Hamburgische Bauordnung (HBauO) | 2025-01

einschl. Änderung vom 18.11.2025
Hamburgische Bauordnung (HBauO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2025, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679) geändert wurde.

Inhaltsverzeichnis HBauO:

Änderungen
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffe
§ 3 Allgemeine Anforderungen
Zweiter Teil Das Grundstück und seine Bebauung
§ 4 Bebauung der Grundstücke
§ 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken
§ 6 Abstandsflächen
§ 7 Teilung von Grundstücken
§ 8 Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielflächen und Einfriedungen
Dritter Teil Bauliche Anlagen
Erster Abschnitt Gestaltung
§ 9 Gestaltung
§ 10 Anlagen der Außenwerbung, Warenautomaten
Zweiter Abschnitt Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
§ 11 Baustelle
§ 12 Standsicherheit
§ 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse
§ 14 Brandschutz
§ 15 Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz
§ 16 Verkehrssicherheit
§ 16a Bauarten
Dritter Abschnitt Bauprodukte
§ 16b Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten
§ 16c Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten
§ 17 Verwendbarkeitsnachweise
§ 18 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
§ 19 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
§ 20 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
§ 21 Übereinstimmungsbestätigung
§ 22 Übereinstimmungserklärung der Herstellerin bzw. des Herstellers
§ 2 Zertifizierung
§ 24 Prüf-, Zertifizierungs-, Überwachungsstellen
§ 25 Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen
Vierter Abschnitt Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Wände, Decken, Dächer
§ 26 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
§ 27 Tragende Wände, Stützen
§ 28 Außenwände
§ 29 Trennwände
§ 30 Brandwände
§ 31 Decken
§ 32 Dächer
Fünfter Abschnitt Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen
§ 33 Erster und zweiter Rettungsweg
§ 34 Treppen
§ 35 Notwendige Treppenräume, Ausgänge
§ 36 Notwendige Flure, offene Gänge
§ 37 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen
§ 38 Umwehrungen
Sechster Abschnitt Technische Gebäudeausrüstung
§ 39 Aufzüge
§ 40 Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle
§ 41 Lüftungsanlagen
§ 42 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung und Energiebereitstellung
§ 43 Sanitäre Anlagen, Wasserzähler
§ 44 (frei)
§ 45 Aufbewahrung fester Abfallstoffe
§ 46 Blitzschutzanlagen
§ 46a Überwachungsbedürftige Anlagen
Siebenter Abschnitt Nutzungsbedingte Anforderungen
§ 47 Aufenthaltsräume
§ 48 Wohnungen
§ 49 Grundstücksbezogene Mobilität
§ 50 Barrierefreies Bauen
§ 51 Sonderbauten
Vierter Teil Die am Bau Beteiligten
§ 52 Grundpflichten
§ 53 Bauherrin bzw. Bauherr
§ 54 Entwurfsverfasserin bzw. Entwurfsverfasser
§ 55 Unternehmerin bzw. Unternehmer
§ 56 Bauleiterin bzw. Bauleiter
Fünfter Teil Bauaufsichtsbehörden, Verfahren
Erster Abschnitt Bauaufsichtsbehörden
§ 57 (frei)
§ 58 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden
Zweiter Abschnitt Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit
§ 59 Grundsatz
§ 60 Vorrang anderer Gestattungsverfahren
§ 61 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen
§ 62 Genehmigungsfreistellung
Dritter Abschnitt Genehmigungsverfahren
§ 63 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
§ 64 Baugenehmigungsverfahren
§ 64a Baugenehmigungsverfahren
§ 65 Bauvorlageberechtigung
§ 66 Bautechnische Nachweise
§ 67 Abweichungen
§ 68 Bauantrag, Bauvorlagen
§ 69 Behandlung des Bauantrags
§ 70 Beteiligung der Nachbarn und der Öffentlichkeit
§ 72 Baugenehmigung
§ 71 (frei)
§ 72 Baugenehmigung, Baubeginn
§ 72a Typengenehmigung
§ 73 Geltungsdauer der Genehmigung
§ 74 Teilbaugenehmigung
§ 75 Vorbescheid
§ 76 Fliegende Bauten
§ 77 Bauaufsichtliche Zustimmung
Vierter Abschnitt Bauaufsichtliche Maßnahmen
§ 78 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte
§ 79 Einstellung von Arbeiten
§ 80 Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung, Anpassung bestehender baulicher Anlagen
Fünfter Abschnitt Bauüberwachung
§ 81 Bauüberwachung
§ 82 Bauzustandsanzeigen, Aufnahme der Nutzung
Sechster Abschnitt Baulasten, Nachbarrecht
§ 83 Baulasten, Baulastenverzeichnis
§ 83a Inanspruchnahme von Nachbargrundstücken
§ 83b Nachträgliche Wärmedämmung
Sechster Teil Ordnungswidrigkeiten, Rechtsverordnungen, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 84 Ordnungswidrigkeiten
§ 85 Verordnungsermächtigungen
§ 85a Technische Baubestimmungen
§ 86 (frei)
§ 87 Übergangsvorschriften
Anlage Verfahrensfreie Vorhaben nach § 61
Anlage I Errichtung und Änderungen von Anlagen
Anlage II Änderung der Nutzung
Anlage III Beseitigung von Anlagen
Anlage IV Instandhaltungsarbeiten

LizenzpflichtigHamburgische Bauordnung im Originaltext:

Änderungen Hamburgische Bauordnung (HBauO)

Die letzte berücksichtigte Änderung er ...

§ 1 Anwendungsbereich Hamburgische Bauordnung (HBauO)

Abschnitt § 1
Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wurden, Anforderungen gestellt wer ...

§ 2 Begriffe Hamburgische Bauordnung (HBauO)

Abschnitt § 2
Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen; eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage. durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder. , auf ortsfesten Bahnen begrenzt bewegl ...

§ 3 Allgemeine Anforderungen Hamburgische Bauordnung (HBauO)

Abschnitt § 3
Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden; dabei sind d ...

§ 4 Bebauung der Grundstücke

Abschnitt § 4
Bauliche Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einem befahrbaren öffentlichen Weg liegt oder wenn das Grundstück einen sonstigen, öffentlich-rechtlich gesicherten Zugang zu einem befahrbaren öffentlichen ...

§ 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken

Abschnitt § 5
Von öffentlichen Wegen ist insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen; zu anderen Gebäuden ist er zu schaffen, wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungsgeräte der Feuerwehr ...

§ 6 Abstandsflächen - Das Grundstück und seine Bebauung

Abschnitt § 6
Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Satz 1 gilt entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen. Satz 2 gilt nicht f ...

§ 7 Teilung von Grundstücken

Abschnitt § 7
Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine Verhältnisse geschaffen we ...

§ 8 Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielflächen und Einfriedungen

Abschnitt § 8
Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind. wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und. , biologisch vielfältig zu begrünen oder zu bepflanzen. Soweit dem Erford ...

§ 9 Gestaltung baulicher Anlagen

Abschnitt § 9
Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken. Bauliche ...

§ 10 Anlagen der Außenwerbung, Warenautomaten

Abschnitt § 10
Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, ...

§ 11 Baustelle - Bauausführung

Abschnitt § 11
Baustellen sind so einzurichten und zu betreiben, dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert oder beseitigt werden können und Gefahren oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen. Bei Bauarbeiten, durch die unbeteiligte Personen gef ...

§ 12 Standsicherheit - Bauausführung

Abschnitt § 12
Jede bauliche Anlage muss im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die ...

§ 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse - Bauausführung

Abschnitt § 13
Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit ...

§ 14 Brandschutz - Bauausführung

Abschnitt § 14
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Ents ...

§ 15 Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz - Bauausführung

Abschnitt § 15
Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen entsprechenden Wärmeschutz haben. Gebäude müssen einen ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz haben. Geräusche, d ...

§ 16 Verkehrssicherheit - Bauausführung

Abschnitt § 16
Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen von bebauten Grundstücken müssen verkehrssicher sein. Die Sicherheit ...

§ 16a Bauarten - Bauausführung

Abschnitt § 16a
Bauarten dürfen nur angewendet werden, wenn bei ihrer Anwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes er ...

§ 16b Verwendung von Bauprodukten

Abschnitt § 16b
Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anfor ...

§ 16c Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten

Abschnitt § 16c
Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in diesem Ges ...

§ 17 Verwendbarkeitsnachweise - Bauprodukte

Abschnitt § 17
Ein Verwendbarkeitsnachweis (§§ 18 bis bis 20) ist für ein Bauprodukt erforderlich, wenn. es keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt, das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung (§ 85a Absatz 2 N ...

§ 18 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung - Bauprodukte

Abschnitt § 18
Die Bauaufsichtsbehörde erteilt unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 16b Absatz 1 nachgewiesen ist. , Die zur Begründung des Antrags e ...

§ 19 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis - Bauprodukte

Abschnitt § 19
Bauprodukte, die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden, bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. Dies wird mit der Angabe der maßgebenden technischen ...

§ 20 Nachweis der Verwendbarkeit im Einzelfall - Bauprodukte

Abschnitt § 20
Mit Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde dürfen unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 im Einzelfall Bauprodukte verwen ...

§ 21 Übereinstimmungsbestätigung - Bauprodukte

Abschnitt § 21
Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen nach § 85a Absatz 2, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall ...

§ 22 Übereinstimmungserklärung der Herstellerin bzw. des Herstellers - Bauprodukte

Abschnitt § 22
Die Herstellerin bzw. der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung nur abgeben, wenn sie bzw. er durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, dass das von ihr bzw. ihm hergestellte Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, d ...

§ 23 Zertifizierung - Bauprodukte

Abschnitt § 23
Der Herstellerin bzw. dem Hersteller ist ein Übereinstimmungszertifikat von einer Zertifizierungsstelle nach § 24 zu erteilen, wenn das Bauprodukt. den Technischen Baubestimmungen nach § 85a Absatz 2, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, de ...

§ 24 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen - Bauprodukte

Abschnitt § 24
Die Bauaufsichtsbehörde kann eine natürliche oder juristische Person als. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 19 Absatz 2), Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung ...

§ 25 Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen - Bauprodukte

Abschnitt § 25
Bei Bauprodukten, deren Herstellung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zu ...

§ 26 Allgemeine Anforderungen - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen

Abschnitt § 26
Baustoffe werden nach den Anforderungen an ihr Brandverhalten unterschieden in . nicht brennbare, schwer entflammbare, normal entflammbare. Baustoffe, die nicht mindestens normal entflammbar sind (leicht entflammbare Baustoffe) dürfen nicht ver ...

§ 27 Tragende Wände, Stützen - Brandverhalten

Abschnitt § 27
Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lange standsicher sein. Sie müssen. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig, in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend, in Gebäuden der Gebäudek ...

§ 28 Außenwände - Brandverhalten

Abschnitt § 28
Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und Schürzen sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lange begrenzt ist. Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände müssen aus n ...

§ 29 Trennwände - Brandverhalten

Abschnitt § 29
Trennwände nach Absatz 2 müssen als raumabschließende Bauteile von Räumen oder Nutzungseinheiten innerhalb von Geschossen ausreichend lange widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. Trennwände sind erforderlich. zwischen Nutzungseinheiten ...

§ 30 Brandwände - Brandverhalten

Abschnitt § 30
Brandwände müssen als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschlusswand) oder zur Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte (innere Brandwand) ausreichend lange die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitt ...

§ 31 Decken - Brandverhalten

Abschnitt § 31
Decken müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lange standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. Sie müssen. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig, in Gebäuden ...

§ 32 Dächer - Brandverhalten

Abschnitt § 32
Bedachungen müssen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lange widerstandsfähig sein (harte Bedachung). Bedachungen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, sind zulässig bei Gebäuden d ...

§ 33 Erster und zweiter Rettungsweg

Abschnitt § 33
Für Nutzungseinheiten müssen in jedem Geschoss mit mindestens einem Aufenthaltsraum mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein; beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen F ...

§ 34 Treppen - Bauliche Anlagen

Abschnitt § 34
Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe). Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig. Einschiebbare Treppe ...

§ 35 Notwendige Treppenräume, Ausgänge

Abschnitt § 35
Jede notwendige Treppe muss zur Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum). Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nu ...

§ 36 Notwendige Flure, offene Gänge

Abschnitt § 36
Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen (notwendige Flure), müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Bran ...

§ 37 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen

Abschnitt § 37
Können die Fensterflächen nicht gefahrlos vom Erdboden, vom Innern des Gebäudes, von Loggien oder Balkonen aus gereinigt werden, so sind Vorrichtungen wie Aufzüge, Halterungen oder Stangen anzubringen, die eine Reinigung von außen ermöglichen. Glas ...

§ 38 Umwehrungen - Bauliche Anlagen

Abschnitt § 38
In, an und auf baulichen Anlagen sind zu umwehren oder mit Brüstungen zu versehen: Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 1 m tiefer liegende Flächen angrenzen; dies gilt nicht, wenn die Umwehrung dem Zwec ...

§ 39 Aufzüge für Gebäude

Abschnitt § 39
Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen eigene Fahrschächte haben, um eine Brandausbreitung in andere Geschosse ausreichend lange zu verhindern. In einem Fahrschacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen. Aufzüge ohne eigene Fahrschächte sind zulässig. i ...

§ 40 Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle

Abschnitt § 40
Leitungen dürfen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lange nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind ...

§ 41 Lüftungsanlagen

Abschnitt § 41
Lüftungsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein; sie dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerungsanlagen nicht beeinträchtigen. Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; ...

§ 42 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung und Energiebereitstellung

Abschnitt § 42
Feuerstätten und Abgasanlagen (Feuerungsanlagen) müssen betriebssicher und brandsicher sein. Feuerstätten dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn nach der Art der Feuerstätte und nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Nutzung der Räum ...

§ 43 Sanitäre Anlagen, Wasserzähler

Abschnitt § 43
Fensterlose Bäder und Toiletten sind nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist. Jede Nutzungseinhei ...

§ 44 (frei)

Abschnitt § 44
...

§ 45 Aufbewahrung fester Abfallstoffe

Abschnitt § 45
Für bauliche Anlagen und Grundstücke, bei deren Nutzung Abfälle anfallen, sind befestigte und ausreichend bemessene Standplätze oder Abfallbehälterräume zur Aufnahme der Abfall- und Wertstoffsammelbehälter auf dem Grundstück oder öffentlich-rechtlic ...

§ 46 Blitzschutzanlagen

Abschnitt § 46
Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Bl ...

§ 46a Überwachungsbedürftige Anlagen

Abschnitt § 46a
In Bezug auf überwachungsbedürftige Anlagen nach Absatz 2 sind die Vorschriften. des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3162) und. , der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I ...

§ 47 Aufenthaltsräume

Abschnitt § 47
Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m haben. Für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 genügt eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,30 m. Aufenthaltsräume im Dachraum müssen eine lichte Raumhöhe von ...

§ 48 Wohnungen

Abschnitt § 48
Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische haben. Fensterlose Küchen oder Kochnischen sind zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist. In Wohngebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 sind leicht erreichbare und barrierefrei zugängliche Abs ...

§ 49 Grundstücksbezogene Mobilität

Abschnitt § 49
Werden bauliche Anlagen sowie andere Anlagen errichtet oder geändert, ist dem zu erwartenden Bedarf an grundstücksbezogener Mobilität der ständigen Nutzerinnen und Nutzer sowie Besucherinnen und Besucher (Mobilitätsbedarf) Rechnung zu tragen. Belang ...

§ 50 Barrierefreies Bauen

Abschnitt § 50
In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein; diese Verpflichtung kann auch durch barrierefrei erreichbare Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt werden. In Gebäuden mit mehr als zwei W ...

§ 51 Sonderbauten

Abschnitt § 51
Soweit die Vorschriften dieses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zur Vermeidung oder Beseitigung von Gefahren, er ...

§ 52 Grundpflichten

Abschnitt § 52
Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen sind die Ba ...

§ 53 Bauherrin bzw. Bauherr

Abschnitt § 53
Die Bauherrin bzw. der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines nicht verfahrensfreien Bauvorhabens sowie der Beseitigung von Anlagen geeignete Beteiligte nach Maßgabe der §§ 54 bis 56 zu bestellen, soweit sie bzw. er nicht sel ...

§ 54 Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser

Abschnitt § 54
Die Entwurfsverfasserin bzw. der Entwurfsverfasser muss nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein. Sie bzw. er ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit ihres bzw. seines Entwurfs verantwortlich. Die ...

§ 55 Unternehmerin bzw. Unternehmer

Abschnitt § 55
Jede Unternehmerin bzw. jeder Unternehmer ist für die mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen übereinstimmende Ausführung der von ihr bzw. ihm übernommenen Arbeiten und insoweit für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Ba ...

§ 56 Bauleiterin bzw. Bauleiter

Abschnitt § 56
Die Bauleiterin bzw. der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird und die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen. Sie bzw. er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf d ...

§ 57 (frei)

Abschnitt § 57
...

§ 58 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden

Abschnitt § 58
Die Bauaufsicht ist Aufgabe des Staates. Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen und bei der Teilung von Grundstücken darüber zu wachen, dass ...

§ 59 Grundsatz - Bauaufsichtsbehörden

Abschnitt § 59
Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 60 bis 62, 76 und 77 nichts anderes bestimmt ist. , Die Genehmigungsfreiheit nach Absatz 1 sowie die Beschränkung der bauaufs ...

§ 60 Vorrang anderer Gestattungsverfahren

Abschnitt § 60
Keiner Baugenehmigung, Abweichung, Genehmigungsfreistellung, Zustimmung und Bauüberwachung nach diesem Gesetz bedürfen. nach anderen Rechtsvorschriften zulassungsbedürftige Anlagen für die öffentliche Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme, Wasser ...

§ 61 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen

Abschnitt § 61
Verfahrensfrei sind ...

§ 62 Genehmigungsfreistellung

Abschnitt § 62
Keiner Genehmigung nach diesem Gesetz bedürfen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2. die Errichtung von. Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 ohne Tiefgaragen und. , freistehenden Wohngebäuden der Gebäudeklasse 3 ohne Tiefgaragen, ...

§ 63 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

Abschnitt § 63
Ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren wird durchgeführt für. die Errichtung von. Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Nebenanlagen und Nebengebäude, überwiegend Wohnzwecken dienenden Gebäuden mit Räumen bis jeweils 200 m2 für die Beru ...

§ 64 Baugenehmigungsverfahren

Abschnitt § 64
Bei genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen, die nicht unter § 63 fallen, prüft die Bauaufsichtsbehörde. §§ 14 und 29 bis 38 BauGB sowie auf § 172 BauGB gestützte Verordnungen, bei Grundstücken im Hafengebiet §§ 3 und 6 des Hafenentwicklungsgese ...

§ 64a Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung

Abschnitt § 64a
Im Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung prüft die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit nach. den Vorschriften des Baugesetzbuchs und den auf Grund des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften, den Vorschriften dieses Gesetzes und den a ...

§ 65 Bauvorlageberechtigung

Abschnitt § 65
Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen müssen von einer Entwurfsverfasserin bzw. einem Entwurfsverfasser erstellt sein, die bzw. der bauvorlageberechtigt ist. Dies gilt nicht für. B ...

§ 66 Bautechnische Nachweise

Abschnitt § 66
Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brandschutz, den Wärmeschutz und die Energieeinsparung sowie an den Schallschutz und den Erschütterungsschutz ist nach Maßgabe der Verordnung nach § 85 Absatz 3 nachzuweisen (bautechnische ...

§ 67 Abweichungen

Abschnitt § 67
Die Bauaufsichtsbehörde soll Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-recht ...

§ 68 Bauantrag, Bauvorlagen

Abschnitt § 68
Der Bauantrag ist unter Angabe, ob ein Verfahren nach § 63, § 64 oder § 64a durchgeführt werden soll, bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. , Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantr ...

§ 69 Behandlung des Bauantrags

Abschnitt § 69
Die Bauaufsichtsbehörde hört zum Bauantrag diejenigen Behörden und Stellen, deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag vorgeschrieben ist, deren Entscheidung nach § 72 Absatz 1a Satz 1 von der Baugenehmigung eingeschlo ...

§ 70 Beteiligung der Nachbarn und der Öffentlichkeit

Abschnitt § 70
Die Belange der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie der Erbbauberechtigten angrenzender oder betroffener Grundstücke sind nach den Absätzen 2 und 3 zu berücksichtigen. Die Zustimmung der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie der Erbbauberechtigten ...

§ 72 Baugenehmigung, Baubeginn

Abschnitt § 72
Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Die durch eine Umweltverträglichkeitsprüfung ermittelten, beschriebenen ...

§ 71 (frei)

Abschnitt § 71
...

§ 72a Typengenehmigung

Abschnitt § 72a
Für bauliche Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet werden sollen, wird auf Antrag durch die Bauaufsichtsbehörde eine Typengenehmigung erteilt, wenn die baulichen Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen den Anforderungen ...

§ 73 Geltungsdauer der Genehmigung

Abschnitt § 73
Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn. innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder. , die Bauausführung ...

§ 74 Teilbaugenehmigung

Abschnitt § 74
Auf Antrag in Textform kann eine Genehmigung für einen Teil der Anlage erteilt werden, wenn eine vorläufige Beurteilung ergibt, dass der Errichtung der gesamten Anlage keine von vorn ...

§ 75 Vorbescheid - Bauaufsichtsbehörden

Abschnitt § 75
Vor Einreichung des Bauantrags ist auf Antrag der Bauherrin bzw. des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, ein Vorbescheid zu erteilen. Der Vorbescheid gilt drei Jahre. §§ 68 bis 70, § 72 Absä ...

§ 76 Fliegende Bauten

Abschnitt § 76
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste sind keine Fliegenden Bauten. Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie e ...

§ 77 Bauaufsichtliche Zustimmung

Abschnitt § 77
Nicht verfahrensfreie Bauvorhaben bedürfen keiner Genehmigung, Genehmigungsfreistellung und Bauüberwachung, wenn. die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einer Baudienststelle des Bundes oder eines Landes übertragen ist und. , ...

§ 78 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte

Abschnitt § 78
Sind Bauprodukte entgegen § 21 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, k ...

§ 79 Einstellung von Arbeiten

Abschnitt § 79
Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen. Dies gilt auch dann, wenn. die Ausführung eines Vorhabens entgegen den Vors ...

§ 80 Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung, Anpassung bestehender baulicher Anlagen

Abschnitt § 80
Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt ...

§ 81 Bauüberwachung

Abschnitt § 81
Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überprüfen. Im Rahmen der Bauüberwachung können Proben von Bauprodukten, sow ...

§ 82 Bauzustandsanzeigen, Aufnahme der Nutzung

Abschnitt § 82
Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass ihr Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten angezeigt werden. Die Bauarbeiten dürfen erst fortgesetzt werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde der Fortführung der Bauarbeiten zugestimmt hat. Die Bauherr ...

§ 83 Baulasten, Baulastenverzeichnis

Abschnitt § 83
Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sowie Erbbauberechtigte mit Zustimmung der Grundstückseigentümerin bzw. des Grundstückseigentümers öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu ...

§ 83a Inanspruchnahme von Nachbargrundstücken

Abschnitt § 83a
Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind verpflichtet, das Betreten ihrer Grundstücke und das Aufstellen der erforderlichen Gerüste sowie die Vornahme von Arbeiten zu dulden, soweit dies zur Errichtung, Änderung oder Unterhaltung von Anlage ...

§ 83b Nachträgliche Wärmedämmung

Abschnitt § 83b
Eigentümerinnen und Eigentümer, Erbbau- und Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben zu dulden (zur Duldung Verpflichtete), dass eine Wärmedämmung, die nachträglich auf die Außenwand eines zulässigerweise an oder auf der Grundstücksgrenze erricht ...

§ 84 Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt § 84
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig. die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der Grundstücke entgegen § 8 gestaltet, , bei der Errichtung oder dem Betrieb einer Baustelle entgegen § ...

§ 85 Verordnungsermächtigungen

Abschnitt § 85
Zur Verwirklichung der in § 3 Satz 1, § 16a Absatz 1 und § 16b Absatz 1 bezeichneten Anforderungen wird der Senat ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über. die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen der §§ 4 bis 50, , ...

§ 85a Technische Baubestimmungen

Abschnitt § 85a
Die Anforderungen nach § 3 können durch Technische Baubestimmungen konkretisiert werden. Die Technischen Baubestimmungen sind zu beachten. Von den in den Technischen Baubestimmungen enthaltenen Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsregelungen kann ...

§ 86 (frei)

Abschnitt § 86
...

§ 87 Übergangsvorschriften

Abschnitt § 87
Verfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden sowie verfahrensfreie Vorhaben, mit deren Ausführung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen wurde, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen. Soweit in ...

Anlage Verfahrensfreie Vorhaben nach § 61

Abschnitt Anlage
Hinweis: Für die nachfolgenden Vorhaben ist eine Genehmigung der Bauaufsichtsbehörden nicht erforderlich. Inhaltliche Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an diese Vorhaben gestellt werden, sind zu beachten. Zulassungsentscheid ...

Anlage I Errichtung und Änderungen von Anlagen

Abschnitt Anlage I
Verfahrensfreiheit besteht für die Errichtung und Änderungen in Bezug auf. folgende Gebäude: ein eingeschossiges Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 30 m3 Brutto-Rauminhalt je zugehörigem Hauptgebäude, außer im Außenbereich, eine Garage oder ein übe ...

Anlage II Änderung der Nutzung

Abschnitt Anlage II
Verfahrensfrei ist die Änderung der Nutzung von Anlagen, wenn. für die neue Nutzung keine im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfenden an ...

Anlage III Beseitigung von Anlagen

Abschnitt Anlage III
Verfahrensfrei ist die Beseitigung von. Anlagen nach Abschnitt I, Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, es sei denn, die zu beseitigenden Gebäude der Gebäudeklasse 2 grenzen an Gebäude der Gebäudek ...

Anlage IV Instandhaltungsarbeiten

Abschnitt Anlage IV
Verfahrensfrei ...

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Christoph Geisenheyner über Baunormenlexikon
"Als Architekt nutze ich das Baunormenlexikon schon seit vielen Jahren, sowohl in der Entwurfsplanung, vor allem aber in der Ausführungsplanung und Ausschreibung. Das gilt analog für unsere Tragwerksplanung. Für mich ist es ein unerlässliches und zuverlässiges Planungswerkzeug geworden. Überzeugend finde ich nach wie vor die unschlagbare Aktualität der DIN-Normen-Zitate und die Schnelligkeit, mit der ich dank der präzisen Suche benötigte Normenausschnitte finde. Als Onlinedienst kann ich Baunormenlexikon flexibel an jedem Arbeitsort nutzen. Es erschließt sich intuitiv, kommt auf den Punkt und verzichtet auf Schnickschnack." Christoph Geisenheyner Architekt, Weimar www.brameygroup.de
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