Diese Norm gilt für die Planung und Durchführung von Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird. Sie dient dem Schutz von zu erhaltenden Einzelbäumen und Pflanzenbeständen (Vegetationsflächen), z. B. aus Bäumen, Sträuchern, Gräsern, Kräutern, da der ökologische, klimatische, ästhetische, schützende oder sonstige Wert bestehender Pflanzen/Pflanzungen durch Ersatz im Regelfall nicht oder erst nach Jahren erreicht wird.
Für diese Norm ist das Gremium NA 005-01-13 AA "Landschaftsbau" im DIN zuständig.
Inhaltsverzeichnis DIN 18920:
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Änderungen DIN 18920
Gegenüber DIN 18920:2002-08 wurden folgende Änderungen vorgenommen: redaktionelle Überarbeitung; Überarbeitung von 4.3 "Schutz vor Hitze"; ,
Überarbeitung von 4.10 "Schutz des Wurzelbereiches ...
1 Anwendungsbereich DIN 18920
Seite 4, Abschnitt 1
Diese Norm gilt für die Planung und Durchführung von Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird. Sie dient dem Schutz von zu erhaltenden Einzelbäumen und Pflanzenbeständen (Vegetatio ...
3 Schadensursachen
Seite 4 f., Abschnitt 3
Bei Bau- und Instandhaltungsarbeiten besteht die Gefahr, dass Pflanzen und ihre Lebensbereiche beeinträchtigt oder geschädigt werden, insbesondere durch. Bodenverdichtung durch Begehen, Befahren, Abstellen von Geräten und Fahrzeugen, Baustellen-einr ...
4.2 Schutz vor chemischen Verunreinigungen
Seite 5, Abschnitt 4.2
Vegetationsflächen dürfen nicht durch pflanzen- oder bodenschä ...
4.3 Schutz vor Hitze
Seite 5, Abschnitt 4.3
Besteht die Gefahr, dass Pflanzenbestandteile durch Geräte oder andere Hitz ...
4.4 Schutz vor Vernässung und Überstauung
Seite 5, Abschnitt 4.4
Wurzelbereiche von Bäumen und Vegetationsfl ...
4.5 Schutz von Vegetationsflächen
Seite 5, Abschnitt 4.5
Zur Verhinderung von Schäden sind Vegetationsfläche ...
4.6 Schutz von Bäumen gegen mechanische Schäden
Seite 5 f., Abschnitt 4.6
Zum Schutz gegen mechanische Schäden (z. B. Quetschungen und Aufreißen der Rinde, des Holzes und der Wurzeln, Beschädigung der Krone) durch Geräte, Fahrzeuge und sonstige Bauvorgänge, sind Bäume im Baubereich durch einen Zaun nach 4.5 zu schützen. Er ...
4.7 Schutz von Bäumen bei Freistellung
Seite 6, Abschnitt 4.7
Freigestellte Bäume sind, wenn es die Pflanzenart erfordert, gegen Rindenbrand du ...
4.8 Schutz des Wurzelbereiches bei Bodenauftrag
Seite 6, Abschnitt 4.8
Im Wurzelbereich dürfen keine Böden oder andere Stoffe aufgetragen werden. Ist dies in Ausnahmefällen nicht zu vermeiden, müssen bei der Auftragsdicke und dem Einbauverfahren die artspezifische Verträglichkeit, das Alter, die Vitalität und die Ausbil ...
4.9 Schutz des Wurzelbereiches gegen Bodenabtrag
Seite 6, Abschnitt 4.9
Im Wurzelbereich d ...
4.10 Schutz des Wurzelbereiches beim Aushub von Gräben oder Baugruben
Seite 6 f., Abschnitt 4.10
4.10.1 Allgemeines. Gräben, Mulden und Baugruben dürfen im Wurzelbereich nicht hergestellt werden. Ist dies im begründeten Ausnahmefall nicht zu vermeiden, muss die Herstellung unter Schonung des Wurzelwerks durch Absaugen oder in Handarbeit erfolgen ...
4.11 Schutz des Wurzelbereiches von Bäumen bei Gründungen
Seite 7, Abschnitt 4.11
Im Wurzelbereich dürfen Gründungen nicht vorgenommen werden. Ist dies im begründeten Ausnahmefall nicht zu vermeiden, sind Punktfundamente zu errichten. Der Mindestabstand zum Wurzelanlauf muss das Vierfache des Stammumfang ...
4.12 Schutz des Wurzelbereiches von Bäumen bei befristeter Belastung
Seite 7, Abschnitt 4.12
Der Wurzelbereich darf durch Belastungen, z. B. Befahrung, Lagerung, Baustelleneinrichtungen, nicht geschädigt werden. Ist eine befristete Inanspruchnahme des Wurzelbereiches in begründeten Ausnahmefällen nicht zu vermeiden, muss die Fläche möglichst ...
4.13 Schutz von Bäumen bei befristeter Grundwasserabsenkung
Seite 7, Abschnitt 4.13
Im Einflussbereich von Wasserhaltungen, z. B. Grundwasserabsenkungen, sind Bäume im gesa ...