Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) | 2018-07

einschl. der Änderung vom 31.10.2023
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2018, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 31.10.2023 (GV. NRW. Ausgabe 2023 Nr. 31 S.1167).

Inhaltsverzeichnis BauO NRW:

Änderungen
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffe
§ 3 Allgemeine Anforderungen
Zweiter Teil Das Grundstück und seine Bebauung
§ 4 Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden
§ 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken
§ 6 Abstandsflächen
§ 7 Teilung von Grundstücken
§ 8 Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze
Dritter Teil Bauliche Anlagen
Erster Abschnitt Gestaltung
§ 9 Gestaltung
§ 10 Anlagen der Außenwerbung, Warenautomaten
Zweiter Abschnitt Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
§ 11 Baustelle
§ 12 Standsicherheit
§ 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse
§ 14 Brandschutz
§ 15 Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz
§ 16 Verkehrssicherheit
Dritter Abschnitt Bauarten und Bauprodukte
§ 17 Bauarten
§ 18 Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten
§ 19 Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten
§ 20 Verwendbarkeitsnachweise
§ 21 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
§ 22 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
§ 23 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
§ 24 Übereinstimmungsbestätigung und -erklärung, Zertifizierung
§ 25 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
Vierter Abschnitt Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, Wände, Decken, Dächer
§ 26 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
§ 27 Tragende Wände, Stützen
§ 28 Außenwände
§ 29 Trennwände
§ 30 Brandwände
§ 31 Decken
§ 32 Dächer
Fünfter Abschnitt Rettungswege, Treppen, Öffnungen, Umwehrungen
§ 33 Erster und zweiter Rettungsweg
§ 34 Treppen
§ 35 Notwendige Treppenräume, Ausgänge
§ 36 Notwendige Flure, offene Gänge
§ 37 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen
§ 38 Umwehrungen
Sechster Abschnitt Technische Gebäudeausrüstung
§ 39 Aufzüge
§ 40 Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle
§ 41 Lüftungsanlagen
§ 42 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung und zur Energiebereitstellung
§ 42a Solaranlagen
§ 43 Sanitäre Anlagen, Wasserzähler
§ 44 Aufbewahrung fester Abfallstoffe
§ 45 Blitzschutzanlagen
Siebenter Abschnitt Nutzungsbedingte Anforderungen
§ 46 Aufenthaltsräume
§ 47 Wohnungen
§ 48 Stellplätze, Garagen und Fahrradabstellplätze
§ 49 Barrierefreies Bauen
§ 50 Sonderbauten
§ 51 Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude
Vierter Teil Die am Bau Beteiligten
§ 52 Grundpflichten
§ 53 Bauherrschaft
§ 54 Entwurfsverfassende
§ 55 Unternehmen
§ 56 Bauleitende
Fünfter Teil Bauaufsichtsbehörden, Verfahren
Erster Abschnitt Bauaufsichtsbehörden
§ 57 Aufbau und Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden
§ 58 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden
§ 59 Bestehende Anlagen
Zweiter Abschnitt Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit
§ 60 Grundsatz
§ 61 Vorrang anderer Gestattungsverfahren
§ 62 Genehmigungsfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen
§ 63 Genehmigungsfreistellung
Dritter Abschnitt Genehmigungsverfahren
§ 64 Einfaches Baugenehmigungsverfahren
§ 65 Baugenehmigungsverfahren
§ 66 Typengenehmigung
§ 67 Bauvorlageberechtigung
§ 68 Bautechnische Nachweise
§ 69 Abweichungen
§ 70 Bauantrag, Bauvorlagen
§ 71 Behandlung des Bauantrags
§ 72 Beteiligung der Nachbarinnen und Nachbarn und der Öffentlichkeit
§ 73 Ersetzen des gemeindlichen Einvernehmens
§ 74 Baugenehmigung, Baubeginn
§ 75 Geltungsdauer der Baugenehmigung
§ 76 Teilbaugenehmigung
§ 77 Vorbescheid
§ 78 Fliegende Bauten
§ 79 Bauaufsichtliche Zustimmung
Vierter Abschnitt Bauaufsichtliche Maßnahmen
§ 80 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte
§ 81 Einstellung von Arbeiten
§ 82 Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung
Fünfter Abschnitt Bauüberwachung
§ 83 Bauüberwachung
§ 84 Bauzustandsbesichtigung, Aufnahme der Nutzung
Sechster Abschnitt Baulasten
§ 85 Baulasten, Baulastenverzeichnis
Sechster Teil Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 86 Ordnungswidrigkeiten
§ 87 Rechtsverordnungen
§ 88 Technische Baubestimmungen
§ 89 Örtliche Bauvorschriften
§ 90 Übergangsvorschriften

LizenzpflichtigBauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen im Originaltext:

Änderungen Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)

Die letzte berücksichtigte Änderung erfolgte durch das Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. Ausgabe 2023 Nr. 31 S.1167). Verringerung der Abstandsflächen von Windenergieanlagen (siehe § 6 Abs. 4 Satz 8-10). Wä ...

§ 1 Anwendungsbereich Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)

Seite 4, Abschnitt § 1
Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden. Ferner gilt es für ...

§ 2 Begriffe Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)

Seite 5 ff., Abschnitt § 2
Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder ...

§ 3 Allgemeine Anforderungen Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)

Seite 7 f., Abschnitt § 3
Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden, dabei sind die Grundanforderungen an ...

§ 4 Bebauung der Grundstücke

Seite 8, Abschnitt § 4
Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn gesichert ist, dass ab Beginn ihrer Nutzung das Grundstück in für die Zufahrt und den Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt od ...

§ 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken

Seite 8 f., Abschnitt § 5
Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen, zu anderen Gebäuden ist er zu schaffen, wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungsgeräte der ...

§ 6 Abstandsflächen - Das Grundstück und seine Bebauung

Seite 9 ff., Abschnitt § 6
Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Satz 1 gilt entsprechend für andere Anlagen gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen soweit sie. höher als 2 m über der Geländeoberfläche sind und von i ...

§ 7 Teilung von Grundstücken

Seite 12 f., Abschnitt § 7
Die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist oder das aufgrund einer Genehmigungsfreistellung bebaut werden darf, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist bei der Bauauf ...

§ 8 Nicht überbaute Flächen, Kinderspielplätze

Seite 13, Abschnitt § 8
Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind als Grünflächen. wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und. , zu begrünen oder zu bepflanzen, soweit diese Flächen ni ...

§ 9 Gestaltung baulicher Anlagen

Seite 13 f., Abschnitt § 9
Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nich ...

§ 10 Anlagen der Außenwerbung, Warenautomaten - Gestaltung

Seite 14 f., Abschnitt § 10
Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, ...

§ 11 Baustelle - Bauausführung

Seite 15, Abschnitt § 11
Baustellen sind so einzurichten, dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert oder beseitigt werden können und Gefahren oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen. Bei Bauarbeiten, durch die unbeteiligte Personen gefährdet werden kön ...

§ 12 Standsicherheit - Bauausführung

Seite 15, Abschnitt § 12
Jede bauliche Anlage muss im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen sowie für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und ...

§ 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse - Bauausführung

Seite 16, Abschnitt § 13
Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Schnee, Eis, Feuc ...

§ 14 Brandschutz - Bauausführung

Seite 16, Abschnitt § 14
Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Aus ...

§ 15 Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz - Bauausführung

Seite 16, Abschnitt § 15
Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen entsprechenden Wärmeschutz haben. . , Gebäude müssen einen ihrer Lage und Nutzung entsprechenden Schallschutz haben. ...

§ 16 Verkehrssicherheit - Bauausführung

Seite 16 , Abschnitt § 16
Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen von bebauten Gru ...

§ 17 Bauarten - Bauliche Anlagen; Bauprodukte

Seite 16 f., Abschnitt § 17
Bauarten dürfen nur angewendet werden, wenn bei ihrer Anwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetze ...

§ 18 Verwendung von Bauprodukten

Seite 18, Abschnitt § 18
Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gese ...

§ 19 Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten

Seite 18, Abschnitt § 19
Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in diesem Ge ...

§ 20 Verwendbarkeitsnachweise - Bauprodukte

Seite 18 f., Abschnitt § 20
Ein Verwendbarkeitsnachweis (§ 21 bis § 23) ist für ein Bauprodukt erforderlich, wenn. es keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt, das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung (§ 88 Absatz 2 Numme ...

§ 21 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung - Bauprodukte

Seite 19, Abschnitt § 21
Das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt unter den Voraussetzungen des § 20 Absatz 1 eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 18 Absatz 1 nachgewiesen ist. , Die zur Begründung d ...

§ 22 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis - Bauprodukte

Seite 20, Abschnitt § 22
Bauprodukte, die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden, bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. Dies wird mit der Angabe der maßgebenden technischen ...

§ 23 Nachweis der Verwendbarkeit im Einzelfall - Bauprodukte

Seite 20, Abschnitt § 23
Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen unter den Voraussetzungen des § 20 Absatz 1 im Einzelfall Bauprodukte verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 18 Absatz 1 nachgewiesen ist. Wenn ...

§ 24 Übereinstimmungsbestätigung und -erklärung, Zertifizierung - Bauprodukte

Seite 20 ff., Abschnitt § 24
Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen nach § 88 Absatz 2, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall. ...

§ 25 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen - Bauprodukte

Seite 22, Abschnitt § 25
Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine natürliche oder juristische Person als . Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 22 Absatz 2), Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Überei ...

§ 26 Allgemeine Anforderungen - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen

Seite 22 f., Abschnitt § 26
Baustoffe werden nach den Anforderungen an ihr Brandverhalten unterschieden in. nichtbrennbare, schwerentflammbare und. , normalentflammbare. Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind (leichtentflammbare Baustoffe), dürfen ni ...

§ 27 Tragende Wände, Stützen - Brandverhalten

Seite 23 f., Abschnitt § 27
Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. Sie müssen. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig, in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend, in Gebäuden der Gebäudekl ...

§ 28 Außenwände - Brandverhalten

Seite 24 f., Abschnitt § 28
Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und Schürzen sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang begrenzt ist. Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände müssen aus ni ...

§ 29 Trennwände - Brandverhalten

Seite 25, Abschnitt § 29
Trennwände müssen als raumabschließende Bauteile von Räumen oder Nutzungseinheiten innerhalb von Geschossen ausreichend lang widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. Trennwände sind erforderlich. zwischen Nutzungseinheiten sowie zwischen ...

§ 30 Brandwände - Brandverhalten

Seite 25 ff. , Abschnitt § 30
Brandwände müssen als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschlusswand) oder zur Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte (innere Brandwand) ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte ...

§ 31 Decken - Brandverhalten

Seite 18, Abschnitt § 31
Decken müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. Sie müssen . in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig, in Gebäuden ...

§ 32 Dächer - Brandverhalten

Seite 28 ff., Abschnitt § 32
Bedachungen müssen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lang widerstandsfähig sein (harte Bedachung). Bedachungen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, sind zulässig bei Gebäuden de ...

§ 33 Erster und zweiter Rettungsweg

Seite 30 f., Abschnitt § 33
Für Nutzungseinheiten wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten müssen in jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein. Für Nutzungseinheiten nach Absatz 1, die nicht ...

§ 34 Treppen - Bauliche Anlagen

Seite 31 f., Abschnitt § 34
Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe). Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig. Einschiebbare Treppe ...

§ 35 Notwendige Treppenräume, Ausgänge

Seite 32 ff., Abschnitt § 35
Jede notwendige Treppe muss zur Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum). Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nu ...

§ 36 Notwendige Flure, offene Gänge

Seite 34 f., Abschnitt § 36
Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen (notwendige Flure), müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Bran ...

§ 37 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen

Seite 35 f., Abschnitt § 37
Fensterflächen müssen gefahrlos gereinigt werden können. . , Glastüren und andere Glasflächen, die bis zum Fußboden allgemein zugänglicher Verkehrsflächen herabreichen, sind so zu kennzeichnen, dass sie leicht erkannt werden können. Weitere S ...

§ 38 Umwehrungen - Bauliche Anlagen

Seite 36 f., Abschnitt § 38
In, an und auf baulichen Anlagen sind zu umwehren oder mit Brüstungen zu versehen: Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 1 m tiefer liegende Flächen angrenzen; dies gilt nicht, wenn die Umwehrung dem Zwec ...

§ 39 Aufzüge für Gebäude

Seite 37 f., Abschnitt § 39
Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen eigene Fahrschächte haben, um eine Brandausbreitung in andere Geschosse ausreichend lang zu verhindern. In einem Fahrschacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen. Aufzüge ohne eigene Fahrschächte sind zulässig. in ...

§ 40 Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle

Seite 38, Abschnitt § 40
Leitungen dürfen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind. ...

§ 41 Lüftungsanlagen

Seite 39, Abschnitt § 41
Lüftungsanlagen müssen betriebssicher sein. Sie dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerungsanlagen nicht beeinträchtigen. Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Brennbare Baust ...

§ 42 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung und zur Energiebereitstellung

Seite 24, Abschnitt § 42
Feuerstätten und Abgasanlagen (Feuerungsanlagen) müssen betriebssicher und brandsicher sein. Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe dürfen in einem Abstand von weniger als 100 m zu einem Wald, Moor oder Heide nur errichtet oder betrieben werden, wen ...

§ 42a Solaranlagen

Abschnitt § 42a
Bei der Errichtung von Gebäuden, für die der Bauantrag. nach dem 1. Januar 2024 für Nichtwohngebäude oder. , nach dem 1. Januar 2025 für Wohngebäude. , gestellt wird, sind Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie ...

§ 43 Sanitäre Anlagen, Wasserzähler

Seite 40, Abschnitt § 43
Fensterlose Bäder und Toiletten sind nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist. Jede Woh ...

§ 44 Aufbewahrung fester Abfallstoffe in Gebäuden

Seite 40 f., Abschnitt § 44
Feste Abfallstoffe dürfen innerhalb von Gebäuden vorübergehend aufbewahrt werden, in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 jedoch nur, wenn die dafür bestimmten Räume. Trennwände und Decken als raumabschließende Bauteile mit der Feuerwiderstandsfähig ...

§ 45 Blitzschutzanlagen für Gebäude

Seite 41, Abschnitt § 45
Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Bl ...

§ 46 Nutzungsbedingte Anforderungen an Aufenthaltsräume

Seite 41, Abschnitt § 46
Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m haben. Aufenthaltsräume im Dachraum und im Kellergeschoss müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,20 m über mindestens der Hälfte ihrer Netto-Raumfläche haben; Raumteile mit ein ...

§ 47 Nutzungsbedingte Anforderungen an Wohnungen

Seite 42, Abschnitt § 47
Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische haben. Fensterlose Küchen oder Kochnischen sind zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist. , In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Auf ...

§ 48 Stellplätze, Garagen und Fahrradabstellplätze

Seite 42 ff., Abschnitt § 48
Bei der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind die notwendigen Stellplätze, Garagen sowie Fahrradabstellplätze auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf ...

§ 49 Barrierefreies Bauen

Seite 44, Abschnitt § 49
In Gebäuden der Gebäudeklasse 3 bis 5 mit Wohnungen müssen die Wohnungen barrierefrei sein. § 39 Absatz 4 bleibt unberührt. , Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen barrierefrei sein. Öffentlich zugänglich sind bauliche Anl ...

§ 50 Nutzungsbedingte Anforderungen an Sonderbauten

Seite 44 ff., Abschnitt § 50
An Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten) können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Absatz 1 besondere Anforderungen gestellt werden. Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der E ...

§ 51 Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude

Seite 47, Abschnitt § 51
Die § 26 bis § 50 gelten nicht für Anlagen, die nach ihrer Ausführung für eine dauernde Nutzung nicht geeignet sind oder die für eine begrenzte Zeit aufgestellt werden sollen (Behelfsbauten). Behelfsbauten, die überwiegend aus brennbaren Baustoffen ...

§ 52 Grundpflichten - Die am Bau Beteiligten

Seite 47, Abschnitt § 52
Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen ist die Bau ...

§ 53 Bauherrschaft

Seite 47 f., Abschnitt § 53
Die Bauherrin oder der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines nicht verfahrensfreien Bauvorhabens sowie der Beseitigung von Anlagen geeignete Beteiligte nach Maßgabe der § 54 bis § 56 zu bestellen, soweit sie oder er nicht se ...

§ 54 Entwurfsverfasser

Seite 48 f., Abschnitt § 54
Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser muss nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein. Sie oder er ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit ihres oder seines Entwurfs verantwortlich. Die ...

§ 55 Bauunternehmen

Seite 49, Abschnitt § 55
Jedes Unternehmen ist für die mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen übereinstimmende Ausführung der von ihm übernommenen Arbeiten und insoweit für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle sowie für die Einhaltung ...

§ 56 Bauleitende

Seite 49, Abschnitt § 56
Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird, und die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen. Sie oder er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf ...

§ 57 Aufbau und Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden

Seite 49 f., Abschnitt § 57
Bauaufsichtsbehörden sind als Ordnungsbehörden: Oberste Bauaufsichtsbehörde: das für die Bauaufsicht zuständige Ministerium, Obere Bauaufsichtsbehörden: die Bezirksregierungen für die kreisfreien Städte und Kreise sowie in den Fällen des § 79, im ...

§ 58 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden

Seite 50 f., Abschnitt § 58
Die den Bauaufsichtsbehörden obliegenden Aufgaben gelten als solche der Gefahrenabwehr. § 89 bleibt unberührt. , Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandha ...

§ 59 Bestehende bauliche Anlagen

Seite 51, Abschnitt § 59
Entsprechen rechtmäßig bestehende Anlagen nicht den Vorschriften dieses Gesetzes oder Vorschriften, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, so kann verlangt werden, dass die Anlagen diesen Vorschriften angepasst werden, wenn dies im Einze ...

§ 60 Grundsatz - Bauaufsichtsbehörden, Verfahren; Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit

Seite 51 f., Abschnitt § 60
Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in § 61, § 62, § 63, § 78 und § 79 nichts anderes bestimmt ist. , ...

§ 61 Vorrang anderer Gestattungsverfahren

Seite 52 f., Abschnitt § 61
Folgende Gestattungen schließen eine Baugenehmigung nach § 60 sowie eine Zustimmung nach § 79 ein: für nach anderen Rechtsvorschriften zulassungsbedürftige Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern und Anlagen, die dem Ausbau, der Unter ...

§ 62 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen

Seite 53 ff., Abschnitt § 62
Verfahrensfrei sind: folgende Gebäude: Gebäude bis zu 75 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Toiletten oder Feuerstätten, im Außenbereich nur, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb (§ 35 Absatz 1 Nummer 1 des Baug ...

§ 63 Baugenehmigungsfreistellung

Seite 59 ff., Abschnitt § 63
Keiner Baugenehmigung bedarf unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von. Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 4, . , sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und. , Nebengebäuden ...

§ 64 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

Seite 61 f., Abschnitt § 64
Bei der Errichtung und Änderung von Anlagen, die keine großen Sonderbauten sind, prüft die Bauaufsichtsbehörde. die Übereinstimmung mit . den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuchs, den § ...

§ 65 Baugenehmigungsverfahren

Seite 62, Abschnitt § 65
Bei großen Sonderbauten nach § 50 Absatz 2 prüft die Bauaufsichtsbehörde die Übereinstimmung. mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuch ...

§ 66 Typengenehmigung

Seite 62 f., Abschnitt § 66
Für bauliche Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet werden sollen, wird auf Antrag durch die oberste Bauaufsichtsbehörde eine Typengenehmigung erteilt, wenn die baulichen Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen den Anfor ...

§ 67 Bauvorlageberechtigung

Seite 63 ff., Abschnitt § 67
Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser erstellt sein, der bauvorlageberechtigt ist (§ 70 Absatz 3 Satz 1). § 54 Absatz 1 bleibt unberührt. , ...

§ 68 Bautechnische Nachweise

Seite 65 f., Abschnitt § 68
Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Wärme- und Schallschutz ist nach näherer Maßgabe der Verordnung nach § 87 Absatz 4 nachzuweisen (bautechnische Nachweise). Dies gilt nicht für verfahrensfreie Bauvorhaben, einschl ...

§ 69 Abweichungen - Bauaufsichtsbehörden; Verfahren

Seite 67, Abschnitt § 69
Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzeserlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtl ...

§ 70 Bauantrag, Bauvorlagen

Seite 67 f., Abschnitt § 70
Der Bauantrag ist bei der unteren Bauaufsichtsbehördeeinzureichen. Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen ( ...

§ 71 Behandlung des Bauantrags

Seite 68 f., Abschnitt § 71
Die Bauaufsichtsbehörde hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang den Bauantrag und die Bauvorlagen auf Vollständigkeit zu prüfen. . ob der Bauantrag und die Bauvorlagen den Anforderungen des § 70 und den Vorschriften einer aufgrund des § 87 ...

§ 72 Beteiligung der Nachbarinnen und Nachbarn und der Öffentlichkeit

Seite 69 ff., Abschnitt § 72
Die Bauaufsichtsbehörde soll die Eigentümer angrenzender Grundstücke (Nachbarinnen und Nachbarn) vor Erteilung von Abweichungen und Befreiungen durch Zustellung benachrichtigen, wenn zu erwarten ist, dass öffentlichrechtlich geschützte nachbarliche ...

§ 73 Ersetzen des gemeindlichen Einvernehmens

Seite 71, Abschnitt § 73
Hat eine Gemeinde ihr nach § 14 Absatz 2 Satz 2, § 22 Absatz 5 Satz 1, § 36 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Baugesetzbuchs oder nach § 69 Absatz 3 Satz 2 erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt, so hat die zuständige Bauaufsichtsbehörde das fehl ...

§ 74 Baugenehmigung, Baubeginn

Seite 71 f., Abschnitt § 74
Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die durch eine Umweltverträglichkeitsprüfung ermittelten, beschriebenen und bewerteten Umweltauswirkungen sind nach Maßgabe der hierfür g ...

§ 75 Geltungsdauer der Baugenehmigung

Seite 72 f., Abschnitt § 75
Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begon ...

§ 76 Teilbaugenehmigung

Seite 73, Abschnitt § 76
Ist ein Bauantrag eingereicht, so kann der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube und f ...

§ 77 Vorbescheid - Bauaufsichtsbehörden

Seite 73, Abschnitt § 77
Vor Einreichung des Bauantrags ist auf Antrag der Bauherrschaft zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Der Vorbescheid gilt drei Jahre. Die Frist kann auf in Textform gestellten Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert ...

§ 78 Fliegende Bauten

Seite 73 ff., Abschnitt § 78
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste sind keine Fliegenden Bauten. Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie e ...

§ 79 Bauaufsichtliche Zustimmung

Seite 75 f., Abschnitt § 79
Nicht verfahrensfreie Bauvorhaben bedürfen keiner Genehmigung, Genehmigungsfreistellung, Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung, wenn. die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einer Baudienststelle des Bundes, eines Landes oder e ...

§ 80 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte

Seite 76, Abschnitt § 80
Sind Bauprodukte entgegen § 24 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, so ...

§ 81 Einstellung von Bauarbeiten

Seite 76 f., Abschnitt § 81
Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen. . Dies gilt auch dann, wenn. die Ausführung eines Vorhabens entgegen den Vo ...

§ 82 Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung

Seite 77, Abschnitt § 82
Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt ...

§ 83 Bauüberwachung

Seite 77 f., Abschnitt § 83
Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überprüfen (Bauüberwachung). . , Die Bauüberwachung ist beschränkt auf ...

§ 84 Bauzustandsbesichtigung, Aufnahme der Nutzung

Seite 78 f., Abschnitt § 84
Die Bauzustandsbesichtigung zur Fertigstellung des Rohbaus und der abschließenden Fertigstellung genehmigter Anlagen (§ 60) wird von der Bauaufsichtsbehörde durchgeführt. § 83 Absatz 2 gilt entsprechend. , Die Fertigstellung des Rohbaus und d ...

§ 85 Baulasten, Baulastenverzeichnis

Seite 79 f., Abschnitt § 85
Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde kann die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihr oder sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich ...

§ 86 Ordnungswidrigkeiten

Seite 80 ff., Abschnitt § 86
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig. entgegen § 5 Absatz 2 Zu- und Durchfahrten sowie befahrbare Flächen nicht ständig freihält oder Fahrzeuge auf ihnen abstellt, , entgegen § 11 Absatz 1 eine Baustelle nicht ordnungsgemä ...

§ 87 Rechtsverordnungen

Seite 82 ff., Abschnitt § 87
Zur Verwirklichung der in § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 17 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 bezeichneten Anforderungen wird die oberste Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über. die nähere Bestimmung allgemeiner ...

§ 88 Technische Baubestimmungen

Seite 85 f., Abschnitt § 88
Die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 können durch Technische Baubestimmungen konkretisiert werden. Die Technischen Baubestimmungen sind zu beachten. Von den in den Technischen Baubestimmungen enthaltenen Planungs-, Bemessungsund A ...

§ 89 Örtliche Bauvorschriften

Seite 87, Abschnitt § 89
Die Gemeinden können durch Satzung örtliche Bauvorschriften erlassen über. besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern, das Verbot von We ...

§ 90 Übergangsvorschriften

Seite 88, Abschnitt § 90
Die Verwendung des Ü-Zeichens auf Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr zulässig. Sind bereits in Verkehr gebrachte Bauprodukte, die die CE-Kennz ...

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Das sagen unsere Kunden
Professor Dr.-Ing. Dieter Glaner über Baunormenlexikon
„Ich nutze das Baunormenlexikon seit vielen Jahren in der Ausbildung von Architekten und Bauingenieuren im Bereich der Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen. Neben dem Baupreislexikon ist es für mich ein unverzichtbarer Bestandteil in der Lehre geworden. Der absolute Vorteil für die Ausbildung ist die ständige parallele Verfügbarkeit für viele Nutzer, egal von welchem Standort aus, sowie die Aktualität und die logischen Verknüpfungen direkt aus dem STLB Bau." Prof. Dieter Glaner Fakultät für Ingenieurwissenschaften / Bereich Bauingenieurwesen
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