Diese Norm legt die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen fest, die für Gerüstarbeiten bezüglich der Baustoffe, der Ausführung, der Haupt- und der Nebenleistungen sowie der Abrechnung gelten.
Diese Norm gilt für das Auf-, Um- und Abbauen sowie für die Gebrauchsüberlassung von Gerüsten und Bühnen, die als Hilfskonstruktionen für die Ausführung von Bauarbeiten jeder Art benötigt werden.
Inhaltsverzeichnis DIN 18451:
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Die wesentlichen Abschnitte der DIN 18451 im Originaltext:
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Änderungen DIN 18451
Gegenüber DIN 18451:2015-08 wurden folgende Änderungen vorgenommen: das Dok ...
0.1 Angaben zur Baustelle - Gerüstarbeiten
Seite 4 f., Abschnitt 0.1
0.1.1 Art und Beschaffenheit der für das Gerüst zur Lastaufnahme oder Lastabtragung vorgesehenen Flächen und Punkte, z. B. Tragfähigkeit vorhandener Bauteile. 0.1.2 Art und Umfang des vorhandenen Aufwuchses au ...
0.2 Angaben zur Ausführung - Gerüstarbeiten
Seite 5 f., Abschnitt 0.2
Historische Änderungen: 0.2.1 Anzahl, Lage, Maße und Bauart der Gerüste, z. B. Arbeitsgerüste, Schutzgerüste, Traggerüste, Hängegerüste, Hänge- oder Kletterbühnen. 0.2.2 Abstand zwischen Bauwerk und Gerüstbelag, insbesondere bei Wärmedämm-Verbundsyst ...
0.3 Einzelangaben bei Abweichung von den ATV - Gerüstarbeiten
Seite 6, Abschnitt 0.3
0.3.1 Wenn andere als die in dieser ATV vorgesehenen Regelungen getroffen werden sollen, sind diese in der Leistungsbeschreibung eindeutig und im Einzelnen anzugeben. 0.3.2 Abweichende Regelungen können insbesondere in Betracht kommen bei. Abschnitt ...
0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen - Gerüstarbeiten
Seite 6, Abschnitt 0.4
Keine ergänzende Reg ...
0.5 Abrechnungseinheiten - Gerüstarbeiten
Seite 6 f., Abschnitt 0.5
Historische Änderungen: Im Leistungsverzeichnis sind die Abrechnungseinheiten wie folgt vorzusehen: 0.5.1 Flächenmaß (m²), getrennt nach Bauart und Verwendungszweck, für Standgerüste mit längenorientierten Gerüstlagen (Fassadengerüste) als Arbeits- ...
1 Geltungsbereich DIN 18451
Seite 8, Abschnitt 1
1.1 Die ATV DIN 18451 „Gerüstarbeiten“ gilt für das Auf- , Um- und Abbauen sowie für die Gebrauchsüberlassung von Gerüsten und Bühne ...
2 Stoffe und Bauteile - Gerüstarbeiten
Seite 8 f., Abschnitt 2
Historische Änderungen: Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 2, gilt: 2.1 Die Leistung umfasst auch das Wiederaufladen und den Abtransp ...
3 Ausführung und Gebrauchsüberlassung - Gerüstarbeiten
Seite 9 f., Abschnitt 3
Historische Änderungen: Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 3, gilt: 3.1 Gefährdete Bäume, Pflanzenbestände und Vegetationsflächen sind zu schützen; DIN 18920 „Vegetationstechnik im Landschaftsbau — Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetat ...
4.1 Nebenleistungen - Gerüstarbeiten
Seite 10 f., Abschnitt 4.1
Historische Änderungen: Nebenleistungen sind ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 4.1, insbesondere: 4.1.1 Schutz von Bau- und Anlagenteilen und deren Zugängen vor Beschädigungen beim Auf-, Um- und Abbau der Gerüste. 4.1.2 Vorlegen von Typgenehmigu ...
4.2 Besondere Leistungen - Gerüstarbeiten
Seite 11 f., Abschnitt 4.2
Historische Änderungen: Besondere Leistungen sind ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 4.2, z. B.: 4.2.1 Freimachen des Geländes für Standflächen des Gerüstes. Schutz und Rückschnitt von Pflanzen und Bäumen. 4.2.2 Herbeiführen der erforderlichen öf ...
5.1 Allgemeines zur Abrechnung - Gerüstarbeiten
Seite 12 f., Abschnitt 5.1
Historische Änderungen: Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 5, gilt: 5.1 Allgemeines. 5.1.1 Zur Leistungsermittlung sind die vereinfachenden Regeln wie Übermessungsregeln und Einzelregelungen anzuwenden. 5.1.2 Die Abrechnung erfolgt, getrennt nach ...
5.2 Ermittlung der Maße/Mengen - Gerüstarbeiten
Seite 13 ff., Abschnitt 5.2
Historische Änderungen: 5.2.1 Standgerüste als Arbeitsgerüste. Bei Abrechnung von Standgerüsten als Arbeitsgerüste wird die eingerüstete Fläche wie folgt berechnet: 5.2.1.1 Die Länge wird in der größten horizontalen Abwicklung der eingerüsteten Fläch ...
5.3 Übermessungsregeln - Gerüstarbeiten
Seite 16, Abschnitt 5.3
Historische Änderungen: Übermessen werden: 5.3.1 Unabhängig von ihren Maßen, Öffnungen in der eingerüsteten Fläche, z. B. Fenster, Tore, Durchfahrten, sowie überbrückte Gebäudeteile, Anbauten, Balkone, Er ...
5.4 Einzelregelungen - Gerüstarbeiten
Seite 16 f., Abschnitt 5.4
Historische Änderungen: 5.4.1 Einfeldige Gerüste. Bei der Einrüstung kleiner Flächen und Bauteile und bei einfeldigen Gerüsten wird bei der Abrechnung nach Flächenmaß die Länge mit mindestens 2,5 m gerechnet. 5.4.2 Einrüstung von besonders geformten ...
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