Bayerische Bauordnung (BayBO) | 2007-08

einschl. Änderung vom 24.07.2023
Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch Gesetz vom 23. Juni 2023 (GVBl. S. 250), durch § 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 327) und durch Art. 13a Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 371) geändert worden ist.

Inhaltsverzeichnis BayBO:

Änderungen
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Art. 1 Anwendungsbereich
Art. 2 Begriffe
Art. 3 Allgemeine Anforderungen
Zweiter Teil Das Grundstück und seine Bebauung
Art. 4 Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden
Art. 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken
Art. 6 Abstandsflächen, Abstände
Art. 7 Begrünung, Kinderspielplätze
Dritter Teil Bauliche Anlagen
Abschnitt I Baugestaltung
Art. 8 Baugestaltung
Abschnitt II Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
Art. 9 Baustelle
Art. 10 Standsicherheit
Art. 11 Schutz gegen Einwirkungen
Art. 12 Brandschutz
Art. 13 Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz
Art. 14 Verkehrssicherheit
Abschnitt III Bauarten und Bauprodukte
Art. 15 Bauarten
Art. 16 Verwendung von Bauprodukten
Art. 17 Verwendbarkeitsnachweise
Art. 18 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
Art. 19 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
Art. 20 Zustimmung im Einzelfall
Art. 21 Übereinstimmungserklärung, Zertifizierung
Art. 22 Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen
Art. 23 Zuständigkeiten
Abschnitt IV Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Wände, Decken, Dächer
Art. 24 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
Art. 25 Tragende Wände, Stützen
Art. 26 Außenwände
Art. 27 Trennwände
Art. 28 Brandwände
Art. 29 Decken
Art. 30 Dächer
Abschnitt V Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen
Art. 31 Rettungswege
Art. 32 Treppen
Art. 33 Notwendige Treppenräume, Ausgänge
Art. 34 Notwendige Flure, offene Gänge
Art. 35 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen
Art. 36 Umwehrungen
Abschnitt VI Technische Gebäudeausrüstung
Art. 37 Aufzüge
Art. 38 Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle
Art. 39 Lüftungsanlagen
Art. 40 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung
Art. 41 Nicht durch Sammelkanalisation erschlossene Anwesen
Art. 42 Sanitäre Anlagen
Art. 43 Aufbewahrung fester Abfallstoffe
Art. 44 Blitzschutzanlagen
Abschnitt VII Nutzungsbedingte Anforderungen
Art. 45 Aufenthaltsräume
Art. 46 Wohnungen
Art. 47 Stellplätze, Verordnungsermächtigung
Art. 48 Barrierefreies Bauen
Vierter Teil Die am Bau Beteiligten
Art. 49 Grundpflichten
Art. 50 Bauherr
Art. 51 Entwurfsverfasser
Art. 52 Unternehmer
Fünfter Teil Bauaufsichtsbehörden, Verfahren
Abschnitt I Bauaufsichtsbehörden
Art. 53 Aufbau und Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden, Verordnungsermächtigung
Art. 54 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden
Abschnitt II Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit
Art. 55 Grundsatz
Art. 56 Vorrang anderer Gestattungsverfahren
Art. 57 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen
Art. 58 Genehmigungsfreistellung
Abschnitt III Genehmigungsverfahren
Art. 59 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
Art. 60 Baugenehmigungsverfahren
Art. 61 Bauvorlageberechtigung
Art. 61a Bauvorlageberechtigung Staatsangehöriger anderer Mitgliedstaaten
Art. 61b Bauvorlageberechtigung auswärtiger Dienstleister
Art. 62 Bautechnische Nachweise
Art. 62a Standsicherheitsnachweis
Art. 62b Brandschutznachweis
Art. 63 Abweichungen
Art. 64 Bauantrag, Bauvorlagen
Art. 65 Behandlung des Bauantrags
Art. 66 Beteiligung des Nachbarn
Art. 66a Beteiligung der Öffentlichkeit
Art. 67 Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens
Art. 68 Baugenehmigung, Genehmigungsfiktion und Baubeginn
Art. 69 Geltungsdauer der Baugenehmigung und der Teilbaugenehmigung
Art. 70 Teilbaugenehmigung
Art. 71 Vorbescheid
Art. 72 Genehmigung fliegender Bauten
Art. 73 Bauaufsichtliche Zustimmung
Art. 73a Typengenehmigung
Abschnitt IV Bauaufsichtliche Maßnahmen
Art. 74 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte
Art. 75 Einstellung von Arbeiten
Art. 76 Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung
Abschnitt V Bauüberwachung
Art. 77 Bauüberwachung
Art. 78 Bauzustandsanzeigen, Aufnahme der Nutzung
Sechster Teil Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften
Art. 79 Ordnungswidrigkeiten
Art. 80 Rechtsverordnungen
Art. 80a Digitale Baugenehmigung, digitale Verfahren
Art. 81 Örtliche Bauvorschriften
Art. 81a Technische Baubestimmungen
Siebter Teil Ausführungsbestimmungen zum Baugesetzbuch
Art. 82 Windenergie und Nutzungsänderung ehemaliger landwirtschaftlicher Gebäude
Art. 82a Feste Abstandsvorschriften für Windenergieanlagen
Art. 82b Windenergiegebiete
Achter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
Art. 83 Übergangsvorschriften
Art. 84 Inkrafttreten

LizenzpflichtigBayerische Bauordnung im Originaltext:

Änderungen Bayerische Bauordnung (BayBO)

In Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch Gesetz vom 23. Juni 2023 (GVBl. S. 250) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Verk ...

Art. 1 Anwendungsbereich Bayerische Bauordnung (BayBO)

Abschnitt Art. 1
Dieses Gesetz gilt für alle baulichen Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die nach diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden. Di ...

Art. 2 Begriffe Bayerische Bauordnung (BayBO)

Abschnitt Art. 2
Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen) einschließlich Automaten sind bauliche Anlagen. Als bauliche Anlagen gelten Anlagen, die nach ihrem Ver ...

Art. 3 Allgemeine Anforderungen Bayerische Bauordnung (BayBO)

Abschnitt Art. 3
Bei der Anordnung, Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung, Instandhaltung und Beseitigung von Anlagen sind die Belange der Baukultur, insbesondere die anerkannten Regeln der Bauk ...

Art. 4 Bebauung der Grundstücke

Abschnitt Art. 4
(1) Gebäude dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen errichtet werden: Das Grundstück muss nach Lage, Form, Größe und Beschaffenheit für die beabsichtigte Bebauung geeignet sein; das Grundstück muss in einer angemessenen Breite an einer befahrbar ...

Art. 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken

Abschnitt Art. 5
Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen; zu anderen Gebäuden ist er zu schaffen, wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungsgeräte der ...

Art. 6 Abstandsflächen, Abstände - Das Grundstück und seine Bebauung

Abschnitt Art. 6
Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Satz 1 gilt entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen. Eine Abstandsfläche ...

Art. 7 Begrünung, Kinderspielplätze

Abschnitt Art. 7
(1) Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten. wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und. , zu begrünen oder zu bepflanzen, soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulä ...

Art. 8 Gestaltung baulicher Anlagen

Abschnitt Art. 8
Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff ...

Art. 9 Baustelle - Bauausführung

Abschnitt Art. 9
Baustellen sind so einzurichten, dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert, beseitigt oder instand gehalten werden können und dass keine Gefahren, vermeidbaren Nachteile oder vermeidbaren Belästigungen entstehen. Öffentliche Verkehrs ...

Art. 10 Standsicherheit - Bauausführung

Abschnitt Art. 10
Jede bauliche Anlage muss im Ganzen, in ihren einzelnen Teilen und für sich allein standsicher sein. Die Standsicherh ...

Art. 11 Schutz gegen schädliche Einflüsse - Bauausführung

Abschnitt Art. 11
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass dur ...

Art. 12 Brandschutz - Bauausführung

Abschnitt Art. 12
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Ents ...

Art. 13 Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz - Bauausführung

Abschnitt Art. 13
Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen entsprechenden Wärmeschutz haben. Gebäude müssen einen ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz haben. Geräusche, d ...

Art. 14 Verkehrssicherheit - Bauausführung

Abschnitt Art. 14
Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen bebauter Gr ...

Art. 15 Bauarten - Bauliche Anlagen; Bauarten und Bauprodukte

Abschnitt Art. 15
Bauarten dürfen nur angewendet werden, wenn sie für ihren Anwendungszweck tauglich sind und bei ihrer Anwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen ...

Art. 16 Verwendung von Bauprodukten

Abschnitt Art. 16
CE-gekennzeichnete Bauprodukte dürfen verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen für diese Verwendung entsprechen. 2Auf Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung auf Gru ...

Art. 17 Verwendbarkeitsnachweise - Bauprodukte

Abschnitt Art. 17
Die in Art. 16 Abs. 2 Satz 1 genannten Anforderungen sind für Bauprodukte, die für die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes nicht nur eine untergeordnete Bedeutung haben, durch eine allgemei ...

Art. 18 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung - Bauprodukte

Abschnitt Art. 18
Eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird auf Antrag erteilt und nach Gegenstand und wesentlichem Inhalt öffentlich bekannt gemacht. Der Antrag ist zu begründen. Soweit erforderlich, sind Probestücke vom Antragsteller zur Verfügung zu stellen ...

Art. 19 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis - Bauprodukte

Abschnitt Art. 19
Anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bedarf es n ...

Art. 20 Zustimmung im Einzelfall - Bauprodukte

Abschnitt Art. 20
Ein Bauprodukt darf auch verwendet werden, wenn die Verwendbarkeit durch Zustimmung im Einzelfall nachgewiesen ist. 2Di ...

Art. 21 Übereinstimmungserklärung, Zertifizierung - Bauprodukte

Abschnitt Art. 21
Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen oder den Verwendbarkeitsnachweisen. Unwesentliche Abweichungen bleiben außer Betracht. § 88a Absatz 2, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, de ...

Art. 22 Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen - Bauprodukte

Abschnitt Art. 22
In der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder in der Zustimmung im Einzelfall kann vorgeschrieben werden, dass. der Hersteller von Bauprodukten, deren Herstellung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Per ...

Art. 23 Zuständigkeiten - Bauprodukte

Abschnitt Art. 23
Das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt die allgemeine Bauartgenehmigung nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zu erteilen, wenn das Bauprodukt und die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nach Art. 18 Abs. 1. Es kann vorschreiben, wann welche sach ...

Art. 24 Allgemeine Anforderungen - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen

Abschnitt Art. 24
(1) Baustoffe werden nach den Anforderungen an ihr Brandverhalten unterschieden in. nichtbrennbare, schwerentflammbare, normalentflammbare. Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind (leichtentflammbare Baustoffe), dürfen nicht verwe ...

Art. 25 Tragende Wände, Stützen - Brandverhalten

Abschnitt Art. 25
(1) Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. Sie müssen. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig, in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend, in Gebäuden der Ge ...

Art. 26 Außenwände - Brandverhalten

Abschnitt Art. 26
(1) Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und Schürzen sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang begrenzt ist. (2) Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände müssen ...

Art. 27 Trennwände - Brandverhalten

Abschnitt Art. 27
(1) Trennwände nach Abs. 2 müssen als raumabschließende Bauteile von Räumen oder Nutzungseinheiten innerhalb von Geschossen ausreichend lang widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. (2) Trennwände sind erforderlich. zwischen Nutzungseinheit ...

Art. 28 Brandwände - Brandverhalten

Abschnitt Art. 28
(1) Brandwände müssen als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschlusswand) oder zur Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte (innere Brandwand) ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschni ...

Art. 29 Decken - Brandverhalten

Abschnitt Art. 29
(1) Decken müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. Sie müssen. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig, in Gebäude ...

Art. 30 Dächer - Brandverhalten

Abschnitt Art. 30
(1) Bedachungen müssen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lang widerstandsfähig sein (harte Bedachung). (2) Bedachungen, die die Anforderungen nach Abs. 1 nicht erfüllen, sind zulässig bei Gebäude ...

Art. 31 Rettungswege - Bauliche Anlagen

Abschnitt Art. 31
(1) Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein; beide Rettungswege dürfen jed ...

Art. 32 Treppen - Bauliche Anlagen

Abschnitt Art. 32
(1) Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe). Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig. (2) Einschiebbare ...

Art. 33 Notwendige Treppenräume, Ausgänge

Abschnitt Art. 33
(1) Jede notwendige Treppe muss zur Sicherung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum). Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutz ...

Art. 34 Notwendige Flure, offene Gänge

Abschnitt Art. 34
Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen (notwendige Flure), müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Bran ...

Art. 35 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen

Abschnitt Art. 35
Glastüren und andere Glasflächen, die bis zum Fußboden allgemein zugänglicher Verkehrsflächen herabreichen, sind so zu kennzeichnen, dass sie leicht erkannt werden können. Weitere Schutzmaßnahmen sind für größere Glasflächen vorzusehen, wenn dies di ...

Art. 36 Umwehrungen - Bauliche Anlagen

Abschnitt Art. 36
(1) In, an und auf baulichen Anlagen sind zu umwehren. Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 0,50 m tiefer liegende Flächen angrenzen; das gilt nicht, wenn die Umwehrung dem Zweck der Flächen widerspricht, ...

Art. 37 Aufzüge für Gebäude

Abschnitt Art. 37
(1) Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen eigene Fahrschächte haben, um eine Brandausbreitung in andere Geschosse ausreichend lang zu verhindern. In einem Fahrschacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen. Aufzüge ohne eigene Fahrschächte sind zulässig. ...

Art. 38 Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle

Abschnitt Art. 38
(1) Leitungen dürfen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen si ...

Art. 39 Lüftungsanlagen

Abschnitt Art. 39
(1) Lüftungsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein; sie dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerungsanlagen nicht beeinträchtigen. (2) Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bes ...

Art. 40 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung

Abschnitt Art. 40
(1) Feuerstätten und Abgasanlagen (Feuerungsanlagen) müssen betriebssicher und brandsicher sein. (2) Feuerstätten dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn nach der Art der Feuerstätte und nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Nutzung de ...

Art. 41 Nicht durch Sammelkanalisation erschlossene Anwesen

Abschnitt Art. 41
(1) Die einwandfreie Beseitigung des Abwassers einschließlich des Fäkalschlamms innerhalb und außerhalb des Grundstücks muss gesichert sein. (2) Hausabwässer aus abgelegenen landwirtschaftlichen Anwesen oder abgelegenen Anwesen, die früher einem lan ...

Art. 42 Sanitäre Anlagen

Abschnitt Art. 42
Fensterlose Bäder und Toiletten ...

Art. 43 Aufbewahrung fester Abfallstoffe in Gebäuden

Abschnitt Art. 43
Feste Abfallstoffe dürfen innerhalb von Gebäuden vorübergehend aufbewahrt werden, in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 jedoch nur, wenn die dafür bestimmten Räume. ...

Art. 44 Blitzschutzanlagen für Gebäude

Abschnitt Art. 44
Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Bl ...

Art. 45 Nutzungsbedingte Anforderungen an Aufenthaltsräume

Abschnitt Art. 45
(1) Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m, im Dachgeschoss über der Hälfte ihrer Nutzfläche 2,20 m haben, wobei Raumteile mit einer lichten Höhe unter 1,50 m außer Betracht bleiben. Das gilt nicht für Aufenthaltsräume in ...

Art. 46 Nutzungsbedingte Anforderungen an Wohnungen

Abschnitt Art. 46
(1) Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische haben. Fensterlose Küchen oder Kochnischen sind zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist. (2) Für Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 sind für jede Wohnung ein ausreichend großer Abstellra ...

Art. 47 Stellplätze

Abschnitt Art. 47
(1) Werden Anlagen errichtet, bei denen ein Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe und in geeigneter Beschaffenheit herzustellen. Bei Änderungen oder Nutzungsänderungen von Anlagen sind Stellplätze ...

Art. 48 Barrierefreies Bauen

Abschnitt Art. 48
(1) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein; diese Verpflichtung kann auch durch barrierefrei erreichbare Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt werden. In Gebäuden mit mehr als zwe ...

Art. 49 Grundpflichten - Die am Bau Beteiligten

Abschnitt Art. 49
Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen sind ...

Art. 50 Bauherr

Abschnitt Art. 50
(1) Der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines nicht verfahrensfreien Bauvorhabens sowie der Beseitigung von Anlagen geeignete Beteiligte nach Maßgabe der Art. 51 und 52 zu bestellen, soweit er nicht selbst zur Erfüllung der V ...

Art. 51 Entwurfsverfasser

Abschnitt Art. 51
(1) Der Entwurfsverfasser muss nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein. Er ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit seines Entwurfs verantwortlich. Der Entwurfsverfasser hat dafür zu sorgen, dass d ...

Art. 52 Bauunternehmen

Abschnitt Art. 52
(1) Jeder Unternehmer ist für die mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen übereinstimmende Ausführung der von ihm übernommenen Arbeiten und insoweit für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle verantwortlich. Erford ...

Art. 53 Aufbau und Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden, Verordnungsermächtigung

Abschnitt Art. 53
(1) Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Kreisverwaltungsbehörden, höhere Bauaufsichtsbehörden sind die Regierungen, oberste Bauaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr. Für den Vollzug dieses Gesetzes sowie anderer öffe ...

Art. 54 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden

Abschnitt Art. 54
(1) Die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden sind Staatsaufgaben; für die Gemeinden sind sie übertragene Aufgaben. (2) Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung ...

Art. 55 Grundsatz - Bauaufsichtsbehörden, Verfahren; Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit

Abschnitt Art. 55
(1) Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in Art. 56 bis 58, 72 und 73 nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Genehmigungsfreiheit nach Art. 56 ...

Art. 56 Vorrang anderer Gestattungsverfahren

Abschnitt Art. 56
Keiner Baugenehmigung, Abweichung, Genehmigungsfreistellung, Zustimmung und Bauüberwachung nach diesem Gesetz bedürfen. nach anderen Rechtsvorschriften zulassungsbedürftige Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern und Anlagen, die dem Ausbau, der ...

Art. 57 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen

Abschnitt Art. 57
Verfahrensfrei sind. folgende Gebäude: Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 75 m³, außer im Außenbereich, Garagen einschließlich überdachter Stellplätze im Sinn des Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 mit einer Fläche bis zu 50 m², außer im Außenber ...

Art. 58 Baugenehmigungsfreistellung

Abschnitt Art. 58
(1) Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung einer baulichen Anlage, die kein Sonderbau ist, ist genehmigungsfrei gestellt, wenn. sie im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinn des § 30 Abs. 1 oder der §§ 12, 30 Abs. 2 BauGB liegt, sie de ...

Art. 59 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

Abschnitt Art. 59
Außer bei Sonderbauten prüft die Bauaufsichtsbehörde. die Übereinstimmung mit. den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB, den Vorschriften über Abstandsflächen n ...

Art. 60 Baugenehmigungsverfahren

Abschnitt Art. 60
Bei Sonderbauten prüft die Bauaufsichtsbehörde. die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 Bau ...

Art. 61 Bauvorlageberechtigung

Abschnitt Art. 61
(1) Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Entwurfsverfasser erstellt sein, der bauvorlageberechtigt ist. (2) Bauvorlageberechtigt ist, wer. die Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt ...

Art. 61a Bauvorlageberechtigung Staatsangehöriger anderer Mitgliedstaaten

Abschnitt Art. 61a
(1) Auf Antrag ist in die Liste nach Art. 61 Abs. 5 einzutragen, wer über einen auswärtigen Hochschulabschluss verfügt, der den in Art. 61 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 genannten Anforderungen gleichwertig ist, und die Anforderungen des Art. 61 Abs. 5 Satz 1 N ...

Art. 61b Bauvorlageberechtigung auswärtiger Dienstleister

Abschnitt Art. 61b
(1) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat rechtmäßig als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind und sich zu einer vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbr ...

Art. 62 Bautechnische Nachweise

Abschnitt Art. 62
(1) Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall- und Erschütterungsschutz ist nach Maßgabe der Rechtsverordnung auf Grund des Art. 80 Abs. 4 nachzuweisen (bautechnische Nachweise). Bautechnische Nachweise sind nicht er ...

Art. 62a Standsicherheitsnachweis - Baugenehmigungsverfahren

Abschnitt Art. 62a
(1) Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 und bei sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, muss der Standsicherheitsnachweis erstellt sein. von Personen mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtun ...

Art. 62b Brandschutznachweis - Baugenehmigungsverfahren

Abschnitt Art. 62b
(1) Der Brandschutznachweis muss erstellt sein von Personen, die. für das Bauvorhaben bauvorlageberechtigt sind, zur Bescheinigung von Brandschutznachweisen befugt sind oder. , nach Abschluss der Ausbildung mindestens zwei Jahre auf dem Gebi ...

Art. 63 Abweichungen - Bauaufsichtsbehörden; Verfahren

Abschnitt Art. 63
(1) Die Bauaufsichtsbehörde soll Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-r ...

Art. 64 Bauantrag, Bauvorlagen

Abschnitt Art. 64
(1) Der Bauantrag ist schriftlich bei der Gemeinde einzureichen. Diese legt ihn, sofern sie nicht selbst zur Entscheidung zuständig ist, mit ihrer Stellungnahme unverzüglich bei der Bauaufsichtsbehörde vor. Die Gemeinden können die Ergänzung oder Ber ...

Art. 65 Behandlung des Bauantrags

Abschnitt Art. 65
(1) Die Bauaufsichtsbehörde hört zum Bauantrag diejenigen Stellen, deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist, oder. , ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit d ...

Art. 66 Beteiligung des Nachbarn - Baugenehmigungsverfahren

Abschnitt Art. 66
(1) Den Eigentümern der benachbarten Grundstücke sind vom Bauherrn oder seinem Beauftragten der Lageplan und die Bauzeichnungen zur Zustimmung vorzulegen. Die Zustimmung bedarf der Schriftform. Im Bauantrag ist anzugeben, ob zugestimmt wurde. Hat ein ...

Art. 66a Beteiligung der Öffentlichkeit - Baugenehmigungsverfahren

Abschnitt Art. 66a
(1) Bei baulichen Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs geeignet sind, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, zu benachteiligen oder zu belästigen, kann die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag des Bauherrn das Bau ...

Art. 67 Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens - Baugenehmigungsverfahren

Abschnitt Art. 67
(1) Hat eine Gemeinde ihr nach § 14 Abs. 2 Satz 2, § 22 Abs. 5 Satz 1, § 145 Abs. 1 Satz 2, § 173 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB oder nach Art. 63 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt und besteht ein Rechtsanspruc ...

Art. 68 Baugenehmigung, Genehmigungsfiktion und Baubeginn

Abschnitt Art. 68
(1) Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind; die Bauaufsichtsbehörde darf den Bauantrag auch ablehnen, wenn das B ...

Art. 69 Geltungsdauer der Baugenehmigung und der Teilbaugenehmigung

Abschnitt Art. 69
(1) Sind in ihnen keine anderen Fristen bestimmt, erlöschen die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung, wenn innerhalb von vier Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nic ...

Art. 70 Teilbaugenehmigung

Abschnitt Art. 70
Ist ein Bauantrag eingereicht, kann der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auf schriftlichen Antrag schon vor Erteilung der B ...

Art. 71 Vorbescheid - Bauaufsichtsbehörden

Abschnitt Art. 71
Vor Einreichung des Bauantrags ist auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Der Vorbescheid gilt drei Jahre, sowei ...

Art. 72 Genehmigung Fliegender Bauten

Abschnitt Art. 72
(1) Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt an wechselnden Orten aufgestellt und zerlegt zu werden. Baustelleneinrichtungen gelten nicht als fliegende Bauten. (2) Fliegende Bauten dürfen nur aufgestellt und ...

Art. 73 Bauaufsichtliche Zustimmung

Abschnitt Art. 73
(1) Nicht verfahrensfreie Bauvorhaben bedürfen keiner Baugenehmigung, Genehmigungsfreistellung, Anzeige und Bauüberwachung (Art. 57 Abs. 5, Art. 58, 68, 77 und 78) wenn. die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einer Baudienststelle d ...

Art. 73a Typengenehmigung

Abschnitt Art. 73a
(1) Für bauliche Anlagen, die mehrfach in derselben Ausführung errichtet werden sollen, erteilt die oberste Bauaufsichtsbehörde eine allgemeine bautechnische Genehmigung (Typengenehmigung), wenn diese den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen. Fü ...

Art. 74 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte

Abschnitt Art. 74
Sind Bauprodukte entgegen Art. 21 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, ...

Art. 75 Einstellung von Bauarbeiten

Abschnitt Art. 75
(1) Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen. Das gilt auch dann, wenn. die Ausführung eines Bauvorhabens entgegen den ...

Art. 76 Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung

Abschnitt Art. 76
Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, so kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollstän ...

Art. 77 Bauüberwachung

Abschnitt Art. 77
(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überprüfen. (2) Die Bauaufsichtsbehörde sowie nach Maßgabe der Rechtsveror ...

Art. 78 Bauzustandsanzeigen, Aufnahme der Nutzung

Abschnitt Art. 78
(1) Die Bauaufsichtsbehörde, der Prüfingenieur, das Prüfamt oder der Prüfsachverständige kann verlangen, dass ihm Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten angezeigt werden. Die Bauarbeiten dürfen erst fortgesetzt werden, wenn die Bauaufsichtsbehö ...

Art. 79 Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt Art. 79
(1) Mit Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig. einem Gebot oder Verbot einer Rechtsverordnung nach Art. 80 Abs. 1 bis 4 oder Art. 80a oder einer Satzung nach Art. 81 Abs. 1 oder einer vollziehbar ...

Art. 80 Rechtsverordnungen

Abschnitt Art. 80
(1) Zur Verwirklichung der in Art. 3 Satz 1, Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Anforderungen wird das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über. die nähere Best ...

Art. 80a Digitale Baugenehmigung, digitale Verfahren

Abschnitt Art. 80a
Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Digitalisierung der Baugenehmigung oder anderer bauaufsichtlicher Verfahren durch Rechtsverordnung räumlich bestimmte Abweichungen von den durch oder aufgrund dieses Gesetzes bestehenden ...

Art. 81 Örtliche Bauvorschriften

Abschnitt Art. 81
(1) Die Gemeinden können durch Satzung im eigenen Wirkungskreis örtliche Bauvorschriften erlassen. über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung von baulichen Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes, insbesondere zur Begrünung vo ...

Art. 81a Technische Baubestimmungen

Abschnitt Art. 81a
(1) Die vom Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr öffentlich bekanntgemachten Technischen Baubestimmungen sind zu beachten. Von den Technischen Baubestimmungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgeme ...

Art. 82 Windenergie und Nutzungsänderung ehemaliger landwirtschaftlicher Gebäude

Abschnitt Art. 82
(1) § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB findet auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung, wenn diese Vorhaben einen Mindestabstand vom 10-fachen ihrer Höhe zu Wohngebäuden in Gebieten mit Bebauungsplänen (§ ...

Art. 82a Feste Abstandsvorschriften für Windenergieanlagen

Abschnitt Art. 82a
§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB findet auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, in den in Art. 82 Abs. 5 Nr. 1 bis 6 genannten Fällen nur Anwendung, wenn diese Vorhabe ...

Art. 82b Windenergiegebiete

Abschnitt Art. 82b
Die Mindestabstände nach Art. 80 und Art. 82 a finden ...

Art. 83 Übergangsvorschriften

Abschnitt Art. 83
(1) Art. 82 Abs. 1 und 2 findet keine Anwendung auf Anlagen zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie, soweit. vor Ablauf des 4. Februar 2014 bei der zuständigen Behörde ein vollständiger Antrag auf Genehmigung eingegangen ist, oder. ...

Art. 84 Inkrafttreten

Abschnitt Art. 84
1 Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1962 in Kraft. Die Vorschriften ü ...

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Bauaufsichtsbehörde, BayBO, Bayern, Musterbauordnung, Überwachung
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Professor Dr.-Ing. Dieter Glaner über Baunormenlexikon
„Ich nutze das Baunormenlexikon seit vielen Jahren in der Ausbildung von Architekten und Bauingenieuren im Bereich der Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen. Neben dem Baupreislexikon ist es für mich ein unverzichtbarer Bestandteil in der Lehre geworden. Der absolute Vorteil für die Ausbildung ist die ständige parallele Verfügbarkeit für viele Nutzer, egal von welchem Standort aus, sowie die Aktualität und die logischen Verknüpfungen direkt aus dem STLB Bau." Prof. Dieter Glaner Fakultät für Ingenieurwissenschaften / Bereich Bauingenieurwesen
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