Seite 3 f., Abschnitt 3
Für die Anwendung dieser Norm gelten die folgenden Begriffe. 3.1 Zugänge Flächen auf dem Grundstück, die Grundstücksteile mit der öffentlichen Verkehrsfläche verbinden. Sie können auch überbaut sein (Durchgänge). Sie dienen zum Erreichen von Stellflä ...
Seite 4, Abschnitt 4.1
Zugänge müssen geradlinig, ebenerdig und mindestens 1,25 m breit sein. Für Türöffnungen und andere geringfügige Einengungen genügt eine lichte Breite von mindestens 1 m (siehe Bild 1). Durchgänge müssen an jeder Ste ...
Seite 4 ff., Abschnitt 4.2
4.2.1 Breite, Höhe. Die lichte Breite geradliniger Zufahrten muss mindestens 3 m betragen. Wird eine Zufahrt auf eine Länge von mehr als 12 m beidseitig durch Bauteile (z. B. Wände, Pfeiler) begrenzt, so muss die lichte Breite mindestens 3,5 m betrag ...
Seite 7 ff., Abschnitt 4.3
4.3.1 Allgemeines. Aufstellflächen müssen mindestens 5 m x 11 m groß und so angeordnet sein, dass alle zum Anleitern bestimmten Stellen von Hubrettungsfahrzeugen erreicht werden können. Aufstellflächen müssen ständig freigehalten werden. 4.3.2 Parall ...
Seite 9 f., Abschnitt 4.4
4.4.1 Breite, Länge. Bewegungsflächen müssen für jedes nach Ausrückeordnung vorgesehene Fahrzeug mindestens 7 m x 12 m groß sein. Vor und hinter Bewegungsflächen an weiterführenden Zufahrten sind mindestens 4 m lange Übergangsbereiche anzuordnen (sie ...
Seite 10 f., Abschnitt 5
Zufahrten, Aufstell- und gegebenenfalls Bewegungsflächen sind unter Angabe von deren Höhenlage darzu ...