Diese Norm betrifft die Standsicherheit und die Gebrauchstauglichkeit von Bauwerken und Bauteilen im Erd- und Grundbau. Sie gilt für deren Herstellung und Nutzung und schließt die Änderung bestehender Bauwerke ein. Sie definiert die vom Baugrund beeinflussten Grenzzustände und enthält Grundsätze und Regeln für die zugehörigen Nachweise.
Diese Norm wurde im Normenausschuss Bauwesen (NABau) im DIN Deutsches Institut für Normung e.V. vom Arbeitsausschuss 05.01.00 "Sicherheit im Erd- und Grundbau" als Teil eines einheitlichen neuen deutschen Normenwerks für den konstruktiven Ingenieurbau auf der Grundlage des Teilsicherheitskonzepts erstellt.
Inhaltsverzeichnis DIN 1054:
1 |
Anwendungsbereich |
2 |
Normative Verweisungen |
3 |
Begriffe und Formelzeichen |
4 |
Allgemeine Regelungen für Sicherheitsnachweise |
4.1 |
Grundlegende Anforderungen |
4.2 |
Geotechnische Kategorien (GK) |
4.3 |
Grenzzustände der Tragfähigkeit (GZ 1) |
4.4 |
Grenzzustände der Gebrauchstauglichkeit (GZ 2) |
4.5 |
Beobachtungsmethode |
4.6 |
Einhaltung der Regelungen für Sicherheitsnachweise |
5 |
Baugrund |
|
Geotechnische Untersuchungen |
5.2 |
Arten des Baugrundes |
5.3 |
Charakteristische Werte von Bodenkenngrößen |
6 |
Einwirkungen, Beanspruchungen und Widerstände |
6.1 |
Einwirkungen und Beanspruchungen |
6.2 |
Widerstände von Boden und Fels |
6.3 |
Bemessungssituationen bei geotechnischen Bauwerken |
6.4 |
Teilsicherheitsbeiwerte |
7 |
Flach- und Flächengründungen |
7.1 |
Geltungsbereich und allgemeine Anforderungen |
7.2 |
Zuordnung zu Geotechnischen Kategorien |
7.3 |
Einwirkungen und Beanspruchungen in der Sohlfläche |
7.4 |
Bodenreaktionen und Bodenwiderstände |
7.5 |
Nachweis der Tragfähigkeit |
7.6 |
Nachweis der Gebrauchstauglichkeit |
7.7 |
Aufnehmbarer Sohldruck in einfachen Fällen |
8 |
Pfahlgründungen |
8.1 |
Geltungsbereich und allgemeine Anforderungen |
8.2 |
Zuordnung zu Geotechnischen Kategorien |
8.3 |
Einwirkungen und Beanspruchungen |
8.4 |
Widerstände |
8.5 |
Nachweis der Tragfähigkeit |
8.6 |
Nachweis der Gebrauchstauglichkeit |
9 |
Verankerungen mit Verpressankern |
9.1 |
Geltungsbereich und allgemeine Anforderungen |
9.2 |
Zuordnung zu Geotechnischen Kategorien |
9.3 |
Einwirkungen und Beanspruchungen |
9.4 |
Widerstände |
9.5 |
Nachweis der Tragfähigkeit |
9.6 |
Nachweis der Gebrauchstauglichkeit |
10 |
Stützbauwerke und im Boden eingebettete Bauwerke |
10.1 |
Geltungsbereich und allgemeine Anforderungen |
10.2 |
Zuordnung zu Geotechnischen Kategorien |
10.3 |
Einwirkungen |
10.4 |
Beanspruchungen |
10.5 |
Widerstände |
10.6 |
Nachweis der Tragfähigkeit |
10.7 |
Nachweis der Gebrauchstauglichkeit |
11 |
Aufschwimmen und hydraulischer Grundbruch |
11.1 |
Geltungsbereich und allgemeine Anforderungen |
11.2 |
Zuordnung zu Geotechnischen Kategorien |
11.3 |
Nachweis der Sicherheit gegen Aufschwimmen von nicht verankerten Konstruktionen |
11.4 |
Nachweis der Sicherheit gegen Aufschwimmen von verankerten Konstruktionen |
11.5 |
Nachweis der Sicherheit gegen hydraulischen Grundbruch |
11.6 |
Nachweis der Gebrauchstauglichkeit |
12 |
Gesamtstandsicherheit |
12.1 |
Geltungsbereich und allgemeine Anforderungen |
12.2 |
Zuordnung zu Geotechnischen Kategorien |
12.3 |
Nachweis der Sicherheit gegen Böschungsbruch und Geländebruch |
12.4 |
Nachweis der Tragfähigkeit von konstruktiven Böschungssicherungen |
12.5 |
Nachweis der Gebrauchstauglichkeit |
Anhang A (normativ) |
Aufnehmbarer Sohldruck |
Anhang B (informativ) |
Charakteristische axiale Pfahlwiderstände aus Erfahrungswerten für Bohrpfähle |
Anhang C (informativ) |
Charakteristische axiale Pfahlwiderstände aus Erfahrungswerten für gerammte Verdrängungspfähle |
Anhang D (informativ) |
Angaben zu charakteristischen Pfahlwiderständen aus Erfahrungswerten für verpresste Mikropfähle |
Anhang E (informativ) |
Verteilung von Einwirkungen und Widerständen für quer zur Pfahlachse belastete Pfahlgruppen |
Anhang F (normativ) |
Übergangsregelungen für Normen nach dem alten Nachweiskonzept mit globalen Sicherheitsbeiwerten |
Anhang G (informativ) |
Übergangsregelungen für Technische Baubestimmungen nach dem alten Nachweiskonzept mit globalen Sicherheitsbeiwerten |
|
|
Tabelle A.1 |
Aufnehmbarer Sohldruck σzul für Streifenfundamente auf nichtbindigem Boden auf der Grundlage einer ausreichenden Grundbruchsicherheit mit den Voraussetzungen nach Tabelle A.7 |
Tabelle A.2 |
Aufnehmbarer Sohldruckσzul für Streifenfundamente auf nichtbindigem Boden auf der Grundlage einer ausreichenden Grundbruchsicherheit und einer Begrenzung der Setzungen mit den Voraussetzungen nach Tabelle A.7 |
Tabelle A.3 |
Aufnehmbarer Sohldruckσzul für Streifenfundamente auf reinem Schluff (UL nach DIN 18196) mit Breiten bbzw. b'von 0,50 m bis 2,00 m bei steifer bis halbfester Konsistenz oder einer mittleren einaxialen Druckfestigkeit qu,k> 120 kN/m² |
Tabelle A.4 |
Aufnehmbarer Sohldruckσzul für Streifenfundamente auf gemischtkörnigem Boden (SŪ, ST, GŪ, G T nach DIN 18196; z. B. Geschiebemergel) mit Breiten bbzw.b' von 0,50 m bis 2,00 m |
Tabelle A.5 |
Aufnehmbarer Sohldruckσzul für Streifenfundamente auf tonig schluffigem Boden (UM, TL, TM nach DIN 18196) mit Breiten bbzw.b'von 0,50 m bis 2,00 m |
Tabelle A.6 |
Aufnehmbarer Sohldruckσzul für Streifenfundamente auf Ton-Boden (TA nach DIN 18196) mit Breiten bbzw.b'von 0,50 m bis 2,00 m |
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Die wesentlichen Abschnitte der DIN 1054 im Originaltext:
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4.1 Grundlegende Anforderungen - Baugrund
Seite 24 f., Abschnitt 4.1
(1) Die Herstellung von Gründungen und geotechnischen Bauwerken erfordert eine gründliche Planung und Vorbereitung. Hierzu müssen der verantwortliche Entwurfsverfasser bzw. die zuständigen Fachplaner über die zur Bewältigung ihres Aufgabenbereichs er ...
4.2 Geotechnische Kategorien - Baugrund
Seite 25 f., Abschnitt 4.2
(1) Die Mindestanforderungen an Umfang und Qualität geotechnischer Untersuchungen, Berechnungen und Überwachungsmaßnahmen richten sich nach den drei Geotechnischen Kategorien (GK). Die Anforderungen an den Geotechnischen Bericht zur Baugrunduntersuch ...
4.3 GZT - Baugrund
Seite 26 f., Abschnitt 4.3
4.3.1 Grenzzustand GZ 1A: Grenzzustand des Verlustes der Lagesicherheit. Es ist der Nachweis der Sicherheit gegen Aufschwimmen, der Nachweis der Sicherheit gegen Abheben und der Nachweis der Sicherheit gegen hydraulischen Grundbruch zu führen. Dazu w ...
4.4 GZG - Baugrund
Seite 27 f., Abschnitt 4.4
(1) Grenzzustände der Gebrauchstauglichkeit beziehen sich im Regelfall auf einzuhaltende Verformungen bzw. Verschiebungen. Im Einzelfall können auch weitere Kriterien maßgebend sein. Siehe DIN 1055-100 :2001-03. ANMERKUNG Die Einhaltung der Gebrauchs ...
4.5 Beobachtungsmethode - Baugrund
Seite 28 f., Abschnitt 4.5
4.5.1 Anwendungsgebiete. (1) Die Beobachtungsmethode ist eine Kombination der üblichen geotechnischen Untersuchungen und Berechnungen (Prognosen) mit der laufenden messtechnischen Kontrolle des Bauwerkes und des Baugrundes während dessen Herstellung ...
4.6 Einhaltung der Regelungen für Sicherheitsnachweise - Baugrund
Seite 29 f., Abschnitt 4.6
(1) Im Rahmen der Entwurfserstellung ist zu überprüfen, ob die im Zusammenhang mit der Baugrunduntersuchung getroffene Einstufung der Baumaßnahme in eine Geotechnische Kategorie zutrifft. Sofern die Einstufung geändert wird, ist dies zu begründen. ( ...
5.2 Arten - Baugrund
Seite 31 f., Abschnitt 5.2
5.2.1 Allgemeines. (1) Entsprechend DIN 4022-1 werden alle Festgesteine mit dem Sammelbegriff "Fels" benannt, alle Lockergesteine mit dem Sammelbegriff "Boden". (2) Ein Boden wird als gewachsen bezeichnet, wenn er durch einen abgeklungenen, erdgeschi ...
5.3 Charakteristische Werte von Bodenkenngrößen - Baugrund
Seite 32 ff., Abschnitt 5.3
5.3.1 Festlegung charakteristischer Werte von Bodenkenngrößen. (1) Im Grundsatz sind charakteristische Werte von Bodenkenngrößen nach DIN 4020 auf der Grundlage von Bodenaufschlüssen nach DIN 4021, von Labor- und Feldversuchen sowie aufgrund weiterer ...
6.1 Einwirkungen und Beanspruchungen - Baugrund
Seite 34 ff., Abschnitt 6.1
6.1.1 Allgemeines. (1) Beim Nachweis der Sicherheit gegen Aufschwimmen und der Sicherheit gegen hydraulischen Grundbruch (GZ 1A), beim Nachweis sicherer Abmessungen von Bauwerken und Bauteilen (GZ 1B), beim Nachweis der Gesamtstandsicherheit (GZ 1C) ...
6.2 Widerstände von Boden und Fels - Baugrund
Seite 36 ff., Abschnitt 6.2
6.2.1 Scherfestigkeit. (1) Als charakteristische Werte der Scherfestigkeit dürfen die vorsichtigen Schätzwerte des Mittelwertes nach 5.3.1 (1) zugrunde gelegt werden, soweit nicht 6.2.1 a) oder 6.2.1 b) maßgebend ist. Für die Anwendung von oberen ode ...
6.3 Bemessungssituationen - Baugrund
Seite 38 f., Abschnitt 6.3
6.3.1 Einwirkungskombinationen. Einwirkungskombinationen (EK) sind Zusammenstellungen der an den Grenzzuständen des Bauwerks beteiligten, gleichzeitig möglichen Einwirkungen nach Ursache, Größe, Richtung und Häufigkeit. Es werden unterschieden: . Re ...
6.4 Teilsicherheitsbeiwerte - Baugrund
Seite 40 ff., Abschnitt 6.4
6.4.1 Teilsicherheitsbeiwerte für Einwirkungen und Beanspruchungen. (1) Die Teilsicherheitsbeiwerte für Einwirkungen und Beanspruchungen richten sich nach den Angaben in der Tabelle 2. Bei ihrem Ansatz sind die nachfolgenden Regelungen zu beachten. T ...
7.5 Tragfähigkeitsnachweis bei Flach- und Flächengründungen - Baugrund
Seite 46 ff., Abschnitt 7.5
7.5.1 Nachweis der Sicherheit gegen Kippen. (1) Bei Flach- und Flächengründungen auf nichtbindigen und bindigen Böden kann ein Nachweis der Sicherheit gegen Gleichgewichtsverlust durch Kippen (GZ 1A) nicht geführt werden, da die Kippkante unbekannt i ...
7.6 Gebrauchstauglichkeitsnachweis bei Flach- und Flächengründungen - Baugrund
Seite 49 f., Abschnitt 7.6
7.6.1 Zulässige Lage der Sohldruckresultierenden. Bei Gründungen auf nichtbindigen und bindigen Böden darf in der Sohlfläche infolge der aus ständigen Einwirkungen resultierenden charakteristischen Beanspruchung keine klaffende Fuge auftreten. Bei Re ...
7.7 Aufnehmbarer Sohldruck bei Flach- und Flächengründungen - Baugrund
Seite 50 ff., Abschnitt 7.7
7.7.1 Allgemeines. (1) In einfachen Fällen dürfen als Ersatz für die Nachweise für den Grenzzustand GZ 1B und für den Grenzzustand GZ 2 der einwirkende charakteristische Sohldruck und der aufnehmbare Sohldruck einander gegenübergestellt werden. Dabei ...
8.5 Tragfähigkeitsnachweis bei Pfahlgründungen - Baugrund
Seite 62 ff., Abschnitt 8.5
8.5.1 Axial belastete Pfähle. (1) Zum Nachweis der ausreichenden Sicherheit gegen Versagen eines axial belasteten Einzelpfahles durch Bruch des Bodens in der Pfahlumgebung (GZ 1B) ist die Grenzzustandsbedingung. zu erfüllen. Zum Bemessungswert E1,d ...
8.6 Gebrauchstauglichkeitsnachweis bei Pfahlgründungen - Baugrund
Seite 67 ff., Abschnitt 8.6
8.6.1 Grundlagen. (1) Ergibt eine entsprechende Prüfung, dass die Verformungen der Pfahlgründung für das Gesamttragwerk von Bedeutung sind, dann ist eine ausreichende Sicherheit gegen Verlust der Gebrauchstauglichkeit (GZ 2) nachzuweisen. Der Nachwei ...
9.5 Tragfähigkeitsnachweis bei Verankerungen mit Verpressankern - Baugrund
Seite 71 f., Abschnitt 9.5
(1) Allen Ankern einer gleichartigen Gruppe bzw. Verankerungslage dürfen gleich große Einwirkungen zugewiesen werden. Für den darin enthaltenen Einzelanker ist eine ausreichende Sicherheit sowohl gegen Herausziehen des Ankers als auch gegen Versagen ...
9.6 Gebrauchstauglichkeitsnachweis bei Verankerungen mit Verpressankern - Baugrund
Seite 72, Abschnitt 9.6
(1) Die Gebrauchstauglichkeit des Einzelankers wird mit der Abnahmeprüfung nach DIN EN 1537 nachgewiesen. (2) Zur Er ...
10.6 Tragfähigkeitsnachweis bei Stützbauwerken - Baugrund
Seite 78 ff., Abschnitt 10.6
10.6.1 Nachweise im Grenzzustand GZ 1B. (1) Es ist der Nachweis zu erbringen, dass im Grenzzustand GZ 1B die Grenzzustandsbedingung (1) sowohl für das Bauwerk als Ganzes als auch für seine Einzelteile eingehalten wird. Dazu müssen alle in Frage komme ...
10.7 Gebrauchstauglichkeitsnachweis bei Stützbauwerken - Baugrund
Seite 82 f., Abschnitt 10.7
10.7.1 Nachweis auf der Grundlage von Erfahrungen. (1) Die in 10.6 geforderten Nachweise für die Grenzzustände GZ 1B und GZ 1C sind bei mindestens mitteldicht gelagerten nichtbindigen Böden und bei mindestens steifen bindigen Böden mit der durch Erfa ...
11.3 Sicherheitsnachweis gegen Aufschwimmen nicht verankerter Konstruktionen - Baugrund
Seite 84 f., Abschnitt 11.3
11.3.1 Nachweis bei alleiniger Wirkung von Bauwerkseigengewicht. (1) Um eine ausreichende Sicherheit gegen das Versagen eines Gründungskörpers, eines gesamten Bauwerkes, einer Bodenschicht oder einer Baugrubenkonstruktion unter der Einwirkung aufwärt ...
11.4 Sicherheitsnachweis gegen Aufschwimmen verankerter Konstruktionen - Baugrund
Seite 85 f., Abschnitt 11.4
11.4.1 Nachweis der Sicherheit gegen aufwärts gerichteten hydrostatischen Wasserdruck. (1) Für den Nachweis der Sicherheit gegen Aufschwimmen von Gründungskörpern oder Bauwerken, die mit Zugelementen im Untergrund verankert werden, sind stets zwei Gr ...
11.5 Sicherheitsnachweis gegen hydraulischen Grundbruch - Baugrund
Seite 86 f., Abschnitt 11.5
(1) Wenn der Boden von unten nach oben durchströmt wird, ist nachzuweisen, dass für den Grenzzustand GZ 1A die Bedingung. eingehalten ist. Dabei ist. (2) Die Strömungskraft S´k ist in der Regel durch eine Auswertung des Strömungsnetzes zu ermitteln ...
12.3 Sicherheitsnachweis gegen Böschungsbruch und Geländebruch - Baugrund
Seite 88 f., Abschnitt 12.3
(1) Die nachfolgend beschriebenen Nachweise gelten für die in 12.1 (2) bis (4) beschriebenen Situationen und Bauwerke. (2) Es ist eine ausreichende Sicherheit gegen Böschungsbruch nach 12.1 (2) bzw. gegen Geländebruch nach 12.1 (3) bzw. 12.1 (4) einz ...
12.4 Tragfähigkeitsnachweis von konstruktiven Böschungssicherungen - Baugrund
Seite 89 ff., Abschnitt 12.4
12.4.1 Allgemeines. (1) Die nachfolgend beschriebenen Nachweise gelten für folgende Stützkonstruktionen nach 12.1 (5): Konstruktionen zur Böschungssicherung sowie vernagelte oder verankerte Stützkonstruktionen, die von oben her durch Abgraben unter ...
12.5 Gebrauchstauglichkeitsnachweis, Gesamtstandsicherheit - Baugrund
Seite 92, Abschnitt 12.5
(1) Bei mindestens mitteldicht gelagerten nichtbindigen und bei mindestens steifen bindigen Böden beinhalten die Teilsicherheitsbeiwerte der Tabellen 2 und 3 für den Lastfall LF 1 im Grenzzustand GZ 1C in der Regel auch eine ausreichende Sicherheit g ...
Tabelle A.1 Aufnehmbarer Sohldruck für Streifenfundamente auf nichtbindigem Boden - Baugrund
Seite 93, Abschnitt Tabelle A.1
Tabelle A.1 - Aufnehmbarer Sohldruck σzul für Streifenfundamente auf nichtbindigem Boden auf der Grundlage einer ausreichenden Grundbruchsicherheit mit den Voraussetzungen nach Tabelle A.7 : Kleinste E ...
Tabelle A.2 Aufnehmbarer Sohldruck für Streifenfundamente auf nichtbindigem Boden mit Begrenzung der Setzungen - Baugrund
Seite 93, Abschnitt Tabelle A.2
Tabelle A.2 - Aufnehmbarer Sohldruck σzul für Streifenfundamente auf nichtbindigem Boden auf der Grundlage einer ausreichenden Grundbruchsicherheit und einer Begrenzung der Setzungen mit den Voraussetzungen nach Tab ...
Tabelle A.3 Aufnehmbarer Sohldruck für Streifenfundamente auf reinem Schluff - Baugrund
Seite 94, Abschnitt Tabelle A.3
Tabelle A.3 - Aufnehmbarer Sohldruck σzul für Streifenfundamente auf reinem Schluff (UL nach DIN 18196) mit Breiten b bzw. b' von ...
Tabelle A.4 Aufnehmbarer Sohldruck für Streifenfundamente auf gemischtkörnigen Boden - Baugrund
Seite 94, Abschnitt Tabelle A.4
Tabelle A.4 - Aufnehmbarer Sohldruck σzul für Streifenfundamente auf gemischtkörnigem Boden (SŪ, ST, GŪ, GT nach DIN 18196; z. B. Geschiebemergel) mit Breiten b bzw. b' vo ...
Tabelle A.5 Aufnehmbarer Sohldruck für Streifenfundamente auf tonig schluffigem Boden - Baugrund
Seite 94, Abschnitt Tabelle A.5
Tabelle A.5 - Aufnehmbarer Sohldruck σzul für Streifenfundamente auf tonig schluffigem Boden (UM, TL, TM nach DIN 18196) mit Breiten b bzw. b' von 0,50 m bis 2,00 ...
Tabelle A.6 Aufnehmbarer Sohldruck für Streifenfundamente auf Ton-Boden - Baugrund
Seite 95, Abschnitt Tabelle A.6
Tabelle A.6 - Aufnehmbarer Sohldruck σzul für Streifenfundamente auf Ton-Boden (TA nach DIN 18196) mit Breiten b bzw. b' von 0,50 m bis 2,00 m: Kleinste Ei ...