In dieser Vornorm ist die Verwendung von Bauprodukten für Abgasanlagen festgelegt, die nach den entsprechenden Europäischen Normen hergestellt werden. Verwendungsregeln für weitere Bauprodukte für Abgasanlagen, für die es noch keine Europäischen Normen gibt und die deshalb noch bestehenden nationalen Bauvorschriften und nationalen Normen entsprechen, sind ebenfalls enthalten. Begriffe und Inhalte sind dem Baurecht angepasst. Begriffe und Definitionen in Europäischen Normen sowie in älteren nationalen Normen und bauaufsichtlichen Dokumenten können deshalb von den hier festgelegten Begriffen und Definitionen im Einzelfall abweichen. Die Norm präzisiert die Verwendung der Produkte im Sinne des neuen Baurechts. Zur leichteren Identifikation und zur Erkennung der Verwendbarkeit der mit den Produkten errichteten Bauwerke ist ein umfassendes Klassifizierungssystem angegeben. Außerdem werden die baulichen Ausführungsbestimmungen für Luft-/Abgassysteme (LAS) und Abgasleitungen und deren Nutzung geregelt. Die Norm soll den mit der Planung, Ausführung und Abnahme von Abgasanlagen befassten Fachleuten die Anwendung von europäisch genormten Produkten und von nationalen Vorschriften bzw. Verwendungsregeln erleichtern. Die Bauordnungen und die dazugehörigen Feuerungsverordnungen der Bundesländer können hinsichtlich Abgasanlagen unterschiedliche Festlegungen enthalten.
Inhaltsverzeichnis DIN V 18160-1:
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Die wesentlichen Abschnitte der DIN V 18160-1 im Originaltext:
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3 Begriffe DIN V 18160-1
Seite 8 ff., Abschnitt 3
Für die Anwendung dieses Dokuments gelten die folgenden Begriffe. 3.1 Abgasanlage aus Bauprodukten hergestellte bauliche Anlage, wie Schornstein, Verbindungsstück, Abgasleitung oder Luft-Abgas-System für die Ableitung der Abgase von Feuerstätten; zu ...
5.1 Klassifizierung - Abgasanlagen
Seite 13 ff., Abschnitt 5.1
5.1.1 Allgemeines. Bauprodukte für Abgasanlagen werden je nach Anwendungsbereich mindestens nach den nachstehenden Leistungskenngrößen klassifiziert: Temperaturklasse (siehe 5.1.2); Gasdichtheitsklasse/Druckklasse (siehe 5.1.3); Kondensatbeständigke ...
6.1 Allgemeines - Abgasanlagen
Seite 16, Abschnitt 6.1
Die Abgase von Feuerstätten müssen bei allen bestimmungsgemäßen Betriebszuständen ordnungsgemäß ins Freie abgeführt werden. Dazu sind Abgasanlagen in solcher Anzahl, Beschaffenheit und Lage herzustellen, dass die vorgesehenen Feuerstätten ...
6.2 Brandschutz - Abgasanlagen
Seite 16 f., Abschnitt 6.2
Abgasanlagen sind so herzustellen, dass Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse oder Brandabschnitte übertragen werden können. Die Übertragung von Feuer und Rauch gilt als ausgeschlossen, wenn Abgasanlagen bei Brandbeanspruchung von außen eine Feue ...
6.5.1 Überprüfung; Allgemeines - Abgasanlagen
Seite 17, Abschnitt 6.5.1
Abgasanlagen müssen leicht und sicher gereinigt bzw. auf ihren freien Querschnitt hin überprüft werden können. Dies wird in der Regel ermöglicht durch untere und gegebenenfalls obere Reinigungsöffnun ...
6.5.2 Anordnung der unteren Reinigungsöffnung - Abgasanlagen
Seite 17 f., Abschnitt 6.5.2
Die untere Reinigungsöffnung ist unterhalb des untersten Feuerstättenanschlusses an der Sohle des senkrechten Teils der Abgasanlage anzuordnen. Bei Abgasleitungen darf die untere Reinigungsöffnung auch im senkrecht ...
6.5.3 Anordnung der oberen Reinigungsöffnung - Abgasanlagen
Seite 18 f., Abschnitt 6.5.3
Abgasanlagen, die nicht von der Mündung aus gereinigt werden können, müssen eine weitere (obere) Reinigungsöffnung bis zu 5 m unterhalb der Mündung haben. Bei Abgasanlagen mit einem Abstand zwischen Mündung und unterer Reinigungsöffnung von höchstens ...
6.5.4 Reinigungsöffnung in Verbindungsstücken - Abgasanlagen
Seite 19, Abschnitt 6.5.4
In Verbindungsstücken ist mindestens eine Reinigungsöffnung erforderlich. Reinigungsöffnungen sind im Bereich der Umlenkungen größer 45° anzuordnen. Die Abstände zwischen den Reinigungsöffnungen sollten die in Tabelle 7 angegebenen Werte nicht übersc ...
6.5.5 Maße von Reinigungsöffnungen - Abgasanlagen
Seite 19 ff., Abschnitt 6.5.5
Die Maße der Reinigungsöffnungen im senkrechten Teil der Abgasanlage müssen Tabelle 8, in Verbindungsstücken Tabelle 9 entsprechen. Wird auf die obere Reinigungsöffnung nach 6.5.3 verzichtet, gilt bei Anordnung der unteren Reinigungsöffnung im Verbin ...
6.7 Sohle - Abgasanlagen
Seite 21 f., Abschnitt 6.7
Die Abführung der Abgase darf durch Verbrennungsrückstände und Ablagerungen an der Sohle nicht beeinträchtigt werden. Deshalb soll der senkrechte Teil der Abgasanlage eine unterhalb des untersten Feuerstättenanschlusses angeordnete Sohle haben. Der A ...
6.9 Abstand zu brennbaren Baustoffen - Abgasanlagen
Seite 22 ff., Abschnitt 6.9
6.9.1 Allgemeines. Abgasanlagen und Schächte von Abgasleitungen müssen von brennbaren Baustoffen so weit entfernt sein, dass an diesen bei Nennwärmeleistung der Feuerstätten keine höheren Temperaturen als 85 °C und bei Rußbränden im Inneren von Schor ...
6.10 Anordnung - Abgasanlagen
Seite 25 f., Abschnitt 6.10
6.10.1 Lage der Mündung. Abgasanlagen müssen so angeordnet sein, dass ihre Mündungen nicht in unmittelbarer Nähe von Fenstern, Zuluftöffnungen und Balkonen liegen. Abgasanlagen von terrassenförmigen Gebäuden sollten aus dem Dach des höchsten Gebäudet ...
6.11 Teile im Freien und in Kalträumen - Abgasanlagen
Seite 27 ff., Abschnitt 6.11
6.11.1 Schutz gegen Niederschlagswasser. Die Oberflächen der Abgasanlagen und der Schächte von Abgasleitungen müssen, soweit sie ans Freie grenzen, gegen das Eindringen von Niederschlagswasser geschützt sein, z. B. mit witterungsbeständigem Außenputz ...
7 Bauarten der Schornsteine - Abgasanlagen
Seite 30 ff., Abschnitt 7
7.1 Schornsteine aus Mauerwerk. Zur Herstellung des Mauerwerks dürfen verwendet werden: Mauerziegel nach DIN 105-1 und DIN 105-3 außer Hochlochziegel B und C; Kalksand-Vollsteine nach DIN 106-1; Hütten-Vollsteine nach DIN 398. Die Schornsteine sind ...
8.1 Bauarten der Abgasleitungen - Abgasanlagen
Seite 32 ff., Abschnitt 8.1
8.1.1 Abgasleitungen aus Bauprodukten für Montage-Abgasanlagen mit Feuerwiderstand. 8.1.1.1 Allgemeines. Montageabgasleitung bestehend aus der Innenschale, der Außenschale und gegebenenfalls der Dämmschale. Es muss sichergestellt werden, dass die fre ...
8.2 Betriebsweise der Abgasleitungen - Abgasanlagen
Seite 34 f., Abschnitt 8.2
8.2.1 Abgasleitungen für Überdruck. Abgasleitungen dürfen nur mit Überdruck betrieben werden, wenn die Bauprodukte der Gasdichtheits-/ Druckklasse P1, P2, H1 oder H2 entsprechen. Der Überdruck in der Abgasanlage darf bei allen bestimmungsgemäßen Betr ...
8.3 Anordnung der Abgasleitungen - Abgasanlagen
Seite 35 f., Abschnitt 8.3
8.3.1 Abgasleitungen in Gebäuden. In Gebäuden muss jede Abgasleitung, die Geschosse überbrückt, in einem eigenen Schacht angeordnet sein. Die Schächte müssen eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 min, in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 ...
9.1 Bauarten; Luft-Abgas-Systeme für Gas-/Öl-Feuerstätten - Abgasanlagen
Seite 36 ff., Abschnitt 9.1
9.1.1 Allgemeines. Luft-Abgas-Systeme müssen getrennte Luft- und Abgasschächte haben. Die Luft-Abgas-Systeme werden aufgrund der Anordnung der Schächte in zwei Ausführungen unterteilt: Konzentrische Anordnung — der Abgasschacht wird vom Luftschacht ...
9.3 Bauliche Anforderungen; Luft-Abgas-Systeme für Gas-/Öl-Feuerstätten - Abgasanlagen
Seite 39 ff., Abschnitt 9.3
9.3.1 Überströmöffnungen bei Anschluss von Gasfeuerstätten. Bei Mehrfachbelegung und Betrieb mit Unterdruck sind der Abgasschacht und der Luftschacht im Sockelbereich durch eine Überströmöffnung zu verbinden. Die Größe der Überströmöffnung sollte zwi ...
9.4 Betriebsweise; Luft-Abgas-Systeme für Gas-/Öl-Feuerstätten - Abgasanlagen
Seite 41 f., Abschnitt 9.4
9.4.1 Luft-Abgas-Systeme für Überdruck. Bauprodukte für den Abgasschacht von Luft-Abgas-Systemen, die unter Überdruck betrieben werden, müssen der Gasdichtheits-/Druckklasse P1, P2, H1 oder H2 entsprechen. Innerhalb von Gebäuden müssen Luft-Abgas-Sys ...
10 Verbindungsstücke - Abgasanlagen
Seite 42 f., Abschnitt 10
10.1 Bauart der Verbindungsstücke für raumluftabhängige Betriebsweise und betrieben im Unterdruck. Für Verbindungsstücke, an die Feuerstätten für gasförmige und flüssige Brennstoffe angeschlossen sind, gelten Bauprodukte mit Kennzeichnung nach Tabell ...
12.1 Anschluss von Feuerstätten - Abgasanlagen
Seite 44 f., Abschnitt 12.1
12.1.1 Allgemeines. Beim Anschluss von Feuerstätten an eine Abgasanlage muss eine sichere Abgasabführung sichergestellt sein. Die Abgasanlagen müssen nach lichtem Querschnitt, Höhe und Wärmedurchlasswiderstand so bemessen sein, dass die Abgase bei ...
13.2 Grundlagen der statischen Berechnung - Abgasanlagen
Seite 46 ff., Abschnitt 13.2
13.2.1 Teilsicherheitsbeiwerte. Beim Nachweis der Standsicherheit wird zwischen Einwirkungen auf das Bauwerk und Widerständen unterschieden, die den Einwirkungen entgegenwirken. Der Standsicherheitsnachweis gilt als erbracht, wenn nachgewiesen wird, ...
13.3.1 Vereinfachter Standsicherheitsnachweis - Abgasanlagen aus Mauerwerk oder Beton
Seite 48 ff., Abschnitt 13.3.1
13.3.1.1 Allgemeines. Als nicht schwingungsanfällig gelten massive Abgasanlagen (statisch tragender Teil), die folgende Bedingungen erfüllen: Die Höhe des Abschnittes über der obersten horizontalen Abstützung darf nicht mehr als 3,00 m betragen und ...
13.3.2 Vereinfachter Standsicherheitsnachweis - Abgasanlagen aus Metall, nicht schwingungsanfällig
Seite 51 f., Abschnitt 13.3.2
Als nicht schwingungsanfällig gelten Abgasanlagen aus Metall mit einer Materialdicke der tragenden Schale von mindestens 1/200 des Schalendurchmessers, deren freie Höhe über der obersten horizontalen Halterung nicht mehr als 1,50 m beträgt und die da ...