Diese Norm regelt den Entwurf, die Berechnung und Bemessung in der Geotechnik sowie die geotechnischen Einwirkungen bei Gebäuden und Ingenieurbauwerken. Sie richtet sich an Bauherren, Planer, Unternehmer und Verwaltungen und soll in Verbindung mit DIN EN 1990 und DIN EN 1991 bis DIN EN 1999 angewendet werden. Bei der Anwendung dieser Norm in der Praxis sollte den zu Grunde gelegten Voraussetzungen und Bedingungen besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden.
Diese Norm wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 250 "Eurocodes für den konstruktiven Ingenieurbau" erarbeitet, dessen Sekretariat vom BSI (Vereinigtes Königreich) gehalten wird. Im DIN ist für diese Norm das Gremium NA 005-05-01 AA "Sicherheit im Erd- und Grundbau (SpA zu CEN/TC 250/SC 7/PT 1)" zuständig.
Inhaltsverzeichnis DIN EN 1997-1:
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Die wesentlichen Abschnitte der DIN EN 1997-1 im Originaltext:
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Änderungen DIN EN 1997-1
Gegenüber DIN EN 1997-1:2009-09 wurden folgende Änderungen vorgen ...
1.1.2 Anwendungsbereich DIN EN 1997-1
Seite 11 f., Abschnitt 1.1.2
(1) EN 1997-1 ist als allgemeine Grundlage für die geotechnischen Gesichtspunkte beim Entwurf von Hoch- und Ingenieurbauwerken vorgesehen. (2) Folgende Themen werden ...
1.5.2 Begriffe DIN EN 1997-1
Seite 14, Abschnitt 1.5.2
1.5.2.1 geotechnische Einwirkung Einwirkung auf das Bauwerk durch den Baugrund, eine Auffüllung, Gewässer oder Grundwasser. ANMERKUNG Die Definition entspricht der in EN 1990 :2002 angegebenen. 1.5.2.2 vergleichbare Erfahrung dokumentierte oder ander ...
2.1 Entwurf, Berechnung, Bemessung - Geotechnische Bemessungsgrundlagen
Seite 21 ff., Abschnitt 2.1
(1)P Bei jeder geotechnischen Bemessungssituation muss sichergestellt sein, dass kein maßgebender nach EN 1990 :2002 definierter Grenzzustand überschritten wird. (2) Bei der Festlegung der Bemessungssituationen und der Grenzzustände sollten folgend ...
2.2 Bemessungssituationen - Geotechnische Bemessungsgrundlagen
Seite 23 f., Abschnitt 2.2
(1)P Sowohl kurzfristige als auch langfristige Bemessungssituationen müssen berücksichtigt werden. (2) Bei der Planung von Gründungsmaßnahmen sollten die Detailbeschreibungen von Bemessungssituationen, soweit zutreffend, enthalten: die Einwirkungen, ...
2.3 Dauerhaftigkeit - Geotechnische Bemessungsgrundlagen
Seite 24 f., Abschnitt 2.3
(1)P In der Entwurfsphase einer Gründungsmaßnahme müssen die internen und externen Umweltbedingungen ermittelt werden, um ihre Bedeutung für die Dauerhaftigkeit zu erfassen und Vorkehrungen zum Schutz oder für einen angemessenen Widerstand der Bausto ...
2.4.1 Berechnung; Allgemeines - Geotechnische Bemessungsgrundlagen
Seite 25 f., Abschnitt 2.4.1
(1)P Rechnerische Nachweise müssen entsprechend den grundsätzlichen Anforderungen der EN 1990 :2002 und nach den speziellen Regeln dieser Norm geführt werden. Eine Bemessung durch Berechnung umfasst: Einwirkungen, entweder als äußere Kräfte oder als ...
2.4.2 Einwirkungen - Geotechnische Bemessungsgrundlagen
Seite 26 ff., Abschnitt 2.4.2
(1)P Die Definition der Einwirkungen ist EN 1990 :2002 zu entnehmen. Die Werte der Einwirkungen, die in Frage kommen, sind EN 1991 zu entnehmen. (2)P Die Werte der geotechnischen Einwirkungen müssen so ausgewählt werden, dass sie bei einer Berechnung ...
2.4.3 Baugrundeigenschaften - Geotechnische Bemessungsgrundlagen
Seite 28, Abschnitt 2.4.3
(1)P Die Eigenschaften der Boden- und Felsformationen, die für die rechnerischen Nachweise durch geotechnische Kenngrößen quantifiziert werden, müssen entweder direkt oder durch Korrelation, Theorie oder Erfahrung aus Versuchsergebnissen oder aus and ...
2.4.4 Geometrische Vorgaben - Geotechnische Bemessungsgrundlagen
Seite 29, Abschnitt 2.4.4
(1)P Geometrische Vorgaben sind die Höhenlage und Neigu ...
2.4.5 Charakteristische Werte - Geotechnische Bemessungsgrundlagen
Seite 29 f., Abschnitt 2.4.5
2.4.5.1 Charakteristische und repräsentative Werte von Einwirkungen. (1)P Charakteristische und repräsentative Werte von Einwirkungen müssen entsprechend EN 1990 :2002 und den verschiedenen Teilen der EN 1991 abgeleitet werden. 2.4.5.2 Charakteristis ...
2.4.6 Bemessungswerte - Geotechnische Bemessungsgrundlagen
Seite 30 ff., Abschnitt 2.4.6
2.4.6.1 Bemessungswerte von Einwirkungen. (1)P Der Bemessungswert einer Einwirkung muss nach EN 1990 :2002 bestimmt werden. (3)P Geeignete Werte für ψ müssen EN 1990 :2002 entnommen werden. (4)P Der Teilsicherheitsbeiwert γF für ständige und vorübe ...
2.4.7.1 GZT; Allgemeines - Geotechnische Bemessungsgrundlagen
Seite 32 f., Abschnitt 2.4.7.1
(1)P Soweit zutreffend, muss nachgewiesen werden, dass folgende Grenzzustände nicht überschritten werden: Verlust der Lagesicherheit des als starrer Körper angesehenen Bauwerks oder des Baugrunds, wobei die Festigkeiten der Baustoffe und des Baugrun ...
2.4.7.2 Nachweis der Lagesicherheit - Geotechnische Bemessungsgrundlagen
Seite 33, Abschnitt 2.4.7.2
(2)P Die in A.2 (1)P und A.2 (2)P definierten Teilsicherheitsbeiwerte für ständige und vorübergehende Situationen sind in Gleichung (2.4) einzusetzen. ANMERKUNG 1 Die Lagesicherheit EQU hat vorwiegend für die innere Bemessung des Tragwerks B ...
2.4.7.3 Nachweis von Grenzzuständen im Tragwerk und im Baugrund bei ständigen und vorübergehenden Bemessungssituationen - Geotechnische Bemessungsgrundlagen
Seite 33 ff., Abschnitt 2.4.7.3
2.4.7.3.1 Allgemeines. 2.4.7.3.2 Bemessungswert der Beanspruchungen. (2) Es gibt Bemessungssituationen, bei denen die Anwendung der Teilsicherheitsbeiwerte auf die geotechnischen Einwirkungen (wie Erd- und Wasserdrücke) zu Bemessungswerten führen k ...
2.4.7.4 Nachweisverfahren und Teilsicherheitsbeiwerte beim Aufschwimmen - Geotechnische Bemessungsgrundlagen
Seite 36, Abschnitt 2.4.7.4
(2) Ein zusätzlicher Widerstand gegen Aufschwimmen darf als stabilisierende ständige vertikale Einwirkung ( Gstb;d) behandelt werden. (3)P Die in A.4 (1)P und A.4 ( ...
2.4.7.5 Nachweisverfahren und Teilsicherheitsbeiwerte beim hydraulischen Grundbruch - Geotechnische Bemessungsgrundlagen
Seite 36, Abschnitt 2.4.7.5
(2)P Die in A.5 (1)P definierten Teilsicherheitsbeiwerte für udst;d, σdst;d, Sdst;d und G'stb;d bei ständigen und vo ...
2.4.8 GZG - Geotechnische Bemessungsgrundlagen
Seite 36 f., Abschnitt 2.4.8
(2) Die Zahlenwerte der Teilsicherheitsbeiwerte für Grenzzustände der Gebrauchstauglichkeit sollten in der Regel gleich 1,0 gesetzt werden. ANMERKUNG Die Zahlenwerte der Teilsicherheitsbeiwerte dürfen im Nationalen Anhang festgelegt werden. (3) Die ...
2.4.9 Grenzwerte für Fundamentbewegungen - Geotechnische Bemessungsgrundlagen
Seite 37, Abschnitt 2.4.9
(1)P Beim Entwurf von Gründungen müssen Grenzwerte für die Fundamentbewegungen festgelegt werden. ANMERKUNG Zulässige Fundamentbewegungen dürfen im Nationalen Anhang festgelegt werden. (2)P Unterschiedliche Fundamentbewegungen, die zur Verformung im ...
2.5 Entwurf und Bemessung auf Grund von anerkannten Tabellenwerten - Geotechnische Bemessungsgrundlagen
Seite 38, Abschnitt 2.5
(1) Bei Bemessungssituationen, für die es keine Rechenmodelle gibt oder keine notwendig sind, lassen sich Grenzzustände durch Anwendung anerkannter Tabellenwerte vermeiden. Dazu gehören die gewohnten und damit im Allgemeinen konservativen Entwurfsreg ...
2.6 Probebelastungen, Modellversuche - Geotechnische Bemessungsgrundlagen
Seite 38, Abschnitt 2.6
(1)P Wenn die Ergebnisse von Probebelastungen oder von groß- oder kleinmaßstäblichen Modellversuchen zum Nachweis einer Bemessung oder zur Ergänzung einer der anderen in 2.1 (4) genannten Alternativen herangezogen werden, müssen folgende Punkte berüc ...
2.7 Beobachtungsmethode - Geotechnische Bemessungsgrundlagen
Seite 38 f., Abschnitt 2.7
(1) Wenn die Vorhersage des geotechnischen Verhaltens schwierig ist, kann es zweckmäßig sein, das als „Beobachtungsmethode“ bekannte Verfahren anzuwenden, bei dem der Entwurf während der Bauausführung überprüft und gegebenenfalls angepasst wird. (2)P ...
2.8 Entwurfsbericht - Geotechnische Bemessungsgrundlagen
Seite 39 f., Abschnitt 2.8
(1)P Die Voraussetzungen, Vorgaben, Rechenverfahren und die Ergebnisse der Nachweise der Sicherheit und Gebrauchstauglichkeit müssen im Geotechnischen Entwurfsbericht dokumentiert werden. (2) Das Maß an Detaillierung wird im Geotechnischen Entwurfsbe ...
3.1 Allgemeines - Geotechnische Unterlagen
Seite 40, Abschnitt 3.1
(1)P Eine sorgfältige Zusammenstellung, Dokumentation und Auswertung der geotechnischen Befunde muss stets vorgenommen werden. Sie soll die Geologie, Geomorphologie, Seismologie, Hydrologie und Geschichte des Baugrundstücks enthalten. Hinweise auf di ...
3.2 Untersuchungen - Geotechnische Unterlagen
Seite 40 f., Abschnitt 3.2
3.2.1 Allgemeines. (1)P Geotechnische Untersuchungen müssen ausreichende Erkenntnisse über Baugrund- und Grundwasserverhältnisse auf der Baustelle und ringsum bereitstellen, damit die wesentlichen Baugrundeigenschaften beschrieben und eine zuverlässi ...
3.3.2 Kenngrößen; Ansprache der Boden- und Felsart - Geotechnische Unterlagen
Seite 42, Abschnitt 3.3.2
(1)P Art und Grundbestandteile des Locker- oder Festgesteins müssen angesprochen werden, ehe die Ergebnisse anderer Versuche interpretiert werden. (2)P Das Material muss geprüft, bestimmt und nach einer anerkannten Nomenklatur beschrieben werden. Ein ...
3.3.3 Kenngrößen; Wichte - Geotechnische Unterlagen
Seite 43, Abschnitt 3.3.3
(1)P Die Wichte muss mit ausreichender Genauigkeit bestimmt werden, um daraus Bemessungs- oder charakteristische Werte für Einwirkungen abzu ...
3.3.4 Kenngrößen; Lagerungsdichte - Geotechnische Unterlagen
Seite 43, Abschnitt 3.3.4
(1)P Die Lagerungsdichte muss den Grad der Verdichtung eines ko ...
3.3.5 Kenngrößen; Verdichtungsgrad - Geotechnische Unterlagen
Seite 43, Abschnitt 3.3.5
(1)P Der Verdichtungsgrad eines gewachsenen oder geschütteten Bod ...
3.3.6 Kenngrößen; Scherfestigkeit - Geotechnische Unterlagen
Seite 43, Abschnitt 3.3.6
(1)P Bei der Festlegung der Scherfestigkeit des Bodens müssen folgende Merkmale beachtet werden: das im Boden verursachte Spannungsniveau; die Anisotropie der Festigkeit, speziell bei Tonen geringer Plastizität; Risse, speziell in steifen Tonen; Ein ...
3.3.7 Kenngrößen; Bodensteifigkeit - Geotechnische Unterlagen
Seite 44, Abschnitt 3.3.7
(1)P Bei der Festlegung der Bodensteifigkeit müssen folgende Merkmale beachtet werden: Dränagebedingungen; das Niveau der mittleren wirksamen Spannung; eine natürliche oder künstliche Vorkonsolidierung; das Niveau der aufgebra ...
3.3.8 Kenngrößen für Güte und Eigenschaften von Gestein und Fels - Geotechnische Unterlagen
Seite 44 f., Abschnitt 3.3.8
3.3.8.1 Allgemeine Festlegungen. (1)P Bei der Festlegung der Güte und der Eigenschaften von Gestein und Fels muss zwischen dem an ungestörten Bohrkernen ermittelten Gesteinsverhalten und dem Verhalten sehr viel größerer Gesteinsbereiche unterschieden ...
3.3.9 Kenngrößen für Durchlässigkeit und Konsolidation von Boden und Fels - Geotechnische Unterlagen
Seite 46, Abschnitt 3.3.9
3.3.9.1 Kenngrößen für die Durchlässigkeit und Konsolidation des Bodens. (1)P Bei der Festlegung der Kenngrößen für die Durchlässigkeit und die Konsolidation des Bodens müssen folgende Faktoren beachtet werden: die Auswirkungen der Heterogenität; di ...
3.3.10 Kenngrößen aus Feldversuchen - Geotechnische Unterlagen
Seite 46 ff., Abschnitt 3.3.10
3.3.10.1 Drucksondierungen. (1)P Bei der Feststellung des Drucksondierwiderstands, der Mantelreibung und, möglicherweise, des Porenwasserdrucks während der Eindringung müssen folgende Gesichtspunkte berücksichtigt werden: die genaue Form der Sondier ...
3.4 Untersuchungsbericht - Geotechnische Unterlagen
Seite 48 ff., Abschnitt 3.4
3.4.1 Anforderungen. (1)P Die Ergebnisse der Baugrunderkundung müssen in einem Geotechnischen Untersuchungsbericht zusammengefasst werden, der Teil des in 2.8 beschriebenen Geotechnischen Entwurfsberichtes sein soll. (2)P Wegen der Handhabung der L ...
4.1 Bauüberwachung, Kontrollmessungen, Instandhaltung; Allgemeines - Geotechnik
Seite 50 f., Abschnitt 4.1
(1)P Um Sicherheit und Qualität eines Bauwerks zu erreichen, muss in geeigneter Weise Folgendes unternommen werden: der Bauablauf und die Qualität der Arbeit müssen überwacht werden; das Verhalten des Bauwerks muss während und nach der Herstellung k ...
4.2 Bauüberwachung - Geotechnik
Seite 51 f., Abschnitt 4.2
4.2.1 Überwachungsprogramm. (1)P Das im Geotechnischen Entwurfsbericht enthaltene Programm muss die für die Ergebnisse der Bauüberwachung zulässigen Grenzen angeben. (2) Das Programm sollte Art, Qualität und Häufigkeit der Kontrollen vorgeben, wobei ...
4.3 Kontrolle der Baugrundverhältnisse - Geotechnik
Seite 52 f., Abschnitt 4.3
4.3.1 Boden und Fels. (1)P Die Beschreibung und die geotechnischen Eigenschaften des Baugrunds, in dem das Bauwerk gegründet oder auf dem es stehen soll, müssen während der Bauausführung kontrolliert werden. (2) Bei der Geotechnischen Kategorie 1 sol ...
4.4 Kontrolle der Baudurchführung - Geotechnik
Seite 54, Abschnitt 4.4
(1)P Die Übereinstimmung der Baumaßnahmen mit dem bei der Planung vorausgesetzten und im Geotechnischen Entwurfsbericht beschriebenen Bauverfahren muss geprüft werden. Beobachtete Unterschiede zwischen den Voraussetzungen der Planung und der Bauausfü ...
4.5 Kontrollmessungen - Geotechnik
Seite 54 f., Abschnitt 4.5
(1)P Kontrollmessungen sind anzuwenden, um die Gültigkeit des bei der Planung vorhergesagten Verhaltens zu prüfen und ,
sicherzustellen, dass sich das Bauwerk weiter so verhält, wie das für die Zeit nach der Fertigstellung gefordert ist. (2) ...
4.6 Instandhaltung - Geotechnik
Seite 55, Abschnitt 4.6
(1)P Um die Sicherheit und Gebrauchstauglichkeit des Bauwerks zu gewährleisten, ist die erforderliche Instandhaltung vorzugeben. ANMERKUNG In der Regel geschieh ...
5.3 Ausführung von Schüttungen - Geotechnik
Seite 56 ff., Abschnitt 5.3
5.3.1 Grundsätze. (1)P Bei der Planung von Schüttungen muss berücksichtigt werden, dass die Qualität einer Schüttung von Folgendem abhängt: guter Materialbehandlung; zweckentsprechenden technischen Eigenschaften nach der Verdichtung. (2) Bei der Pl ...
5.4 Wasserhaltung - Geotechnik
Seite 60, Abschnitt 5.4
(1)P Jeder Maßnahme, dem Untergrund Wasser zu entziehen oder den Wasserdruck zu mindern, müssen die Ergebnisse einer geotechnischen oder hydrogeologischen Untersuchung zu Grunde gelegt werden. (2) Wasser darf dem Untergrund durch offene Haltung, durc ...
5.5 Bodenverbesserung, Bodenbewehrung - Geotechnik
Seite 61, Abschnitt 5.5
(1)P Bevor irgendein Verfahren zur Bodenverbesserung oder Bodenbewehrung gewählt oder eingesetzt wird, muss eine geotechnische Untersuchung des Baugrunds vorgenommen werden. (2)P Bei der Planung der Bodenverbesserung für einen bestimmten Anwendungsfa ...
6.1 Allgemeines - Flächengründungen
Seite 61, Abschnitt 6.1
(1)P Die Vorgaben dieses Abschnitts beziehen sich auf Flächengründungen ...
6.2 Grenzzustände - Flächengründungen
Seite 61, Abschnitt 6.2
(1)P Folgende Grenzzustände müssen berücksichtigt und in einer entsprechenden Liste zusammengestellt werden: Verlust der Gesamtstandsic ...
6.3 Einwirkungen und Bemessungssituationen - Flächengründungen
Seite 62, Abschnitt 6.3
(1)P Bemessungssituationen müssen nach den in 2.2 genannten Grundsätzen ausgewählt werden. (2) Bei der Wahl der Grenzzustände für die N ...
6.4 Gesichtspunkte bei Bemessung und Ausführung - Flächengründungen
Seite 62 f., Abschnitt 6.4
(1)P Bei der Wahl der Gründungstiefe einer Flächengründung muss Folgendes beachtet werden: Erreichen einer geeigneten tragfähigen Schicht; die Tiefe, bis zu der durch das Schwellen und Schrumpfen von Tonböden infolge von Witterungseinflüssen oder du ...
6.5 Nachweise für den GZT - Flächengründungen
Seite 63 ff., Abschnitt 6.5
6.5.1 Gesamtstandsicherheit. (1)P Mit oder ohne Gründungen muss die Gesamtstandsicherheit vor allem in folgenden Fällen nachgewiesen werden: nahe oder auf einer natürlichen oder künstlich angelegten Böschung; neben einer Baugrube oder einem Stützbau ...
6.6 Bemessung im GZG - Flächengründungen
Seite 66 ff., Abschnitt 6.6
6.6.1 Allgemeines. (1)P In Rechnung zu stellen sind Fundamentverschiebungen infolge von Einwirkungen wie den in 2.4.2 (4) zusammengestellten. (2)P Bei der Ermittlung der Größe von Fundamentverschiebungen muss die in 1.5.2.2 definierte vergleichbare E ...
7.1 Allgemeines - Pfahlgründungen
Seite 69, Abschnitt 7.1
(1)P Die Vorgaben dieses Abschnitts gelten für Spitzendruckpfähle, Reibungspfähle, Zugpfähle und querbelastete Pfähle, die durch Rammen, Drücken, Drehen oder Bohren mit oder ohne Verpressung hergestellt werden. ...
7.2 Grenzzustände - Pfahlgründungen
Seite 70, Abschnitt 7.2
(1)P Folgende Grenzzustände müssen untersucht und in einer entsprechenden Liste zusammengestellt werden: Verlust der Gesamtstandsicherheit; Grundbruch der Pfahlgründung; Aufschwimmen oder ...
7.3 Einwirkungen und Bemessungssituationen - Pfahlgründungen
Seite 70 ff., Abschnitt 7.3
7.3.1 Allgemeines. (1) Die in 2.4.2 (4) aufgelisteten Einwirkungen sollten bei der Auswahl der Bemessungssituationen berücksichtigt werden. (2) Pfähle können axial und/oder quer belastet werden. (3)P Die Bemessungssituationen müssen in Einklang mit 2 ...
7.4 Verfahren und Gesichtspunkte bei Entwurf und Bemessung - Pfahlgründungen
Seite 72 f., Abschnitt 7.4
7.4.1 Entwurfs- und Bemessungsverfahren. (1)P Entwurf und Bemessung müssen auf einem der folgenden Verfahren beruhen: Ergebnisse statischer Probebelastungen, bei denen mittels Nachrechnung oder auf andere Weise gezeigt werden konnte, dass sie sonsti ...
7.5 Probebelastungen - Pfahlgründungen
Seite 73 ff., Abschnitt 7.5
7.5.1 Allgemeines. (1)P Pfahlprobebelastungen müssen in folgenden Fällen ausgeführt werden: wenn eine Pfahlart oder ein Herstellungsverfahren angewendet wird, für das es keine vergleichbaren Erfahrungen gibt; wenn die Pfähle noch nicht unter verglei ...
7.6.1 Axial beanspruchte Pfähle; Allgemeines - Pfahlgründungen
Seite 76, Abschnitt 7.6.1
7.6.1.1 Bemessung nach Grenzzuständen. (1)P Entwurf und Bemessung müssen zeigen, dass die nachstehenden Grenzzustände hinreichend unwahrscheinlich sind: Grenzzustände des Druck- oder Zugwiderstands eines Einzelpfahles; Grenzzustände des Druck- oder ...
7.6.2 Axial beanspruchte Pfähle; Widerstand bei Druck - Pfahlgründungen
Seite 76 ff., Abschnitt 7.6.2
7.6.2.1 Allgemeines. (2) Prinzipiell sollte Fc;d das Pfahlgewicht enthalten und Rc;d den Überlagerungsdruck des Bodens an der Gründungssohle. Allerdings dürfen diese beiden Faktoren außer Betracht bleiben, wenn sie sich annähernd gegenseitig aufhebe ...
7.6.3 Axial beanspruchte Pfähle; Widerstand bei Zug - Pfahlgründungen
Seite 82 ff., Abschnitt 7.6.3
7.6.3.1 Allgemeines. (1)P Soweit anwendbar, muss die Bemessung von Zugpfählen den in 7.6.2 genannten Regeln entsprechen. Bemessungsregeln, die nur auf Zugpfahlgründungen zutreffen, werden nachfolgend behandelt. (3)P Bei Zugpfählen müssen zwei Formen ...
7.6.4 Axial beanspruchte Pfähle; Vertikalverschiebungen - Pfahlgründungen
Seite 85 f., Abschnitt 7.6.4
7.6.4.1 Allgemeines. (1)P Vertikalverschiebungen im Grenzzustand der Gebrauchstauglichkeit müssen ermittelt werden, um zu prüfen, ob die in 2.4.8 und 2.4.9 genannten Anforderungen eingehalten sind. (2) Bei der Berechnung der Vertikalverschiebungen ei ...
7.7 Quer beanspruchte Pfähle - Pfahlgründungen
Seite 86 f., Abschnitt 7.7
7.7.1 Allgemeines. (1)P Die Bemessung quer beanspruchter Pfähle muss mit den in 7.4 und 7.5 genannten Bemessungsregeln übereinstimmen, soweit sie anwendbar sind. Regeln, die sich speziell auf Gründungen mit quer belasteten Pfählen beziehen, werden na ...
8.1 Allgemeines - Anker
Seite 89 f., Abschnitt 8.1
8.1.1 Geltungsbereich. (1)P Dieser Abschnitt ist bei der Bemessung von Kurzzeitankern und Dauerankern anzuwenden, die eingesetzt werden, um zum Beispiel ein Stützbauwerk zu verankern; die Standsicherheit von Böschungen, Einschnitten und Tunneln zu e ...
8.2 Grenzzustände - Anker
Seite 91, Abschnitt 8.2
(1)P Folgende Grenzzustände (sowohl einzeln als auch in Kombination) sind bei allen Ankern nachzuweisen: Materialversagen des Zuggliedes oder Ankerkopfes infolge der angewandten Spannungen; Versagen der Verbindung zwischen dem Zugglied und dem Verp ...
8.3 Bemessungssituationen und Einwirkungen - Anker
Seite 91 , Abschnitt 8.3
(1)P Die Bemessungssituationen sind nach 2.2 auszuwählen. (2)P Zusätzlich muss Folgendes beachtet werden: alle in Frage kommenden, in 8.2 aufgeführten Grenzzustände un ...
8.4 Gesichtspunkte bei Bemessung und Ausführung - Anker
Seite 91 f., Abschnitt 8.4
(1)P Es dürfen nur Anker eingesetzt werden, deren Bemessung und Konstruktion durch Untersuchungs- oder Eignungsprüfungen nach EN ISO 22477-5 oder durch vergleichbare Erfahrung (wie in 1.5.2.2 definiert) bestätigt wurden und wenn nachgewiesen wurde, d ...
8.5 Nachweis für den GZT - Anker
Seite 92 ff., Abschnitt 8.5
8.5.1 Allgemeines. (1)P Der Bemessungswert des Ankerwiderstands im Grenzzustand der Tragfähigkeit RULS;d muss die folgende Ungleichung erfüllen: ANMERKUNG 1 Der Wert des Teilsicherheitsbeiwerts γServ darf im Nationalen Anhang festgelegt werden. Der ...
8.6 Prüfungen - Anker
Seite 95 f., Abschnitt 8.6
8.6.1 Untersuchungs- oder Eignungsprüfungen. (1)P Um den Anforderungen von 8.5.1 genügen, sind Untersuchungs- oder Eignungsprüfungen in Übereinstimmung mit EN ISO 22477-5 durchzuführen, um nachzuweisen, dass die Grenzkriterien bei der Prüflast Pp nic ...
9.1 Allgemeines - Stützbauwerke
Seite 96 f., Abschnitt 9.1
9.1.1 Geltungsbereich. (1)P Die Vorgaben dieses Abschnitts beziehen sich auf Tragwerke, die einen Untergrund abstützen, der Boden, Fels oder Hinterfüllung und Wasser enthält. Ein Material ist gestützt, wenn es in steilerer Neigung gehalten wird als d ...
9.2 Grenzzustände - Stützbauwerke
Seite 97, Abschnitt 9.2
(1)P Eine Liste der zu untersuchenden Grenzzustände muss aufgestellt werden. Mindestens folgende Grenzzustände müssen für alle Arten von Stützbauwerken untersucht werden: Gesamtstandsicherheit; Versagen eines Bauteils, z. B. einer Wand, eines Ankers ...
9.3 Einwirkungen, geometrische Angaben, Bemessungssituationen - Stützbauwerke
Seite 98 ff., Abschnitt 9.3
9.3.1 Einwirkungen. 9.3.1.1 Grundlegende Einwirkungen. (1) Die in 2.4.2 (4) zusammengestellten Einwirkungen sollten berücksichtigt werden. 9.3.1.2 Gewicht der Hinterfüllung. (1)P Bemessungswerte für die Wichte des Hinterfüllungsmaterials müssen in K ...
9.4 Gesichtspunkte bei Bemessung und Ausführung - Stützbauwerke
Seite 100 f., Abschnitt 9.4
9.4.1 Allgemeines. (1)P Mit den in 2.4.7 und 2.4.8 beschriebenen Verfahren müssen die Grenzzustände der Tragfähigkeit und der Gebrauchstauglichkeit nachgewiesen werden. (2)P Es muss gezeigt werden, dass für die angenommenen Druckverteilungen und die ...
9.5 Erddruckermittlung - Stützbauwerke
Seite 102 ff., Abschnitt 9.5
9.5.1 Allgemeines. (1)P Bei der Erddruckermittlung müssen die zulässige Art und Größe der Bewegung und Verformung berücksichtigt werden, die im untersuchten Grenzzustand auftreten können. (2) Im folgenden Kontext sollte das Wort „Erddruck“ auch den t ...
9.6 Wasserdrücke - Stützbauwerke
Seite 104, Abschnitt 9.6
(1)P Bei der Bestimmung der charakteristischen und der Bemessungswerte der Wasserdrücke müssen die Wasserstände über und unter der Geländeoberfläche berücksichtigt werden. (2)P Zur Erfassung der in 9.4.1 (5) angegebenen möglichen Risiken müssen nach ...
9.7 Bemessung im GZT - Stützbauwerke
Seite 104 ff., Abschnitt 9.7
9.7.1 Allgemeines. (1)P Die Bemessung von Stützbauwerken muss für den Grenzzustand der Tragfähigkeit mit den Bemessungswerten der Einwirkungen oder Beanspruchungen und der Widerstände für die in 9.3.3 verlangten, für diesen Fall geeigneten Bemessungs ...
9.8 Bemessung im GZG - Stützbauwerke
Seite 108 f., Abschnitt 9.8
9.8.1 Allgemeines. (1)P Die Bemessung von Stützbauwerken muss für den Grenzzustand der Gebrauchstauglichkeit nach den Vorgaben von 9.3.3 mit den geeigneten Bemessungssituationen überprüft werden. (2) Die Festlegung der Bemessungswerte für Erddrücke s ...
10.1 Hydraulisch verursachtes Versagen; Allgemeines - Geotechnik
Seite 109 f., Abschnitt 10.1
(1)P Die Vorgaben dieses Abschnitts beziehen sich auf vier Arten des Bodenversagens, die durch Porenwasserdruck oder Sickerströmung eingeleitet werden und die gegebenenfalls geprüft werden müssen: Versagen durch Aufschwimmen; hydraulischer Grundbruc ...
10.2 Versagen durch Aufschwimmen - Geotechnik
Seite 110 ff., Abschnitt 10.2
(1)P Die Standsicherheit eines Tragwerks oder einer wenig durchlässigen Bodenschicht gegen Aufschwimmen ist dadurch zu überprüfen, dass die ständigen stabilisierenden Einwirkungen (z. B. Gewicht und Wandreibung) mit den ständigen und veränderlichen d ...
10.3 Hydraulischer Grundbruch - Geotechnik
Seite 113, Abschnitt 10.3
(1)P Die Standsicherheit des Bodens gegen einen hydraulischen Grundbruch muss für jedes in Frage kommende Bodenprisma durch Erfüllung der Gleichungen (2.9a) oder (2.9b) nachgewiesen werden. Gleichung (2.9a) formuliert die Sicherheitsbedingung in tota ...
10.4 Innere Erosion - Geotechnik
Seite 114, Abschnitt 10.4
(1)P Um die Gefahr des Austrags von Boden durch innere Erosion zu begrenzen, müssen Filterkriterien angewendet werden. (2)P Wo ein Grenzzustand der Tragfähigkeit infolge innerer Erosion auftreten kann, müssen bewährte Maßnahmen wie Auflastfilter auf ...
10.5 Versagen durch Piping - Geotechnik
Seite 114 f., Abschnitt 10.5
(1)P Wenn bei den vorherrschenden hydraulischen und bodenmechanischen Bedingungen ein Piping (siehe Bild 10.3) auftreten kann und dies die Standsicherheit oder die Gebrauchstauglichkeit der wasserbaulichen Anlage gefährdet, müssen Vorkehrungen getrof ...
11.2 Grenzzustände - Gesamtstandsicherheit
Seite 116, Abschnitt 11.2
(1)P Alle für den speziellen Baugrund in Frage kommenden Grenzzustände müssen untersucht werden, um die grundsätzlichen Anforderungen an Standsicherheit, Begrenzung der Verformungen, Dauerhaftigkeit und Verschie ...
11.3 Einwirkungen und Bemessungssituationen - Gesamtstandsicherheit
Seite 116, Abschnitt 11.3
(1) Bei der Aufstellung der Einwirkungen für Grenzzustandsberechnungen sollte von der in 2.4.2 (4) angegebenen Zusammenstellung ausgegangen werden. (2)P Soweit zutreffend, müssen die Wirkungen nachstehender Umstände in die Betrachtung einbezogen wer ...
11.4 Gesichtspunkte bei Berechnung und Ausführung - Gesamtstandsicherheit
Seite 117, Abschnitt 11.4
(1)P Beim Überprüfen der Gesamtstandsicherheit eines Geländes und der Bewegungen im gewachsenen oder künstlich hergestellten Untergrund müssen vergleichbare Erfahrungen im Sinne von 1.5.2.2 einbezogen werden. (2)P Die Gesamtstandsicherheit und Beweg ...
11.5 Berechnung im GZT - Gesamtstandsicherheit
Seite 118 ff., Abschnitt 11.5
11.5.1 Nachweis der Gesamtstandsicherheit. (1)P Die Standsicherheit von Böschungen einschließlich vorhandener, betroffener oder geplanter Tragwerke muss für die Grenzzustände der Tragfähigkeit (GEO und STR) mit Bemessungswerten für Einwirkungen und F ...
11.6 Berechnung im GZG - Gesamtstandsicherheit
Seite 120, Abschnitt 11.6
(1)P Entwurf und Berechnung müssen zeigen, dass die Verformung des Baugrunds keinen Grenzzustand der Gebrauchstauglichkeit bei Tragwerken und Infrastruktureinrichtungen auf dem Baugelände oder in seiner Nähe verursacht. (2) Die durch folgende Ursache ...
12.2 Grenzzustände - Erddämme
Seite 121, Abschnitt 12.2
(1)P Für die geplante Aufschüttung muss eine Liste der bei der Bemessung nachzuweisenden Grenzzustände aufgestellt werden. (2) Folgende Grenzzustände sollten geprüft werden: Gesamtstandsicherheit; Versagen der Böschung oder Krone der Aufschüttung; ...
12.3 Einwirkungen und Bemessungssituationen - Erddämme
Seite 121 f., Abschnitt 12.3
(1) Bei der Wahl der Einwirkungen für die Berechnung von Grenzzuständen sollte die Zusammenstellung in 2.4.2(4) berücksichtigt werden. (2) Bei der Ermittlung der Einwirkungen, die von Dämmen auf benachbarte Tragwerke oder auf bewehrte Bodenbereiche a ...
12.4 Gesichtspunkte bei Entwurf und Ausführung - Erddämme
Seite 122 f., Abschnitt 12.4
(1)P Dammschüttungen müssen unter Berücksichtigung von Erfahrungen mit Erddämmen auf ähnlichem Untergrund und mit ähnlichem Schüttmaterial geplant werden. (2)P Bei der Festlegung der Gründungsebene eines Erddamms muss gegebenenfalls Folgendes beachte ...
12.5 Bemessung im GZT - Erddämme
Seite 123, Abschnitt 12.5
(1)P Beim Nachweis der Standsicherheit des Erddamms oder seiner Teile müssen alle in Abschnitt 11 genannten Arten des Versagens berücksichtigt werden. (2) Da Erddämme oft abschnittsweise mit unterschiedlichen Lastzuständen hergestellt werden, sollte ...
12.6 Bemessung im GZG - Erddämme
Seite 123 f., Abschnitt 12.6
(1)P Es muss nachgewiesen werden, dass die Dammverformungen keinen Grenzzustand der Gebrauchstauglichkeit in der Aufschüttung oder bei Tragwerken, Straßen oder Leitungen verursachen, die sich in der Aufschüttung, darauf oder in der Nähe befinden. (2) ...
Norm hat folgende nationale Anhänge
Verwandte Normen zu DIN EN 1997-1 sind