Seite 5 f., Abschnitt 4
4.1 Allgemeines. Zur Herstellung von Mehrschichtverbundrohren dürfen nur Werkstoffe verwendet werden, die dem Werkstoffverarbeiter in der Zusammensetzung bekannt sind. Formmassen und Aluminiumlegierungen unbekannter Zusammensetzung dürfen nicht verwe ...
Seite 7 ff., Abschnitt 5
5.1 Allgemeines. Mehrschichtverbundrohre müssen so beschaffen sein, dass ihre Wirkungsweise und Haltbarkeit durch die bei üblichem Betrieb auftretenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt we ...
Seite 10 ff., Abschnitt 6
6.1 Werkstoffe. 6.1.1 Ermittlung der Schmelze-Massefließrate der Formmasse (Granulat). Prüfung nach DIN EN ISO 1133. 6.1.2 Anteil an flüchtigen Bestandteilen, Feuchtegehalt. Prüfung des Gehalts an flüchtigen Bestandteilen nach DIN EN 12099 und Prüfun ...