Seite 2 f., Abschnitt 4
4.1 Allgemeines. Bewegungsflächen dürfen sich überlagern, ausgenommen vor Fahrschachttüren (siehe 4.7). Bewegungsflächen dürfen nicht in ihrer Funktion eingeschränkt sein, z. B. durch Rohrleitungen, Mauervorsprünge und Einrichtungen, insbesondere auc ...
Seite 3, Abschnitt 5
Mehr als 1500 cm lange Flure und Wege müssen für die Be ...
Seite 3 f., Abschnitt 7
7.1 Stufenlose Erreichbarkeit . Alle Gebäudeebenen müssen stufenlos, gegebenenfalls mit einem Aufzug oder einer Rampe, erreichbar sein. 7.2 Untere Türanschläge und -schwellen. Untere Türanschläge und -schwellen sind grundsätzlich zu vermeiden. Soweit ...
Seite 4 ff., Abschnitt 11
In jedem Sanitärraum oder jeder Sanitäranlage ist mindestens eine für Rollstuhlbenutzer geeignete Toilettenkabine einzuplanen. Sie ist wie folgt zu planen und auszustatten: Klosettbecken. Rechts und links neben dem Klosettbecken sind mindestens 95 c ...
Seite 6, Abschnitt 12
12.1 Zusätzliche Anforderungen an Toilettenkabinen bzw. Duschkabinen. Der schwellenfreie Duschplatz, 150 cm breit und 150 cm tief, kann als seitliche Bewegungsfläche des Klosettbeckens angeordnet werden. Ein 40 cm breiter und 45 cm tiefer Dusch-Klap ...
Seite 7, Abschnitt 18
Öffentlich zugängige Gebäude oder Gebäudeteile, Arbeitsstätten und ihre Außenanlagen sind mit Orientierungshilfen auszustatten. Orientierungshilfen sind so signalwirksam anzuordnen, dass Hinweise deutlich und frühzeitig erkennbar sind, z. B. durch He ...