Seite 2, Abschnitt 1
Diese Norm regelt die Prüfung und Überwachung von Ingenieurbauwerken im Zuge von Straßen und Wegen hinsichtlich ihrer Standsicherheit, Verkehrssicherheit und Dauerhaftigkeit. Die regelmäßige Prüfung und Über ...
Seite 2, Abschnitt 3
3.1 Ingenieurbauwerke. 3.1.1 Brücken Brücken sind Überführungen eines Verkehrsweges über einen anderen Verkehrsweg, über ein Gewässer oder tiefer liegendes Gelände, wenn ihre lichte Weite rechtwinklig zwischen den Widerlagern gemessen 2,00 m oder meh ...
Seite 2 f., Abschnitt 4
4.1 Allgemeines. Als Unterlagen für die Prüfung und Überwachung dienen Bauwerksverzeichnis (4.2), Bauwerksbuch (4.3), Bauwerksakte (4.4). 4.2 Bauwerksverzeichnis. Um einen Überblick über alle für die Verkehrssicherheit wichtigen Ingenieurbauwerke im ...
Seite 3 ff., Abschnitt 5.2
Die erste Hauptprüfung ist vor der Abnahme der Bauleistung, die zweite Hauptprüfung vor Ablauf der Verjährungsfrist für die Gewährleistung durchzuführen. . Danach sind die Ingenieurbauwerke jedes sechste Jahr einer Hauptprüfung zu unterziehen. . Be ...
Seite 5, Abschnitt 5.3
Drei Jahre nach einer Hauptprüfung sind die Ingenieurbauwerke einer Einfachen Prüfung zu unterziehen. Die Einfache Prüfung ist, soweit vertretbar, ohne Verwendung von Besichtigungsgeräten oder -einrichtungen als intensive, erweiterte Sichtprüfung du ...
Seite 5, Abschnitt 6.2
Alle Ingenieurbauwerke sind regelmäßig einmal jährlich ohne größere Hilfsmittel wie Besichtigungsfahrzeuge, Rüstung usw., aber unter Benutzung von am Bauwerk vorhandenen Besichtigungseinrichtungen, von begehbaren Hohlräumen des Bauwerks, von der Ver ...
Seite 5, Abschnitt 6.3
Alle Ingenieurbauwerke sind im Rahmen der allgemeinen Überwachung des Verkehrsweges in bezug auf deren Verkehrssicherheit laufend im Rahmen der Streckenkontrolle zu beobachten. ...