Diese Norm bezieht sich auf festinstallierte Produkte, die Lasten auf die Konstruktion des geneigten Daches ableiten und die zur Inspektion, Wartung und Reparatur von Einrichtungen auf dem Dach betreten werden können. Sie legt die wichtigsten Abmessungen, Materialien, den Korrosionsschutz, Anforderungen an die Tragfähigkeit und Prüfverfahren fest. Sie gilt nicht für festinstallierte Dachleitern und Fluchtleitern.
Inhaltsverzeichnis DIN EN 516:
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Die wesentlichen Abschnitte der DIN EN 516 im Originaltext:
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5 Werkstoffe - Einrichtungen zum Betreten des Daches
Seite 5, Abschnitt 5
Einrichtungen zum Betreten des Daches und ihre Befestigungssysteme müssen aus Metall oder gleichwertigem Material bestehen und gegen Korrosion sowie atmosphärische und klimatische Einflüsse widerstandsfähig ...
6.1 Allgemeines - Einrichtungen zum Betreten des Daches
Seite 5, Abschnitt 6.1
Einrichtungen zum Betreten des Daches müssen wie folgt bezeichnet werden: Klasse 1 (K1): Einrichtungen, die nicht als Anschlagpunkte für Sicherheitsgeschirre verwendet werden dürfen; Klasse 2 (K2): Einrichtungen, die als Anschlagpunkte für Sicherhei ...
6.2 Laufsteg - Einrichtungen zum Betreten des Daches
Seite 5 f., Abschnitt 6.2
Laufstege werden nach der Breite ihrer Plattformen in die Typen A, B und C eingeteilt. Die Mindestbreite b der Plattform muss bei. Typ A: 250 mm, Typ B: 350 mm und,
Typ C: 430 mm,
betragen. Die Länge l der Plattformen muss bei allen T ...
6.3 Trittfläche - Einrichtungen zum Betreten des Daches
Seite 6, Abschnitt 6.3
Die Plattform von Trittflächen muss eine Breite b von mindestens 250 mm aufweisen. Die Länge l muss mindestens 400 mm betrage ...
6.4 Einzeltritt - Einrichtungen zum Betreten des Daches
Seite 6 ff., Abschnitt 6.4
Die Plattform von Einzeltritten muss eine Größe b × l von mindestens 130 mm × 130 mm haben. Zum Schutz gegen das Abgleiten von Personen muss die Plattform an allen Seiten, mit Ausnahme der Vorder- und Rückseite, Aufkantungen oder Randleisten aufweis ...
7.1 Statische Festigkeit - Einrichtungen zum Betreten des Daches
Seite 9, Abschnitt 7.1
Einrichtungen zum Betreten des Daches der Klassen K1 und K2 einschließlich ihrer Befestigungen müssen für eine an der ungünstigsten Stelle einwirkende senkrechte Einzellast von p ≥ 1,5 kN bemessen sein. Die Einhaltung der Anforderungen ist durch ein ...
7.2 Schwingfestigkeit - Einrichtungen zum Betreten des Daches
Seite 10, Abschnitt 7.2
Einrichtungen zum Betreten des Daches der Klasse K2 einschließlich ihrer Befestigung ...
8.1 Statische Festigkeit; Prüfung - Einrichtungen zum Betreten des Daches
Seite 10 f., Abschnitt 8.1
8.1.1 Anzahl der Proben. Jede Prüfung ist jeweils einmal bei den unterschiedlichen Prüfproben durchzuführen. Alle Proben müssen die Prüfung bestehen. 8.1.2 Prüfung der Tritte. Die Prüfproben sind, an einer Nachbildung der tragenden Dachkonstruktion b ...
8.2 Schwingfestigkeit; Prüfung - Einrichtungen zum Betreten des Daches
Seite 11 ff., Abschnitt 8.2
Einrichtungen zum Betreten des Daches der Klasse K2 müssen zusätzlich auf Einhaltung der Anforderungen nach 7.2 geprüft werden. Es müssen drei Prüfproben einem Fallversuch unterzogen werden (siehe Bild 6). Die Prüfproben müssen mit ihren Befestigungs ...