprodukte

Seite 18, Abschnitt § 24
Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine natürliche oder juristische Person als. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 19 Absatz 2), Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereins ...

§ 25 Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen - Teil 3: Bauliche Anlagen, 3. Abschnitt: Bauprodukte

Seite 18 f., Abschnitt § 25
Bei Bauprodukten, deren Herstellung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zu ...

§ 26 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen - Teil 3: Bauliche Anlagen, 4. Abschnitt: Brandverhalten von Baustoffen

Seite 19 f., Abschnitt § 26
Baustoffe werden nach den Anforderungen an ihr Brandverhalten unterschieden in. nichtbrennbare Baustoffe, schwerentflammbare Baustoffe, normalentflammbare Baustoffe. Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind (leichtentflammbare Bau ...

§ 27 Tragende Wände, Stützen - Teil 3: Bauliche Anlagen, 4. Abschnitt: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen

Seite 20, Abschnitt § 27
Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lange standsicher sein. Sie müssen. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig, in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend, in Gebäuden der Gebä ...

§ 28 Außenwände - Teil 3: Bauliche Anlagen, 4. Abschnitt: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen

Seite 20 f., Abschnitt § 28
Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und Schürzen sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang begrenzt ist. Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände müssen aus ni ...

§ 29 Trennwände - Teil 3: Bauliche Anlagen, 4. Abschnitt: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen

Seite 21, Abschnitt § 29
Trennwände nach Absatz 2 müssen als raumabschließende Bauteile von Räumen oder Nutzungseinheiten innerhalb von Geschossen ausreichend lang widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. Trennwände sind erforderlich. zwischen Nutzungseinheiten s ...

§ 30 Brandwände - Teil 3: Bauliche Anlagen, 4. Abschnitt: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen

Seite 21 ff. , Abschnitt § 30
Brandwände müssen als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschlusswand) oder zur Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte (innere Brandwand) ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte ...

§ 31 Decken - Teil 3: Bauliche Anlagen, 4. Abschnitt: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen

Seite 23 f., Abschnitt § 31
Decken müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. Sie müssen. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig, in Gebäuden d ...

§ 32 Dächer - Teil 3: Bauliche Anlagen, 4. Abschnitt: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen

Seite 24 f., Abschnitt § 32
Bedachungen müssen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lang widerstandsfähig sein (harte Bedachung). Bedachungen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, sind zulässig bei Gebäuden de ...

§ 33 Erster und zweiter Rettungsweg - Teil 3: Bauliche Anlagen, 5. Abschnitt: Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen

Seite 25 f., Abschnitt § 33
Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein; beide Rettungswege dürfen jedoch ...

§ 34 Treppen - Teil 3: Bauliche Anlagen, 5. Abschnitt: Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen

Seite 26, Abschnitt § 34
Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe). Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig. Einschiebbare Treppe ...

§ 35 Notwendige Treppenräume, Ausgänge - Teil 3: Bauliche Anlagen, 5. Abschnitt: Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen

Seite 26 ff., Abschnitt § 35
Jede notwendige Treppe muss zur Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum). Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nu ...

§ 36 Notwendige Flure, offene Gänge - Teil 3: Bauliche Anlagen, 5. Abschnitt: Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen

Seite 28 f., Abschnitt § 36
Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen (notwendige Flure), müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Bran ...

§ 37 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen - Teil 3: Bauliche Anlagen, 5. Abschnitt: Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen

Seite 29, Abschnitt § 37
Können die Fensterflächen nicht gefahrlos vom Erdboden, vom Innern des Gebäudes, von Loggien oder Balkonen aus gereinigt werden, so sind Vorrichtungen, wie Aufzüge, Halterungen oder Stangen anzubringen, die eine Reinigung von außen ermöglichen. Gla ...

§ 38 Umwehrungen - Teil 3: Bauliche Anlagen, 5. Abschnitt: Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen

Seite 29 f., Abschnitt § 38
In, an und auf baulichen Anlagen sind zu umwehren: Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 1 m tiefer liegende Flächen angrenzen; dies gilt nicht, wenn die Umwehrung dem Zweck der Flächen widerspricht, nic ...

§ 39 Aufzüge - Teil 3: Bauliche Anlagen, 6. Abschnitt: Technische Gebäudeausrüstung

Seite 30 f., Abschnitt § 39
Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen eigene Fahrschächte haben, um eine Brandausbreitung in andere Geschosse ausreichend lang zu verhindern. In einem Fahrschacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen. Aufzüge ohne eigene Fahrschächte sind zulässig. in ...

§ 40 Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle - Teil 3: Bauliche Anlagen, Installationsschächte und –kanäle, 6. Abschnitt: Technische Gebäudeausrüstung

Seite 31, Abschnitt § 40
Leitungen dürfen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind; ...

§ 41 Lüftungsanlagen - Teil 3: Bauliche Anlagen, 6. Abschnitt: Technische Gebäudeausrüstung

Seite 32, Abschnitt § 41
Lüftungsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein; sie dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerungsanlagen nicht beeinträchtigen. Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; ...

§ 42 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung - Teil 3: Bauliche Anlagen, 6. Abschnitt: Technische Gebäudeausrüstung

Seite 32, Abschnitt § 42
Feuerstätten und Abgasanlagen (Feuerungsanlagen) müssen betriebssicher und brandsicher sein. Feuerstätten dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn nach der Art der Feuerstätte und nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Nutzung der Räum ...

§ 43 Sanitäre Anlagen, Wasserzähler - Teil 3: Bauliche Anlagen, 6. Abschnitt: Technische Gebäudeausrüstung

Seite 32 f., Abschnitt § 43
Fensterlose Bäder und Toiletten sind nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist. Verkaufsstätten mit einer Verkaufsfläche ...

§ 44 Anlagen für Abwasser - Teil 3: Bauliche Anlagen, 6. Abschnitt: Technische Gebäudeausrüstung

Seite 33, Abschnitt § 44
Grundstücke, auf denen Abwasser anfallen und die an betriebsfähig kanalisierten Straßen liegen oder die von solchen Straßen zugänglich sind, sind an die öffentliche Entwässerung anzuschließen, sobald die Entwässerungsleitungen betriebsfähig hergeste ...

§ 45 Aufbewahrung fester Abfallstoffe, Abfallschächte - Teil 3: Bauliche Anlagen, 6. Abschnitt: Technische Gebäudeausrüstung

Seite 33, Abschnitt § 45
Für die vorübergehende Aufbewahrung fester Abfallstoffe sind Flächen in ausreichender Größe für die Aufstellung von Behältern für Abfälle zur Beseitigung und zur Verwertung zur Erfüllung der abfallrechtlichen Trennpflichten vorzuhalten. Feste Abfal ...

§ 46 Blitzschutzanlagen - Teil 3: Bauliche Anlagen, 6. Abschnitt: Technische Gebäudeausrüstung

Seite 33, Abschnitt § 46
Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Bl ...

§ 47 Aufenthaltsräume - Teil 3: Bauliche Anlagen, 7. Abschnitt: Nutzungsbedingte Anforderungen

Seite 34, Abschnitt § 47
Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,50 m haben. Aufenthaltsräume im Dachraum müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,30 m über mindestens der Hälfte ihrer Netto-Grundfläche haben; Raumteile mit einer lichten Raumhöhe b ...

§ 48 Wohnungen - Teil 3: Bauliche Anlagen, 7. Abschnitt: Nutzungsbedingte Anforderungen

Seite 34, Abschnitt § 48
Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische haben. Fensterlose Küchen oder Kochnischen sind zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist. In Wohngebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 sind. von den öffentlichen Verkehrsflächen und von barr ...

§ 49 Stellplätze, Abstellplätze für Fahrräder - Teil 3: Bauliche Anlagen, 7. Abschnitt: Nutzungsbedingte Anforderungen

Seite 34 f., Abschnitt § 49
Bei der Errichtung öffentlich zugänglicher baulicher Anlagen sind Stellplätze in ausreichender Anzahl und Größe für Menschen mit schwerer Gehbehinderung und für Rollstuhlnutzerinnen und Rollstuhlnutzer herzustellen. Sie müssen von den öffentlichen S ...

§ 50 Barrierefreies Bauen - Teil 3: Bauliche Anlagen, 7. Abschnitt: Nutzungsbedingte Anforderungen

Seite 35 f., Abschnitt § 50
In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei nutzbar und über den üblichen Hauptzugang barrierefrei erreichbar sein. Diese Verpflichtung kann auch durch barrierefrei nutzbare Wohnungen in mehreren Gescho ...

§ 51 Sonderbauten - Teil 3: Bauliche Anlagen, 7. Abschnitt: Nutzungsbedingte Anforderungen

Seite 36 f., Abschnitt § 51
An Sonderbauten können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Satz 1 besondere Anforderungen gestellt werden. Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art ...

§ 52 Grundpflichten - Teil 4: Die am Bau Beteiligten

Seite 37, Abschnitt § 52
Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen sind ...

§ 53 Bauherrin oder Bauherr - Teil 4: Die am Bau Beteiligten

Seite 37 f., Abschnitt § 53
Der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines nicht verfahrensfreien Bauvorhabens sowie der Beseitigung von Anlagen geeignete Beteiligte nach Maßgabe der §§ 54 bis 56 zu bestellen, soweit sie oder er nicht selbst zur Erfüllung d ...

§ 54 Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser - Teil 4: Die am Bau Beteiligten

Seite 38, Abschnitt § 54
Der Entwurfsverfasser muss nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein. Er ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit seines Entwurfs verantwortlich. Der Entwurfsverfasser hat dafür zu sorgen, dass di ...

§ 55 Unternehmerin oder Unternehmer - Teil 4: Die am Bau Beteiligten

Seite 38, Abschnitt § 55
Jeder Unternehmer ist für die mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen übereinstimmende Ausführung der von ihm übernommenen Arbeiten und insoweit für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle verantwortlich. Er hat di ...

§ 56 Bauleiterin oder Bauleiter - Teil 4: Die am Bau Beteiligten

Seite 38 f., Abschnitt § 56
Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird, und die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen. Sie oder er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf ...

§ 57 Aufbau der Bauaufsichtsbehörden - Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren, 1. Abschnitt: Bauaufsichtsbehörden

Seite 39, Abschnitt § 57
Die Bauaufsichtsbehörden sind zur Durchführung ihrer Aufgaben ausreichend mit geeignetem Personal zu besetzen und mit den erforderlichen Vorrichtungen auszustatt ...

§ 58 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden - Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren, 1. Abschnitt: Bauaufsichtsbehörden

Seite 39, Abschnitt § 58
Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, soweit nicht ander ...

§ 59 Grundsatz - Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren, 2. Abschnitt: Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit

Seite 39 f., Abschnitt § 59
Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, die Beseitigung von Gebäuden mit Wohnraum bedarf der Genehmigung, soweit in den §§ 60 bis 62, 76 und 77 nichts anderes bestimmt ist. , Die Genehmigungsfrei ...

§ 60 Vorrang anderer Gestattungsverfahren - Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren, 2. Abschnitt: Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit

Seite 40, Abschnitt § 60
Keiner Baugenehmigung, Abweichung, Genehmigungsfreistellung, Zustimmung und Bauüberwachung nach diesem Gesetz bedürfen. nach anderen Rechtsvorschriften zulassungsbedürftige Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern und Anlagen, die dem Ausbau, der ...

§ 61 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen - Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren, 2. Abschnitt: Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit

Seite 40 ff., Abschnitt § 61
Verfahrensfrei sind. folgende Gebäude: eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 10 m², außer im Außenbereich, sowie untergeordnete Gebäude wie Kioske, Verkaufswagen und Toiletten auf öffentlichen Verkehrsflächen, Garagen, überda ...

§ 62 Genehmigungsfreistellung - Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren, 2. Abschnitt: Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit

Seite 44 f., Abschnitt § 62
Keiner Genehmigung bedarf unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen. Satz 1 gilt nicht für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung. eines oder mehrerer Gebäude, wenn dadurch dem ...

§ 63 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren - Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren, 3. Abschnitt: Genehmigungsverfahren

Seite 45 f., Abschnitt § 63
Außer bei Sonderbauten werden geprüft. die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuchs, , beantragte Zulas ...

§ 63a Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren für Werbeanlagen - Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren, 3. Abschnitt: Genehmigungsverfahren

Seite 46, Abschnitt § 63a
Bei Werbeanlagen, die nicht gemäß § 61 Absatz 1 Nummer 12 verfahrensfrei sind, werden geprüft. die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuchs, , ...

§ 63b Genehmigungsverfahren für die Beseitigung von Gebäuden mit Wohnraum - Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren, 3. Abschnitt: Genehmigungsverfahren

Seite 46, Abschnitt § 63b
Bei der Beseitigung von Gebäuden mit Wohnraum werden geprüft. die Einhaltung der Vorschriften über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum und. , die Einhaltung anderer öffentlich-rechtlicher Anforde ...

§ 64 Baugenehmigungsverfahren - Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren, 3. Abschnitt: Genehmigungsverfahren

Seite 47 f., Abschnitt § 64
Bei Sonderbauten wird geprüft: die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuchs, , die Einhaltung der Anforde ...

§ 65 Bauvorlageberechtigung - Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren, 3. Abschnitt: Genehmigungsverfahren

Seite 47 ff., Abschnitt § 65
Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, der bauvorlageberechtigt ist. Dies gilt nicht für. Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Aus ...

§ 66 Bautechnische Nachweise - Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren, 3. Abschnitt: Genehmigungsverfahren

Seite 49 f., Abschnitt § 66
Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall- und Erschütterungsschutz sowie an die Energieeinsparung ist nach näherer Maßgabe der Verordnung auf Grund des § 86 Absatz 3 nachzuweisen (bautechnische Nachweise); dies gil ...

§ 67 Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen - Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren, 3. Abschnitt: Genehmigungsverfahren

Seite 50, Abschnitt § 67
Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rech ...

§ 68 Bauantrag, Bauvorlagen - Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren, 3. Abschnitt: Genehmigungsverfahren

Seite 50 f., Abschnitt § 68
Der Bauantrag ist bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Es kann gestatte ...

§ 69 Behandlung des Bauantrags - Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren, 3. Abschnitt: Genehmigungsverfahren

Seite 51 f., Abschnitt § 69
Die Bauaufsichtsbehörde prüft innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Bauantrags dessen Vollständigkeit. Ist der Bauantrag vollständig, ist dies der Bauherrin oder dem Bauherrn unverzüglich zu bestätigen. Ist der Bauantrag unvollständig oder weis ...

§ 70 Beteiligung der Nachbarn und der Öffentlichkeit - Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren, 3. Abschnitt: Genehmigungsverfahren

Seite 52 f., Abschnitt § 70
Die Bauaufsichtsbehörde soll die Eigentümer benachbarter Grundstücke (Nachbarn) vor Zulassung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen benachrichtigen, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden ...

§ 71 Baugenehmigung - Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren, 3. Abschnitt: Genehmigungsverfahren

Seite 53 f., Abschnitt § 71
Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Die durch eine Umweltverträglichkeitsprüfung ermittelten, beschriebenen ...

§ 72 Baubeginn - Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren, 3. Abschnitt: Genehmigungsverfahren

Seite 54, Abschnitt § 72
Die Bauherrin oder der Bauherr hat den Ausführungsbeginn nicht verfahrensfreier Vorhaben mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen (Baubeginnanzeige). Mit der Bauausführung oder mit der Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts ...

§ 73 Geltungsdauer der Baugenehmigung - Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren, 3. Abschnitt: Genehmigungsverfahren

Seite 54, Abschnitt § 73
Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn. innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen wurde, oder. , das Bauvorhaben nach Ablauf von sechs ...

§ 74 Teilbaugenehmigung - Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren, 3. Abschnitt: Genehmigungsverfahren

Seite 54, Abschnitt § 74
Ist ein Bauantrag eingereicht, so kann der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube u ...

§ 75 Vorbescheid, planungsrechtlicher Bescheid - Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren, 3. Abschnitt: Genehmigungsverfahren

Seite 54 f., Abschnitt § 75
Ist die Erteilung einer Baugenehmigung vorgeschrieben, ist vor Einreichung des Bauantrags auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn zu einzelnen in der Baugenehmigung zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Der Vorbes ...

§ 76 Genehmigung Fliegender Bauten - Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren, 3. Abschnitt: Genehmigungsverfahren

Seite 55 f., Abschnitt § 76
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste sind keine Fliegenden Bauten. Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie e ...

§ 77 Bauaufsichtliche Zustimmung - Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren, 3. Abschnitt: Genehmigungsverfahren

Seite 56 f., Abschnitt § 77
Nicht verfahrensfreie Bauvorhaben bedürfen keiner Genehmigung, Genehmigungsfreistellung und Bauüberwachung, wenn. die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einer innerhalb einer Behörde für die Vorbereitung und Durchführung von Bauauf ...

§ 78 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte - Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren, 4. Abschnitt: Bauaufsichtliche Maßnahmen

Seite 57, Abschnitt § 78
Sind Bauprodukte entgegen § 21 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, k ...

§ 79 Einstellung von Arbeiten - Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren, 4. Abschnitt: Bauaufsichtliche Maßnahmen

Seite 57 f., Abschnitt § 79
Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen. Dies gilt auch dann, wenn. die Ausführung eines Vorhabens entgegen den Vors ...

§ 80 Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung - Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren, 4. Abschnitt: Bauaufsichtliche Maßnahmen

Seite 58, Abschnitt § 80
Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, kann die Bauaufsichtsbehörde die ...

§ 81 Bestehende bauliche Anlagen - Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren, 4. Abschnitt: Bauaufsichtliche Maßnahmen

Seite 58, Abschnitt § 81
Rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen sind, soweit sie nicht den Vorschriften dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften genügen, mindestens in dem Zustand zu erhalten, der den bei ihrer Errichtung geltenden Vorschri ...

§ 82 Bauüberwachung - Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren, 5. Abschnitt: Bauüberwachung

Seite 58 f., Abschnitt § 82
Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überprüfen. Die Bauaufsichtsbehörde/Der Prüfsachverständige überwacht nach n ...

§ 83 Bauzustandsanzeigen, Aufnahme der Nutzung - Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren, 5. Abschnitt: Bauüberwachung

Seite 59, Abschnitt § 83
Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass ihr Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten angezeigt werden. Die Bauarbeiten dürfen erst fortgesetzt werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde der Fortführung der Bauarbeiten zugestimmt hat. , Die ...

§ 84 Baulasten, Baulastenverzeichnis - Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren, 6. Abschnitt: Baulasten

Seite 60, Abschnitt § 84
Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon ...

§ 85 Ordnungswidrigkeiten - Teil 6: Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften, Zuständigkeit

Seite 60 f., Abschnitt § 85
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig. einer vollziehbaren Anordnung der Bauaufsichtsbehörde zuwiderhandelt, die auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund einer nach diesem Gesetz zulässigen Rechtsverordnung erlassen worden ist, so ...

§ 86 Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften - Teil 6: Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften, Zuständigkeit

Seite 61 ff., Abschnitt § 86
Zur Verwirklichung der in § 3 Satz 1, 16a Abs. 1 und 16b Abs. 1 bezeichneten Anforderungen wird die oberste Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über. die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen der §§ ...

§ 86a Technische Baubestimmungen - Teil 6: Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften, Zuständigkeit

Seite 64 f., Abschnitt § 86a
Die Anforderungen nach § 3 können durch Verwaltungsvorschrift der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung über Technische Baubestimmungen nach Anhörung der beteiligten Kreise konkretisiert werden. Soweit bereits eine Anhörung der beteiligten K ...

§ 87 Verarbeitung personenbezogener Daten - Teil 6: Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften, Zuständigkeit

Seite 65 f., Abschnitt § 87
Die Bauaufsichtsbehörden sind befugt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 58 einschließlich der Erhebung von Gebühren, zur Führung des Baulastenverzeichnisses nach § 84 sowie zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 85 die erforderlichen per ...

§ 88 Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheides - Teil 6: Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften, Zuständigkeit

Seite 66, Abschnitt § 88
Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung entscheidet über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt einer Bezirksverwaltung und damit verbundene Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung, wenn der Verwaltungsakt im bauaufsichtlichen Verfahren e ...

§ 89 Abwicklung eingeleiteter Verfahren, Übergangsvorschriften - Teil 6: Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften, Zuständigkeit

Seite 66 f., Abschnitt § 89
Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren sind nach den bis zum Inkrafttreten geltenden Vorschriften fortzuführen; die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme des Fünften Teils jedoch anzuwenden, soweit diese für die B ...

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"Als Architekt nutze ich das Baunormenlexikon schon seit vielen Jahren, sowohl in der Entwurfsplanung, vor allem aber in der Ausführungsplanung und Ausschreibung. Das gilt analog für unsere Tragwerksplanung. Für mich ist es ein unerlässliches und zuverlässiges Planungswerkzeug geworden. Überzeugend finde ich nach wie vor die unschlagbare Aktualität der DIN-Normen-Zitate und die Schnelligkeit, mit der ich dank der präzisen Suche benötigte Normenausschnitte finde. Als Onlinedienst kann ich Baunormenlexikon flexibel an jedem Arbeitsort nutzen. Es erschließt sich intuitiv, kommt auf den Punkt und verzichtet auf Schnickschnack." Christoph Geisenheyner Architekt, Weimar www.brameygroup.de
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