Diese Norm gilt für Anforderungen an Planung und Ausführung von Verkehrswegen und Standflächen, die zur Durchführung der Reinigungs-, Überprüfungs- und Inspektionsarbeiten an Abgasanlagen von baulichen Anlagen erforderlich sind.
Diese Norm wurde vom Arbeitsausschuss NA 005-11-40 AA „Einrichtungen für Schornsteinfegerarbeiten“ im DIN-Normenausschuss Bauwesen (NABau) erarbeitet.
Inhaltsverzeichnis DIN 18160-5:
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Änderungen DIN 18160-5
Gegenüber DIN 18160-5:2008-05 wurden folgende Änderungen vorgenommen: Einführen einer neuen Klasse für Standflächen für Schornsteinfegerarbeiten: Standfläche E; Abschnitt 3 „Begriffe“ wurde erweitert; ,
Abschnitt 5.3.1 „Bauteile aus Metall ...
1 Anwendungsbereich DIN 18160-5
Seite 4, Abschnitt 1
Diese Norm gilt für Anforderungen für Planung und Ausführung von Einrichtungen (Verkehrswege und Standflächen), die zur Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten (Reinigungs-, Überprüfungs- und Inspektionsarbeiten) an Abgasanlagen von baulichen Anlag ...
3 Begriffe DIN 18160-5
Seite 5, Abschnitt 3
Für die Anwendung dieses Dokuments gelten die Begriffe nach DIN V 18160-1 und die folgenden Begriffe. 3.1 Verkehrsweg Zugang zur Standfläche an der Abgasanlage. 3.2 St ...
4 Klassifizierung - Einrichtungen für Schornsteinfegerarbeiten
Seite 6, Abschnitt 4
Standflächen für Schornsteinfegerarbeiten werden wie folgt klassifiziert: Standfläche A an der Mündung der Abgasanlage; Standfläche B an einer Reini ...
5 Grundsätzliches - Einrichtungen für Schornsteinfegerarbeiten
Seite 6 f., Abschnitt 5
5.1 Allgemeines. Zur Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten muss an den erforderlichen Stellen eine Standfläche A, B, C oder E vorhanden sein. An jeder Abgasanlage ist an der unteren Reinigungsöffnung eine Standfläche D anzuordnen; die Standfläche ...
6.1 Allgemeines - Einrichtungen für Schornsteinfegerarbeiten
Seite 7, Abschnitt 6.1
Bauteile von Verkehrswegen und Standflächen sind gegen Abheben und unbeabsichtigte Lageänderungen zu sichern, ihre Lastableitung in tragende Bauteile muss gesichert sein. Befestigungen müssen gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sein. Auf Dächern m ...
6.2 Verkehrswege - Einrichtungen für Schornsteinfegerarbeiten
Seite 8 f., Abschnitt 6.2
6.2.1 Treppen. Treppen müssen dem Baurecht entsprechen. 6.2.2 Laufstege, Trittflächen, Einzeltritte und fest installierte Leitern. Auf Dächern, deren Neigung mehr als 20° beträgt, sind als Verkehrswege Laufstege, Trittflächen oder Einzeltritte nach D ...
6.3 Standflächen - Einrichtungen für Schornsteinfegerarbeiten
Seite 9 ff., Abschnitt 6.3
6.3.1 Standfläche A an der Mündung der Abgasanlage. Standflächen an der Mündung der Abgasanlage dürfen nicht tiefer als 1,10 m unterhalb der Mündung liegen. Sie müssen mindestens die Maße von 25 cm × 40 cm aufweisen, siehe Bild 1. Liegt die Standfläc ...
6.4 Absturzsicherung - Einrichtungen für Schornsteinfegerarbeiten
Seite 13 f., Abschnitt 6.4
6.4.1 Standflächen und Verkehrswege auf Dächern. An einer Längsseite von Standflächen und Verkehrswegen auf Dächern mit einer Neigung bis 60° sind Absturzsicherungen erforderlich, wenn die Standflächen oder Verkehrswege höher als 2,0 m über einer tra ...
6.5 Durchsteigöffnungen - Einrichtungen für Schornsteinfegerarbeiten
Seite 14 f., Abschnitt 6.5
Durchsteigöffnungen müssen lichte Maße von mindestens 60 cm × 80 cm haben. In geneigten Dachflächen muss die Durchsteigöffnung mindestens eine lichte Breite von 42 cm aufweisen und es müssen die Anforderungen nach Tabelle 2 eingehalten werden. Tabell ...
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