Hamburgische Bauordnung (HBauO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2005, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (HmbGVBl. Nr. 47 S. 455) geändert wurde.
Inhaltsverzeichnis HBauO:
|
Änderungen |
Erster Teil |
Allgemeine Vorschriften |
§ 1 |
Anwendungsbereich |
§ 2 |
Begriffe |
§ 3 |
Allgemeine Anforderungen |
Zweiter Teil |
Das Grundstück und seine Bebauung |
§ 4 |
Erschließung der Grundstücke |
§ 5 |
Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken |
§ 6 |
Abstandsflächen |
§ 7 |
Gebäude auf mehreren Grundstücken; Anbau an Nachbargrenzen |
§ 8 |
Teilung von Grundstücken |
§ 9 |
Nicht überbaute Flächen, Vorgärten |
§ 10 |
Kinderspielflächen |
§ 11 |
Einfriedigungen |
Dritter Teil |
Bauliche Anlagen |
Erster Abschnitt |
Gestaltung |
§ 12 |
Gestaltung |
§ 13 |
Werbeanlagen |
Zweiter Abschnitt |
Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung |
§ 14 |
Baustellen |
§ 15 |
Standsicherheit |
§ 16 |
Schutz gegen schädliche Einflüsse |
§ 17 |
Brandschutz |
§ 18 |
Wärmeschutz, Schallschutz und Erschütterungsschutz |
§ 19 |
Verkehrssicherheit |
§ 19 a |
Bauarten |
Dritter Abschnitt |
Bauprodukte |
§ 19 b |
Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten |
§ 19 c |
Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten |
§ 20 |
Verwendbarkeitsnachweise |
§ 20 a |
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung |
§ 20 b |
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis |
§ 20 c |
Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall |
§ 21 |
(frei) |
§ 22 |
Übereinstimmungsbestätigung |
§ 22 a |
Übereinstimmungserklärung der Herstellerin oder des Herstellers |
§ 22 b |
Zertifizierung |
§ 23 |
Prüf-, Zertifizierungs-, Überwachungsstellen |
§ 23 a |
Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen |
Vierter Abschnitt |
Wände, Decken, Dächer |
§ 24 |
Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen |
§ 25 |
Tragende Wände, Stützen |
§ 26 |
Außenwände |
§ 27 |
Trennwände |
§ 28 |
Brandwände |
§ 29 |
Decken |
§ 30 |
Dächer |
Fünfter Abschnitt |
Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen |
§ 31 |
Erster und zweiter Rettungsweg |
§ 32 |
Treppen |
§ 33 |
Notwendige Treppenräume, Ausgänge |
§ 34 |
Notwendige Flure, offene Gänge |
§ 35 |
Fenster, Türen, sonstige Öffnungen |
§ 36 |
Umwehrungen und Brüstungen |
Sechster Abschnitt |
Technische Gebäudeausrüstung |
§ 37 |
Aufzüge |
§ 38 |
Sicherheitstechnisch bedeutsame und überwachungsbedürftige Anlagen |
§ 39 |
Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle |
§ 40 |
Lüftungsanlagen |
§ 41 |
Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung |
§ 42 |
Anlagen zum Sammeln und Beseitigen von Abwasser |
§ 43 |
Anlagen für Abfälle |
§ 43 a |
Elektrische Anlagen und Blitzschutzanlagen |
Siebter Abschnitt |
Nutzungsbedingte Anforderungen |
§ 44 |
Aufenthaltsräume |
§ 45 |
Wohnungen |
§ 46 |
(frei) |
§ 47 |
(frei) |
§ 48 |
Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrradplätze |
§ 49 |
Ausgleichsabgabe für Stellplätze und Fahrradplätze |
§ 50 |
(frei) |
§ 51 |
Sonderbauten |
§ 52 |
Barrierefreies Bauen |
Vierter Teil |
Die am Bau Beteiligten |
§ 53 |
Grundpflichten der am Bau Beteiligten |
§ 54 |
Bauherrin oder Bauherr |
§ 55 |
Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser |
§ 56 |
Unternehmerin oder Unternehmer |
§ 57 |
Bauleiterin oder Bauleiter |
Fünfter Teil |
Bauaufsichtsbehörden, Verfahren |
Erster Abschnitt |
Bauaufsichtsbehörden |
§ 58 |
Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden, Erfordernis der Schriftform |
Zweiter Abschnitt |
Vorsorgende Überwachung |
§ 59 |
Verfahrensgrundsätze |
§ 60 |
Verfahrensfreie Vorhaben |
§ 61 |
Vereinfachtes Genehmigungsverfahren |
§ 62 |
Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung |
§ 63 |
Vorbescheid |
§ 64 |
Zustimmungsverfahren |
§ 65 |
Typengenehmigung |
§ 66 |
Genehmigung Fliegender Bauten |
§ 67 |
Bauvorlageberechtigung |
§ 68 |
Bautechnische Nachweise und ihre Prüfung |
§ 69 |
Abweichungen |
§ 70 |
Bauantrag, Bauvorlagen; Beteiligung anderer Stellen |
§ 71 |
Nachbarliche Belange |
§ 72 |
Baugenehmigung |
§ 72 a |
Baubeginn |
§ 73 |
Geltungsdauer der Baugenehmigung und des Vorbescheids |
Dritter Abschnitt |
Bauaufsichtliche Maßnahmen, Bauüberwachung, Baulasten |
§ 74 |
Inanspruchnahme von Nachbargrundstücken |
§ 74 a |
Nachträgliche Wärmedämmung |
§ 74 b |
Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte |
§ 75 |
Einstellung von Arbeiten |
§ 76 |
Herstellung ordnungsgemäßer Zustände |
§ 77 |
Bauzustandsanzeigen; Aufnahme der Nutzung |
§ 78 |
Bauüberwachung |
§ 79 |
Baulasten, Baulastenverzeichnis |
Sechster Teil |
Ordnungswidrigkeiten, Rechtsverordnungen, Übergangs- und Schlussvorschriften |
§ 80 |
Ordnungswidrigkeiten |
§ 81 |
Rechtsverordnungen |
§ 81 a |
Technische Baubestimmungen |
§ 82 |
Aufhebung und Änderung von Vorschriften |
§ 83 |
Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen; Fortgeltung von Vorschriften |
Anlage 1 |
Innenstadtbereich nach § 49 Absatz 2 |
Anlage 2 |
zu § 60 |
Hamburgische Bauordnung im Originaltext:
Änderungen Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Die letzte berücksichtigte Änderung erfolgte durch das Gesetz vom 13. Dezember 2023 (HmbGVBl. Nr. 47 S. ...
§ 1 Anwendungsbereich Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Seite 3 f., Abschnitt § 1
Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wurden, Anforderungen gestellt wer ...
§ 2 Begriffe Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Seite 4 ff., Abschnitt § 2
Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen; eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage. durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder. ,
auf ortsfesten Bahnen begrenzt bewegl ...
§ 3 Allgemeine Anforderungen Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Seite 8, Abschnitt § 3
Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden; ...
§ 4 Erschließung der Grundstücke
Seite 8 f., Abschnitt § 4
Ein Grundstück darf nur bebaut werden, wenn es in ausreichender Breite von einem befahrbaren und nicht anbaufrei zu haltenden öffentlichen Weg aus unmittelbar oder durch Baulast gesichert über ein anderes Grundstück zugänglich ist. Der öffentliche W ...
§ 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken
Seite 9, Abschnitt § 5
Von öffentlichen Wegen ist für Rettungs- und Löscharbeiten ein Zu- oder Durchgang in ausreichender Breite und Höhe zu schaffen. zur Vorderseite von Gebäuden, zur Rückseite von Gebäuden, wenn der zweite Rettungsweg aus diesen Gebäuden dort über Ret ...
§ 6 Abstandsflächen - Das Grundstück und seine Bebauung
Seite 9 ff., Abschnitt § 6
Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten (Abstandsflächen). Satz 1 gilt entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen. Eine Abst ...
§ 7 Gebäude auf mehreren Grundstücken; Anbau an Nachbargrenzen
Seite 11, Abschnitt § 7
Die Errichtung eines Gebäudes auf mehreren Grundstücken ist zulässig, wenn durch Baulast gesichert ist, dass keine Verhältnisse eintreten können, die Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften widers ...
§ 8 Teilung von Grundstücken
Seite 11 f., Abschnitt § 8
Durch die Teilung eines Grundstücks dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die diesem Gesetz oder auf Grund d ...
§ 9 Nicht überbaute Flächen, Vorgärten
Seite 12, Abschnitt § 9
Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind. wasserdurchlässig zu belassen oder herzustellen und. ,
durch Begrünung und Bepflanzung gärtnerisch zu gestalten, soweit dem nich ...
§ 10 Kinderspielflächen
Seite 12, Abschnitt § 10
Bei Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist auf dem Grundstück eine ausreichend große Spielfläche mit geeigneter Ausstattung für Kinder herzustellen. Die Kinderspielfläche muss eine Größe von mindeste ...
§ 11 Einfriedungen - Das Grundstück und seine Bebauung
Seite 12 f., Abschnitt § 11
Bauliche Einfriedigungen an der Grenze zu öffentlichen Wegen und Grünflächen sowie an der Grenze zu benachbarten Grundstüc ...
§ 12 Gestaltung baulicher Anlagen
Seite 13, Abschnitt § 12
Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltend wirken. Bauliche ...
§ 13 Werbeanlagen
Seite 13 f., Abschnitt § 13
Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Für Werbeanlagen, die keine baulichen ...
§ 14 Baustelle - Bauausführung
Seite 14 f., Abschnitt § 14
Baustellen sind so einzurichten und zu betreiben, dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert oder beseitigt werden können und Gefahren nicht entstehen. . ,
Bei Bauarbeiten, durch die unbeteiligte Personen gefährdet werden können, ...
§ 15 Standsicherheit - Bauausführung
Seite 15, Abschnitt § 15
Jede bauliche Anlage muss im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein. Bauteile müssen auch im Brandfall ausreichend lange standsicher sein. Die Standsicherheit muss auch beim Errichten, Ändern und Beseitigen sichergeste ...
§ 16 Schutz gegen schädliche Einflüsse - Bauausführung
Seite 15, Abschnitt § 16
Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflan ...
§ 17 Brandschutz - Bauausführung
Seite 15, Abschnitt § 17
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Ents ...
§ 18 Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz - Bauausführung
Seite 15 f., Abschnitt § 18
Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen entsprechenden Wärmeschutz haben. Gebäude müssen einen ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz haben. Geräusche, d ...
§ 19 Verkehrssicherheit - Bauausführung
Seite 16, Abschnitt § 19
Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen von bebauten Grundstücken müssen verkehrssicher sein. Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs darf durch bauliche Anlagen oder deren Nut ...
§ 19a Bauarten - Bauausführung
Seite 16 f., Abschnitt § 19a
Bauarten dürfen nur angewendet werden, wenn bei ihrer Anwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes e ...
§ 19b Verwendung von Bauprodukten
Seite 17, Abschnitt § 19b
Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anfor ...
§ 19c Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten
Seite 17 f., Abschnitt § 19c
Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in diesem Ges ...
§ 20 Verwendbarkeitsnachweise - Bauprodukte
Seite 18, Abschnitt § 20
Ein Verwendbarkeitsnachweis (§§ 20a bis 20c) ist für ein Bauprodukt erforderlich, wenn. es keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt, das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung (§ 81a Absatz 2 Num ...
§ 20a Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung - Bauprodukte
Seite 18 f., Abschnitt § 20a
Die Bauaufsichtsbehörde erteilt unter den Voraussetzungen des § 20 Absatz 1 eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 19b Absatz 1 nachgewiesen ist. ,
Die zur Begründung des Antrags e ...
§ 20b Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis - Bauprodukte
Seite 19 , Abschnitt § 20b
Bauprodukte, die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden, bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. Dies wird mit der Angabe der maßgebenden technischen ...
§ 20c Nachweis der Verwendbarkeit im Einzelfall - Bauprodukte
Seite 19, Abschnitt § 20c
Mit Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde dürfen unter den Voraussetzungen des § 20 Absatz 1 im Einzelfall Bauprodukte verwen ...
§ 21 (aufgehoben) - Bauprodukte
Seite 19, Abschnitt § 21
(aufg ...
§ 22 Übereinstimmungsbestätigung - Bauprodukte
Seite 19 f., Abschnitt § 22
Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen nach § 81a Absatz 2 , den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfal ...
§ 22a Übereinstimmungserklärung des Herstellers - Bauprodukte
Seite 20, Abschnitt § 22a
Die Herstellerin oder der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung nur abgeben, wenn sie oder er durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, dass das hergestellte Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen ba ...
§ 22b Zertifizierung - Bauprodukte
Seite 20 f., Abschnitt § 22b
Der Herstellerin oder dem Hersteller ist ein Übereinstimmungszertifikat von einer Zertifizierungsstelle nach § 23 zu erteilen, wenn das Bauprodukt. den Technischen Baubestimmungen nach § 81a Absatz 2 , der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, ...
§ 23 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen - Bauprodukte
Seite 21, Abschnitt § 23
Die Bauaufsichtsbehörde kann eine natürliche oder juristische Person als. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 20 b Absatz 2), Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmun ...
§ 23a Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen - Bauprodukte
Seite 21 f., Abschnitt § 23a
Bei Bauprodukten, deren Herstellung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zu ...
§ 24 Allgemeine Anforderungen - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
Seite 22 f., Abschnitt § 24
Baustoffe werden nach den Anforderungen an ihr Brandverhalten unterschieden in . nicht brennbare, schwer entflammbare, normal entflammbare. Baustoffe, die nicht mindestens normal entflammbar sind (leicht entflammbare Baustoffe) dürfen nicht ver ...
§ 25 Tragende Wände, Stützen - Brandverhalten
Seite 24, Abschnitt § 25
Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lange standsicher sein. Sie müssen. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig, in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hoch Feuer hemmend, in ...
§ 26 Außenwände - Brandverhalten
Seite 24, Abschnitt § 26
Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und Schürzen sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lange begrenzt ist. Nicht tragende Außenwände und nicht tragende Teile tragender Außenwände müssen aus ...
§ 27 Trennwände - Brandverhalten
Seite 24 f., Abschnitt § 27
Trennwände nach Absatz 2 müssen als Raum abschließende Bauteile von Räumen oder Nutzungseinheiten innerhalb von Geschossen ausreichend lange widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. Trennwände sind erforderlich. zwischen Nutzungseinheiten ...
§ 28 Brandwände - Brandverhalten
Seite 25 ff. , Abschnitt § 28
Brandwände müssen als Raum abschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschlusswand) oder zur Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte (innere Brandwand) ausreichend lange die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnit ...
§ 29 Decken - Brandverhalten
Seite 28 f., Abschnitt § 29
Decken müssen als tragende und Raum abschließende Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lange standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. Sie müssen. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig, in Gebäuden ...
§ 30 Dächer - Brandverhalten
Seite 29 ff., Abschnitt § 30
Bedachungen müssen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lange widerstandsfähig sein (harte Bedachung). Bedachungen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, sind zulässig bei Gebäuden d ...
§ 31 Erster und zweiter Rettungsweg
Seite 31, Abschnitt § 31
Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein; beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen F ...
§ 32 Treppen - Bauliche Anlagen
Seite 31 f., Abschnitt § 32
Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe). Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig. Einschiebbare Treppe ...
§ 33 Notwendige Treppenräume, Ausgänge
Seite 32 ff., Abschnitt § 33
Jede notwendige Treppe muss zur Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum). Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nu ...
§ 34 Notwendige Flure, offene Gänge
Seite 34 f., Abschnitt § 34
Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen (notwendige Flure), müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass ihre Benutzung im B ...
§ 35 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen
Seite 35 f., Abschnitt § 35
Können die Fensterflächen nicht gefahrlos vom Erdboden, vom Innern des Gebäudes, von Loggien oder Balkonen aus gereinigt werden, so sind Vorrichtungen wie Aufzüge, Halterungen oder Stangen anzubringen, die eine Reinigung ermöglichen. Glastüren und ...
§ 36 Umwehrungen - Bauliche Anlagen
Seite 36 f., Abschnitt § 36
In, an und auf baulichen Anlagen sind zu umwehren oder mit Brüstungen zu versehen: Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 1 m tiefer liegende Flächen angrenzen; dies gilt nicht, wenn die Umwehrung dem Zwec ...
§ 37 Aufzüge für Gebäude
Seite 37 f., Abschnitt § 37
Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen eigene Fahrschächte haben, um eine Brandausbreitung in andere Geschosse ausreichend lange zu verhindern. In einem Fahrschacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen. Aufzüge ohne eigene Fahrschächte sind zulässig. i ...
§ 38 Sicherheitstechnisch bedeutsame und überwachungsbedürftige Anlagen
Seite 38, Abschnitt § 38
Für sicherheitstechnisch bedeutsame und überwachungsbedürftige Anlagen, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden, gelten die Sachanforder ...
§ 39 Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle
Seite 39, Abschnitt § 39
Leitungen dürfen durch Raum abschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lange nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sin ...
§ 40 Lüftungsanlagen
Seite 39 f., Abschnitt § 40
Lüftungsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein; sie dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerungsanlagen nicht beeinträchtigen. Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen ...
§ 41 Feuerungs-, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen
Seite 40, Abschnitt § 41
Feuerstätten und Abgasanlagen (Feuerungsanlagen) müssen betriebssicher und brandsicher sein. Feuerstätten dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn nach der Art der Feuerstätte und nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Nutzung der Räum ...
§ 42 Anlagen zum Sammeln und Beseitigen von Abwasser
Seite 40 , Abschnitt § 42
Abwassersammelgruben und Kleinkläranlagen müssen wasserdicht und ausreichend groß sein. Sie müssen eine dichte und sichere Abdeckung sowie Reinigungs- und Entleerungsöffnungen haben. Diese Öffnungen dürfen nur vom Freien aus ...
§ 43 Anlagen für Abfälle
Seite 41, Abschnitt § 43
Für bauliche Anlagen und Grundstücke, bei deren Nutzung Abfälle anfallen, sind befestigte und ausreichend bemessene Standplätze oder Abfallbehälterräume zur Aufnahme der Abfall- und Wertstoffsammelbehälter auf dem Grundstück oder, durch Baulast gesi ...
§ 43a Elektrische Anlagen, Blitzschutzanlagen für Gebäude
Seite 41, Abschnitt § 43a
Elektrische Anlagen müssen dem Zweck und der Nutzung der baulichen Anlagen entsprechend ausgeführt sowie betr ...
§ 44 Nutzungsbedingte Anforderungen an Aufenthaltsräume
Seite 42, Abschnitt § 44
Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,4 m haben. Für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 genügt eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,3 m. Aufenthaltsräume in Dachgeschossen müssen über mehr als der Hä ...
§ 45 Nutzungsbedingte Anforderungen an Wohnungen
Seite 42, Abschnitt § 45
Jede Wohnung muss eine Küche oder einen Kochplatz haben. Fensterlose Kochplätze sind zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist. In Wohngebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 sind leicht erreichbare und gut zugängliche Abstellflächen für K ...
§ 48 Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrradplätze
Seite 43, Abschnitt § 48
Werden bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, errichtet, sind Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie Fahrradplätze auf dem Grundstück oder, durch Baulast gesichert, auf einem geeigneten Grundstück ...
§ 49 Ausgleichsabgabe für Stellplätze und Fahrradplätze
Seite 43 ff., Abschnitt § 49
Die Verpflichtung nach § 48 wird durch Zahlung eines Ausgleichsbetrages an die Freie und Hansestadt Hamburg erfüllt, wenn. notwendige Stellplätze oder notwendige Fahrradplätze nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten hergestellt oder nachg ...
§ 51 Nutzungsbedingte Anforderungen an Sonderbauten
Seite 45, Abschnitt § 51
Soweit die Vorschriften dieses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zur Vermeidung oder Beseitigung von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erh ...
§ 52 Barrierefreies Bauen
Seite 45 f., Abschnitt § 52
In Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein; diese Verpflichtung kann auch durch barrierefrei erreichbare Wohnungen in entsprechendem Umfang in mehreren Geschossen erfüllt werden. In die ...
§ 53 Grundpflichten - Die am Bau Beteiligten
Seite 46, Abschnitt § 53
Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen sind die Ba ...
§ 54 Bauherrin oder Bauherr
Seite 46 f., Abschnitt § 54
Bauherrin oder Bauherr ist, wer auf eigene Verantwortung eine Anlage vorbereitet oder ausführt oder vorbereiten oder ausführen lässt. Die Bauherrin oder der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung nicht verfahrensfreien Vorhabens g ...
§ 55 Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser
Seite 47, Abschnitt § 55
Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser ist, wer mit der selbständigen Planung von Bauvorhaben beauftragt worden ist. Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser muss nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabe ...
§ 56 Bauunternehmen
Seite 47 f., Abschnitt § 56
Unternehmerin oder Unternehmer ist, wer mit der selbstständigen Ausführung von Bau- oder Abbrucharbeiten beauftragt worden ist. Jede Unternehmerin und jeder Unternehmer ist für die mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen übereinstimmende Ausfü ...
§ 57 Bauleiterin oder Bauleiter
Seite 48, Abschnitt § 57
Bauleiterin oder Bauleiter ist, wer auf der Baustelle die Bauherrin oder den Bauherrn als sachkundige Person vertritt. Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderun ...
§ 58 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden
Seite 48 f., Abschnitt § 58
Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung, bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen und bei der Teilung von Grundstücken darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingeh ...
§ 59 Verfahrensgrundsätze - Bauaufsichtsbehörden
Seite 49 f., Abschnitt § 59
Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und die Beseitigung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, sofern in den §§ 60, 64 und 66 nichts anderes bestimmt ist. Eine Baugenehmigung entfällt, sofern Entscheidungen in sonstigen Verfahren mit Konzen ...
§ 60 Vorrang anderer Gestattungsverfahren
Seite 50, Abschnitt § 60
Verfahrensfreie Vorhaben sind solche, die weder einer Genehmigung noch e ...
§ 61 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
Seite 50 ff., Abschnitt § 61
Ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren wird durchgeführt für. die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Wohngebäuden, ausgenommen Hochhäuser, einschließlich der zugehörigen Nebenanlagen und Nebengebäude; das gilt auch für überwiegend Wohn ...
§ 62 Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung
Seite 52, Abschnitt § 62
Im Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung prüft die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit nach. den Vorschriften des Baugesetzbuchs und den auf Grund des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften, den Vorschriften dieses Gesetzes und den a ...
§ 63 Vorbescheid - Bauaufsichtsbehörden
Seite 52 f., Abschnitt § 63
Einer Bauherrin oder einem Bauherrn ist auf Antrag zu einzelnen Fragen des Vorhabens ein Bescheid (Vorbescheid) zu erteilen. Die § 70, § 71 und § 72 Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend. ,
Die Bauaufsichtsbehörde hat über den Antrag innerhalb ...
§ 64 Zustimmungsverfahren
Seite 53 f., Abschnitt § 64
Genehmigungsbedürftige Vorhaben bedürfen keiner Genehmigung und Bauüberwachung, wenn. die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einer Baudienststelle des Bundes oder der Länder übertragen ist und. ,
die Baudienststelle mindeste ...
§ 65 Typengenehmigung
Seite 54, Abschnitt § 65
Für bauliche Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet werden sollen, führt die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag eine Typenprüfung durch. Eine Typengenehmigung wird erteilt, wenn die baulichen Anlagen oder Bauteile den Anforde ...
§ 66 Genehmigung Fliegender Bauten
Seite 54 ff., Abschnitt § 66
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste gelten nicht als Fliegende Bauten. Fliegende Bauten bedürfen, bevor ...
§ 67 Bauvorlageberechtigung
Seite 56 f., Abschnitt § 67
Bauvorlagen für das nicht verfahrensfreie Errichten und Ändern von Vorhaben müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser, die oder der bauvorlageberechtigt ist, unterschrieben sein. Dies gilt nicht für Bauvorlagen, die üblicherw ...
§ 68 Bautechnische Nachweise und ihre Prüfung
Seite 57 f., Abschnitt § 68
Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brandschutz einschließlich der hierfür bedeutsamen Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung, den Wärmeschutz und die Energieeinsparung sowie an den Schallschutz und den Erschütterungsschu ...
§ 69 Abweichungen - Bauaufsichtsbehörden; Verfahren
Seite 58, Abschnitt § 69
Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zulassen, wenn. sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-re ...
§ 70 Bauantrag, Bauvorlagen; Beteiligung anderer Stellen
Seite 58 f., Abschnitt § 70
Der Bauantrag ist unter Angabe, ob ein Verfahren nach § 61 oder nach § 62 durchgeführt werden soll, bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. ,
Der Eingang der Unterlagen ist innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung zu bestätigen; sofern ...
§ 71 Nachbarliche Belange
Seite 59 f., Abschnitt § 71
Die Belange der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie der Erbbauberechtigten angrenzender oder betroffener Grundstücke (Nachbarn) sind nach den Absätzen 2 und 3 zu berücksichtigen. Die Zustimmung der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie der Erbbaube ...
§ 72 Baugenehmigung
Seite 60, Abschnitt § 72
Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Sie wird innerhalb der gesetzlichen Fristen, gegebenenfalls unter dem Vorb ...
§ 72 a Baubeginn
Seite 60 f., Abschnitt § 72 a
Mit der Bauausführung, der Beseitigung baulicher Anlagen oder mit der Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts darf erst begonnen werden, wenn. die Baugenehmigung der Bauherrin oder dem Bauherrn zugegangen ist und. ,
die Baubeginnanzeige der ...
§ 73 Geltungsdauer der Baugenehmigung und des Vorbescheids
Seite 61, Abschnitt § 73
Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung länger als ein Jah ...
§ 74 Inanspruchnahme von Nachbargrundstücken
Seite 61 f., Abschnitt § 74
Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind verpflichtet, das Betreten ihrer Grundstücke und das Aufstellen der erforderlichen Gerüste sowie die Vornahme von Arbeiten zu dulden, soweit dies zur Errichtung, Änderung oder Unterhaltung von Anlage ...
§ 74 a Nachträgliche Wärmedämmung
Seite 62 f., Abschnitt § 74 a
Eigentümerinnen und Eigentümer, Erbbau- und Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben zu dulden (zur Duldung Verpflichtete), dass eine Wärmedämmung, die nachträglich auf die Außenwand eines zulässigerweise an oder auf der Grundstücksgrenze erricht ...
§ 74 b Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte
Seite 64, Abschnitt § 74 b
Sind Bauprodukte entgegen § 22 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, k ...
§ 75 Einstellung von Bauarbeiten
Seite 64, Abschnitt § 75
Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen. Dies gilt auch dann, wenn. die Ausführung eines Vorhabens entgegen den V ...
§ 76 Herstellung ordnungsgemäßer Zustände
Seite 64 f., Abschnitt § 76
Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, so kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlage anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestel ...
§ 77 Bauzustandsanzeigen, Aufnahme der Nutzung
Seite 65 f., Abschnitt § 77
Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass ihr Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten angezeigt werden. Die Bauarbeiten dürfen erst fortgesetzt werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde der Fortführung der Bauarbeiten zugestimmt hat. Die Bauherr ...
§ 78 Bauüberwachung
Seite 66, Abschnitt § 78
Die Bauaufsichtsbehörde kann bei der Bauausführung und der Beseitigung baulicher Anlagen die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überwachen. Im R ...
§ 79 Baulasten, Baulastenverzeichnis
Seite 66 f., Abschnitt § 79
Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sowie Erbbauberechtigte mit Zustimmung der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu ...
§ 80 Ordnungswidrigkeiten
Seite 67 ff., Abschnitt § 80
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig. bei der Errichtung oder dem Betrieb einer Baustelle entgegen § 14 Absatz 1 Gefährdungen oder vermeidbare Belästigungen herbeiführt oder entgegen § 14 Absatz 2 erforderliche Schutzmaßnahmen un ...
§ 81 Rechtsverordnungen
Seite 69 ff., Abschnitt § 81
Zur Verwirklichung der in § 3 Satz 1, § 19a Absatz 1 und § 19b Absatz 1 bezeichneten Anforderungen wird der Senat ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über. die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen in den §§ 4 bis 52, ...
§ 81a Technische Baubestimmungen
Seite 72 f., Abschnitt § 81a
Die Anforderungen nach § 3 können durch Technische Baubestimmungen konkretisiert werden. Die Technischen Baubestimmungen sind zu beachten. Von den in den Technischen Baubestimmungen enthaltenen Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsregelungen kann a ...
§ 82 Aufhebung und Änderung von Vorschriften
Seite 73 f., Abschnitt § 82
Es treten außer Kraft: die Hamburgische Bauordnung vom 1. Juli 1986 (HmbGVBl. S. 183) in der geltenden Fassung, das Hamburgische Gesetz zur Erleichterung des Wohnungsbaus vom 18. ...
§ 83 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Fortgeltung von Vorschriften
Seite 74, Abschnitt § 83
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des vierten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Die Vorschriften über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Dieses Gesetz gilt für Vorhaben, für ...
Anlage 1 Ausgleichsabgabe für Stellplätze und Fahrradplätze; Innenstadtbereich
Abschnitt Anlage 1
Innenstadtber ...
Anlage 2 Vorrang anderer Gestattungsverfahren; Verfahrensfreie Vorhaben
Abschnitt Anlage 2
(zu § 60). Verfahrensfreie Vorhaben nach § 60. Hinweis: Für die nachfolgenden Vorhaben ist eine Genehmigung der Bauaufsichtsbehörden nicht erforderlich. Inhaltliche Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an diese ...
Verwandte Normen zu HBauO sind