Diese Norm bestimmt die Anforderungen an Parkour-Elemente für die vorwiegende Benutzung durch Benutzer ab 8 Jahren. Diese Europäische Norm erkennt an, dass beim Parkour die Bewegung durch die Benutzer mithilfe eines kontrollierten Körpereinsatzes von, auf und durch Elemente(n) und Strukturen des Geräts persönlich bestimmt wird; das gilt sowohl für dauerhaft aufgestellte als auch für ortsbewegliche Geräte.
Diese Norm legt ebenfalls Anforderungen an die Aufstellung und Wartung des Parkour-Elements fest, einschließlich Fläche, Höhe, Ablauf, Standort und Trennung von anderen Einrichtungen, wie Kinderspielplätze und Mehrzweck-Spielflächen (frei zugängliche Mehrzweck-Sportanlagen).
Diese Norm wurde in der Arbeitsgruppe WG 1 „Parkour-Einrichtungen“ des Technischen Komitees CEN/TC 136 „Sport-, Spielplatz- und andere Freizeitanlagen und -geräte“ erarbeitet, dessen Sekretariat von DIN (Deutschland) gehalten wird. Das zuständige deutsche Normungsgremium ist der Arbeitskreis NA 112-07-02-02 AK „Parkour-Einrichtungen“ im DIN-Normenausschuss Sport- und Freizeitgerät (NASport).
Inhaltsverzeichnis DIN EN 16899:
Passend für mich mit DIN EN 16899
Die wesentlichen Abschnitte der DIN EN 16899 im Originaltext:
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Änderungen DIN EN 16899
Gegenüber DIN EN 16899:2017-03 wurden folgende Korrekturen vorgenommen: in Unterabschnitt E.3.2, Absatz 2, letzter Satz, wurde „Die Prüfung ist bestand ...
1 Anwendungsbereich DIN EN 16899
Seite 7, Abschnitt 1
Diese Europäische Norm bestimmt die Anforderungen an Parkour-Elemente für die vorwiegende Benutzung durch Benutzer ab 8 Jahren. Diese Europäische Norm erkennt an, dass beim Parkour die Bewegung durch die Benutzer mithilfe eines kontrollierten Körpere ...
3 Begriffe DIN EN 16899
Seite 7 ff., Abschnitt 3
Für die Anwendung dieses Dokuments gelten die folgenden Begriffe. 3.1 Freiraum Maß, welches während eines Bewegungsablaufes die Möglichkeit zulässt, von, auf und durch Elemente(n) und Strukturen eines Gerätes zu gelangen. 3.2 Sachkundiger Person mit ...
4 Werkstoffe und strukturelle Integrität - Parkoureinrichtungen
Seite 11 ff., Abschnitt 4
4.1 Anforderungen an Werkstoffe. 4.1.1 Allgemeines. Europäische und nationale Rechtsvorschriften zur chemischen Sicherheit von Produkten müssen berücksichtigt werden. Werkstoffe müssen derart ausgewählt und geschützt werden, dass die konstruktive Fes ...
5.1 Sportliches Können - Parkoureinrichtungen
Seite 14, Abschnitt 5.1
Die Zugänglichkeit zum Gerät darf nur durch das eigene sportliche Können des Benutzers möglich ...
5.2 Zugangsbeschränkungen - Parkoureinrichtungen
Seite 14 ff., Abschnitt 5.2
Aufgrund einer potentiellen Zugänglichkeit für Kinder muss das Gerät so gestaltet sein, dass die Zugänglichkeit für kleine Kinder erschwert wird. Die Schrittweite (a + b), die als eine Kombination aus horizontalem und vertikalem Maß gemessen wird, mu ...
5.3 Zugängliche Flächen, Profile und abgeschrägte Kanten - Parkoureinrichtungen
Seite 16 ff., Abschnitt 5.3
Alle zugänglichen Werkstoffe müssen so behandelt werden, dass die Mindestrutschfestigkeit unter anderen Bedingungen als anhaltenden Niederschlägen, Frost und Schnee sichergestellt ist. Oberflächen dürfen nicht zu rutschig und nicht übermäßig abrasiv ...
5.4 Parkour-Rohre und Parkour-Stangen - Parkoureinrichtungen
Seite 18 f., Abschnitt 5.4
Parkour-Rohre müssen Abschnitt 5.3 entsprechen. Die Mindestöffnung zwischen zwei Rohren muss Abschnitt 5.7 entsprechen. Die Mindest- und Höchstmaße der Höhen für Rohre an einem erhöhten Landing müssen Bild 8 entsprechen. Rohre müssen einen Durchm ...
5.5 Umschlossene Durchgänge - Parkoureinrichtungen
Seite 19, Abschnitt 5.5
In umschlossenen Durchgängen darf sich kein Wasser ansammeln. Innerer Mindestabstand/Freiraum: bei Längen ...
5.6 Schutz gegen Verletzungen (Bewegung und Fallen) - Parkoureinrichtungen
Seite 19, Abschnitt 5.6
Objekte im Fallraum müssen auf Landings, Rohre und Stangen beschränkt sein. Alle Elemente des Parkour- ...
5.7 Abstände - Parkoureinrichtungen
Seite 19 f., Abschnitt 5.7
Vertiefungen müssen in Breite und Tiefe ≥ 45 mm sein. Öffnungen müssen mindestens einer ovalen Form mit 350 mm × 550 mm entsprechen oder größer sein oder. ,
mi ...
5.8 Fangstellen - Parkoureinrichtungen
Seite 20 f., Abschnitt 5.8
5.8.1 Fangstellen für Haare und Bekleidung. Das Gerät muss auf solche Weise konstruiert sein, dass Fangstellen für Haare oder Kleidungsstücke nicht auftreten. Nach unten zulaufende V-förmige Öffnungen, die zu einer Fangstelle für Kleidungsstücke werd ...
5.9 Abtrennung von anderen Einrichtungen und Aktivitäten - Parkoureinrichtungen
Seite 21, Abschnitt 5.9
Das Parkour-Element muss von Kinderspielplätzen abgetrennt sein. Der Grad der Abtrennung von and ...
6 Maße - Parkoureinrichtungen
Seite 21 ff., Abschnitt 6
6.1 Landings. Landings müssen eine Oberfläche mit einem eingeschlossen kreisförmigen Durchmesser von mindestens 100 mm haben. Vorsprünge außerhalb des eingeschlossenen Kreises dürfen bei Prüfung nach Anhang D nicht über das Ende des Prüfkörpervorspru ...
7 Aufbau, Inspektion und Wartung - Parkoureinrichtungen
Seite 24 ff., Abschnitt 7
7.1 Aufbau. 7.1.1 Allgemeines. Das Gerät und der Bodenbelag müssen auf sichere Weise installiert sein, um zum Beispiel auch nationalen oder lokalen Bau- und Sicherheitsvorschriften zu genügen. Das Gerät und der Bodenbelag müssen nach den Anweisungen ...
8 Betrieb - Parkoureinrichtungen
Seite 27 ff., Abschnitt 8
8.1 Allgemeines. Der Betreiber oder Eigentümer muss in allen Phasen der Gestaltung, des Aufbaus, der Inspektion, Wartung und des Betriebs der Parkour-Fläche die Angaben des Herstellers oder Konstrukteurs, z. B. Vorabinformationen/Katalog, Aufbauanwei ...
9 Kennzeichnung - Parkoureinrichtungen
Seite 30, Abschnitt 9
Die Parkour-Einrichtung (bestehend aus einem oder mehreren Elementen) muss an einer vom Erdboden sichtbaren Stelle mit den f ...
10 Produktinformation Hersteller/Lieferanten - Parkoureinrichtungen
Seite 30 f., Abschnitt 10
10.1 Allgemeine Produktinformation. Der Hersteller/Lieferant muss Anweisungen in der (den) zutreffenden Sprache(n) jenes Landes zur Verfügung stellen, in dem das Gerät und der Bodenbelag verkauft werden sollen. Die Anweisungen müssen lesbar und in e ...
Anhang A Verfahren zur Bestimmung der konstruktiven Festigkeit - Parkoureinrichtungen
Seite 32 f., Abschnitt Anhang A
A.1 Allgemeines Nachweisprinzip. Diese Prüfung betrachtet die konstruktive Festigkeit eines Produktes gegenüber vertikalen Lasten. Die Anzahl der Benutzer für jede konstruktive Komponente wird nach Anhang B berechnet. Die Prüflast wird nach Gleichung ...
Anhang B Anzahl der Benutzer auf dem Gerät - Parkoureinrichtungen
Seite 34, Abschnitt Anhang B
B.1 Allgemeines. Die Anzahl der Benutzer für jedes tragende Element, das wahrscheinlich durch die Benutzer belastet wird, wird berechnet. Die errechnete Anzahl wird auf die nächste volle Zahl aufgerundet, z. B. 3,13 wird zu 4,0. B.2 Anzahl der Benutz ...
Anhang C Prüfung der Stoßfestigkeit - Parkoureinrichtungen
Seite 35 f., Abschnitt Anhang C
C.1 Kurzbeschreibung. Die Stoßfestigkeit wird durch Fallenlassen von Gewichten auf die Konstruktion geprüft. C.2 Prüfgerät. C.2.1 Probekörper : jedes Stück der Konstruktion, das durch Stöße des Benutzers beansprucht werden kann. C.2.2 Masse M mit (9 ...
Anhang D Bewertung des Oberflächenbereichs eines Landings - Parkoureinrichtungen
Seite 37 ff., Abschnitt Anhang D
D.1 Kurzbeschreibung. Das Bewertungsverfahren bestimmt, ob ein Landing groß genug ist (größer als der Körperabschnitt der Prüfschablone) (Phase 1) und ob die Griffzone der Landing-Form Ecken hat, die zu scharfkantig sind, um zum Aufspringen benutzt z ...
Anhang E Prüfverfahren für Fangstellen - Parkoureinrichtungen
Seite 40 ff., Abschnitt Anhang E
E.1 Allgemeines. Die Grenzabweichungen der Prüfkörper in diesem Anhang sind, sofern nicht anders festgelegt: ±1 mm bei Maßen und. ,
±1° bei Winkeln. In Zweifelsfällen bezüglich der Grenzabweichungen muss eine genaue Messung durchgeführt wer ...