Dieses Dokument wurde vom NA 005-01-11 AA „Barrierefreies Bauen“ im Normenausschuss Bauwesen (NABau) erarbeitet.
Ziel dieser Norm ist die Barrierefreiheit baulicher Anlagen, damit sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind (nach § 4 BGG Behindertengleichstellungsgesetz [1]).
Die Norm stellt dar, unter welchen technischen Voraussetzungen bauliche Anlagen barrierefrei sind.
Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Bedürfnisse von Menschen mit Sehbehinderung, Blindheit, Hörbehinderung (Gehörlose, Ertaubte und Schwerhörige) oder motorischen Einschränkungen sowie von Personen, die Mobilitätshilfen und Rollstühle benutzen. Auch für andere Personengruppen wie z. B. groß- oder kleinwüchsige Personen, Personen mit kognitiven Einschränkungen, ältere Menschen, Kinder sowie Personen mit Kinderwagen oder Gepäck führen einige Anforderungen dieser Norm zu einer Nutzungserleichterung.
Auf die Einbeziehung Betroffener und die Umsetzung ihrer Erfahrungen in bauliche Anforderungen wurde besonders Wert gelegt.
Dieser Teil der Norm DIN 18040 ersetzt DIN 18025-1 und DIN 18025-2.
Es wird auf die Möglichkeit hingewiesen, dass einige Texte dieses Dokuments Patentrechte berühren können. Das DIN [und/oder die DKE] sind nicht dafür verantwortlich, einige oder alle diesbezüglichen Patentrechte zu identifizieren.
Inhaltsverzeichnis DIN 18040-2:
Passend für mich mit DIN 18040-2
Die wesentlichen Abschnitte der DIN 18040-2 im Originaltext:
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1 Anwendungsbereich DIN 18040-2
Seite 4, Abschnitt 1
Dieser Teil der Norm gilt für die barrierefreie Planung, Ausführung und Ausstattung von Wohnungen sowie Gebäuden mit Wohnungen und deren Außenanlagen, die der Erschließung und wohnbezogenen Nutzung dienen. Die Anforderungen an die Infrastruktur der G ...
3 Begriffe DIN 18040-2
Seite 5 f., Abschnitt 3
Für die Anwendung dieses Dokuments gelten die folgenden Begriffe. 3.1 Bedienelement überwiegend mit der Hand zu betätigende Griffe, Drücker, Schalter, Tastaturen, Knöpfe, Geldeinwürfe, Kartenschlitze u. ä. [ DIN 18040-1 :2010-10, 3.1 ]. 3.2 Bewegungs ...
4.1 Allgemeines - Barrierefreies Bauen; Wohnungen
Seite 7 ff., Abschnitt 4.1
Unter Infrastruktur versteht die Norm die Bereiche eines Gebäudes mit barrierefreien Wohnungen, die — einschließlich ihrer Bauteile und technischen Einrichtungen — seiner Erschließung von der öffentlichen Verkehrsfläche aus bis zum Eingang der barrie ...
4.2 Äußere Erschließung - Barrierefreies Bauen; Wohnungen
Seite 9 f., Abschnitt 4.2
4.2.1 Gehwege, Verkehrsflächen. Gehwege müssen ausreichend breit für die Nutzung mit dem Rollstuhl oder mit Gehhilfen, auch im Begegnungsfall, sein. Für den Weg zum Haupteingang ist es ausreichend, wenn er eine Breite von mindestens 150 cm hat und na ...
4.3.1 Innere Erschließung; Allgemeines - Barrierefreies Bauen; Wohnungen
Seite 10, Abschnitt 4.3.1
Ebenen des Gebäudes, die barrierefrei erreichbar sein sollen, müssen stufen- und schwellenlos zugänglich sein. Treppen allein sind keine barrierefreien vertika ...
4.3.2 Innere Erschließung; Flure, sonstige Verkehrsflächen - Barrierefreies Bauen; Wohnungen
Seite 11, Abschnitt 4.3.2
Flure und sonstige Verkehrsflächen müssen ausreichend breit für die Nutzung mit dem Rollstuhl oder mit Gehhilfen sein. Ausreichend ist eine nutzbare Br ...
4.3.3 Innere Erschließung; Türen - Barrierefreies Bauen; Wohnungen
Seite 11 ff., Abschnitt 4.3.3
4.3.3.1 Allgemeines. Türen müssen deutlich wahrnehmbar, leicht zu öffnen und schließen und sicher zu passieren sein. Untere Türanschläge und Schwellen sind nicht zulässig. Sind sie technisch unabdingbar, dürfen sie nicht höher als 2 cm sein. ANMERKUN ...
4.3.4 Innere Erschließung; Bodenbeläge - Barrierefreies Bauen; Wohnungen
Seite 15, Abschnitt 4.3.4
Bodenbeläge in Eingangsbereichen müssen rutschhemmend (sinngemäß mindestens R 9 nach BGR 181) und fest verlegt sein und für die Benutzung z. B. ...
4.3.5 Innere Erschließung; Aufzugsanlagen - Barrierefreies Bauen; Wohnungen
Seite 15, Abschnitt 4.3.5
Gegenüber von Aufzugstüren dürfen keine abwärts führenden Treppen angeordnet werden. Sind sie dort unvermeidbar, muss ihr Abstand mindestens 300 cm betragen. Vor den Aufzugstüren ist eine Bewegungs- und Wartefläch ...
4.3.6 Innere Erschließung; Treppen - Barrierefreies Bauen; Wohnungen
Seite 15 f., Abschnitt 4.3.6
4.3.6.1 Allgemeines. Mit nachfolgenden Eigenschaften sind Treppen für Menschen mit begrenzten motorischen Einschränkungen sowie für blinde und sehbehinderte Menschen barrierefrei nutzbar. Das gilt für Gebäudetreppen und Treppen im Bereich der äußeren ...
4.3.7 Innere Erschließung; Rampen - Barrierefreies Bauen; Wohnungen
Seite 17 ff., Abschnitt 4.3.7
4.3.7.1 Allgemeines. Rampen müssen leicht zu nutzen und verkehrssicher sein. Das gilt bei Einhaltung der nachfolgenden Anforderungen an Rampenläufe, Podeste, Radabweiser und Handläufe als erreicht. Die maßlichen Anforderungen sind in den Bildern 6 bi ...
4.3.8 Innere Erschließung; Rollstuhlabstellplätze - Barrierefreies Bauen; Wohnungen
Seite 19 f., Abschnitt 4.3.8
ANMERKUNG 2 Es wird empfohlen, bei barrierefreien Wohnungen Abstellplät ...
4.4 Warnen/Orientieren/Informieren/Leiten - Barrierefreies Bauen; Wohnungen
Seite 20 f., Abschnitt 4.4
4.4.1 Allgemeines. Hinweise für die Gebäudenutzung können visuell (durch Sehen), auditiv (durch Hören) oder taktil (durch Fühlen, Tasten z. B. mit Händen, Füßen, Blindenlangstock) wahrnehmbar gestaltet werden. Nachfolgend werden zu jeder Wahrnehmungs ...
4.5.1 Bedienelemente, Kommunikationsanlagen, Ausstattungselemente; Allgemeines - Barrierefreies Bauen; Wohnungen
Seite 21, Abschnitt 4.5.1
Bedienelemente und Kommunikationsanlagen die zur zweckentsprechenden Nutzung des Gebäudes mit Wohnungen erforder ...
4.5.2 Bedienelemente - Barrierefreies Bauen; Wohnungen
Seite 22 f., Abschnitt 4.5.2
Bedienelemente mit folgenden Eigenschaften sind barrierefrei erkennbar und nutzbar: sie sind nach dem Zwei-Sinne-Prinzip visuell kontrastierend gestaltet und taktil (z. B. durch deutliche Hervorhebung von der Umgebung) wahrnehmbar; ihre Funktion so ...
4.5.3 Kommunikationsanlagen - Barrierefreies Bauen; Wohnungen
Seite 23, Abschnitt 4.5.3
Kommunikationsanlagen, z. B. Türöffner- und Klingelanlagen, Gegensprechanlagen, sind in die barrierefreie Gestaltung einzubezie ...
4.5.4 Ausstattungselemente - Barrierefreies Bauen; Wohnungen
Seite 23 f., Abschnitt 4.5.4
Ausstattungselemente, z. B. Briefkästen, Feuerlöscher, dürfen nicht so in Räume hineinragen, dass die nutzbaren Breiten und Höhen eingeschränkt werden. Ist ein Hineinragen nicht vermeidbar, müssen sie so ausgebildet werden, dass blinde und sehbehinde ...
5.1 Räume in Wohnungen; Allgemeines - Barrierefreies Bauen; Wohnungen
Seite 24, Abschnitt 5.1
Die Räume innerhalb von Wohnungen sind barrierefrei nutzbar, wenn sie so dimensioniert und bauseits ausgestattet bzw. vorbereitet sind, dass Menschen mit Behinderungen sie ihren speziellen Bedürfnissen entsprechend leicht nutzen, einrichten und ausst ...
5.2 Flure - Barrierefreies Bauen; Wohnungen
Seite 25, Abschnitt 5.2
Flure müssen ausreichend breit sein für die Nutzung mit Gehhil ...
5.3.1 Türen - Barrierefreies Bauen; Wohnungen
Seite 25, Abschnitt 5.3.1
5.3.1.1 Wohnungseingangstüren. Wohnungseingangstüren müssen 4.3.3 entsprechen, mit Ausnahme der Bedienhöhen für Drücker nach 4.3.3.2, Tabelle 1; der Bewegungsflächen wohnungsseitig (innerhalb der Wohnung) nach 4.3.3.4. 5.3.1.2 Wohnungstüren. Türen ...
5.3.2 Fenster - Barrierefreies Bauen; Wohnungen
Seite 26, Abschnitt 5.3.2
Mindestens ein Fenster je Raum muss auch für Menschen mit motorischen Einschränkungen bzw. für Rollstuhlnutzer leicht zu öffnen und zu schließen sein. Auch in sitzender Position muss ein Teil der Fenster ...
5.4 Wohnräume, Schlafräume, Küchen - Barrierefreies Bauen; Wohnungen
Seite 26 f., Abschnitt 5.4
Wohn-, Schlafräume und Küchen sind für Menschen mit motorischen Einschränkungen bzw. für Rollstuhlnutzer barrierefrei nutzbar, wenn sie so dimensioniert sind, dass bei nutzungstypischer Möblierung jeweils ausreichende Bewegungsflächen vorhande ...
5.5 Sanitärräume - Barrierefreies Bauen; Wohnungen
Seite 27 ff., Abschnitt 5.5
5.5.1 Allgemeines. In einer Wohnung mit mehreren Sanitärräumen muss mindestens einer der Sanitärräume barrierefrei nutzbar sein. Mit den Anforderungen dieses Abschnitts der Norm sind Sanitärräume sowohl für Menschen mit motorischen Einschränkungen bz ...
5.6 Freisitz - Barrierefreies Bauen; Wohnungen
Seite 33, Abschnitt 5.6
Wenn der Wohnung ein Freisitz (Terrasse, Loggia oder Balkon) zugeordnet wird, muss dieser barrierefrei nutzbar sein. Er muss dazu von der Woh ...
Verwandte Normen zu DIN 18040-2 sind