Diese Norm gilt für Bau und Einrichtung allgemeinbildender und vergleichbarer baulicher Anlagen beruflicher Schulen. Bei Umbauten und Einrichtungsänderungen gilt sie für die neuen Teile sinngemäß.
Inhaltsverzeichnis DIN 58125:
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Die wesentlichen Abschnitte der DIN 58125 im Originaltext:
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1 Anwendungsbereich DIN 58125
Seite 3, Abschnitt 1
Diese Norm gilt für Bau und Einrichtung allgemein bildender Schulen und vergleichbarer baulicher Anlagen berufsbildender Schulen. Bei Umbauten u ...
3.1 Bodenbeläge - Schulbau; Unfallverhütung
Seite 7, Abschnitt 3.1
ANMERKUNG Bodenbeläge im Freien siehe 3.9.5, in Sicherheitsbereichen von Spielplatzgeräten siehe 3.9.9, in Wasch-, Dusch- und Umkleideräumen siehe 3.10.4, in Fachräumen, in denen mit gefährlichen Stoffen umgegangen wird, siehe 3.11.4 und in Fachräume ...
3.2 Wände, Stützen - Schulbau; Unfallverhütung
Seite 7 f., Abschnitt 3.2
ANMERKUNG Hallenstirnwände in Sporthallen siehe 3.10.2. 3.2.1 Beschaffenheit von Oberflächen. § 6 (1) Oberflächen von Wänden und Stützen sollen bis zu einer Höhe von 2,00 m ab Oberkante Standfläche so beschaffen sein, dass Verletzungsgefahren durch u ...
3.3 Verglasungen - Schulbau; Unfallverhütung
Seite 8 f., Abschnitt 3.3
3.3.1 Ausführung bzw. Abschirmung. § 7 (1) In Aufenthaltsbereichen von Schülerinnen und Schülern müssen Verglasungen und sonstige lichtdurchlässige Flächen bis zu einer Höhe von 2,00 m ab Oberkante Standfläche aus bruchsicheren Werkstoffen bestehen o ...
3.4 Umwehrungen - Schulbau; Unfallverhütung
Seite 9, Abschnitt 3.4
ANMERKUNG Handläufe siehe 3.5.3. 3.4.1 Sicherung von höhergelegenen Flächen. § 8 (1) Aufenthaltsbereiche für Schülerinnen und Schüler, die 0,30 m bis 1,00 m über einer anderen Fläche oder oberhalb von Sitzstufenanlagen liegen und bei denen Absturzgef ...
3.5 Treppen, Rampen - Schulbau; Unfallverhütung
Seite 10, Abschnitt 3.5
ANMERKUNG Absturzsicherungen/Umwehrungen siehe 3.4. 3.5.1 Benutzbarkeit von Treppen und Rampen. § 9 (1) Treppen und Rampen müssen entsprechend der schulischen Nutzung sicher ausgeführt sein. Dies wird erreicht, wenn z. B. das Steigungsverhältnis mit ...
3.6 Türen, Fenster - Schulbau; Unfallverhütung
Seite 11, Abschnitt 3.6
3.6.1 Türen und Fenster an Verkehrs- und Fluchtwegen. § 10 (1) Türen zu Räumen müssen so angeordnet sein, dass Schülerinnen und Schüler durch nach außen aufschlagende Türflügel nicht gefährdet werden. Dies wird erreicht, wenn z. B. die Türen in die ...
3.7 Einrichtungsgegenstände - Schulbau; Unfallverhütung
Seite 12, Abschnitt 3.7
3.7.1 Beschaffenheit von Kanten, Ecken und Haken. § 11 (1) Kanten, Ecken und Haken von Einrichtungsgegenständen in Aufenthaltsbereichen sind bis zu einer Höhe von 2,00 m ab Oberkante Standfläche so auszubilden oder zu sichern, dass Verletzungsgefahre ...
3.8 Beleuchtung mit künstlichem Licht - Schulbau; Unfallverhütung
Seite 12, Abschnitt 3.8
ANMERKUNG Beleuchtung von Verkehrswegen im Freien siehe 3.9.6. § 12 Aufenthaltsbereiche in Gebäuden müssen entsprechend der schulischen Nutzung mit ausreichend künstlichem Licht zu beleuchten sein. ...
3.9 Außenanlagen - Schulbau; Unfallverhütung
Seite 13 ff., Abschnitt 3.9
3.9.1 Verkehr von Kraftfahrzeugen. § 13 (1) Auf Pausenhofflächen ist sicherzustellen, dass Schülerinnen und Schüler während der Schulzeit durch Kraftfahrzeuge nicht gefährdet werden können. Die Verkehrssicherheit auf Pausenhofflächen wird erreicht z. ...
3.10 Sportstätten - Schulbau; Unfallverhütung
Seite 15 f., Abschnitt 3.10
3.10.1 Sportstättenbau. § 17 Sportstätten müssen nach dem Stand der Technik für den Sportstättenbau errichtet werden. Der Stand der Technik für die Planung und Ausführung von Sporthallen ist in DIN 18032-1 bis DIN 18032-6, für Sportplätze in DIN 1803 ...
3.11 Fachräume - Schulbau; Unfallverhütung
Seite 16 ff., Abschnitt 3.11
3.11.1 Unbefugtes Betreten, Rettungswege. § 21 (1) Fachräume müssen gegen unbefugtes Betreten gesichert werden können. Fachräume sind gegen unbefugtes Betreten gesichert, wenn z. B. alle Zugangstüren verschließbar sind und sie von den Verkehrsflächen ...
3.12 Erste Hilfe - Schulbau; Unfallverhütung
Seite 19, Abschnitt 3.12
§ 28 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für eine wirksame erste Hilfe für Schülerinnen und Schüler die erforderlichen Einrichtungen in ausreiche ...