Diese Norm legt sicherheitstechnische und ergonomische Anforderungen an die Größe von Flächen für Aufstellung und Benutzung von Büromöbeln fest und stellt damit Planern und Anwendern die benötigten normativen Festlegungen zur Verfügung. Es werden folgende Begriffe definiert: Büroräume, -arbeitsplätze, Arbeitsraum, Stellfläche, Wirkfläche, Möbelfunktionsfläche, Benutzerfläche, persönlich zugewiesenener Arbeitsplatz, freie Bewegungsfläche, Verkehrswegefläche.
Inhaltsverzeichnis DIN 4543-1:
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Die wesentlichen Abschnitte der DIN 4543-1 im Originaltext:
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1 Anwendungsbereich DIN 4543-1
Seite 1, Abschnitt 1
Diese Norm legt Anforderungen an Flächen für die Aufstellung und Benutzung von Büromöbeln fest. Sie hat den Zweck, die Berech ...
2 Begriffe DIN 4543-1
Seite 1, Abschnitt 2
2.1 Büroräume Büroräume (im Sinne dieser Norm) sind Räume in Betrieben/Arbeitstätten, in denen ihrer Zweckbestimmung entsprechend Arbeiten ausgeführt werden. 2.2 Büroarbeitsplätze Büroarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, an denen Informationen erzeugt, ...
3.1 Arbeitsfläche am Arbeitsplatz - Büroarbeitsplätze
Seite 2, Abschnitt 3.1
Die vertikale Projektion der Arbeitsfläche ergibt die zugehörige Stellfläche. Die Tischfläche am persönlich zugewiesenen Arbeitsplatz im Büro beträgt grundsätzlich 1600 mm x 800 mm oder mehr (siehe Bild 1). Sie ist bei Benutzung von z.B. Bildschirmen ...
3.2.1 Flächendarstellung - Büroarbeitsplätze
Seite 2, Abschnitt 3.2.1
In dieser Norm werde ...
3.2.2 Möbelstellflächen - Büroarbeitsplätze
Seite 2, Abschnitt 3.2.2
Stellflächen dürfen sich überlagern; sie sind dann nur einmal zu berücksichtigen (siehe Bild 4). Ist jedoch ein Teil der Stellfläche g ...
3.2.3 Möbelfunktionsflächen - Büroarbeitsplätze
Seite 3, Abschnitt 3.2.3
Möbelfunktionsflächen mehrerer Büromöbel dürfen sich grundsätzlich nicht überlagern (siehe Bild 6). Quetsch-, Scher- und Stoßstellen nach DIN 31001-1 und ...
3.2.4 Benutzerflächen - Büroarbeitsplätze
Seite 3 f., Abschnitt 3.2.4
3.2.4.1 Benutzerflächen für sitzende Tätigkeiten. Bei sitzenden Tätigkeiten sind für Benutzerflächen folgende Mindesttiefen vorzusehen (siehe DIN 33402-2): am persönlich zugewiesenen Arbeitsplatz 1000 mm (siehe Bild 7). ,
an sonstigen Arbeits ...
3.2.5 Freie Bewegungsfläche - Büroarbeitsplätze
Seite 4 f., Abschnitt 3.2.5
3.2.5.1 Mindestmaße. Für den persönlich zugewiesenen Arbeitsplatz muss nach §24 (1) der ArbStättV die zur Verfügung zu stellende freie Bewegungsfläche mindestens 1,5 m² betragen. Sie soll an keiner Stelle weniger als 1000 mm breit und weniger als 100 ...
3.2.6 Flächen für Verkehrswege im Raum - Büroarbeitsplätze
Seite 5, Abschnitt 3.2.6
3.2.6.1 Breiten. Die Breiten der Verkehrswegeflächen im Raum sind in der Arbeitsstättenverordnung mit der zugehörigen Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 17/ 1.2 festgelegt. Flächen für Verbindungsgänge zum persönlich zugewiesenen Arbeitsplatz müssen minde ...