Seite 4, Abschnitt 1
Diese Norm gilt für tragbare Feuerlöscher (im Folgenden kurz Löscher genannt) nach DIN EN 3 (alle Teile) und enthält Festlegungen, die für die Instandhaltung der Löscher durch Sachkundige nach 3.5 (im Folgenden Sachkundiger genannt, wobei die durchg ...
Seite 5, Abschnitt 3
Für die Anwendung dieses Dokuments gelten die folgenden Begriffe. 3.1 Instandhaltung Kombination aller technischen und administrativen Maßnahmen sowie Maßnahmen des Managements während des Lebenszyklus eines Löschers zur Erhaltung des funktionsfähige ...
Seite 7 f., Abschnitt 5
5.1 Instandhaltungsanweisungen. Für die Instandhaltung müssen vorrangig die für den Löscher gültigen Instandhaltungsanweisungen beachtet werden sowie die angezeigten ergänzenden Änderungen zur Typprüfung und der Umfang der Inspektion nach Tabelle 1. ...
Seite 9 f., Abschnitt 6
6.1 Instandhaltungsnachweis. Zum Nachweis muss auf dem Löscher jeweils nach der Instandhaltung ein Schild, wahlweise mit oder ohne Angabe der nächsten Instandhaltung (siehe Bild 1 und Bild 2 sowie 6.2.3), mit deutlich lesbarer und dauerhaft erkennbar ...
Seite 10, Abschnitt 7
Sofern der Löscher nach 5.5.7 gefüllt worden ist, muss — zusätzlich zur Beschriftung nach Abschnitt 6 — die nach dem Schriftfeld 4 in DIN EN 3-7:2007-10, 16.2, auf dem Löscher vorhandene Zulassungsnummer oder Kennzeichnung des Löschmittels durch e ...