Gegenüber DIN 14210:2003-07 und DIN 14210 Berichtigung 1:2003-11 wurden folgende Änderungen vorgenommen: Anpassung des Titels; Vereinfachung der Ermittlung des Fassungsvermögens und des Nutzvol ...
Seite 4, Abschnitt 1
In dieser Norm sind Anforderungen an künstli ...
Seite 5 f., Abschnitt 5.1
5.1.1 Fassungsvermögen und Nutzvolumen. Aufgrund von Verschlammung, Vereisung, Verdunstung oder Überschreitung der geodätischen Saughöhe kann nicht das ganze Fassungsvermögen des Löschwasserteiches, sondern nur das Nutzvolumen zur Erbringung der erfo ...
Seite 6 ff., Abschnitt 5.2
5.2.1 Allgemeines. Zur Löschwasserentnahme muss ein Saugschacht nach 5.2.2 oder mindestens ein Saugrohr nach 5.2.3 (siehe Anhang A, Bild A.2) vorhanden sein. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Entnahmevorrichtung jederzeit eisfrei bleibt. Die E ...
Seite 8, Abschnitt 5.3
Zur Löschwasserentnahmestelle ist eine Feuerwehrzufahrt zu erstellen. Die Zufahrt muss den Anforderungen nach DIN 14090 entsprechen, sofern landesrechtlichen ...
Seite 8, Abschnitt 5.4
Der Löschwasserteich muss mindestens 1,1 m hoch so umfriedet sein, dass zwischen der Einfriedung und dem Vorratsraum ein mindestens 1 m breiter, begehbarer Streifen bleibt. Vom Zufahrtsbereich muss ein ver ...
Seite 9, Abschnitt 5.5
In den Löschwasserteich darf kein ungeklärtes Schmutzwasser eingeleitet werden. Wird Niederschlagswasser zum Nachfüllen benutzt, so ist es über einen Sandfang zu leiten. Fließende Gewässer dürfen nicht durch den Löschwasserteich hindurch geführt werd ...