Diese Norm regelt den Entwurf, die Berechnung und Bemessung in der Geotechnik sowie die geotechnischen Einwirkungen bei Gebäuden und Ingenieurbauwerken. Sie richtet sich an Bauherren, Planer, Unternehmer und Verwaltungen und soll in Verbindung mit DIN EN 1990 und DIN EN 1991 bis DIN EN 1999 angewendet werden. Bei der Anwendung dieser Norm in der Praxis sollte den zu Grunde gelegten Voraussetzungen und Bedingungen besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden.
Diese Norm wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 250 "Eurocodes für den konstruktiven Ingenieurbau" erarbeitet, dessen Sekretariat vom BSI (Vereinigtes Königreich) gehalten wird. Im DIN ist für diese Norm das Gremium NA 005-05-01 AA "Sicherheit im Erd- und Grundbau (SpA zu CEN/TC 250/SC 7/PT 1)" zuständig.
Inhaltsverzeichnis DIN EN 1997-1:
Passend für mich mit DIN EN 1997-1
Die wesentlichen Abschnitte der DIN EN 1997-1 im Originaltext:
Änderungen DIN EN 1997-1
Gegenüber DIN EN 1997-1:2009-09 wurden folgende Änderungen vorgen ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
1.1.2 Anwendungsbereich DIN EN 1997-1
Seite 11 f., Abschnitt 1.1.2
(1) EN 1997-1 ist als allgemeine Grundlage für die geotechnischen Gesichtspunkte beim Entwurf von Hoch- und Ingenieurbauwerken vorgesehen. (2) Folgende Themen werden ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
1.5.2 Begriffe DIN EN 1997-1
Seite 14, Abschnitt 1.5.2
1.5.2.1 geotechnische Einwirkung Einwirkung auf das Bauwerk durch den Baugrund, eine Auffüllung, Gewässer oder Grundwasser. ANMERKUNG Die Definition entspricht der in EN 1990 :2002 angegebenen. 1.5.2.2 vergleichbare Erfahrung dokumentierte oder ander ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
2.1 Entwurf, Berechnung, Bemessung - Geotechnische Bemessungsgrundlagen
Seite 21 ff., Abschnitt 2.1
(1)P Bei jeder geotechnischen Bemessungssituation muss sichergestellt sein, dass kein maßgebender nach EN 1990 :2002 definierter Grenzzustand überschritten wird. (2) Bei der Festlegung der Bemessungssituationen und der Grenzzustände sollten folgend ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
2.2 Bemessungssituationen - Geotechnische Bemessungsgrundlagen
Seite 23 f., Abschnitt 2.2
(1)P Sowohl kurzfristige als auch langfristige Bemessungssituationen müssen berücksichtigt werden. (2) Bei der Planung von Gründungsmaßnahmen sollten die Detailbeschreibungen von Bemessungssituationen, soweit zutreffend, enthalten: die Einwirkungen, ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
2.3 Dauerhaftigkeit - Geotechnische Bemessungsgrundlagen
Seite 24 f., Abschnitt 2.3
(1)P In der Entwurfsphase einer Gründungsmaßnahme müssen die internen und externen Umweltbedingungen ermittelt werden, um ihre Bedeutung für die Dauerhaftigkeit zu erfassen und Vorkehrungen zum Schutz oder für einen angemessenen Widerstand der Bausto ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
2.4.1 Berechnung; Allgemeines - Geotechnische Bemessungsgrundlagen
Seite 25 f., Abschnitt 2.4.1
(1)P Rechnerische Nachweise müssen entsprechend den grundsätzlichen Anforderungen der EN 1990 :2002 und nach den speziellen Regeln dieser Norm geführt werden. Eine Bemessung durch Berechnung umfasst: Einwirkungen, entweder als äußere Kräfte oder als ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
2.4.2 Einwirkungen - Geotechnische Bemessungsgrundlagen
Seite 26 ff., Abschnitt 2.4.2
(1)P Die Definition der Einwirkungen ist EN 1990 :2002 zu entnehmen. Die Werte der Einwirkungen, die in Frage kommen, sind EN 1991 zu entnehmen. (2)P Die Werte der geotechnischen Einwirkungen müssen so ausgewählt werden, dass sie bei einer Berechnung ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
2.4.3 Baugrundeigenschaften - Geotechnische Bemessungsgrundlagen
Seite 28, Abschnitt 2.4.3
(1)P Die Eigenschaften der Boden- und Felsformationen, die für die rechnerischen Nachweise durch geotechnische Kenngrößen quantifiziert werden, müssen entweder direkt oder durch Korrelation, Theorie oder Erfahrung aus Versuchsergebnissen oder aus and ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
2.4.4 Geometrische Vorgaben - Geotechnische Bemessungsgrundlagen
Seite 29, Abschnitt 2.4.4
(1)P Geometrische Vorgaben sind die Höhenlage und Neigu ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
2.4.5 Charakteristische Werte - Geotechnische Bemessungsgrundlagen
Seite 29 f., Abschnitt 2.4.5
2.4.5.1 Charakteristische und repräsentative Werte von Einwirkungen. (1)P Charakteristische und repräsentative Werte von Einwirkungen müssen entsprechend EN 1990 :2002 und den verschiedenen Teilen der EN 1991 abgeleitet werden. 2.4.5.2 Charakteristis ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
2.4.6 Bemessungswerte - Geotechnische Bemessungsgrundlagen
Seite 30 ff., Abschnitt 2.4.6
2.4.6.1 Bemessungswerte von Einwirkungen. (1)P Der Bemessungswert einer Einwirkung muss nach EN 1990 :2002 bestimmt werden. (3)P Geeignete Werte für ψ müssen EN 1990 :2002 entnommen werden. (4)P Der Teilsicherheitsbeiwert γF für ständige und vorübe ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
2.4.7.1 Grenzzustände der Tragfähigkeit; Allgemeines - Geotechnische Bemessungsgrundlagen
Seite 32 f., Abschnitt 2.4.7.1
(1)P Soweit zutreffend, muss nachgewiesen werden, dass folgende Grenzzustände nicht überschritten werden: Verlust der Lagesicherheit des als starrer Körper angesehenen Bauwerks oder des Baugrunds, wobei die Festigkeiten der Baustoffe und des Baugrun ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
2.4.7.2 Nachweis der Lagesicherheit - Geotechnische Bemessungsgrundlagen
Seite 33, Abschnitt 2.4.7.2
(2)P Die in A.2 (1)P und A.2 (2)P definierten Teilsicherheitsbeiwerte für ständige und vorübergehende Situationen sind in Gleichung (2.4) einzusetzen. ANMERKUNG 1 Die Lagesicherheit EQU hat vorwiegend für die innere Bemessung des Tragwerks B ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
2.4.7.3 Nachweis von Grenzzuständen im Tragwerk und im Baugrund bei ständigen und vorübergehenden Bemessungssituationen - Geotechnische Bemessungsgrundlagen
Seite 33 ff., Abschnitt 2.4.7.3
2.4.7.3.1 Allgemeines. 2.4.7.3.2 Bemessungswert der Beanspruchungen. (2) Es gibt Bemessungssituationen, bei denen die Anwendung der Teilsicherheitsbeiwerte auf die geotechnischen Einwirkungen (wie Erd- und Wasserdrücke) zu Bemessungswerten führen k ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
2.4.7.4 Nachweisverfahren und Teilsicherheitsbeiwerte beim Aufschwimmen - Geotechnische Bemessungsgrundlagen
Seite 36, Abschnitt 2.4.7.4
(2) Ein zusätzlicher Widerstand gegen Aufschwimmen darf als stabilisierende ständige vertikale Einwirkung ( Gstb;d) behandelt werden. (3)P Die in A.4 (1)P und A.4 ( ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
2.4.7.5 Nachweisverfahren und Teilsicherheitsbeiwerte beim hydraulischen Grundbruch - Geotechnische Bemessungsgrundlagen
Seite 36, Abschnitt 2.4.7.5
(2)P Die in A.5 (1)P definierten Teilsicherheitsbeiwerte für udst;d, σdst;d, Sdst;d und G'stb;d bei ständigen und vo ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
2.4.8 Grenzzustände der Gebrauchstauglichkeit - Geotechnische Bemessungsgrundlagen
Seite 36 f., Abschnitt 2.4.8
(2) Die Zahlenwerte der Teilsicherheitsbeiwerte für Grenzzustände der Gebrauchstauglichkeit sollten in der Regel gleich 1,0 gesetzt werden. ANMERKUNG Die Zahlenwerte der Teilsicherheitsbeiwerte dürfen im Nationalen Anhang festgelegt werden. (3) Die ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
2.4.9 Grenzwerte für Fundamentbewegungen - Geotechnische Bemessungsgrundlagen
Seite 37, Abschnitt 2.4.9
(1)P Beim Entwurf von Gründungen müssen Grenzwerte für die Fundamentbewegungen festgelegt werden. ANMERKUNG Zulässige Fundamentbewegungen dürfen im Nationalen Anhang festgelegt werden. (2)P Unterschiedliche Fundamentbewegungen, die zur Verformung im ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
2.5 Entwurf und Bemessung auf Grund von anerkannten Tabellenwerten - Geotechnische Bemessungsgrundlagen
Seite 38, Abschnitt 2.5
(1) Bei Bemessungssituationen, für die es keine Rechenmodelle gibt oder keine notwendig sind, lassen sich Grenzzustände durch Anwendung anerkannter Tabellenwerte vermeiden. Dazu gehören die gewohnten und damit im Allgemeinen konservativen Entwurfsreg ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
2.6 Probebelastungen, Modellversuche - Geotechnische Bemessungsgrundlagen
Seite 38, Abschnitt 2.6
(1)P Wenn die Ergebnisse von Probebelastungen oder von groß- oder kleinmaßstäblichen Modellversuchen zum Nachweis einer Bemessung oder zur Ergänzung einer der anderen in 2.1 (4) genannten Alternativen herangezogen werden, müssen folgende Punkte berüc ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
2.7 Beobachtungsmethode - Geotechnische Bemessungsgrundlagen
Seite 38 f., Abschnitt 2.7
(1) Wenn die Vorhersage des geotechnischen Verhaltens schwierig ist, kann es zweckmäßig sein, das als „Beobachtungsmethode“ bekannte Verfahren anzuwenden, bei dem der Entwurf während der Bauausführung überprüft und gegebenenfalls angepasst wird. (2)P ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
2.8 Entwurfsbericht - Geotechnische Bemessungsgrundlagen
Seite 39 f., Abschnitt 2.8
(1)P Die Voraussetzungen, Vorgaben, Rechenverfahren und die Ergebnisse der Nachweise der Sicherheit und Gebrauchstauglichkeit müssen im Geotechnischen Entwurfsbericht dokumentiert werden. (2) Das Maß an Detaillierung wird im Geotechnischen Entwurfsbe ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
3.1 Allgemeines - Geotechnische Unterlagen
Seite 40, Abschnitt 3.1
(1)P Eine sorgfältige Zusammenstellung, Dokumentation und Auswertung der geotechnischen Befunde muss stets vorgenommen werden. Sie soll die Geologie, Geomorphologie, Seismologie, Hydrologie und Geschichte des Baugrundstücks enthalten. Hinweise auf di ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
3.2 Untersuchungen - Geotechnische Unterlagen
Seite 40 f., Abschnitt 3.2
3.2.1 Allgemeines. (1)P Geotechnische Untersuchungen müssen ausreichende Erkenntnisse über Baugrund- und Grundwasserverhältnisse auf der Baustelle und ringsum bereitstellen, damit die wesentlichen Baugrundeigenschaften beschrieben und eine zuverlässi ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
3.3.2 Kenngrößen; Ansprache der Boden- und Felsart - Geotechnische Unterlagen
Seite 42, Abschnitt 3.3.2
(1)P Art und Grundbestandteile des Locker- oder Festgesteins müssen angesprochen werden, ehe die Ergebnisse anderer Versuche interpretiert werden. (2)P Das Material muss geprüft, bestimmt und nach einer anerkannten Nomenklatur beschrieben werden. Ein ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
3.3.3 Kenngrößen; Wichte - Geotechnische Unterlagen
Seite 43, Abschnitt 3.3.3
(1)P Die Wichte muss mit ausreichender Genauigkeit bestimmt werden, um daraus Bemessungs- oder charakteristische Werte für Einwirkungen abzu ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
3.3.4 Kenngrößen; Lagerungsdichte - Geotechnische Unterlagen
Seite 43, Abschnitt 3.3.4
(1)P Die Lagerungsdichte muss den Grad der Verdichtung eines ko ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
3.3.5 Kenngrößen; Verdichtungsgrad - Geotechnische Unterlagen
Seite 43, Abschnitt 3.3.5
(1)P Der Verdichtungsgrad eines gewachsenen oder geschütteten Bod ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
3.3.6 Kenngrößen; Scherfestigkeit - Geotechnische Unterlagen
Seite 43, Abschnitt 3.3.6
(1)P Bei der Festlegung der Scherfestigkeit des Bodens müssen folgende Merkmale beachtet werden: das im Boden verursachte Spannungsniveau; die Anisotropie der Festigkeit, speziell bei Tonen geringer Plastizität; Risse, speziell in steifen Tonen; Ein ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
3.3.7 Kenngrößen; Bodensteifigkeit - Geotechnische Unterlagen
Seite 44, Abschnitt 3.3.7
(1)P Bei der Festlegung der Bodensteifigkeit müssen folgende Merkmale beachtet werden: Dränagebedingungen; das Niveau der mittleren wirksamen Spannung; eine natürliche oder künstliche Vorkonsolidierung; das Niveau der aufgebra ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
3.3.8 Kenngrößen für Güte und Eigenschaften von Gestein und Fels - Geotechnische Unterlagen
Seite 44 f., Abschnitt 3.3.8
3.3.8.1 Allgemeine Festlegungen. (1)P Bei der Festlegung der Güte und der Eigenschaften von Gestein und Fels muss zwischen dem an ungestörten Bohrkernen ermittelten Gesteinsverhalten und dem Verhalten sehr viel größerer Gesteinsbereiche unterschieden ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
3.3.9 Kenngrößen für Durchlässigkeit und Konsolidation von Boden und Fels - Geotechnische Unterlagen
Seite 46, Abschnitt 3.3.9
3.3.9.1 Kenngrößen für die Durchlässigkeit und Konsolidation des Bodens. (1)P Bei der Festlegung der Kenngrößen für die Durchlässigkeit und die Konsolidation des Bodens müssen folgende Faktoren beachtet werden: die Auswirkungen der Heterogenität; di ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
3.3.10 Kenngrößen aus Feldversuchen - Geotechnische Unterlagen
Seite 46 ff., Abschnitt 3.3.10
3.3.10.1 Drucksondierungen. (1)P Bei der Feststellung des Drucksondierwiderstands, der Mantelreibung und, möglicherweise, des Porenwasserdrucks während der Eindringung müssen folgende Gesichtspunkte berücksichtigt werden: die genaue Form der Sondier ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
3.4 Untersuchungsbericht - Geotechnische Unterlagen
Seite 48 ff., Abschnitt 3.4
3.4.1 Anforderungen. (1)P Die Ergebnisse der Baugrunderkundung müssen in einem Geotechnischen Untersuchungsbericht zusammengefasst werden, der Teil des in 2.8 beschriebenen Geotechnischen Entwurfsberichtes sein soll. (2)P Wegen der Handhabung der L ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
4.1 Bauüberwachung, Kontrollmessungen, Instandhaltung; Allgemeines - Geotechnik
Seite 50 f., Abschnitt 4.1
(1)P Um Sicherheit und Qualität eines Bauwerks zu erreichen, muss in geeigneter Weise Folgendes unternommen werden: der Bauablauf und die Qualität der Arbeit müssen überwacht werden; das Verhalten des Bauwerks muss während und nach der Herstellung k ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
4.2 Bauüberwachung - Geotechnik
Seite 51 f., Abschnitt 4.2
4.2.1 Überwachungsprogramm. (1)P Das im Geotechnischen Entwurfsbericht enthaltene Programm muss die für die Ergebnisse der Bauüberwachung zulässigen Grenzen angeben. (2) Das Programm sollte Art, Qualität und Häufigkeit der Kontrollen vorgeben, wobei ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
4.3 Kontrolle der Baugrundverhältnisse - Geotechnik
Seite 52 f., Abschnitt 4.3
4.3.1 Boden und Fels. (1)P Die Beschreibung und die geotechnischen Eigenschaften des Baugrunds, in dem das Bauwerk gegründet oder auf dem es stehen soll, müssen während der Bauausführung kontrolliert werden. (2) Bei der Geotechnischen Kategorie 1 sol ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
4.4 Kontrolle der Baudurchführung - Geotechnik
Seite 54, Abschnitt 4.4
(1)P Die Übereinstimmung der Baumaßnahmen mit dem bei der Planung vorausgesetzten und im Geotechnischen Entwurfsbericht beschriebenen Bauverfahren muss geprüft werden. Beobachtete Unterschiede zwischen den Voraussetzungen der Planung und der Bauausfü ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
4.5 Kontrollmessungen - Geotechnik
Seite 54 f., Abschnitt 4.5
(1)P Kontrollmessungen sind anzuwenden, um die Gültigkeit des bei der Planung vorhergesagten Verhaltens zu prüfen und ,
sicherzustellen, dass sich das Bauwerk weiter so verhält, wie das für die Zeit nach der Fertigstellung gefordert ist. (2) ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
4.6 Instandhaltung - Geotechnik
Seite 55, Abschnitt 4.6
(1)P Um die Sicherheit und Gebrauchstauglichkeit des Bauwerks zu gewährleisten, ist die erforderliche Instandhaltung vorzugeben. ANMERKUNG In der Regel geschieh ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
5.3 Ausführung von Schüttungen - Geotechnik
Seite 56 ff., Abschnitt 5.3
5.3.1 Grundsätze. (1)P Bei der Planung von Schüttungen muss berücksichtigt werden, dass die Qualität einer Schüttung von Folgendem abhängt: guter Materialbehandlung; zweckentsprechenden technischen Eigenschaften nach der Verdichtung. (2) Bei der Pl ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
5.4 Wasserhaltung - Geotechnik
Seite 60, Abschnitt 5.4
(1)P Jeder Maßnahme, dem Untergrund Wasser zu entziehen oder den Wasserdruck zu mindern, müssen die Ergebnisse einer geotechnischen oder hydrogeologischen Untersuchung zu Grunde gelegt werden. (2) Wasser darf dem Untergrund durch offene Haltung, durc ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
5.5 Bodenverbesserung, Bodenbewehrung - Geotechnik
Seite 61, Abschnitt 5.5
(1)P Bevor irgendein Verfahren zur Bodenverbesserung oder Bodenbewehrung gewählt oder eingesetzt wird, muss eine geotechnische Untersuchung des Baugrunds vorgenommen werden. (2)P Bei der Planung der Bodenverbesserung für einen bestimmten Anwendungsfa ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
6.1 Allgemeines - Flächengründungen
Seite 61, Abschnitt 6.1
(1)P Die Vorgaben dieses Abschnitts beziehen sich auf Flächengründungen ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
6.2 Grenzzustände - Flächengründungen
Seite 61, Abschnitt 6.2
(1)P Folgende Grenzzustände müssen berücksichtigt und in einer entsprechenden Liste zusammengestellt werden: Verlust der Gesamtstandsic ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
6.3 Einwirkungen und Bemessungssituationen - Flächengründungen
Seite 62, Abschnitt 6.3
(1)P Bemessungssituationen müssen nach den in 2.2 genannten Grundsätzen ausgewählt werden. (2) Bei der Wahl der Grenzzustände für die N ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
6.4 Gesichtspunkte bei Bemessung und Ausführung - Flächengründungen
Seite 62 f., Abschnitt 6.4
(1)P Bei der Wahl der Gründungstiefe einer Flächengründung muss Folgendes beachtet werden: Erreichen einer geeigneten tragfähigen Schicht; die Tiefe, bis zu der durch das Schwellen und Schrumpfen von Tonböden infolge von Witterungseinflüssen oder du ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
6.5 Nachweise für den Grenzzustand der Tragfähigkeit - Flächengründungen
Seite 63 ff., Abschnitt 6.5
6.5.1 Gesamtstandsicherheit. (1)P Mit oder ohne Gründungen muss die Gesamtstandsicherheit vor allem in folgenden Fällen nachgewiesen werden: nahe oder auf einer natürlichen oder künstlich angelegten Böschung; neben einer Baugrube oder einem Stützbau ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
6.6 Bemessung im Grenzzustand der Gebrauchstauglichkeit - Flächengründungen
Seite 66 ff., Abschnitt 6.6
6.6.1 Allgemeines. (1)P In Rechnung zu stellen sind Fundamentverschiebungen infolge von Einwirkungen wie den in 2.4.2 (4) zusammengestellten. (2)P Bei der Ermittlung der Größe von Fundamentverschiebungen muss die in 1.5.2.2 definierte vergleichbare E ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
7.1 Allgemeines - Pfahlgründungen
Seite 69, Abschnitt 7.1
(1)P Die Vorgaben dieses Abschnitts gelten für Spitzendruckpfähle, Reibungspfähle, Zugpfähle und querbelastete Pfähle, die durch Rammen, Drücken, Drehen oder Bohren mit oder ohne Verpressung hergestellt werden. ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
7.2 Grenzzustände - Pfahlgründungen
Seite 70, Abschnitt 7.2
(1)P Folgende Grenzzustände müssen untersucht und in einer entsprechenden Liste zusammengestellt werden: Verlust der Gesamtstandsicherheit; Grundbruch der Pfahlgründung; Aufschwimmen oder ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
7.3 Einwirkungen und Bemessungssituationen - Pfahlgründungen
Seite 70 ff., Abschnitt 7.3
7.3.1 Allgemeines. (1) Die in 2.4.2 (4) aufgelisteten Einwirkungen sollten bei der Auswahl der Bemessungssituationen berücksichtigt werden. (2) Pfähle können axial und/oder quer belastet werden. (3)P Die Bemessungssituationen müssen in Einklang mit 2 ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
7.4 Verfahren und Gesichtspunkte bei Entwurf und Bemessung - Pfahlgründungen
Seite 72 f., Abschnitt 7.4
7.4.1 Entwurfs- und Bemessungsverfahren. (1)P Entwurf und Bemessung müssen auf einem der folgenden Verfahren beruhen: Ergebnisse statischer Probebelastungen, bei denen mittels Nachrechnung oder auf andere Weise gezeigt werden konnte, dass sie sonsti ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
7.5 Probebelastungen - Pfahlgründungen
Seite 73 ff., Abschnitt 7.5
7.5.1 Allgemeines. (1)P Pfahlprobebelastungen müssen in folgenden Fällen ausgeführt werden: wenn eine Pfahlart oder ein Herstellungsverfahren angewendet wird, für das es keine vergleichbaren Erfahrungen gibt; wenn die Pfähle noch nicht unter verglei ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
7.6.1 Axial beanspruchte Pfähle; Allgemeines - Pfahlgründungen
Seite 76, Abschnitt 7.6.1
7.6.1.1 Bemessung nach Grenzzuständen. (1)P Entwurf und Bemessung müssen zeigen, dass die nachstehenden Grenzzustände hinreichend unwahrscheinlich sind: Grenzzustände des Druck- oder Zugwiderstands eines Einzelpfahles; Grenzzustände des Druck- oder ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
7.6.2 Axial beanspruchte Pfähle; Widerstand bei Druck - Pfahlgründungen
Seite 76 ff., Abschnitt 7.6.2
7.6.2.1 Allgemeines. (2) Prinzipiell sollte Fc;d das Pfahlgewicht enthalten und Rc;d den Überlagerungsdruck des Bodens an der Gründungssohle. Allerdings dürfen diese beiden Faktoren außer Betracht bleiben, wenn sie sich annähernd gegenseitig aufhebe ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
7.6.3 Axial beanspruchte Pfähle; Widerstand bei Zug - Pfahlgründungen
Seite 82 ff., Abschnitt 7.6.3
7.6.3.1 Allgemeines. (1)P Soweit anwendbar, muss die Bemessung von Zugpfählen den in 7.6.2 genannten Regeln entsprechen. Bemessungsregeln, die nur auf Zugpfahlgründungen zutreffen, werden nachfolgend behandelt. (3)P Bei Zugpfählen müssen zwei Formen ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
7.6.4 Axial beanspruchte Pfähle; Vertikalverschiebungen - Pfahlgründungen
Seite 85 f., Abschnitt 7.6.4
7.6.4.1 Allgemeines. (1)P Vertikalverschiebungen im Grenzzustand der Gebrauchstauglichkeit müssen ermittelt werden, um zu prüfen, ob die in 2.4.8 und 2.4.9 genannten Anforderungen eingehalten sind. (2) Bei der Berechnung der Vertikalverschiebungen ei ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
7.7 Quer beanspruchte Pfähle - Pfahlgründungen
Seite 86 f., Abschnitt 7.7
7.7.1 Allgemeines. (1)P Die Bemessung quer beanspruchter Pfähle muss mit den in 7.4 und 7.5 genannten Bemessungsregeln übereinstimmen, soweit sie anwendbar sind. Regeln, die sich speziell auf Gründungen mit quer belasteten Pfählen beziehen, werden na ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
8.1 Allgemeines - Anker
Seite 89 f., Abschnitt 8.1
8.1.1 Geltungsbereich. (1)P Dieser Abschnitt ist bei der Bemessung von Kurzzeitankern und Dauerankern anzuwenden, die eingesetzt werden, um zum Beispiel ein Stützbauwerk zu verankern; die Standsicherheit von Böschungen, Einschnitten und Tunneln zu e ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
8.2 Grenzzustände - Anker
Seite 91, Abschnitt 8.2
(1)P Folgende Grenzzustände (sowohl einzeln als auch in Kombination) sind bei allen Ankern nachzuweisen: Materialversagen des Zuggliedes oder Ankerkopfes infolge der angewandten Spannungen; Versagen der Verbindung zwischen dem Zugglied und dem Verp ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
8.3 Bemessungssituationen und Einwirkungen - Anker
Seite 91 , Abschnitt 8.3
(1)P Die Bemessungssituationen sind nach 2.2 auszuwählen. (2)P Zusätzlich muss Folgendes beachtet werden: alle in Frage kommenden, in 8.2 aufgeführten Grenzzustände un ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
8.4 Gesichtspunkte bei Bemessung und Ausführung - Anker
Seite 91 f., Abschnitt 8.4
(1)P Es dürfen nur Anker eingesetzt werden, deren Bemessung und Konstruktion durch Untersuchungs- oder Eignungsprüfungen nach EN ISO 22477-5 oder durch vergleichbare Erfahrung (wie in 1.5.2.2 definiert) bestätigt wurden und wenn nachgewiesen wurde, d ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
8.5 Nachweis für den Grenzzustand der Tragfähigkeit - Anker
Seite 92 ff., Abschnitt 8.5
8.5.1 Allgemeines. (1)P Der Bemessungswert des Ankerwiderstands im Grenzzustand der Tragfähigkeit RULS;d muss die folgende Ungleichung erfüllen: ANMERKUNG 1 Der Wert des Teilsicherheitsbeiwerts γServ darf im Nationalen Anhang festgelegt werden. Der ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
8.6 Prüfungen - Anker
Seite 95 f., Abschnitt 8.6
8.6.1 Untersuchungs- oder Eignungsprüfungen. (1)P Um den Anforderungen von 8.5.1 genügen, sind Untersuchungs- oder Eignungsprüfungen in Übereinstimmung mit EN ISO 22477-5 durchzuführen, um nachzuweisen, dass die Grenzkriterien bei der Prüflast Pp nic ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
9.1 Allgemeines - Stützbauwerke
Seite 96 f., Abschnitt 9.1
9.1.1 Geltungsbereich. (1)P Die Vorgaben dieses Abschnitts beziehen sich auf Tragwerke, die einen Untergrund abstützen, der Boden, Fels oder Hinterfüllung und Wasser enthält. Ein Material ist gestützt, wenn es in steilerer Neigung gehalten wird als d ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
9.2 Grenzzustände - Stützbauwerke
Seite 97, Abschnitt 9.2
(1)P Eine Liste der zu untersuchenden Grenzzustände muss aufgestellt werden. Mindestens folgende Grenzzustände müssen für alle Arten von Stützbauwerken untersucht werden: Gesamtstandsicherheit; Versagen eines Bauteils, z. B. einer Wand, eines Ankers ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
9.3 Einwirkungen, geometrische Angaben, Bemessungssituationen - Stützbauwerke
Seite 98 ff., Abschnitt 9.3
9.3.1 Einwirkungen. 9.3.1.1 Grundlegende Einwirkungen. (1) Die in 2.4.2 (4) zusammengestellten Einwirkungen sollten berücksichtigt werden. 9.3.1.2 Gewicht der Hinterfüllung. (1)P Bemessungswerte für die Wichte des Hinterfüllungsmaterials müssen in K ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
9.4 Gesichtspunkte bei Bemessung und Ausführung - Stützbauwerke
Seite 100 f., Abschnitt 9.4
9.4.1 Allgemeines. (1)P Mit den in 2.4.7 und 2.4.8 beschriebenen Verfahren müssen die Grenzzustände der Tragfähigkeit und der Gebrauchstauglichkeit nachgewiesen werden. (2)P Es muss gezeigt werden, dass für die angenommenen Druckverteilungen und die ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
9.5 Erddruckermittlung - Stützbauwerke
Seite 102 ff., Abschnitt 9.5
9.5.1 Allgemeines. (1)P Bei der Erddruckermittlung müssen die zulässige Art und Größe der Bewegung und Verformung berücksichtigt werden, die im untersuchten Grenzzustand auftreten können. (2) Im folgenden Kontext sollte das Wort „Erddruck“ auch den t ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
9.6 Wasserdrücke - Stützbauwerke
Seite 104, Abschnitt 9.6
(1)P Bei der Bestimmung der charakteristischen und der Bemessungswerte der Wasserdrücke müssen die Wasserstände über und unter der Geländeoberfläche berücksichtigt werden. (2)P Zur Erfassung der in 9.4.1 (5) angegebenen möglichen Risiken müssen nach ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
9.7 Bemessung im Grenzzustand der Tragfähigkeit - Stützbauwerke
Seite 104 ff., Abschnitt 9.7
9.7.1 Allgemeines. (1)P Die Bemessung von Stützbauwerken muss für den Grenzzustand der Tragfähigkeit mit den Bemessungswerten der Einwirkungen oder Beanspruchungen und der Widerstände für die in 9.3.3 verlangten, für diesen Fall geeigneten Bemessungs ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
9.8 Bemessung im Grenzzustand der Gebrauchstauglichkeit - Stützbauwerke
Seite 108 f., Abschnitt 9.8
9.8.1 Allgemeines. (1)P Die Bemessung von Stützbauwerken muss für den Grenzzustand der Gebrauchstauglichkeit nach den Vorgaben von 9.3.3 mit den geeigneten Bemessungssituationen überprüft werden. (2) Die Festlegung der Bemessungswerte für Erddrücke s ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
10.1 Hydraulisch verursachtes Versagen; Allgemeines - Geotechnik
Seite 109 f., Abschnitt 10.1
(1)P Die Vorgaben dieses Abschnitts beziehen sich auf vier Arten des Bodenversagens, die durch Porenwasserdruck oder Sickerströmung eingeleitet werden und die gegebenenfalls geprüft werden müssen: Versagen durch Aufschwimmen; hydraulischer Grundbruc ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
10.2 Versagen durch Aufschwimmen - Geotechnik
Seite 110 ff., Abschnitt 10.2
(1)P Die Standsicherheit eines Tragwerks oder einer wenig durchlässigen Bodenschicht gegen Aufschwimmen ist dadurch zu überprüfen, dass die ständigen stabilisierenden Einwirkungen (z. B. Gewicht und Wandreibung) mit den ständigen und veränderlichen d ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
10.3 Hydraulischer Grundbruch - Geotechnik
Seite 113, Abschnitt 10.3
(1)P Die Standsicherheit des Bodens gegen einen hydraulischen Grundbruch muss für jedes in Frage kommende Bodenprisma durch Erfüllung der Gleichungen (2.9a) oder (2.9b) nachgewiesen werden. Gleichung (2.9a) formuliert die Sicherheitsbedingung in tota ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
10.4 Innere Erosion - Geotechnik
Seite 114, Abschnitt 10.4
(1)P Um die Gefahr des Austrags von Boden durch innere Erosion zu begrenzen, müssen Filterkriterien angewendet werden. (2)P Wo ein Grenzzustand der Tragfähigkeit infolge innerer Erosion auftreten kann, müssen bewährte Maßnahmen wie Auflastfilter auf ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
10.5 Versagen durch Piping - Geotechnik
Seite 114 f., Abschnitt 10.5
(1)P Wenn bei den vorherrschenden hydraulischen und bodenmechanischen Bedingungen ein Piping (siehe Bild 10.3) auftreten kann und dies die Standsicherheit oder die Gebrauchstauglichkeit der wasserbaulichen Anlage gefährdet, müssen Vorkehrungen getrof ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
11.2 Grenzzustände - Gesamtstandsicherheit
Seite 116, Abschnitt 11.2
(1)P Alle für den speziellen Baugrund in Frage kommenden Grenzzustände müssen untersucht werden, um die grundsätzlichen Anforderungen an Standsicherheit, Begrenzung der Verformungen, Dauerhaftigkeit und Verschie ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
11.3 Einwirkungen und Bemessungssituationen - Gesamtstandsicherheit
Seite 116, Abschnitt 11.3
(1) Bei der Aufstellung der Einwirkungen für Grenzzustandsberechnungen sollte von der in 2.4.2 (4) angegebenen Zusammenstellung ausgegangen werden. (2)P Soweit zutreffend, müssen die Wirkungen nachstehender Umstände in die Betrachtung einbezogen wer ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
11.4 Gesichtspunkte bei Berechnung und Ausführung - Gesamtstandsicherheit
Seite 117, Abschnitt 11.4
(1)P Beim Überprüfen der Gesamtstandsicherheit eines Geländes und der Bewegungen im gewachsenen oder künstlich hergestellten Untergrund müssen vergleichbare Erfahrungen im Sinne von 1.5.2.2 einbezogen werden. (2)P Die Gesamtstandsicherheit und Beweg ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
11.5 Berechnung im Grenzzustand der Tragfähigkeit - Gesamtstandsicherheit
Seite 118 ff., Abschnitt 11.5
11.5.1 Nachweis der Gesamtstandsicherheit. (1)P Die Standsicherheit von Böschungen einschließlich vorhandener, betroffener oder geplanter Tragwerke muss für die Grenzzustände der Tragfähigkeit (GEO und STR) mit Bemessungswerten für Einwirkungen und F ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
11.6 Berechnung im Grenzzustand der Gebrauchstauglichkeit - Gesamtstandsicherheit
Seite 120, Abschnitt 11.6
(1)P Entwurf und Berechnung müssen zeigen, dass die Verformung des Baugrunds keinen Grenzzustand der Gebrauchstauglichkeit bei Tragwerken und Infrastruktureinrichtungen auf dem Baugelände oder in seiner Nähe verursacht. (2) Die durch folgende Ursache ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
12.2 Grenzzustände - Erddämme
Seite 121, Abschnitt 12.2
(1)P Für die geplante Aufschüttung muss eine Liste der bei der Bemessung nachzuweisenden Grenzzustände aufgestellt werden. (2) Folgende Grenzzustände sollten geprüft werden: Gesamtstandsicherheit; Versagen der Böschung oder Krone der Aufschüttung; ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
12.3 Einwirkungen und Bemessungssituationen - Erddämme
Seite 121 f., Abschnitt 12.3
(1) Bei der Wahl der Einwirkungen für die Berechnung von Grenzzuständen sollte die Zusammenstellung in 2.4.2(4) berücksichtigt werden. (2) Bei der Ermittlung der Einwirkungen, die von Dämmen auf benachbarte Tragwerke oder auf bewehrte Bodenbereiche a ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
12.4 Gesichtspunkte bei Entwurf und Ausführung - Erddämme
Seite 122 f., Abschnitt 12.4
(1)P Dammschüttungen müssen unter Berücksichtigung von Erfahrungen mit Erddämmen auf ähnlichem Untergrund und mit ähnlichem Schüttmaterial geplant werden. (2)P Bei der Festlegung der Gründungsebene eines Erddamms muss gegebenenfalls Folgendes beachte ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
12.5 Bemessung im Grenzzustand der Tragfähigkeit - Erddämme
Seite 123, Abschnitt 12.5
(1)P Beim Nachweis der Standsicherheit des Erddamms oder seiner Teile müssen alle in Abschnitt 11 genannten Arten des Versagens berücksichtigt werden. (2) Da Erddämme oft abschnittsweise mit unterschiedlichen Lastzuständen hergestellt werden, sollte ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
12.6 Bemessung im Grenzzustand der Gebrauchstauglichkeit - Erddämme
Seite 123 f., Abschnitt 12.6
(1)P Es muss nachgewiesen werden, dass die Dammverformungen keinen Grenzzustand der Gebrauchstauglichkeit in der Aufschüttung oder bei Tragwerken, Straßen oder Leitungen verursachen, die sich in der Aufschüttung, darauf oder in der Nähe befinden. (2) ...
Kostenlos anmelden »
Kaufen »
Norm hat folgende nationale Anhänge
Verwandte Normen zu DIN EN 1997-1 sind