Gegenüber DIN EN 1364-1:1999-10 wurden folgende Änderungen vorgenommen: Abschnitt 9 — Anwendung von Messeinrichtungen: Abschnitt 9.1 — Thermoelemente: ,
Die Anordnung der Thermoelemente wurde entsprechend den Definitionen in EN 1363-1 angepa ...
Seite 9 f., Abschnitt 6
6.1 Größe. Wenn in der praktischen Anwendung die Höhe oder die Breite der Konstruktion höchstens 3 m beträgt, muss der Probekörper in Bezug auf dieses Maß in Originalgröße geprüft werden. Ist irgendein Maß der Konstruktion größer als 3 m, dann darf d ...
Seite 11, Abschnitt 7
7.1 Allgemeines. Der Probekörper muss der praktischen Anwendung entsprechend in den Prüfrahmen sowie, falls verwendet, in die Tragkonstruktion eingebaut werden. Die gesamte Fläche der Prüfkonstruktion muss der Erhitzung ausgesetzt sein. 7.2 Tragkonst ...
Seite 11 ff., Abschnitt 9
9.1 Thermoelemente. 9.1.1 Ofen-Thermoelemente (Platten-Thermometer). Die Platten-Thermometer müssen nach EN 1363-1 vorgesehen werden. Für jeweils 1,5 m² der Fläche parallel zur beflammten Oberfläche der Prüfkonstruktion muss mindestens ein Platten-Th ...
Seite 13, Abschnitt 10
Die Prüfung ist mit den Geräten und de ...
Seite 14 f., Abschnitt 13
13.1 Allgemeines. Die Ergebnisse der Brandprüfung sind direkt auf ähnliche Konstruktionen anwendbar, bei denen eine oder mehrere der nachstehend aufgeführten Veränderungen vorgenommen werden und die hinsichtlich ihrer Steifigkeit und Festigkeit weite ...