Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) | 2018-11

einschl. Änderungen vom 28.09.2023
Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018 (GVBl. I Nr. 39), inklusive der Änderung vom 28. September 2023 (GVBl.I/23, [Nr. 18]).

Inhaltsverzeichnis BbgBO:

Erster Teil Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffe
§ 3 Allgemeine Anforderungen
Zweiter Teil Das Grundstück und seine Bebauung
§ 4 Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden
§ 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken
§ 6 Abstandsflächen, Abstände
§ 7 Teilung von Grundstücken
§ 8 Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze
Dritter Teil Bauliche Anlagen
Erster Abschnitt Gestaltung
§ 9 Gestaltung
§ 10 Anlagen der Außenwerbung
Zweiter Abschnitt Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
§ 11 Baustelle
§ 12 Standsicherheit
§ 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse
§ 14 Brandschutz
§ 15 Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz
§ 16 Verkehrssicherheit
§ 16a Bauarten
Dritter Abschnitt Bauprodukte
§ 16b Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten
§ 16c Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten
§ 17 Verwendbarkeitsnachweise
§ 18 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
§ 19 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
§ 20 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
§ 21 Übereinstimmungsbestätigung
§ 22 Übereinstimmungserklärung des Herstellers
§ 23 Zertifizierung
§ 24 Prüf-, Zertifizierungs-, Überwachungsstellen
§ 25 Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen
Vierter Abschnitt Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Wände, Decken, Dächer
§ 26 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
§ 27 Tragende Wände, Stützen
§ 28 Außenwände
§ 29 Trennwände
§ 30 Brandwände
§ 31 Decken
§ 32 Dächer
§ 32a Photovoltaikanlagen für die Stromerzeugung auf Dächern
Fünfter Abschnitt Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen
§ 33 Erster und zweiter Rettungsweg
§ 34 Treppen
§ 35 Notwendige Treppenräume, Ausgänge
§ 36 Notwendige Flure, offene Gänge
§ 37 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen
§ 38 Umwehrungen
Sechster Abschnitt Technische Gebäudeausrüstung
§ 39 Aufzüge
§ 40 Leitungsanlagen, Installationsschächte und –kanäle
§ 41 Lüftungsanlagen
§ 42 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung
§ 43 Sanitäre Anlagen
§ 44 Kleinkläranlagen, Gruben
§ 45 Aufbewahrung fester Abfallstoffe
§ 46 Blitzschutzanlagen
Siebter Abschnitt Nutzungsbedingte Anforderungen
§ 47 Aufenthaltsräume
§ 48 Wohnungen
§ 49 Stellplätze, Garagen und Abstellplätze für Fahrräder
§ 50 Barrierefreies Bauen
§ 51 Sonderbauten
Vierter Teil Die am Bau Beteiligten
§ 52 Grundpflichten
§ 53 Bauherrin und Bauherr
§ 54 Entwurfsverfasserin und Entwurfsverfasser
§ 55 Unternehmerin und Unternehmer
§ 56 Bauleiterin und Bauleiter
Fünfter Teil Bauaufsichtsbehörden, Verfahren
Erster Abschnitt Bauaufsichtsbehörden
§ 57 Aufbau und Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden
§ 58 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden sowie der amtsfreien Gemeinden, der Ämter, der Verbandsgemeinden, mitverwalteten Gemeinden und mitverwaltenden Gemeinden als Sonderordnungsbehörden
Zweiter Abschnitt Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit
§ 59 Grundsatz
§ 60 Vorrang anderer Gestattungsverfahren
§ 61 Genehmigungsfreie Vorhaben
§ 62 Bauanzeigeverfahren
Dritter Abschnitt Genehmigungsverfahren
§ 63 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
§ 64 Baugenehmigungsverfahren
§ 65 Bauvorlageberechtigung
§ 65a Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Bauvorlageberechtigten
§ 65b Eintragungsverfahren für Antragstellende aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 65c Ausgleichsmaßnahmen
§ 65d Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung von bauvorlageberechtigten Ingenieuren, Anzeigeverfahren
§ 66 Bautechnische Nachweise
§ 67 Abweichungen
§ 68 Bauantrag, Bauvorlagen
§ 69 Behandlung des Bauantrags
§ 70 Beteiligung der Nachbarn und der Öffentlichkeit
§ 71 Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens
§ 72 Baugenehmigung, Baubeginn
§ 72 a Typengenehmigung
§ 73 Geltungsdauer der Baugenehmigung und des Vorbescheides
§ 74 Teilbaugenehmigung
§ 75 Vorbescheid
§ 76 Genehmigung Fliegender Bauten
§ 77 Bauaufsichtliche Zustimmung
Vierter Abschnitt Bauaufsichtliche Maßnahmen
§ 78 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte
§ 79 Einstellung von Arbeiten
§ 80 Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung
§ 81 Bauüberwachung
Fünfter Abschnitt Bauüberwachung
§ 82 Bauüberwachung
§ 83 Bauzustandsanzeigen, Aufnahme der Nutzung
Sechster Abschnitt Baulasten
§ 84 Baulasten, Baulastenverzeichnis
Sechster Teil Ausführungsbestimmungen zum Baugesetzbuch
§ 85 Ordnungswidrigkeiten
§ 86 Rechtsvorschriften
§ 86 a Technische Baubestimmungen
§ 87 Örtliche Bauvorschriften
§ 88 Übergangsvorschriften
Anlage Leitlinien zu Ausbildungsinhalten

LizenzpflichtigBrandenburgische Bauordnung im Originaltext:

§ 1 Anwendungsbereich Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)

Seite 4, Abschnitt § 1
Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden. , Dieses Ge ...

§ 2 Begriffe Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)

Seite 4 ff., Abschnitt § 2
Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen; eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder ...

§ 3 Allgemeine Anforderungen Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)

Seite 6, Abschnitt § 3
Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Lebe ...

§ 4 Bebauung der Grundstücke

Seite 7, Abschnitt § 4
Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder wenn das Grundstück eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentliche ...

§ 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken

Seite 7, Abschnitt § 5
Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen; zu anderen Gebäuden ist er zu schaffen, wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungsgeräte der ...

§ 6 Abstandsflächen, Abstände - Das Grundstück und seine Bebauung

Seite 7 f., Abschnitt § 6
Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Satz 1 gilt entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen. Eine Abstandsfläche ...

§ 7 Teilung von Grundstücken

Seite 8, Abschnitt § 7
Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Geset ...

§ 8 Nicht überbaute Flächen, Kinderspielplätze

Seite 8, Abschnitt § 8
Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind. wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und. , zu begrünen oder zu bepflanzen, soweit dem nicht die Erfordernisse eine ...

§ 9 Gestaltung baulicher Anlagen

Seite 9, Abschnitt § 9
Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zu ...

§ 10 Anlagen der Außenwerbung, Warenautomaten - Gestaltung

Seite 9, Abschnitt § 10
Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, ...

§ 11 Baustelle - Bauausführung

Seite 10 f., Abschnitt § 11
Baustellen sind so einzurichten, dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert oder beseitigt werden können und Gefahren oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen. Bei Bauarbeiten, durch die unbeteiligte Personen gefährdet werden kön ...

§ 12 Standsicherheit - Bauausführung

Seite 10, Abschnitt § 12
Jede bauliche Anlage muss im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und ...

§ 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse - Bauausführung

Seite 10, Abschnitt § 13
Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit ...

§ 14 Brandschutz - Bauausführung

Seite 10, Abschnitt § 14
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Ents ...

§ 15 Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz - Bauausführung

Seite 10, Abschnitt § 15
Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen entsprechenden Wärmeschutz haben. Gebäude müssen einen ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz haben. Geräusche, die von ortsfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf ...

§ 16 Verkehrssicherheit - Bauausführung

Seite 10 f., Abschnitt § 16
Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen von bebauten ...

§ 16a Bauarten - Bauausführung

Seite 11, Abschnitt § 16a
Bauarten dürfen nur angewendet werden, wenn bei ihrer Anwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes er ...

§ 16b Verwendung von Bauprodukten

Seite 11, Abschnitt § 16b
Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die bauliche Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die ...

§ 16c Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten

Seite 12, Abschnitt § 16c
Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in diesem ...

§ 17 Verwendbarkeitsnachweise - Bauprodukte

Seite 12, Abschnitt § 17
Ein Verwendbarkeitsnachweis §§ 18 bis 20 ist für ein Bauprodukt erforderlich, wenn. es keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt, das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung § 86a Absatz 2 Nummer 3 ...

§ 18 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung - Bauprodukte

Seite 12, Abschnitt § 18
Das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 16b Absatz 1 nachgewiesen ist. , Die zur Begründung ...

§ 19 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis - Bauprodukte

Seite 12 f., Abschnitt § 19
Bauprodukte, die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden, bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. Dies wird mit der Angabe der maßgebenden technischen ...

§ 20 Nachweis der Verwendbarkeit im Einzelfall - Bauprodukte

Seite 13, Abschnitt § 20
Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen in den Fällen des § 17 Absatz 1 im Einzelfall Bauprodukte verwendet ...

§ 21 Übereinstimmungsbestätigung - Bauprodukte

Seite 13, Abschnitt § 21
Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen nach § 86a Absatz 2, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall ...

§ 22 Übereinstimmungserklärung des Herstellers - Bauprodukte

Seite 13, Abschnitt § 22
Die Herstellerin oder der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung nur abgeben, wenn sie oder er durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, dass das von ihr oder ihm hergestellte Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, d ...

§ 23 Zertifizierung - Bauprodukte

Seite 13 f., Abschnitt § 23
Der Herstellerin oder dem Hersteller ist ein Übereinstimmungszertifikat von einer Zertifizierungsstelle nach § 24 Satz 1 Nummer 3 zu erteilen, wenn das Bauprodukt. den Technischen Baubestimmungen nach § 86a Absatz 2 der allgemeinen bauaufsichtliche ...

§ 24 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen - Bauprodukte

Seite 14, Abschnitt § 24
Das Deutsche Institut für Bautechnik kann im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde eine natürliche oder juristische Person als. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 19), Prüfstelle für die Überprüf ...

§ 25 Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen - Bauprodukte

Seite 14, Abschnitt § 25
Bei Bauprodukten, deren Herstellung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zu ...

§ 26 Allgemeine Anforderungen - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen

Seite 14 f., Abschnitt § 26
Baustoffe werden nach den Anforderungen an ihr Brandverhalten unterschieden in. nichtbrennbare, schwerentflammbare, normalentflammbare. Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind (leichtentflammbare Baustoffe), dürfen nicht verwende ...

§ 27 Tragende Wände, Stützen - Brandverhalten

Seite 15, Abschnitt § 27
Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. Sie müssen. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig, in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend, in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 u ...

§ 28 Außenwände - Brandverhalten

Seite 15 f., Abschnitt § 28
Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und Schürzen sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang begrenzt ist. Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände müssen aus ni ...

§ 29 Trennwände - Brandverhalten

Seite 16, Abschnitt § 29
Trennwände nach Absatz 2 müssen als raumabschließende Bauteile von Räumen oder Nutzungseinheiten innerhalb von Geschossen ausreichend lang widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. Trennwände sind erforderlich. zwischen Nutzungseinheiten s ...

§ 30 Brandwände - Brandverhalten

Seite 16 ff. , Abschnitt § 30
Brandwände müssen als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschlusswand) oder zur Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte (innere Brandwand) ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte ...

§ 31 Decken - Brandverhalten

Seite 18, Abschnitt § 31
Decken müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. Sie müssen. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig, in Gebäuden d ...

§ 32 Dächer - Brandverhalten

Seite 18 f., Abschnitt § 32
Bedachungen müssen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lang widerstandsfähig sein (harte Bedachung). Bedachungen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, sind zulässig bei Gebäuden de ...

§ 32a Photovoltaikanlagen für die Stromerzeugung auf Dächern - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen

Abschnitt § 32a
Bei der Errichtung von Gebäuden, die mindestens eine Dachfläche von 50 Quadratmeter aufweisen, sind mindestens 50 Prozent der Dachfläche mit Photovoltaikanlagen auszustatten. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht ab dem 1. Juni 2024 auch bei vollstä ...

§ 33 Erster und zweiter Rettungsweg

Seite 19, Abschnitt § 33
Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein; beide Rettungswege dürfen jedoch ...

§ 34 Treppen - Bauliche Anlagen

Seite 19 f., Abschnitt § 34
Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe). Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig. Einschiebbare Treppe ...

§ 35 Notwendige Treppenräume, Ausgänge

Seite 20 f., Abschnitt § 35
Jede notwendige Treppe muss zur Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum). Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nu ...

§ 36 Notwendige Flure, offene Gänge

Seite 21 f., Abschnitt § 36
Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen (notwendige Flure), müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Bran ...

§ 37 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen

Seite 22, Abschnitt § 37
Können die Fensterflächen nicht gefahrlos vom Erdboden, vom Innern des Gebäudes, von Loggien oder Balkonen aus gereinigt werden, so sind Vorrichtungen wie Aufzüge, Halterungen oder Stangen anzubringen, die eine Reinigung von außen ermöglichen. Glas ...

§ 38 Umwehrungen - Bauliche Anlagen

Seite 22 f., Abschnitt § 38
In, an und auf baulichen Anlagen sind zu umwehren oder mit Brüstungen zu versehen: Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 1 Meter tiefer liegende Flächen angrenzen; dies gilt nicht, wenn die Umwehrung dem ...

§ 39 Aufzüge für Gebäude

Seite 23, Abschnitt § 39
Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen eigene Fahrschächte haben, um eine Brandausbreitung in andere Geschosse ausreichend lang zu verhindern. In einem Fahrschacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen. Aufzüge ohne eigene Fahrschächte sind zulässig. in ...

§ 40 Leitungsanlagen

Seite 23 f., Abschnitt § 40
Leitungen dürfen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind; ...

§ 41 Lüftungsanlagen

Seite 24, Abschnitt § 41
Lüftungsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein; sie dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerungsanlagen nicht beeinträchtigen. Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; ...

§ 42 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung

Seite 24, Abschnitt § 42
Feuerstätten und Abgasanlagen (Feuerungsanlagen) müssen betriebssicher und brandsicher sein. Feuerstätten dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn nach der Art der Feuerstätte und nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Nutzung der Räum ...

§ 43 Sanitäre Anlagen, Wasserzähler

Seite 24 f., Abschnitt § 43
Fensterlose Bäder und Toiletten ...

§ 44 Kleinkläranlagen, Gruben

Seite 25, Abschnitt § 44
Kleinkläranlagen und Gruben müssen wasserdicht und ausreichend groß sein. Sie müssen eine dichte und sichere Abdeckung sowie Reinigungs- und Entleerungsöff ...

§ 45 Aufbewahrung fester Abfallstoffe in Gebäuden

Seite 25, Abschnitt § 45
Feste Abfallstoffe dürfen innerhalb von Gebäuden vorübergehend aufbewahrt werden, in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 jedoch nur, wenn die dafür bestimmten Räume. ...

§ 46 Blitzschutzanlagen für Gebäude

Seite 25, Abschnitt § 46
Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Bl ...

§ 47 Nutzungsbedingte Anforderungen an Aufenthaltsräume

Seite 25, Abschnitt § 47
Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 Meter haben. Dies gilt nicht für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie für Aufenthaltsräume im Dachraum. Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüftet ...

§ 48 Nutzungsbedingte Anforderungen an Wohnungen

Seite 25 f., Abschnitt § 48
Innerhalb jeder Wohnung müssen die technischen Voraussetzungen für den Einbau einer Küche vorhanden sein. § 43 findet entsprechende Anwendung. , In Wohngebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 sind leicht erreichbare und barrierefrei zugängliche A ...

§ 49 Stellplätze, Garagen und Abstellplätze für Fahrräder

Seite 26, Abschnitt § 49
Bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeugen oder mittels Fahrrädern zu erwarten ist, müssen die durch die Gemeinde in einer örtlichen B ...

§ 50 Barrierefreies Bauen

Seite 26, Abschnitt § 50
In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein; diese Verpflichtung kann auch durch barrierefrei erreichbare Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt werden. In diesen Wohnungen müssen die ...

§ 51 Nutzungsbedingte Anforderungen an Sonderbauten

Seite 27, Abschnitt § 51
An Sonderbauten können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Satz 1 besondere Anforderungen gestellt werden. Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Ar ...

§ 52 Grundpflichten - Die am Bau Beteiligten

Seite 27, Abschnitt § 52
Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen sind ...

§ 53 Bauherrin und Bauherr

Seite 27 f., Abschnitt § 53
Die Bauherrin oder der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines nicht genehmigungsfreien Bauvorhabens sowie der Beseitigung von Anlagen geeignete Beteiligte nach Maßgabe der §§ 54 bis 56 zu bestellen, soweit sie oder er nicht s ...

§ 54 Entwurfsverfasserin und Entwurfsverfasser

Seite 28, Abschnitt § 54
Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser muss nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein. Sie oder er ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit ihres oder seines Entwurfs verantwortlich. Die ...

§ 55 Bauunternehmen

Seite 28, Abschnitt § 55
Jede Unternehmerin und jeder Unternehmer ist für die mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen übereinstimmende Ausführung der von ihr oder ihm übernommenen Arbeiten und insoweit für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Bau ...

§ 56 Bauleiterin und Bauleiter

Seite 28, Abschnitt § 56
Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird und die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen. Er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicher ...

§ 57 Aufbau und Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden

Seite 29, Abschnitt § 57
Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind Sonderordnungsbehörden. Die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die Großen kreisangehörigen Städte, denen diese Aufgabe übertragen ist, nehmen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde wahr. Die Übertrag ...

§ 58 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden sowie der amtsfreien Gemeinden, der Ämter, der Verbandsgemeinden, mitverwalteten Gemeinden und mitverwaltenden Gemeinden als Sonderordnungsbehörden

Seite 29, Abschnitt § 58
Die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgaben nach diesem Gesetz als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Für den Vollzug dieses Gesetzes sowie anderer öffentlich-rechtlicher Vorschrift ...

§ 59 Grundsatz - Bauaufsichtsbehörden, Verfahren; Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit

Seite 30, Abschnitt § 59
Die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt sind, bedürfen der Baugenehmigung, ...

§ 60 Vorrang anderer Gestattungsverfahren

Seite 30, Abschnitt § 60
Keiner Baugenehmigung, Bauanzeige, Zulassungen von Abweichungen, Zustimmung, Bauzustandsanzeige und Bauüberwachung nach diesem Gesetz bedürfen. Anlagen, die einer Genehmigung nach d ...

§ 61 Genehmigungsfreie Bauvorhaben

Seite 30 ff., Abschnitt § 61
Baugenehmigungsfrei sind: folgende Gebäude oder bauliche Anlagen: Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten mit nicht mehr als 75 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, die nicht im Außenbereich liegen; dies gilt nicht für Garagen, Ställe ...

§ 62 Bauanzeigeverfahren

Seite 33 f., Abschnitt § 62
Für die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, einschließlich der zugehörigen notwendigen Stellplätze, notwendigen Abstellplätze für Fahrräder, Garagen, Nebengebäude und Nebenanlagen im Geltungsbereich eines rechtswirks ...

§ 63 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

Seite 34, Abschnitt § 63
Für die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3 einschließlich der zugehörigen notwendigen Stellplätze, notwendigen Abstellplätze für Fahrräder, ihrer Garagen, Nebengebäude und Nebenanlagen, im Geltungsbereich eines rechts ...

§ 64 Baugenehmigungsverfahren

Seite 34, Abschnitt § 64
Bei genehmigungspflichtigen Anlagen prüft die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit nach. den V ...

§ 65 Bauvorlageberechtigung

Seite 34 ff., Abschnitt § 65
Bauvorlagen für die nicht genehmigungsfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser erstellt sein, die oder der bauvorlageberechtigt ist. Dies gilt nicht für: Bauvorlagen, die üblicherw ...

§ 65a Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Bauvorlageberechtigten

Abschnitt § 65a
In die Liste der Bauvorlageberechtigten ist auf Antrag von der Brandenburgischen Ingenieurkammer einzutragen, wer. einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Bauingenieurwesen gemäß den in der Anlage geregelten ...

§ 65b Eintragungsverfahren für Antragstellende aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union - Baugenehmigungsverfahren

Abschnitt § 65b
Für die Form des Antrags auf Eintragung, die einzureichenden Unterlagen sowie das diesbezügliche Verfahren gelten die §§ 12 und 13 des Brandenburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes. Antragsteller haben Unterlagen nach Artikel 50 Absat ...

§ 65c Ausgleichsmaßnahmen - Bauaufsichtsbehörden

Abschnitt § 65c
Antragsteller, die nicht in die Liste nach § 65a Absatz 2 und 3 eingetragen werden können, weil sie aufgrund von wesentlichen Unterschieden nicht über eine gleichwertige Berufsqualifikation verfügen und die über einen Ausbildungsnachweis verfügen, d ...

§ 65d Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung von bauvorlageberechtigten Ingenieuren, Anzeigeverfahren

Abschnitt § 65d
Ein Dienstleister ist zur vorübergehenden und gelegentlichen Erstellung von Bauvorlagen berechtigt, wenn er in ein entsprechendes Verzeichnis bei der Brandenburgischen Ingenieurkammer eingetragen ist. Ein Dienstleister nach Absatz 1 hat das erstmal ...

§ 66 Bautechnische Nachweise

Seite 36 f., Abschnitt § 66
Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall- und Erschütterungsschutz ist nach näherer Maßgabe der Verordnung aufgrund § 86 Absatz 3 nachzuweisen (bautechnische Nachweise); dies gilt nicht für genehmigungsfreie Bauvor ...

§ 67 Abweichungen - Bauaufsichtsbehörden; Verfahren

Seite 37, Abschnitt § 67
Die Bauaufsichtsbehörde soll Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-recht ...

§ 68 Bauantrag, Bauvorlagen

Seite 37, Abschnitt § 68
Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet in allen bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren nur auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn (Bauantrag). Der Bauantrag ist bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurtei ...

§ 69 Behandlung des Bauantrags

Seite 37 f., Abschnitt § 69
Die Bauaufsichtsbehörde hat binnen zwei Wochen nach Eingang des Bauantrags zu prüfen, ob die Bauvorlagen vollständig sind und den Eingang des Bauantrags zu bestätigen. Ist der Bauantrag unvollständig oder weist er sonstige erhebliche Mängel auf, fo ...

§ 70 Beteiligung der Nachbarn und der Öffentlichkeit - Baugenehmigungsverfahren

Seite 38 f., Abschnitt § 70
Nachbarn sind die Eigentümer oder die Erbbauberechtigten der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke. Vor der Zulassung von Abweichungen nach § 67 und vor der Erteilung von Befreiungen nach § 31 Absatz 2 des Baugesetzbuchs, die öffentlich-rec ...

§ 71 Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens - Baugenehmigungsverfahren

Seite 39, Abschnitt § 71
Hat eine Gemeinde ihr nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Baugesetzbuchs erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt, soll die Bauaufsichtsbehörde das fehlende Einvernehmen der Gemeinde ersetzen; in den Fällen des § 36 Absatz 1 Satz ...

§ 72 Baugenehmigung, Baubeginn

Seite 39 f., Abschnitt § 72
Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die Baugenehmigung schließt die für das Vorhaben erforderlichen weiteren behördlichen Entscheidungen ein. Die Erlaubnis nach § 18 der Bet ...

§ 72a Typengenehmigung

Abschnitt § 72a
Für bauliche Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet werden sollen, wird auf Antrag durch die oberste Bauaufsichtsbehörde eine Typengenehmigung erteilt, wenn die baulichen Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen den Anfor ...

§ 73 Geltungsdauer der Baugenehmigung und des Vorbescheids

Seite 40, Abschnitt § 73
Die Geltungsdauer der Baugenehmigung, der Teilbaugenehmigung und des Vorbescheides beträgt sechs Jahre. Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen nicht, wenn das Vorhaben innerhalb der Frist nach Satz 1 begonnen wor ...

§ 74 Teilbaugenehmigung

Seite 40, Abschnitt § 74
Ist ein Bauantrag eingereicht, kann der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube und ...

§ 75 Vorbescheid - Bauaufsichtsbehörden

Seite 40, Abschnitt § 75
Vor Einreichung des Bauantrags sind auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn einzelne der selbstständigen Beurteilung zugängliche Fragen zu einem Bauvorhaben durch Vorbescheid von der Bauaufsichtsbehörde zu beantworten. Soweit sich die Fragen auf ...

§ 76 Genehmigung Fliegender Bauten

Seite 40 f., Abschnitt § 76
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste sind keine Fliegenden Bauten. Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie e ...

§ 77 Bauaufsichtliche Zustimmung

Seite 41 f., Abschnitt § 77
Nicht genehmigungsfreie Bauvorhaben bedürfen keiner Genehmigung und Bauüberwachung, wenn. die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einer Baudienststelle des Bundes oder eines Landes übertragen ist und. , die Baudienststelle mi ...

§ 78 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte

Seite 42, Abschnitt § 78
Sind Bauprodukte entgegen § 21 Absatz 3 bis 5 mit dem Ü-Zeichen gekenn ...

§ 79 Einstellung von Bauarbeiten

Seite 42, Abschnitt § 79
Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen. Dies gilt auch dann, wenn . die Ausführung eines Vorhabens entgegen der Vor ...

§ 80 Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung

Seite 42 f., Abschnitt § 80
Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt ...

§ 81 Anpassung bestehender baulicher Anlagen

Seite 43, Abschnitt § 81
Wenn es zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit erforderlich ist, können die Bauaufsichtsbehörden die Vorschriften dieses Gesetzes oder die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften auch auf bestehende bauliche Anlagen u ...

§ 82 Bauüberwachung

Seite 43, Abschnitt § 82
Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überprüfen. Soweit die Baugenehmigung die Entscheidung einer anderen Behörde ...

§ 83 Bauzustandsanzeigen, Aufnahme der Nutzung

Seite 43 f., Abschnitt § 83
Die Bauaufsichtsbehörde oder die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur können verlangen, dass ihr oder ihm Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten angezeigt werden. Die Bauarbeiten dürfen erst fortgesetzt werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde o ...

§ 84 Baulasten, Baulastenverzeichnis

Seite 44, Abschnitt § 84
Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon ...

§ 85 Ordnungswidrigkeiten

Seite 44, Abschnitt § 85
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig. einer nach § 86 Absatz 1 bis 3 erlassenen Rechtsverordnung oder einer nach § 87 Absatz 1 und 2 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung oder die örtliche Bauvorschrift f ...

§ 86 Rechtsvorschriften

Seite 44 f., Abschnitt § 86
Zur Verwirklichung der in § 3 Satz 1, § 16a Absatz 1 und § 16b Absatz 1 bezeichneten Anordnungen wird das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der Landesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über. die nähere Besti ...

§ 86a Technische Baubestimmungen

Abschnitt § 86a
Die Anforderungen nach § 3 können durch Technische Baubestimmungen konkretisiert werden. Die Technischen Baubestimmungen sind zu beachten. Von den in den Technischen Baubestimmungen enthaltenen Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsregelungen kann a ...

§ 87 Örtliche Bauvorschriften

Seite 45 f., Abschnitt § 87
Die Gemeinden können örtliche Bauvorschriften erlassen über. besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen und anderer Anlagen und Einrichtungen sowie die Notwendigkeit oder das Verbot von Einfriedungen und das Verbot von Schot ...

§ 88 Übergangsvorschriften

Seite 46 ff., Abschnitt § 88
§ 73 Absatz 2 ist auf alle Baugenehmigungen und Vorbescheide anwendbar, deren Geltungsdauer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufen war. , Solange § 20 Absatz 1 der Baunutzungsverordnung zur Begriffsbestimmung des Vollgeschoss ...

Anlage Leitlinien zu Ausbildungsinhalten

Abschnitt Anlage
Allgemeines. Die theoretischen und praktischen Inhalte des Studiums müssen auf die umfassenden Berufsaufgaben sowie auf die beruflichen Fähigkeiten und Tätigkeiten von Bauingenieuren ausgerichtet sein. Die Tätigkeit von Bauingenieuren umfasst im Wese ...

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