Dieses Dokument wurde vom NA 005-01-11 AA „Barrierefreies Bauen“ im Normenausschuss Bauwesen (NABau) erarbeitet.
Ziel dieser Norm ist die Barrierefreiheit baulicher Anlagen, damit sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind (nach § 4 BGG Behindertengleichstellungsgesetz [1]).
Die Norm stellt dar, unter welchen technischen Voraussetzungen bauliche Anlagen barrierefrei sind.
Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Bedürfnisse von Menschen mit Sehbehinderung, Blindheit, Hörbehinderung (Gehörlose, Ertaubte und Schwerhörige) oder motorischen Einschränkungen sowie von Personen, die Mobilitätshilfen und Rollstühle benutzen. Auch für andere Personengruppen, wie z. B. groß- oder kleinwüchsige Personen, Personen mit kognitiven Einschränkungen, ältere Menschen, Kinder sowie Personen mit Kinderwagen oder Gepäck, führen einige Anforderungen dieser Norm zu einer Nutzungserleichterung.
Auf die Einbeziehung Betroffener und die Umsetzung ihrer Erfahrungen in bauliche Anforderungen wurde besonders Wert gelegt.
Dieser Teil der Norm DIN 18040 ersetzt DIN 18024-2.
Für die Verkehrs- und Außenanlagen soll eine neue Norm erarbeitet werden. Bis zu deren Veröffentlichung gilt DIN 18024-1 :1998-01, „Barrierefreies Bauen — Teil 1: Straßen, Plätze, Wege, öffentliche Verkehrs- und Grünanlagen sowie Spielplätze; Planungsgrundlagen“ weiter.
Es wird auf die Möglichkeit hingewiesen, dass einige Texte dieses Dokuments Patentrechte berühren können. Das DIN [und/oder die DKE] sind nicht dafür verantwortlich, einige oder alle diesbezüglichen Patentrechte zu identifizieren.
Inhaltsverzeichnis DIN 18040-1:
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Die wesentlichen Abschnitte der DIN 18040-1 im Originaltext:
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1 Anwendungsbereich DIN 18040-1
Seite 4, Abschnitt 1
Dieser Teil der Norm gilt für die barrierefreie Planung, Ausführung und Ausstattung von öffentlich zugänglichen Gebäuden und deren Außenanlagen, die der Erschließung und gebäudebezogenen Nutzung dienen. Zu den öffentlich zugänglichen Gebäuden gehören ...
3 Begriffe - Barrierefreies Bauen; Öffentlich zugängliche Gebäude
Seite 5 f., Abschnitt 3
Für die Anwendung dieses Dokuments gelten die folgenden Begriffe. 3.1 Bedienelement überwiegend mit der Hand zu betätigende Griffe, Drücker, Schalter, Tastaturen, Knöpfe, Geldeinwürfe, Kartenschlitze u. ä. 3.2 Bewegungsfläche erforderliche Fläche zur ...
4.1 Infrastruktur; Allgemeines - Barrierefreies Bauen; Öffentliche Gebäude
Seite 6 ff., Abschnitt 4.1
Unter Infrastruktur versteht die Norm die Bereiche eines Gebäudes, die — einschließlich ihrer Bauteile und technischen Einrichtungen — seiner Erschließung von der öffentlichen Verkehrsfläche aus bis zum Ort der zweckgemäßen Nutzung im Gebäude dienen ...
4.2 Äußere Erschließung - Barrierefreies Bauen; Öffentliche Gebäude
Seite 8 f., Abschnitt 4.2
4.2.1 Gehwege, Verkehrsflächen. Gehwege müssen ausreichend breit für die Nutzung mit dem Rollstuhl oder mit Gehhilfen, auch im Begegnungsfall, sein. Ausreichend ist eine Breite von mindestens 150 cm und nach höchstens 15 m Länge eine Fläche von minde ...
4.3.1 Innere Erschließung; Allgemeines - Barrierefreies Bauen; Öffentliche Gebäude
Seite 9, Abschnitt 4.3.1
Ebenen des Gebäudes, die barrierefrei erreichbar sein sollen, müssen stufen- und schwellenlos zugänglich sein. Flure und sonstige Verkehrsflächen dürfen nicht stärker als 3 % geneigt sein, andernfalls sind Rampen oder Aufzüge ...
4.3.2 Innere Erschließung; Flure, sonstige Verkehrsflächen - Barrierefreies Bauen; Öffentliche Gebäude
Seite 10, Abschnitt 4.3.2
Flure und sonstige Verkehrsflächen müssen ausreichend breit für die Nutzung mit dem Rollstuhl oder mit Gehhilfen, auch im Begegnungsfall, sein. Ausreichend ist eine nutzbare Breite von mindestens 150 cm, in Durchgängen von mindestens 90 cm; von mind ...
4.3.3 Innere Erschließung; Türen - Barrierefreies Bauen; Öffentliche Gebäude
Seite 10 ff., Abschnitt 4.3.3
4.3.3.1 Allgemeines. Türen müssen deutlich wahrnehmbar, leicht zu öffnen und schließen und sicher zu passieren sein. Karusselltüren und Pendeltüren sind kein barrierefreier Zugang und daher als einziger Zugang ungeeignet. Untere Türanschläge und -sch ...
4.3.4 Innere Erschließung; Bodenbeläge - Barrierefreies Bauen; Öffentliche Gebäude
Seite 14, Abschnitt 4.3.4
Bodenbeläge müssen rutschhemmend (sinngemäß mindestens R 9 nach BGR 181) und fest verlegt sein und für die Benutzung z. B. durch Rollstühle, Rollatoren und ...
4.3.5 Innere Erschließung; Aufzugsanlagen - Barrierefreies Bauen; Öffentliche Gebäude
Seite 14, Abschnitt 4.3.5
Gegenüber von Aufzugstüren dürfen keine abwärts führenden Treppen angeordnet werden. Sind sie dort unvermeidbar, muss ihr Abstand mindestens 300 cm betragen. Vor den Aufzugstüren ist eine Bewegungs- und Wartefläche von mindestens 150 cm × 150 cm zu b ...
4.3.6 Innere Erschließung; Treppen - Barrierefreies Bauen; Öffentliche Gebäude
Seite 14 f., Abschnitt 4.3.6
4.3.6.1 Allgemeines. Mit nachfolgenden Eigenschaften sind Treppen für Menschen mit begrenzten motorischen Einschränkungen sowie für blinde und sehbehinderte Menschen barrierefrei nutzbar. Das gilt für Gebäudetreppen und Treppen im Bereich der äußeren ...
4.3.7 Innere Erschließung; Fahrtreppen, geneigte Fahrsteige - Barrierefreies Bauen; Öffentliche Gebäude
Seite 16, Abschnitt 4.3.7
Mit den nachfolgenden Eigenschaften sind Fahrtreppen und geneigte Fahrsteige für Menschen mit begrenzten motorischen Einschränkungen sowie für blinde und sehbehinderte Menschen barrierefrei nutzbar: Geschwindigkeit bis zu 0,5 ...
4.3.8 Innere Erschließung; Rampen - Barrierefreies Bauen; Öffentliche Gebäude
Seite 16 ff., Abschnitt 4.3.8
4.3.8.1 Allgemeines. Rampen müssen leicht zu nutzen und verkehrssicher sein. Das gilt bei Einhaltung der nachfolgenden Anforderungen an Rampenläufe, Podeste, Radabweiser und Handläufe als erreicht. Die maßlichen Anforderungen sind in den Bildern 6 bi ...
4.3.9 Innere Erschließung; Rollstuhlabstellplätze - Barrierefreies Bauen; Öffentliche Gebäude
Seite 18, Abschnitt 4.3.9
In Gebäuden, deren Nutzung einen Wechsel des Rollstuhls erforderlich macht, sind Rollstuhlabstellplätze vorzusehen. Rollstuhlabstellplätz ...
4.4 Warnen/Orientieren/Informieren/Leiten - Barrierefreies Bauen; Öffentliche Gebäude
Seite 19 ff., Abschnitt 4.4
4.4.1 Allgemeines. Informationen für die Gebäudenutzung, die warnen, der Orientierung dienen oder leiten sollen, müssen auch für Menschen mit sensorischen Einschränkungen geeignet sein. Die Vermittlung von wichtigen Informationen muss für mindestens ...
4.5.1 Bedienelemente, Kommunikationsanlagen, Ausstattungselemente; Allgemeines - Barrierefreies Bauen; Öffentliche Gebäude
Seite 21, Abschnitt 4.5.1
Bedienelemente und Kommunikationsanlagen die zur zweckentsprechenden Nutzung des Gebäudes durch die Öffentlichkeit e ...
4.5.2 Bedienelemente - Barrierefreies Bauen; Öffentliche Gebäude
Seite 21, Abschnitt 4.5.2
Bedienelemente mit folgenden Eigenschaften sind barrierefrei erkennbar und nutzbar: sie sind nach dem Zwei-Sinne-Prinzip visuell kontrastierend gestaltet und taktil (z. B. durch deutliche Hervorhebung von der Umgebung) oder akustisch wahrnehmbar; i ...
4.5.3 Kommunikationsanlagen - Barrierefreies Bauen; Öffentliche Gebäude
Seite 22, Abschnitt 4.5.3
Kommunikationsanlagen, z. B. Türöffner- und Klingelanlagen, Gegensprechanlagen und Notrufanlagen, Telekommunikationsanlagen, sind in ...
4.5.4 Ausstattungselemente - Barrierefreies Bauen; Öffentliche Gebäude
Seite 22, Abschnitt 4.5.4
Ausstattungselemente, z. B. Schilder, Vitrinen, Feuerlöscher, Telefonhauben, dürfen nicht so in Räume hineinragen, dass die nutzbaren Breiten und Höhen eingeschränkt werden. Ist ein Hineinragen nicht vermeidbar, müssen sie so ausgebildet werden, dass ...
4.6 Service-Schalter, Kassen, Kontrollen - Barrierefreies Bauen; Öffentliche Gebäude
Seite 23, Abschnitt 4.6
Bei Service-Schaltern, Kassen, Kontrollen und ähnlichen Einrichtungen muss mindestens jeweils eine Einheit auch für blinde und sehbehinderte Menschen, Menschen mit eingeschränktem Hörvermögen und Rollstuhlnutzer zugänglich und nutzbar sein. Das kann ...
4.7 Alarmierung, Evakuierung - Barrierefreies Bauen; Öffentliche Gebäude
Seite 23, Abschnitt 4.7
In Brandschutzkonzepten sind die Belange von Menschen mit motorischen und sensorischen Einschränkungen zu berücksichtigen, beispielsweise durch die Bereitstellung sicherer Bereiche für den Zwischenaufenthalt nicht zur Eigenrettung fähige ...
5.1 Räume; Allgemeines - Barrierefreies Bauen; Öffentliche Gebäude
Seite 24, Abschnitt 5.1
Für die barrierefreie Nutzbarkeit von Räumen gelten die Anforderungen aus Abschnitt 4 entsprechend. Zusätzlich we ...
5.2 Veranstaltungsräume - Barrierefreies Bauen; Öffentliche Gebäude
Seite 24 f., Abschnitt 5.2
5.2.1 Feste Bestuhlung. In Räumen mit Reihenbestuhlung sind Flächen freizuhalten, die von Rollstuhlnutzern und gegebenenfalls deren Begleitpersonen genutzt werden können. Folgende Flächen sind geeignet, siehe Bild 11: Standfläche mit rückwärtiger bz ...
5.3 Sanitärräume - Barrierefreies Bauen; Öffentliche Gebäude
Seite 25 ff., Abschnitt 5.3
5.3.1 Allgemeines. Werden barrierefreie Toiletten, Waschplätze und Duschplätze vorgesehen, sind die Anforderungen dieses Abschnittes der Norm einzuhalten. ANMERKUNG Eine Badewanne ersetzt keinen barrierefreien Duschplatz. Barrierefreie Sanitärräume s ...
5.4 Umkleidebereiche - Barrierefreies Bauen; Öffentliche Gebäude
Seite 29, Abschnitt 5.4
In den Umkleidebereichen von Sport- und Badestätten sowie Therapieeinrichtungen muss ...
5.5 Schwimmbecken, Therapiebecken - Barrierefreies Bauen; Öffentliche Gebäude
Seite 29, Abschnitt 5.5
Das Einsteigen und das Verlassen des Beckens muss für Menschen mit Behinderungen, insbesondere mit Bewegungseinschränkungen, eigenständig und leicht möglich sein. Das lässt sich erreichen z. B. mit: flacher Treppe mit zwei Handläufen, die auch zum U ...
Verwandte Normen zu DIN 18040-1 sind