Seite 2, Abschnitt 3
3.1 Bewegungsflächen, 150 cm breit und 150 cm tief. Die Bewegungsfläche muss mindestens 150 cm breit und 150 cm tief sein: als Wendemöglichkeit in jedem Raum, ausgenommen kleine Räume, die der Rollstuhlbenutzer ausschließlich vor- und rückwärtsfahre ...
Seite 2, Abschnitt 4
Türen müssen eine lichte Breite von mindestens 90 cm haben (siehe Bilder 10,11 und 12). . Die Tür darf nicht in den Sanitärraum schlag ...
Seite 2 f., Abschnitt 5
5.1 Stufenlose Erreichbarkeit. Alle zur Wohnung gehörenden Räume und die gemeinschaftlichen Einrichtungen der Wohnanlage müssen stufenlos, gegebenenfalls mit einem Aufzug oder einer Rampe, erreichbar sein. Alle nicht rollstuhlgerechten Wohnungen inne ...
Seite 3, Abschnitt 6.1
Herd, Arbeitsplatte und Spüle müssen uneingeschränkt unterfahrbar sein. Sie müssen für die Belange des Nutzers in die ihm entsprechende Arbeitshöhe mon ...
Seite 3, Abschnitt 6.2
Der Sanitärraum (Bad, WC) ist mit einem rollstuhlbefahrbaren Duschplatz auszustatten. Das nachträgliche Aufstellen einer mit einem Lifter unterfahrbaren Badewanne im Bereich des Duschplatzes muss möglich sein (siehe Bild 3). Der Waschtisch muss flac ...
Seite 4, Abschnitt 11
Bedienungsvorrichtungen (z.B. Schalter, häufig benutzte Steckdosen, Taster, Sicherungen, Raumthermostat, Sanitärarmaturen, Toilettenspüler, Rollladengetriebe, Türdrücker, Querstangen zum Zuziehen von Drehflügeltüren, Öffner von Fenstertüren, Bedienun ...