Seite 5, Abschnitt 3
Für die Anwendung dieses Dokuments gelten die folgenden Begriffe. 3.1 Baugrund Boden, der die Lasten der darüber liegenden Schichten trägt und insbesondere die Ebenheit dieser Schichten sicherstellen soll. ANMERKUNG 1 Er nimmt das Sickerwasser auf od ...
Seite 7, Abschnitt 4.2.2
Die Bemessung erfolgt nach DIN EN 12056-1 und DIN EN 12056-2 sowie DIN 1986-100 unter Berücksichtigung des Bemessungsregens. Grundlage für die hydraulische Bemessung des anfallenden und abzuführenden Oberflächenwassers ist ein Bemessungsregen mit ein ...
Seite 8, Abschnitt 4.2.3
Prüfschächte sind im Verlauf von Dränsammelleitungen in Abständen von höchstens 110 m anzuordnen, bei geschlossenen Rohrleitungen außerdem bei jeder Änderung des Gefälles und der Richtung. Beim Übergang von Dränrohrleitungen in geschlossene Rohrleitu ...
Seite 8 f., Abschnitt 4.2.4
4.2.4.1 Gedeckte Rinnen und Hohlprofilrinnen. Bei Wassereintritt von oben muss die Schlitzbreite mindestens 10 mm und darf höchstens 15 mm betragen; bei Wassereintritt von der Seite muss die Schlitzhöhe mindestens 10 mm und darf höchstens 25 mm betra ...
Seite 9 f., Abschnitt 4.3.1
Der Abstand der Dränstränge untereinander sollte im Regelfall in Abhängigkeit von der Durchlässigkeit des Baugrundes (Untergrund oder Unterbau) sowie der Schichtdicke und der Porengrößenverteilung des Oberbaues 5 m bis 8 m betragen. Sie sind - außer ...
Seite 11, Abschnitt 4.3.2
Rohrlose Dränschlitze sind in einer Breite von 40 mm bis 80 mm und einer Tiefe von mindestens 200 mm unter dem Erdplanum quer zum Gefälle des Erdplanums herzustellen und in gleichmäßigen Abständen in quer verlaufend ...