Diese Norm legt Anforderungen für Bodenindikatoren fest und beschreibt Anforderungen an „sonstige Leitelemente“ mit dem Ziel, die Sicherheit und Mobilität blinder und sehbehinderter Menschen im öffentlichen Raum zu erreichen. In der Norm werden Form und Maße der Profile und der erforderliche Leuchtdichtekontrast der Bodenindikatoren festgelegt. Es werden Aussagen zu den Anforderungen an die taktile und visuelle Erkennbarkeit getroffen.
Diese Norm wurde vom Arbeitsausschuss NA 063-06-04 AA „Kommunikations- und Orientierungshilfen für Blinde und Sehbehinderte“ im DIN-Normenausschuss Medizin (NAMed) erarbeitet.
Inhaltsverzeichnis DIN 32984:
Passend für mich mit DIN 32984
Die wesentlichen Abschnitte der DIN 32984 im Originaltext:
- Genau die relevanten Original-Abschnitte
- Online immer aktuell
Änderungen DIN 32984
Gegenüber DIN 32984:2011-10 und DIN 32984 Berichtigung 1:2012-10 wurden folgende Änderungen vorgenommen: Die Systematik und Anordnung der Bodenindikatoren, die der DIN 32984:2011-10 zugrunde liegt, wurde nicht verändert. Die Neuausgabe von DIN 32984 ...
1 Anwendungsbereich DIN 32984
Seite 7, Abschnitt 1
Die grundlegenden technischen Voraussetzungen an die Barrierefreiheit der DIN-Reihe DIN-Reihe 18040 werden durch die DIN 32984 für den Bereich Bodenindikatoren und "sonstige Leitelemente" ergänzt und spezifiziert. Die DIN 32984 legt Anforderungen für ...
3 Begriffe DIN 32984
Seite 8 ff., Abschnitt 3
Für die Anwendung dieses Dokuments gelten die folgenden Begriffe. DIN und DKE stellen terminologische Datenbanken für die Verwendung in der Normung unter den folgenden Adressen bereit: DIN-TERMinologieportal: verfügbar unter https://www.din.de/go/di ...
4.1 Allgemeines - Bodenindikatoren und angrenzender Belag
Seite 10, Abschnitt 4.1
Bodenindikatoren haben Zeichencharakter. Durch die Anordnung von zwei verschiedenen Strukturen - Rippe und Noppe - ermöglichen sie blinden und sehbehinderten Menschen, z. B. am Fahrbahnrand zwischen Haltestellen und Überquerungsstellen sowie zwischen ...
4.2 Oberflächenstruktur - Bodenindikatoren und angrenzender Belag
Seite 11 ff., Abschnitt 4.2
4.2.1 Rippenstruktur. Die Rippen haben einen trapezähnlichen Querschnitt mit den Maßen nach Bild 1a und Bild 1b. Die Kanten der Rippen sollten abgerundet werden. Durch die Definition einer Messebene von 1 mm unter der Oberkante bzw. dem Scheitelpunkt ...
4.3 Erkennbarkeit - Bodenindikatoren und angrenzender Belag
Seite 14 ff., Abschnitt 4.3
4.3.1 Allgemeines. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Bodeninformation ist der hohe taktile, visuelle und möglichst auch akustische Kontrast zum angrenzenden Bodenbelag. Um eine optimale taktile und visuelle Erkennbarkeit aufrecht zu erhalten, m ...
4.4 Werkstoffe - Bodenindikatoren und angrenzender Belag
Seite 16, Abschnitt 4.4
Bodenindikatoren müssen aus geeigneten Werkstoffen bestehen und gleichwertige Gebrauchseigenschaften wie die angrenzenden Bodenbeläge haben. Der jeweilige Werkstoff muss widerstandsfähig gegen Farb- und Helligkeitsveränderungen sowie ...
4.5 Verlegung - Bodenindikatoren und angrenzender Belag
Seite 16, Abschnitt 4.5
Aneinandergereihte Bodenindikatoren mit gleichem Profil sind so zu verlegen, dass das Profil sich über Plattengrenzen hinaus fortsetzt. Bei Rippenstrukt ...
4.6 Begleitstreifen - Bodenindikatoren und angrenzender Belag
Seite 17 f., Abschnitt 4.6
In einem stark strukturierten Umgebungsbelag oder bei fehlendem visuellem Kontrast werden Bodenindikatoren von blinden und sehbehinderten Menschen nicht wahrgenommen. Wenn der taktile und/oder visuelle Kontrast nicht ausreichend ist (siehe Abschnitt ...
5.1 Allgemeines - Bodenindikatoren und Leitelemente im Verkehrsraum
Seite 19 ff., Abschnitt 5.1
5.1.1 Kriterien für den Einsatz von Bodenindikatoren. Damit blinde und sehbehinderte Menschen sich im öffentlichen Raum selbstständig und sicher bewegen können, benötigen sie eindeutige Orientierungspunkte und Leitelemente. Bodenindikatoren sollten n ...
5.2.1 Leitstreifen - Bodenindikatoren und Leitelemente im Verkehrsraum
Seite 21 f., Abschnitt 5.2.1
Leitstreifen haben eine Mindestbreite von 30 cm. Sie können auf Gehflächen als Orientierungshilfe in komplexen Verkehrssituationen, wie z. B. auf großen Plätzen und zur Verbindung von Verkehrsanlagen ein-gesetzt werden. Leitstreifen sollten dabei ein ...
5.2.2 Auffindestreifen mit Rippenstruktur für allgemeine Ziele - Bodenindikatoren und Leitelemente im Verkehrsraum
Seite 22 f., Abschnitt 5.2.2
Auffindestreifen mit Rippenstruktur in Gehrichtung werden quer über die gesamte Breite der Gehbahn bzw. des Gehweges verlegt und sind mindestens 60 cm, vorzugsweise 90 cm tief (Bild 6). Bei Zielen an der inneren Leitlinie müssen sie einen Abstand von ...
5.2.3 Komplexe Leitsysteme - Bodenindikatoren und Leitelemente im Verkehrsraum
Seite 23 ff., Abschnitt 5.2.3
5.2.3.1 Allgemeines. In Fußgängerbereichen mit unzureichenden natürlichen Orientierungsmerkmalen können komplexe Leitsysteme erforderlich sein. Leitstreifen übernehmen dann die Führung zu verschiedenen Zielen, die durch die entsprechenden Felder anzu ...
5.3.1 Allgemeines zu Querungsstellen - Bodenindikatoren und Leitelemente im Verkehrsraum
Seite 29, Abschnitt 5.3.1
Überquerungsstellen im Sinne dieser Norm sind. getrennte Überquerungsstellen mit differenzierter Bordhöhe, gemeinsame Überquerungsstellen mit einheitlicher 3 cm Bordhöhe, Überquerungsstellen mit teilaufgepflasterter Fahrbahn, Gehwegüberfahrten, ...
5.3.2 Fußgängerfurt und Fußgängerüberweg mit 3 cm Bordhöhe - Bodenindikatoren und Leitelemente im Verkehrsraum
Seite 29 ff., Abschnitt 5.3.2
5.3.2.1 Allgemeines. Um eine sichere Querung von Fahrbahnen für blinde und sehbehinderte Menschen eindeutig auffindbar zu machen, sind gesicherte Überquerungsstellen immer mit Bodenindikatoren anzuzeigen. Die Anzeige einer gesicherten Überquerungsste ...
5.3.3 Querungsstelle mit differenzierter Bordhöhe - Bodenindikatoren und Leitelemente im Verkehrsraum
Seite 32 f., Abschnitt 5.3.3
Ungesicherte Überquerungsstellen können nach DIN 18040-3:2014-12 mit differenzierter Bordhöhe oder als gemeinsame Überquerungsstelle mit 3 cm Bordhöhe gestaltet werden (siehe Abschnitt 5.3.1). In Straßen mit z. B. geringem Verkehrsaufkommen werden Bo ...
5.3.4 Querungsstelle nicht rechtwinklig zum Bord - Bodenindikatoren und Leitelemente im Verkehrsraum
Seite 33 f., Abschnitt 5.3.4
Für Richtungsfelder an anzuzeigenden Überquerungen, bei denen die Überquerungsrichtung nicht rechtwinklig zum Bord verläuft (Bild 15a und Bild 15b), gelten folgende Anforderungen: Die Richtungsfelder sind an der schmalsten Stelle mindestens 60 cm ti ...
5.3.5 Mittelinseln - Bodenindikatoren und Leitelemente im Verkehrsraum
Seite 34 f., Abschnitt 5.3.5
Auf Mittelinseln wird die Überquerung mit gleicher Struktur angezeigt wie auf dem Gehweg (Bild 16a). Bei Mittelinseln können die Noppenstreifen im Interesse der Übersichtlichkeit auf 30 cm Breite reduziert werden oder bei schmalen Inseln < 2,50 m Tie ...
5.3.6 Überquerungen in Hauptgehrichtung - Bodenindikatoren und Leitelemente im Verkehrsraum
Seite 35 ff., Abschnitt 5.3.6
5.3.6.1 Allgemeines. Bei selbständig geführten Gehwegen, die aus Parkanlagen, Vorplatzsituationen vor Bahnhöfen und in ähnlichen Situationen in der Gehrichtung direkt auf eine Querung führen, sind sowohl gesicherte als auch ungesicherte Überquerungen ...
5.3.7 Querung von Radwegen - Bodenindikatoren und Leitelemente im Verkehrsraum
Seite 40 ff., Abschnitt 5.3.7
Wenn Radwege vor Überquerungsstellen auf die Fahrbahn geführt werden, ist keine zusätzliche Anzeige der Radwege erforderlich (siehe auch Bild 20). Die niveaugleiche Radwegüberquerung auf einem Gehweg ist i. d. R. ungesichert, es sei denn sie ist in d ...
5.3.8 Querung von Bahnanlagen - Bodenindikatoren und Leitelemente im Verkehrsraum
Seite 42 ff., Abschnitt 5.3.8
Die Überquerungen von Bahnanlagen oder Bahnkörpern (nach EBO und BOStrab) sind gleichbedeutend mit Bahnübergängen. ANMERKUNG 1: Bei der Deutschen Bahn AG wird die Anordnung sowie Gestaltung der Bodenindikatoren an Gleisüberquerungen der Eisenbahn in ...
5.4 Bus- und Straßenbahnhaltestellen - Bodenindikatoren und Leitelemente im Verkehrsraum
Seite 45 ff., Abschnitt 5.4
5.4.1 Haltestellen am Bordstein. Bei Bus- und Straßenbahnhaltestellen am Fahrbahnrand weist ein Auffindestreifen (mit Rippenstruktur parallel zum Haltestellenbord) mit einer Tiefe von mindestens 60 cm, vorzugsweise 90 cm über die gesamte Breite der G ...
5.5 Bahnsteige - Bodenindikatoren und Leitelemente im Verkehrsraum
Seite 50 ff., Abschnitt 5.5
5.5.1 Leitstreifen entlang der Bahnsteigkanten. Auf Bahnsteigen sind Leitstreifen in einem Abstand von mindestens 60 cm parallel zur Bahnsteigkante entsprechend den jeweils gültigen Vorschriften zu verlegen. ANMERKUNG: Im Bereich der Deutschen Bahn A ...
5.6 Komplexe Personenverkehrsanlagen - Bodenindikatoren und Leitelemente im Verkehrsraum
Seite 54 ff., Abschnitt 5.6
5.6.1 Allgemeines. In komplexen Personenverkehrsanlagen, z. B. in großen Bahnhofsgebäuden, Flughäfen oder Verteilerebenen, ist die Einrichtung von Leitsystemen erforderlich (Abschnitt 5.2.3). Der Beginn des Leitsystems ist in geeigneter Weise anzuzei ...
5.7 Niveauwechsel - Bodenindikatoren und Leitelemente im Verkehrsraum
Seite 57 ff., Abschnitt 5.7
5.7.1 Treppen, Einzelstufen und steile Rampen. Aufmerksamkeitsfelder zeigen abwärtsführende Niveauwechsel (Treppen, Einzelstufen und steile Rampen > 6 %) als Gefahr rechtzeitig an (Bild 33). Bei Treppen kann vor der untersten Stufe ebenfalls ein Aufm ...
5.8 Anzeige von Hindernissen und Gefährdungen - Bodenindikatoren und Leitelemente im Verkehrsraum
Seite 61 ff., Abschnitt 5.8
5.8.1 Hindernisse. Aufmerksamkeitsfelder sollten vorgesehen werden, wenn Hindernisse oder andere Ausstattungselemente wie z. B. Telefonstelen, Straßenmöbel, Verkaufsautomaten usw. mehr als 20 cm in die Bewegungsflächen hineinragen und diese nicht nac ...
5.9 Sonstige Leitelemente - Bodenindikatoren und Leitelemente im Verkehrsraum
Seite 63 ff., Abschnitt 5.9
5.9.1 Allgemeines. Damit blinde und sehbehinderte Menschen die sonstigen natürlichen und gebauten Elemente im öffentlichen Verkehrsraum für ihre Wegeführung und Orientierung sicher nutzen können, müssen diese Elemente ausreichend deutliche Taktilität ...
6.1 Allgemeines - Orientierung in Gebäuden
Seite 67, Abschnitt 6.1
Leitung und Orientierung für blinde und sehbehinderte Menschen müssen nach DIN 18040-1 in Gebäuden mit Öffentlichkeitscharakter gegeben sein. In Abhängigkeit der baulichen Komplexität sollten dazu Leit- und Orientierungssysteme vorgesehen werden. Die ...
6.2 Besonderheiten für taktile Markierungen - Orientierung in Gebäuden
Seite 68 f., Abschnitt 6.2
6.2.1 Allgemeines. Aus architektonischen und gestalterischen Gründen können statt der Bodenindikatoren andere Materialien mit vergleichbar guten taktilen und visuellen Kontrasten eingesetzt werden. 6.2.2 Leitstreifen. Anstelle des Einbaus von Bodenin ...
6.3 Ausstattungsgrad in Abhängigkeit von der Nutzung - Orientierung in Gebäuden
Seite 69 f., Abschnitt 6.3
6.3.1 Allgemeines. Je nach der Notwendigkeit, selbstständig bestimmte Wege in öffentlichen Gebäuden bewältigen zu müssen, der Übersichtlichkeit der Gebäude sowie der Häufigkeit ihrer Benutzung, ergeben sich Unterschiede in den Anforderungen an die Au ...