Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) | 2013-09

einschl. Änderung vom 14.02.2024
Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013, die zuletzt am 14. Februar 2024 (GVBl. LSa Nr. 3 S. 22) geändert worden ist.

Inhaltsverzeichnis BauO LSA:

Änderungen
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffe
§ 3 Allgemeine Anforderungen
Zweiter Teil Das Grundstück und seine Bebauung
§ 4 Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden
§ 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken
§ 6 Abstandsflächen, Abstände
§ 7 Teilung von Grundstücken
§ 8 Kinderspielplätze, nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke
Dritter Teil Bauliche Anlagen
Erster Abschnitt Gestaltung
§ 9 Gestaltung
§ 10 Anlagen der Außenwerbung, Warenautomaten
Zweiter Abschnitt Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
§ 11 Baustelle
§ 12 Standsicherheit
§ 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse
§ 14 Brandschutz, Brandschutzanforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
§ 15 Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz
§ 16 Verkehrssicherheit
§ 16a Bauarten
Dritter Abschnitt Bauprodukte
§ 16b Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten
§ 16c Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten
§ 17 Verwendbarkeitsnachweise
§ 18 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
§ 19 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
§ 20 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
§ 21 Übereinstimmungsbestätigung
§ 22 Übereinstimmungserklärung des Herstellers
§ 23 Zertifizierung
§ 24 Prüf-, Zertifizierungs-, Überwachungsstellen
§ 25 Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen
Vierter Abschnitt Wände, Decken, Dächer
§ 26 Tragende und aussteifende Wände, Stützen
§ 27 Außenwände
§ 28 Trennwände
§ 29 Brandwände
§ 30 Decken
§ 31 Dächer
Fünfter Abschnitt Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen
§ 32 Erster und zweiter Rettungsweg
§ 33 Treppen
§ 34 Notwendige Treppenräume, Ausgänge
§ 35 Notwendige Flure, offene Gänge
§ 36 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen
§ 37 Umwehrungen
Sechster Abschnitt Technische Gebäudeausrüstung
§ 38 Aufzüge
§ 39 Leitungsanlagen, Installationsschächte und Installationskanäle
§ 40 Lüftungsanlagen
§ 41 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung und Brennstoffversorgung
§ 42 Sanitäre Anlagen
§ 43 Kleinkläranlagen, Gruben
§ 44 Aufbewahrung fester Abfallstoffe
§ 45 Blitzschutzanlagen
Siebenter Abschnitt Nutzungsbedingte Anforderungen
§ 46 Aufenthaltsräume
§ 47 Wohnungen
§ 48 Notwendige Stellplätze, Garagen und Abstellplätze für Fahrräder
§ 49 Barrierefreies Bauen
§ 50 Sonderbauten
Vierter Teil Die am Bau Beteiligten
§ 51 Grundpflichten
§ 52 Bauherr oder Bauherrin
§ 53 Entwurfsverfasser oder Entwurfsverfasserin
§ 54 Unternehmer oder Unternehmerin
§ 55 Bauleiter oder Bauleiterin
Fünfter Teil Bauaufsichtsbehörden, Verfahren
Erster Abschnitt Bauaufsichtsbehörden
§ 56 Aufbau und Zuständigkeiten der Bauaufsichtsbehörden
§ 57 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden
Zweiter Abschnitt Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit
§ 58 Grundsatz
§ 59 Vorrang anderer Gestattungsverfahren
§ 60 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen
§ 61 Genehmigungsfreistellung
Dritter Abschnitt Genehmigungsverfahren
§ 62 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
§ 63 Baugenehmigungsverfahren
§ 64 Bauvorlageberechtigung
§ 65 Bautechnische Nachweise
§ 66 Abweichungen
§ 67 Bauantrag, Bauvorlagen
§ 68 Behandlung des Bauantrags
§ 69 Beteiligung der Nachbarn und der Öffentlichkeit
§ 70 Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens
§ 71 Baugenehmigung, Baubeginn
§ 71a Typengenehmigung
§ 72 Geltungsdauer der Genehmigung
§ 73 Teilbaugenehmigung
§ 74 Vorbescheid
§ 75 Genehmigung Fliegender Bauten
§ 76 Bauaufsichtliche Zustimmung
Vierter Abschnitt Bauaufsichtliche Maßnahmen
§ 77 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte
§ 78 Einstellung von Arbeiten
§ 79 Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung
Fünfter Abschnitt Bauüberwachung
§ 80 Bauüberwachung
§ 81 Bauzustandsanzeigen, Aufnahme der Nutzung
Sechster Abschnitt Baulasten
§ 82 Baulasten, Baulastenverzeichnis
Sechster Teil Schlussvorschriften
§ 83 Ordnungswidrigkeiten
§ 84 Verordnungsermächtigungen
§ 85 Örtliche Bauvorschriften
§ 85a Technische Baubestimmungen
§ 86 Bestehende bauliche Anlagen
§ 87 Übergangsvorschriften

LizenzpflichtigBauordnung des Landes Sachsen-Anhalt im Originaltext:

Änderungen Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)

Die letzte berücksichtigte Änderung erfolgte durch das Gesetz vom 14. Februar 2024 (GVBl. LSa Nr. 3 S. 22). Das Wort "Windkraftanlagen" wird durch das Wort "Windenergiea ...

§ 1 Anwendungsbereich Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)

Seite 8, Abschnitt § 1
Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für Vorschriften Anforderungen gestellt werden. Dieses Geset ...

§ 2 Begriffe Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)

Seite 9 ff., Abschnitt § 2
Anlagen sind bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2. Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die ...

§ 3 Allgemeine Anforderungen Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)

Seite 12, Abschnitt § 3
Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Lebe ...

§ 4 Bebauung der Grundstücke

Seite 12, Abschnitt § 4
Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder wenn das Grundstück eine befahrbare, re ...

§ 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken

Seite 13, Abschnitt § 5
Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen; zu anderen Gebäuden ist er zu schaffen, wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungsgeräte der ...

§ 6 Abstandsflächen, Abstände - Das Grundstück und seine Bebauung

Seite 13 ff., Abschnitt § 6
Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Satz 1 gilt entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen. Eine Abstandsfläche ...

§ 7 Teilung von Grundstücken

Seite 15, Abschnitt § 7
Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt i ...

§ 8 Nicht überbaute Flächen, Kinderspielplätze

Seite 15, Abschnitt § 8
Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist auf dem Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe auf einem anderen geeigneten Grundstück, dessen dauerhafte Nutzung für diesen Zweck rechtlich gesichert sein muss, ein ausreichend große ...

§ 9 Gestaltung baulicher Anlagen

Seite 16, Abschnitt § 9
Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zu ...

§ 10 Anlagen der Außenwerbung, Warenautomaten - Gestaltung

Seite 16 f., Abschnitt § 10
Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung, Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Besc ...

§ 11 Baustelle - Bauausführung

Seite 17, Abschnitt § 11
Baustellen sind so einzurichten, dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert oder beseitigt werden können und Gefahren oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen. Bei Bauarbeiten, durch die unbeteiligte Personen gefährdet werden kön ...

§ 12 Standsicherheit - Bauausführung

Seite 17, Abschnitt § 12
Jede bauliche Anlage muss im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und ...

§ 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse - Bauausführung

Seite 17 f., Abschnitt § 13
Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Sc ...

§ 14 Allgemeine Anforderungen - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen

Seite 18 f., Abschnitt § 14
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren ...

§ 15 Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz - Bauausführung

Seite 19, Abschnitt § 15
Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen entsprechenden Wärmeschutz haben. Gebäude müssen einen ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz haben. Geräusche, d ...

§ 16 Verkehrssicherheit - Bauausführung

Seite 19, Abschnitt § 16
Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen von bebauten ...

§ 16a Bauarten - Bauausführung

Seite 19 f., Abschnitt § 16a
Bauarten dürfen nur angewendet werden, wenn bei ihrer Anwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes er ...

§ 16b Verwendung von Bauprodukten

Seite 21, Abschnitt § 16b
Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die bauliche Anlage bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderun ...

§ 16c Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten

Seite 21, Abschnitt § 16c
Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in diesem ...

§ 17 Verwendbarkeitsnachweise - Bauprodukte

Seite 21, Abschnitt § 17
Ein Verwendbarkeitsnachweis nach den §§ 18 bis 20 ist für ein Bauprodukt erforderlich, wenn. es keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt, das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung nach § 85a Abs ...

§ 18 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung - Bauprodukte

Seite 21 f., Abschnitt § 18
Das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 auf Antrag eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für nicht geregelte Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 16b Abs. 1 nachgewiesen ist. , ...

§ 19 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis - Bauprodukte

Seite 22, Abschnitt § 19
Bauprodukte, die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden, bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. Dies wird mit der Angabe der maßgebenden technischen ...

§ 20 Nachweis der Verwendbarkeit im Einzelfall - Bauprodukte

Seite 22 f., Abschnitt § 20
Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 im Einzelfall Bauprodukte ver ...

§ 21 Übereinstimmungsbestätigung - Bauprodukte

Seite 23 , Abschnitt § 21
Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen nach § 85a Abs. 2, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall; ...

§ 22 Übereinstimmungserklärung des Herstellers - Bauprodukte

Seite 23, Abschnitt § 22
Der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung nur abgeben, wenn er durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, dass das von ihm hergestellte Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassu ...

§ 23 Zertifizierung - Bauprodukte

Seite 24, Abschnitt § 23
Dem Hersteller ist ein Übereinstimmungszertifikat von einer Zertifizierungsstelle nach § 24 zu erteilen, wenn das Bauprodukt. den Technischen Baubestimmungen nach § 85a Abs. 2, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsich ...

§ 24 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen - Bauprodukte

Seite 24, Abschnitt § 24
Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine natürliche oder juristische Person als. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 19 Absatz 2), Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Abgabe der Übereinstimmu ...

§ 25 Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen - Bauprodukte

Seite 24 f., Abschnitt § 25
Bei Bauprodukten, deren Herstellung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zu ...

§ 26 Tragende und aussteifende Wände, Stützen - Brandverhalten

Seite 25 f., Abschnitt § 26
Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. Sie müssen. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig, in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend und. , in Gebäuden der Ge ...

§ 27 Außenwände - Brandverhalten

Seite 26, Abschnitt § 27
Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und Schürzen sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang begrenzt ist. Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände müssen aus ni ...

§ 28 Trennwände - Brandverhalten

Seite 26 f., Abschnitt § 28
Trennwände sind raumabschließende Bauteile von Räumen oder Nutzungseinheiten innerhalb von Geschossen. Sie sind erforderlich. zwischen Nutzungseinheiten sowie zwischen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen, ausgenommen notwendigen Fluren, ...

§ 29 Brandwände - Brandverhalten

Seite 27 ff., Abschnitt § 29
Brandwände müssen als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschlusswand) oder zur Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte (innere Brandwand) ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte ...

§ 30 Decken - Brandverhalten

Seite 29 f., Abschnitt § 30
Decken müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. Sie müssen. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig, in Gebäuden d ...

§ 31 Dächer - Brandverhalten

Seite 30 ff., Abschnitt § 31
Bedachungen müssen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lang widerstandsfähig sein (harte Bedachung). Bedachungen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, sind zulässig bei Gebäuden de ...

§ 32 Erster und zweiter Rettungsweg

Seite 32, Abschnitt § 32
Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum, wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten, müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein; beide Rettungswege dürfen jedo ...

§ 33 Treppen - Bauliche Anlagen

Seite 32 f., Abschnitt § 33
Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe). Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig. Einschiebbare Treppe ...

§ 34 Notwendige Treppenräume, Ausgänge

Seite 33 ff., Abschnitt § 34
Jede notwendige Treppe muss zur Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum). Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nu ...

§ 35 Notwendige Flure, offene Gänge

Seite 35 f., Abschnitt § 35
Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen (notwendige Flure), müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Bran ...

§ 36 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen

Seite 36 f., Abschnitt § 36
Können die Fensterflächen nicht gefahrlos vom Erdboden, vom Innern des Gebäudes, von Loggien oder Balkonen aus gereinigt werden, so sind Vorrichtungen wie Aufzüge, Halterungen oder Stangen anzubringen, die eine Reinigung von außen ermöglichen. Glas ...

§ 37 Umwehrungen - Bauliche Anlagen

Seite 37 f., Abschnitt § 37
In, an und auf baulichen Anlagen sind zu umwehren oder mit Brüstungen zu versehen: Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 1 m tiefer liegende Flächen angrenzen; dies gilt nicht, wenn die Umwehrung dem Zwec ...

§ 38 Aufzüge für Gebäude

Seite 38 f., Abschnitt § 38
Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen eigene Fahrschächte haben, um eine Brandausbreitung in andere Geschosse ausreichend lang zu verhindern. In einem Fahrschacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen. Aufzüge ohne eigene Fahrschächte sind zulässig. in ...

§ 39 Leitungsanlagen, Installationsschächte und Installationskanäle

Seite 39, Abschnitt § 39
Leitungen dürfen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind; ...

§ 40 Lüftungsanlagen

Seite 39 f., Abschnitt § 40
Lüftungsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein; sie dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerungsanlagen nicht beeinträchtigen. Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; ...

§ 41 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung

Seite 40, Abschnitt § 41
Feuerstätten und Abgasanlagen (Feuerungsanlagen) müssen betriebssicher und brandsicher sein. Feuerstätten dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn nach der Art der Feuerstätte und nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Nutzung der Räum ...

§ 42 Sanitäre Anlagen, Wasserzähler

Seite 40 f., Abschnitt § 42
Fensterlose Bäder und Toiletten ...

§ 43 Kleinkläranlagen, Gruben

Seite 41, Abschnitt § 43
Kleinkläranlagen und Gruben müssen wasserdicht und ausreichend groß sein. Sie müssen eine dichte und sichere Abdeckung sowie Reinigungs- und Entleerung ...

§ 44 Aufbewahrung fester Abfallstoffe in Gebäuden

Seite 41, Abschnitt § 44
Feste Abfallstoffe dürfen innerhalb von Gebäuden vorübergehend aufbewahrt werden, in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 jedoch nur, wenn die dafür bestimmten Räume. ...

§ 45 Blitzschutzanlagen für Gebäude

Seite 41, Abschnitt § 45
Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Bl ...

§ 46 Nutzungsbedingte Anforderungen an Aufenthaltsräume

Seite 41 f., Abschnitt § 46
Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m haben. Dies gilt nicht für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie für Aufenthaltsräume im Dachraum. Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüf ...

§ 47 Nutzungsbedingte Anforderungen an Wohnungen

Seite 42, Abschnitt § 47
Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische haben. Fensterlose Küchen oder Kochnischen sind zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist. In Wohngebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 sind leicht erreichbare und gut zugängliche Abstellräume ...

§ 48 Stellplätze, Garagen und Abstellplätze für Fahrräder

Seite 42 f., Abschnitt § 48
Werden bauliche Anlagen errichtet, bei denen ein Zugangs- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen oder Fahrrädern zu erwarten ist, sind Stellplätze für Kraftfahrzeuge (notwendige Stellplätze) sowie Abstellplätze für Fahrräder auf dem Baugrundstück od ...

§ 49 Barrierefreies Bauen

Seite 43 f., Abschnitt § 49
In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei nutzbar und zugänglich sein; diese Verpflichtung kann auch durch die Anordnung barrierefreier Wohnungen in entsprechendem Umfang in mehreren Geschossen erfüll ...

§ 50 Nutzungsbedingte Anforderungen an Sonderbauten

Seite 44 f., Abschnitt § 50
An Sonderbauten können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Satz 1 Halbsatz 1 besondere Anforderungen gestellt werden. Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der bes ...

§ 51 Grundpflichten - Die am Bau Beteiligten

Seite 45, Abschnitt § 51
Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen sind ...

§ 52 Bauherr oder Bauherrin

Seite 45 f., Abschnitt § 52
Der Bauherr oder die Bauherrin hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines nicht verfahrensfreien Bauvorhabens sowie zur Beseitigung von Anlagen geeignete Beteiligte nach Maßgabe der §§ 53 bis 55 zu bestellen, soweit er oder sie nicht sel ...

§ 53 Entwurfsverfasser oder Entwurfsverfasserin

Seite 46, Abschnitt § 53
Der Entwurfsverfasser oder die Entwurfsverfasserin muss nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein. Er oder sie ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit seines oder ihres Entwurfs verantwortlich. Der ...

§ 54 Bauunternehmen

Seite 46, Abschnitt § 54
Jeder Unternehmer und jede Unternehmerin ist für die mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen übereinstimmende Ausführung der von ihm oder ihr übernommenen Arbeiten und insoweit für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Bau ...

§ 55 Bauleiter oder Bauleiterin

Seite 47, Abschnitt § 55
Der Bauleiter oder die Bauleiterin hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird, und die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen. Er oder sie hat im Rahmen dieser Aufgabe auf ...

§ 56 Aufbau und Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden

Seite 47, Abschnitt § 56
Bauaufsichtsbehörden sind. die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Bauaufsichtsbehörden, das Landesverwaltungsamt als obere Bauaufsichtsbehörde und. , das für die Bauaufsicht zuständige Ministerium als oberste Bauaufsichtsbehörde. ...

§ 57 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden

Seite 48, Abschnitt § 57
Die unteren Bauaufsichtsbehörden werden im übertragenen Wirkungskreis tätig. Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, der Änderung, der Nutzung, der Nutzungsänderung, der Instandhaltung und der Beseitigung von Anlagen darüber zu wachen, d ...

§ 58 Grundsatz - Bauaufsichtsbehörden, Verfahren; Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit

Seite 48 f., Abschnitt § 58
Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 59 bis 61, 75 und 76 nichts anderes bestimmt ist. , Die Genehmigungsfreiheit nach den §§ 59 bis 61, 75 Abs. 2 Satz 2 und § 76 Abs. 1 Satz ...

§ 59 Vorrang anderer Gestattungsverfahren

Seite 49, Abschnitt § 59
Einer Baugenehmigung, Abweichung, Genehmigungsfreistellung, Zustimmung und Bauüberwachung nach diesem Gesetz bedürfen nicht. nach anderen Rechtsvorschriften zulassungsbedürftige Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern und Anlagen, die dem Ausbau ...

§ 60 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen

Seite 49 ff., Abschnitt § 60
Verfahrensfrei ist die Errichtung, Änderung oder Aufstellung für. Gebäude: eingeschossige Gebäude mit einer Grundfläche bis zu 10 m², außer im Außenbereich, auch soweit sie nachfolgend von der Genehmigungsfreiheit ausgenommen sind, Garagen einsch ...

§ 61 Baugenehmigungsfreistellung

Seite 55 ff., Abschnitt § 61
Einer Baugenehmigung bedarf unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von. Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, sonstigen baulichen Anlagen, die ...

§ 62 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

Seite 57 f., Abschnitt § 62
Die Bauaufsichtsbehörde prüft bei. Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Nummern 1 bis 3 ...

§ 63 Baugenehmigungsverfahren

Seite 58, Abschnitt § 63
Bei genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen, die nicht unter § 62 fallen, prüft die Bauaufsichtsbehörde die. Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches, , E ...

§ 64 Bauvorlageberechtigung

Seite 58 ff., Abschnitt § 64
Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, der bauvorlageberechtigt ist. Dies gilt nicht für. Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Aus ...

§ 65 Bautechnische Nachweise

Seite 61 ff., Abschnitt § 65
Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz ist nach Maßgabe der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nachzuweisen (bautechnische Nachweise); dies gilt nicht für verfahrensf ...

§ 66 Abweichungen - Bauaufsichtsbehörden; Verfahren

Seite 63, Abschnitt § 66
Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-recht ...

§ 67 Bauantrag, Bauvorlagen

Seite 63 f., Abschnitt § 67
Der Bauantrag ist schriftlich bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Sind die technischen Voraussetzungen gegeben, ist eine elektronische Antragstellung entsprechend § 84 Abs. 7 zulässig. , Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurt ...

§ 68 Behandlung des Bauantrags

Seite 64, Abschnitt § 68
Die Bauaufsichtsbehörde hört zum Bauantrag die Gemeinde und diejenigen Stellen, deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist oder ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit ...

§ 69 Beteiligung der Nachbarn und der Öffentlichkeit - Baugenehmigungsverfahren

Seite 64 ff., Abschnitt § 69
Die Bauaufsichtsbehörde muss die Eigentümer benachbarter Grundstücke (Nachbarn) vor Erteilung von Abweichungen und Befreiungen benachrichtigen, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden. Einwendun ...

§ 70 Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens - Baugenehmigungsverfahren

Seite 66 f., Abschnitt § 70
Hat eine Gemeinde ihr nach § 14 Abs. 2 Satz 2, § 22 Abs. 5 Satz 1, § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt, hat die zuständige Bauaufsichtsbehörde das fehlende Einvernehmen nach Maßgabe der ...

§ 71 Baugenehmigung, Baubeginn

Seite 67 f., Abschnitt § 71
Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Die durch eine Umweltverträglichkeitsprüfung ermittelten, beschriebenen ...

§ 71a Typengenehmigung

Seite 68, Abschnitt § 71a
Für bauliche Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet werden sollen, wird auf Antrag eine Typengenehmigung durch die obere Bauaufsichtsbehörde erteilt, wenn die baulichen Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen den Anforde ...

§ 72 Geltungsdauer der Baugenehmigung

Seite 68, Abschnitt § 72
Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht ...

§ 73 Teilbaugenehmigung

Seite 68 f., Abschnitt § 73
Ist ein Bauantrag eingereicht, kann der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube und ...

§ 74 Vorbescheid - Bauaufsichtsbehörden

Seite 69, Abschnitt § 74
Vor Einreichung des Bauantrags ist auf schriftlichen Antrag des Bauherrn oder der Bauherrin zu einzelnen Fragen des Bau ...

§ 75 Genehmigung Fliegender Bauten

Seite 69 f., Abschnitt § 75
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste sind keine Fliegenden Bauten. Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie e ...

§ 76 Bauaufsichtliche Zustimmung

Seite 70 f., Abschnitt § 76
Nicht verfahrensfreie Bauvorhaben bedürfen keiner Genehmigung, Genehmigungsfreistellung und Bauüberwachung, wenn. die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einer Baudienststelle des Bundes oder eines Landes übertragen ist und. , ...

§ 77 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte

Seite 71, Abschnitt § 77
Sind Bauprodukte entgegen § 21 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, k ...

§ 78 Einstellung von Bauarbeiten

Seite 72, Abschnitt § 78
Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen. Dies gilt auch dann, wenn . die Ausführung eines Vorhabens entgegen den Vor ...

§ 79 Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung

Seite 72, Abschnitt § 79
Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, kann die Bauaufsichtsbehörde die ...

§ 80 Bauüberwachung

Seite 72 f., Abschnitt § 80
Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überprüfen. Die Bauaufsichtsbehörde überwacht nach Maßgabe der Verordnung na ...

§ 81 Bauzustandsanzeigen, Aufnahme der Nutzung

Seite 73, Abschnitt § 81
Die Bauaufsichtsbehörden und die von ihr beauftragten Personen können verlangen, dass ihnen Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten angezeigt werden. Die Bauarbeiten dürfen erst fortgesetzt werden, wenn die Bauaufsichtsbehörden oder die von ihr ...

§ 82 Baulasten, Baulastenverzeichnis

Seite 74, Abschnitt § 82
Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümer und Grundstückseigentümerinnen öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon ...

§ 83 Ordnungswidrigkeiten

Seite 74 ff., Abschnitt § 83
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig. einer nach § 16a Abs. 6, § 25 und § 84 Abs. 1 bis 3 und 4a erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, sofern die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, , ...

§ 84 Verordnungsermächtigungen

Seite 76 ff., Abschnitt § 84
Zur Verwirklichung der in § 3 Satz 1, § 16a Abs. 1 und § 16b Abs. 1 bezeichneten Anforderungen wird die oberste Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu erlassen über. die Konkretisierung der an das Grundstück und seine Beba ...

§ 85 Örtliche Bauvorschriften

Seite 79 f., Abschnitt § 85
Die Gemeinden können örtliche Bauvorschriften erlassen, wenn dies für die Weiterentwicklung einer schon vorhandenen und besonders gestalteten Ortslage erforderlich ist und die Gemeinde diese Vorgaben bei der Gestaltung im öffentlichen Verkehrsraum b ...

§ 85a Technische Baubestimmungen

Seite 80 f., Abschnitt § 85a
Die Anforderungen nach § 3 werden durch erforderliche Technische Baubestimmungen konkretisiert Die Technischen Baubestimmungen sind zu beachten. Dies gilt insbesondere für Regeln zur Barrierefreiheit. Von den in den Technischen Baubestimmungen entha ...

§ 86 Bestehende bauliche Anlagen

Seite 81, Abschnitt § 86
Werden in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften andere Anforderungen als nach früherem Rechte gestellt, so kann verlangt werden, dass bestehende oder nach genehmigten Bauvorlagen bereits begonnene bauliche Anlagen angep ...

§ 87 Übergangsvorschriften

Seite 81 f., Abschnitt § 87
Die Verwendung des Ü-Zeichens auf Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist ab dem 15. Oktober 2016 nicht mehr zulässig. Sind bereits in Verkehr gebrachte Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgr ...

Verwandte Normen zu BauO LSA sind

Stichworte in Zusammenhang mit BauO LSA

Bauaufsichtsbehörde, BauO LSA, Baustopp, Länderbauordnung, Musterbauordnung
Das sagen unsere Kunden
Professor Dr.-Ing. Dieter Glaner über Baunormenlexikon
„Ich nutze das Baunormenlexikon seit vielen Jahren in der Ausbildung von Architekten und Bauingenieuren im Bereich der Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen. Neben dem Baupreislexikon ist es für mich ein unverzichtbarer Bestandteil in der Lehre geworden. Der absolute Vorteil für die Ausbildung ist die ständige parallele Verfügbarkeit für viele Nutzer, egal von welchem Standort aus, sowie die Aktualität und die logischen Verknüpfungen direkt aus dem STLB Bau." Prof. Dieter Glaner Fakultät für Ingenieurwissenschaften / Bereich Bauingenieurwesen
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