Norm

DIN 18040-3 | 2014-12

Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 3: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum

Norm ist Ersatz für   DIN 18024-1 [1998-01]
Dieses Dokument wurde vom Arbeitsausschuss NA 005-01-11 AA „Barrierefreies Bauen“ im DIN-Normenausschuss Bauwesen (NABau) erarbeitet.
Ziel dieses Dokumentes ist die Barrierefreiheit baulicher Anlagen, damit sie für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind (nach § 4 BGG Behindertengleichstellungsgesetz [1]).
Dieses Dokument stellt dar, unter welchen technischen Voraussetzungen bauliche Anlagen barrierefrei sind.
Es berücksichtigt dabei insbesondere die Bedürfnisse von Menschen mit sensorischen Einschränkungen wie Sehbehinderung, Blindheit, Hörbehinderung (gehörlose, ertaubte und schwerhörige Menschen) oder motorischen Einschränkungen sowie von Personen, die Mobilitätshilfen und Rollstühle benutzen. Auch für andere Personengruppen, wie z. B. groß- oder kleinwüchsige Personen, Personen mit kognitiven Einschränkungen, ältere Menschen, Kinder sowie Personen mit Kinderwagen oder Gepäck, führen einige Anforderungen dieser Norm zu einer Nutzungserleichterung.
Auf die Einbeziehung von Menschen mit Behinderung und die Umsetzung ihrer Erfahrungen in bauliche Anforderungen wurde besonders Wert gelegt.
Dieses Dokument ersetzt zusammen mit DIN EN 81-70 :2005-09 DIN 18024-1:1998-01.
Es wird auf die Möglichkeit hingewiesen, dass einige Texte dieses Dokuments Patentrechte berühren können. Das DIN [und/oder die DKE] sind nicht dafür verantwortlich, einige oder alle diesbezüglichen Patentrechte zu identifizieren.
DIN 18040, Barrierefreies Bauen — Planungsgrundlagen, besteht aus folgenden Teilen:
  • Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude
  • Teil 2: Wohnungen
  • Teil 3: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum

[1]
Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG)

LizenzpflichtigDie wesentlichen Abschnitte der DIN 18040-3 im Originaltext:

  • Genau die relevanten Original-Abschnitte
  • Online immer aktuell

Änderungen DIN 18040-3

Gegenüber DIN 18024-1 :1998-01 wurden folgende Änderungen vorgenommen: ...

1 Anwendungsbereich DIN 18040-3

Seite 5, Abschnitt 1
Dieses Dokument gilt für die Planung, Ausführung und Ausstattung von barrierefreien Verkehrs- und Außenanlagen im öffentlich zugänglichen Verkehrs- und Freiraum und enthält neben allgemeinen Planungsanforderungen (Abschnitt 4) besondere Planungsanfor ...

3 Begriffe DIN 18040-3

Seite 6 f., Abschnitt 3
Für die Anwendung dieses Dokuments gelten die Begriffe nach DIN 18040-1 und die folgenden Begriffe. 3.1 Absperrschranke horizontal angebrachtes Absperrelement. 3.2 Bewegungsfläche erforderliche Fläche zur Nutzung von für den Fußgängerverkehr vorgeseh ...

4.1 Grundprinzipien der barrierefreien Gestaltung - Barrierefreies Bauen im öffentlichen Verkehrs- und Freiraum

Seite 7 f., Abschnitt 4.1
Wegeketten im öffentlichen Verkehrs- und Freiraum sollten durchgängig und über Zuständigkeitsgrenzen hinweg barrierefrei nutzbar sein. Dies wird erreicht durch: stufenlose Wegeverbindungen, insbesondere für Rollstuhl- und Rollatornutzer, sichere, t ...

4.2 Flächen- und Raumbedarf - Barrierefreies Bauen im öffentlichen Verkehrs- und Freiraum

Seite 8, Abschnitt 4.2
Wesentliche Elemente des Verkehrs- und Freiraums sind die für den Fußgängerverkehr vorgesehenen Flächen. Sie müssen für die Personen, die je nach Situation den größten Flächenbedarf haben, in der Regel Nutzer von Rollstühlen, Gehhilfen oder Langstöck ...

4.3 Längs- und Querneigung - Barrierefreies Bauen im öffentlichen Verkehrs- und Freiraum

Seite 8 f., Abschnitt 4.3
Die Neigungsverhältnisse von für den Fußgängerverkehr vorgesehenen Flächen müssen für Menschen mit motorischen Einschränkungen, insbesondere für Rollstuhl- und Rollatornutzer, so beschaffen sein, dass die Flächen eigenständig und sicher nutzbar sind. ...

4.4 Oberflächengestaltung - Barrierefreies Bauen im öffentlichen Verkehrs- und Freiraum

Seite 9, Abschnitt 4.4
Bewegungsflächen und nutzbare Gehwegbreiten müssen für die barrierefreie Nutzung eben und erschütterungsarm berollbar sein. Dies wird erreicht durch: bituminös und hydraulisch gebundene Oberflächen, die diese Anforderungen im Allgemeinen erfüllen; ...

4.5 Zwei-Sinne-Prinzip - Barrierefreies Bauen im öffentlichen Verkehrs- und Freiraum

Seite 10, Abschnitt 4.5
Sehen, Hören und Fühlen (Tasten) sind für eine sichere Mobilität von zentraler Bedeutung. Die für die barrierefreie Nutzung des Verkehrs- und Freiraums ...

4.6 Hinweise zu Wahrnehmungsarten - Barrierefreies Bauen im öffentlichen Verkehrs- und Freiraum

Seite 10 ff., Abschnitt 4.6
4.6.1 Visuell. Die wichtigsten Einflussfaktoren auf das Sehen/Erkennen sind: Leuchtdichtekontraste (hell/dunkel) einschließlich Reflexionsgrad; Größe des Sehobjektes; Form (z. B. Schrift); räumliche Anordnung (Position) des Sehobjektes; Betracht ...

4.7 Warnen/Orientieren/Leiten/Informieren - Barrierefreies Bauen im öffentlichen Verkehrs- und Freiraum

Seite 12 f., Abschnitt 4.7
Warn-, Orientierungs- und Leitelemente müssen auch für Menschen mit sensorischen Einschränkungen zugänglich und nutzbar sein. Ergänzende und erläuternde Informationen sollten auch für Menschen mit sensorischen Einschränkungen zugänglich und nutzbar s ...

5.1 Gehwege - Barrierefreies Bauen im öffentlichen Verkehrs- und Freiraum

Seite 13 ff., Abschnitt 5.1
Gehwege müssen barrierefrei nutzbar sein. Dies wird mit folgenden Eigenschaften erreicht: einer stufenlosen Gestaltung der nutzbaren Gehwegbreite, einer nutzbaren Gehwegbreite von mindestens 1,80 m, z. B. zur Begegnung zweier Rollstuhlnutzer, siehe ...

5.2 Fußgängerbereiche, verkehrsberuhigte Bereiche, Gemeinschaftsstraßen - Barrierefreies Bauen im öffentlichen Verkehrs- und Freiraum

Seite 17 f., Abschnitt 5.2
Fußgängerbereiche und verkehrsberuhigte Bereiche, z. B. Fußgängerzonen, Plätze, Spielstraßen, müssen sowohl für blinde und sehbehinderte Menschen als auch für Rollstuhl- und Rollatornutzer barrierefrei zugänglich und nutzbar sein. Dies wird für blind ...

5.3 Überquerungsstellen - Barrierefreies Bauen im öffentlichen Verkehrs- und Freiraum

Seite 18 ff., Abschnitt 5.3
5.3.1 Allgemeines. Überquerungsstellen müssen für Rollstuhl- und Rollatornutzer ohne besondere Erschwernis nutzbar und für blinde und sehbehinderte Menschen eindeutig auffindbar und sicher nutzbar sein. Dies wird in Abhängigkeit der verkehrlichen Sit ...

5.4 Anlagen zur Überwindung von Höhenunterschieden - Barrierefreies Bauen im öffentlichen Verkehrs- und Freiraum

Seite 21 f., Abschnitt 5.4
5.4.1 Allgemeines. Barrierefreie Anlagen zur Überwindung von Höhenunterschieden sind Rampen und Aufzugsanlagen, die die Anforderungen nach dieser Norm erfüllen. Treppen, Fahrtreppen und geneigte Fahrsteige allein sind keine barrierefreien vertikalen ...

5.5 Anlagen des ruhenden Kraftfahrzeugverkehrs - Barrierefreies Bauen im öffentlichen Verkehrs- und Freiraum

Seite 22 f., Abschnitt 5.5
Bei Anlagen des ruhenden Kraftfahrzeugverkehrs sind bedarfsgerecht und zielnah Pkw-Stellplätze für Menschen mit Behinderung vorzusehen. Ein bedarfsgerechtes Angebot kann erreicht werden, wenn: mindestens 3 % der Pkw-Stellplätze je Stellplatzanlage f ...

5.6 Öffentlich zugängliche Anlagen des Personenverkehrs - Barrierefreies Bauen im öffentlichen Verkehrs- und Freiraum

Seite 23 ff., Abschnitt 5.6
5.6.1 Allgemeines. Öffentlich zugängliche Anlagen des Personenverkehrs müssen barrierefrei auffindbar, zugänglich und nutzbar sein. Haltestellen und Fahrzeuge sind systemisch aufeinander abzustimmen, andernfalls ist keine barrierefreie Lösung möglich ...

5.7 Straßentunnel - Barrierefreies Bauen im öffentlichen Verkehrs- und Freiraum

Seite 25 f., Abschnitt 5.7
Straßentunnel (Kraftfahrzeugtunnel) müssen die Voraussetzungen dafür bieten, dass motorisch oder sensorisch eingeschränkte Verkehrsteilnehmer (Fahrer und Mitfahrer) im Ereignisfall, d. h. insbesondere bei Brand, die Möglichkeit der Selbstrettung in s ...

6.1 Ausstattung, Möblierung - Barrierefreies Bauen im öffentlichen Verkehrs- und Freiraum

Seite 26 f., Abschnitt 6.1
Bewegungsflächen, nutzbare Gehwegbreiten und Überquerungsstellen sind von Ausstattungs- und Möblierungselementen, z. B. Briefkästen, Mülleimer, Fahrradständer, Sitzbänke usw., freizuhalten. ANMERKUNG 1 Eine Anordnung der Elemente längs der Gehrichtun ...

6.2 Anlagen zur Orientierung, Beschilderung, Information - Barrierefreies Bauen im öffentlichen Verkehrs- und Freiraum

Seite 27 f., Abschnitt 6.2
Informationen aus Schrift- und Bildzeichen, wie z. B. Fahrpläne, Schilder oder Informationstafeln, müssen für sehbehinderte Menschen lesbar sein. Dies wird erreicht durch eine visuell stark kontrastierende Gestaltung. Für Schwarz-Weiß-Darstellungen s ...

6.3 Bedienelemente - Barrierefreies Bauen im öffentlichen Verkehrs- und Freiraum

Seite 28 ff., Abschnitt 6.3
Bedienelemente, die einer eigenständigen Nutzung des öffentlichen Verkehrs- und Freiraumes dienen, z. B. Fahrkartenautomaten, Schalter, Taster, Briefeinwurf- und Codekartenschlitze, Notrufschalter, und die dazugehörigen Einbauten müssen für motorisch ...

6.4 Türen und Vereinzelungsanlagen - Barrierefreies Bauen im öffentlichen Verkehrs- und Freiraum

Seite 30, Abschnitt 6.4
Sind Türen vorgesehen, gelten die entsprechenden Anforderun ...

6.5 Notrufanlagen - Barrierefreies Bauen im öffentlichen Verkehrs- und Freiraum

Seite 31, Abschnitt 6.5
Notrufanlagen müssen gewährleisten, dass motorisch oder sensorisch eingeschränkte Menschen Notfälle melden und Hilfe anfordern können. Folgende Maßnahmen dienen der Erreichung dieses Ziels: Notrufanlagen müssen für motorisch eingeschränkte Menschen ...

6.6 Sanitärräume - Barrierefreies Bauen im öffentlichen Verkehrs- und Freiraum

Seite 31, Abschnitt 6.6
Wird der öffentliche Verkehrs- und Freiraum mit öffentlich zugängl ...

7 Öffentlich zugängliche Grün- und Freizeitanlagen, Spielplätze - Barrierefreies Bauen im öffentlichen Verkehrs- und Freiraum

Seite 31 f., Abschnitt 7
Öffentlich zugängliche Grün- und Freizeitanlagen sowie Spielplätze müssen barrierefrei zugänglich und nutzbar sein. ANMERKUNG 1 Zur besseren Nutzbarkeit gehört für blinde und sehbehinderte Menschen ein taktiler und visuell stark kontrastierender Plan ...

8 Naturraum - Barrierefreies Bauen im öffentlichen Verkehrs- und Freiraum

Seite 32 f., Abschnitt 8
8.1 Allgemeines. Die Charakteristik von Naturräumen sollte auch für Menschen mit sensorischen oder motorischen Einschränkungen erlebbar und wahrnehmbar sein. Dies wird erreicht durch folgende Maßnahmen: Gestaltete Wege sollten barrierefrei, mindeste ...

9 Seilbahn- und Bergbahnanlagen, Luftverkehrsanlagen, Anlagen der Schifffahrt - Barrierefreies Bauen im öffentlichen Verkehrs- und Freiraum

Seite 33, Abschnitt 9
Für Seilbahn- und Bergbahnanlagen, Luftverkehrsanlagen und Anlage ...

10 Baustellen - Barrierefreies Bauen im öffentlichen Verkehrs- und Freiraum

Seite 33 f., Abschnitt 10
Wegeführungen, die durch Baustellen verursacht sind, müssen barrierefrei und sicher passierbar sein. Dies wird durch nachfolgend aufgeführte Maßnahmen erreicht: eine Fortführung der ursprünglichen Gehwegbreite, ansonsten eine durchgängig nutzbare Ge ...

Anhang A Abkürzungen - Barrierefreies Bauen im öffentlichen Verkehrs- und Freiraum

Seite 35, Abschnitt Anhang A
...

Stichworte in Zusammenhang mit DIN 18040-3

Barrierefreies Bauen, Barrierefreiheit, Bedienelement
Das sagen unsere Kunden
Andreas Witzleb über Baunormenlexikon
„Das Baunormenlexikon.de ist bei mir regelmäßig im Einsatz. Ich schlage darin nach, wenn ich Baumaßnahmen und Projekte vorbereite, um so die Randbedingungen zu klären. Besonders gut finde ich dabei, dass ich meine aktuellen Vorschriftenkenntnisse abgleichen kann, denn im Baunormenlexikon habe ich - sobald eine DIN-Norm überarbeitet wurde und neu erschienen ist - sofort den aktuellsten Stand. Über die Zusammenfassung „Änderungen im Detail“ sehe ich detailliert, was bei der Neuausgabe im Vergleich zur Vorherigen alles geändert wurde. Das ist sehr hilfreich.“ Andreas Witzleb Fachingenieur für Gebäudeerhaltung und Fachplaner für vorbeugenden Brandschutz Ingenieur-& Planungsbüro Witzleb, Bad Berka
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