Gegenüber DIN EN 1342:2002-04 wurden folgende Änderungen vorgenommen: Sofern möglich, beziehen sich die Anforderungen auf separate Prüfverfahren, die von CEN/TC ...
Seite 7, Abschnitt 4.1
4.1.1 Bezeichnung. Die Bezeichnung muss immer nach EN 12440 erfolgen (Handelsname (herkömmliche Bezeichnung), petrographische Familie, typische Farbe und die möglichst genaue Angabe des Herkunftsorts, z. B. Geokoordinaten). 4.1.2 Änderung der physika ...
Seite 7 ff., Abschnitt 4.2
4.2.1 Allgemeines. Die Nennmaße der Pflastersteine sind anzugeben. Maße zwischen bearbeiteten Flächen sind als einheitliches Nennmaß oder als Bereich von Nenn-Mindest- und Nenn-Höchstmaßen, z. B. 100 mm bis 200 mm, anzugeben. Die Maße sind nach EN 13 ...
Seite 10, Abschnitt 4.3
4.3.1 Frost-Tau-Wechsel unter Normalbedingungen. Wenn die Pflastersteine für die Anwendung in Bereichen vorgesehen sind, die Anforderungen an Frost-Tau-Wechsel unterliegen, ist die Beständigkeit gegen Frost-Tau-Wechsel mit dem Prüfverfahren nach EN 1 ...
Seite 11, Abschnitt 4.7
4.7.1 Allgemeines. Die Farbe, Äderung, Struktur usw. des Gesteins muss einer Sichtprüfung unterzogen werden, die üblicherweise mit einer Bezugsprobe desselben Gesteins durchgeführt wird, die dafür geeignet ist, eine allgemeine Beschreibung des visuel ...