Diese Norm gilt für geböschte und für verbaute Baugruben und Gräben, die von Hand oder maschinell ausgehoben und in denen insbesondere - Bauwerke, zum Beispiel Keller oder mehrgeschossige Tiefgaragen, errichtet, - Kanäle, zum Beispiel Abwasser-, Fernwärme- oder Kabelkanäle, hergestellt, - Leitungen, zum Beispiel Kabel oder Rohre, verlegt, - Bodenaufschlüsse oder archäologische Grabungen vorgenommen werden, sowie für andere vorübergehende Aufgrabungen und Ausschachtungen aller Art, zum Beispiel für Startschächte und Bergeschächte. Die Norm gilt auch für bereits vorhandene oder neu angelegte Böschungen, in deren Fußbereich Bauarbeiten vorgenommen werden. Sie gilt nicht für Gräber zur Erdbestattung auf Friedhöfen.
Diese Norm regelt die Ausführung von geböschten oder verbauten Baugruben und Gräben. Für einfache Fälle enthält sie Bemessungsregeln, bei deren Beachtung rechnerische Standsicherheitsnachweise entfallen können, zum Beispiel zu Böschungswinkeln und zu Regelausführungen des waagerechten beziehungsweise des senkrechten Verbaus (Normverbau).
Für die Abrechnung gelten die Festlegungen dieser Norm nur insoweit, wie dies in VOB, Teil C geregelt ist.
Für diese Norm ist das Gremium NA 005-05-16 AA "Baugruben" im DIN zuständig.
Inhaltsverzeichnis DIN 4124:
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Änderungen DIN 4124
Gegenüber DIN 4124:2002-10 wurden folgende Änderungen vorgenommen: Die Norm wurde redaktionell überarbeitet. Begriffe wurden vereinheitlich, zum Teil neu festgelegt. Gliederungen und Texte mit ähnlichen Festlegungen in verschiedenen Abschnitten wurd ...
1 Anwendungsbereich DIN 4124
Seite 5, Abschnitt 1
Diese Norm gilt für geböschte und für verbaute Baugruben und Gräben, die von Hand oder maschinell ausgehoben und in denen insbesondere Bauwerke, z. B. Keller oder mehrgeschossige Tiefgaragen, errichtet, Kanäle, z. B. Abwasser-, Fernwärme- oder Kabel ...
3 Bauunterlagen
Seite 7, Abschnitt 3
Zur Beurteilung der Standsicherheit der Böschungen oder des Verbaus von Baugruben oder Gräben sind im Allgemeinen folgende Angaben und Unterlagen erforderlich: Maße der Baugrube bzw. des Grabens; Einstufung in eine Geotechnische Kategorie nach DIN ...
4.1 Allgemeines zu Baugruben und Gräben
Seite 7 ff., Abschnitt 4.1
4.1.1 Die beim Aushub freigelegten Erd- bzw. Felswände von Baugruben und Gräben sind so abzuböschen, zu verbauen oder anderweitig zu sichern, dass sie während der einzelnen Bauzustände standsicher sind. Dabei sind alle Gegebenheiten und Einflüsse, we ...
4.2 Geböschte Baugruben und Gräben
Seite 10 ff., Abschnitt 4.2
4.2.1 Als geböscht werden alle Baugruben- und Grabenwände bezeichnet, die weder ganz noch teilweise verbaut sind. Im Einzelnen wird zwischen den in 4.2.2 bis 4.2.4 beschriebenen Ausführungen unterschieden. 4.2.2 Baugruben und Gräben bis 1,25 m Tiefe ...
4.3 Verbaute Baugruben und Gräben
Seite 13 ff., Abschnitt 4.3
4.3.1 Baugruben und Gräben sind zu verbauen, wenn nicht nach den Festlegungen von 4.2 gearbeitet wird. Dabei muss der obere Rand des Verbaus die Geländeoberfläche bei einer Tiefe bis einschließlich 2,00 m mindestens um 0,05 m, bei einer Tiefe von meh ...
5.1 Beschreibung - Grabenverbaugeräte
Seite 16 ff., Abschnitt 5.1
5.1.1 Grabenverbaugeräte sind Konstruktionen zur Sicherung von senkrechten Grabenwänden. Sie bestehen aus verschiedenen vorgefertigten Bauteilen, die nach dem Zusammenbau eine Grabenabstützung ergeben. Es werden unterschieden: Mittiggestützte Graben ...
5.2 Einsatzvoraussetzungen, Einsatzbedingungen - Grabenverbaugeräte
Seite 18 f., Abschnitt 5.2
5.2.1 Zusätzlich zu den Angaben in 4.1 und 4.3, soweit sie beim Einsatz von Grabenverbaugeräten zutref-fen, sind die nachfolgend genannten Festlegungen zu beachten. 5.2.2 Es sollten nur Grabenverbaugeräte verwendet werden, die von einer Prüfstelle be ...
5.3 Einstellverfahren - Grabenverbaugeräte
Seite 19, Abschnitt 5.3
5.3.1 Beim Einstellverfahren werden Grabenverbaugeräte in einen zuvor ausgeschachteten Grabenabschnitt eingestellt. 5.3.2 Das Einstellverfahren ist nur zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: vorübergehend standfester Boden; senkrechte ...
5.4 Absenkverfahren - Grabenverbaugeräte
Seite 19, Abschnitt 5.4
5.4.1 Beim Absenkverfahren werden Grabenverbaugeräte oder Teile davon senkrecht in den Boden gedrückt. Das Absenken erfolgt im Wechsel mit dem Bodenaushub. 5.4.2 Während des Absenkvorganges darf der vorauseilende Bodenaushub unterhalb der Platten das ...
5.5 Einbau senkrecht - Grabenverbaugeräte
Seite 20, Abschnitt 5.5
5.5.1 Die Einsatztiefe der Grabenverbaugeräte ist wie folgt begrenzt: Rand- oder rahmengestützte Grabenverbaugeräte dürfen nur bis zu einer Grabentiefe von 6,00 m eingesetzt werden. Mittiggestützte Grabenverbaugeräte dürfen nur bis zu einer Grabent ...
5.6 Einbau waagerecht - Grabenverbaugeräte
Seite 20 f., Abschnitt 5.6
5.6.1 Mittig gestützte Grabenverbaugeräte müssen stets so eingebaut werden, dass sie beidseitig auf ihrer gesamten Länge am Erdreich anliegen. ANMERKUNG Nach DIN EN 13331-1 :2002-11, 7.1.9, sind die vertikalen Plattenränder von zwei benachbarten, mit ...
5.7 Streben - Grabenverbaugeräte
Seite 21, Abschnitt 5.7
5.7.1 Während des Ein- und Rückbaues von Grabenverbaugeräten darf die Ne ...
6.1 Allgemeines zum waagerechten Grabenverbau
Seite 21 f., Abschnitt 6.1
6.1.1 Zusätzlich zu den Angaben in 4.1 und 4.3, soweit sie bei der Herstellung eines waagerechten Grabenverbaus zutreffen, sind die nachfolgend genannten Festlegungen zu beachten. 6.1.2 Ein Verbau mit waagerechten Bohlen (Holzbohlen, Kanaldielen oder ...
6.2 Waagerechter Normverbau
Seite 22 ff., Abschnitt 6.2
6.2.1 Sofern die nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllt sind, darf die in 6.2.2 beschriebene Regelausführung des waagerechten Verbaus (Waagerechter Normverbau) ohne besonderen Standsicherheitsnachweis verwendet werden. Die Geländeoberfläche s ...
7.1 Allgemeines zum senkrechten Grabenverbau
Seite 25 ff., Abschnitt 7.1
7.1.1 Zusätzlich zu den Angaben in 4.1 und 4.3, soweit sie bei der Herstellung eines senkrechten Grabenverbaus zutreffen, sind die nachfolgend genannten Festlegungen zu beachten. 7.1.2 Der senkrechte Grabenverbau empfiehlt sich als Ersatz für einen w ...
7.2 Senkrechter Normverbau
Seite 28 ff., Abschnitt 7.2
7.2.1 Sofern die nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllt sind, darf die in 7.2.2 beschriebene Regelausführung des senkrechten Verbaus (senkrechter Normverbau) ohne besonderen Standsicherheitsnachweis verwendet werden. Die Geländeoberfläche ste ...
8.2 Trägerbohlwände
Seite 31 ff., Abschnitt 8.2
8.2.1 Als senkrechte Tragglieder von Trägerbohlwänden (Bohlträger) sind in der Regel I-Träger nach DIN 1025 oder doppelte, durch Laschen fest miteinander verbundene U-Profile nach DIN 1026 zu verwenden. Sie müssen mindestens der Stahlsorte S235JR nac ...
8.3 Spundwände
Seite 34, Abschnitt 8.3
8.3.1 Maßgebend für die Ausführung von Spundwandbauwerken ist DIN EN 12063. Zu den technischen Lieferbedingungen siehe DIN EN 10248-1 und DIN EN 10249-1, zu den Grenzabmaßen und Formtoleranzen DIN EN 10248-2 und DIN EN 10249-2. 8.3.2 Spundwandverbau ...
8.4 Massive Verbauarten
Seite 34 f., Abschnitt 8.4
8.4.1 Ortbetonwände, die vor den Aushubarbeiten als Schlitzwand oder Bohrpfahlwand hergestellt werden, gelten wegen ihrer großen Biegesteifigkeit bei weitgehend unnachgiebiger oder zumindest wenig nachgiebiger Stützung durch vorgespannte Verpressanke ...
8.5 Spritzbetonbauweise zur Flächensicherung
Seite 35, Abschnitt 8.5
8.5.1 Maßgebend für die Ausführung von Baugrubenverkleidungen aus Spritzbeton ist DIN 18551. Die Spritzbetonbauweise kann zur Sicherung übersteiler Baugrubenböschungen oder senkrechter Wände in vorübergehend standfestem nichtbindigem Boden, mindesten ...
8.6 Aussteifungen und Verankerungen
Seite 35, Abschnitt 8.6
8.6.1 Aussteifungen sind in der Regel aus Rundhölzern der Güteklasse II nach DIN 4074-2, Walzprofilen nach DIN 1025, Stahlrohren nach DIN EN 10220, Stahlbeton nach DIN 1045-1 oder als Gitterträger herzustellen. 8.6.2 Verankerungen sind den Anforderun ...
9.1 Arbeitsraumbreiten für Baugruben
Seite 36 ff., Abschnitt 9.1
9.1.1 Mit Rücksicht auf die Sicherheit der Beschäftigten, zur Freihaltung von Rettungswegen, aus ergonomischen Gründen und um eine einwandfreie Bauausführung sicherzustellen, müssen Arbeitsräume mindestens 0,50 m bei geböschten Baugruben nach Bild 1 ...
9.2 Arbeitsraumbreiten für Gräben
Seite 39 ff., Abschnitt 9.2
9.2.1 Mit Rücksicht auf die Sicherheit der Beschäftigten, aus ergonomischen Gründen und um eine einwandfreie Bauausführung sicherzustellen, müssen Gräben für Leitungen und Kanäle eine lichte Mindestbreite aufweisen. Diese setzt sich in der Regel aus ...