Hessische Bauordnung (HBO) | 2018-05

einschl. Änderung vom 20.07.2023
Hessische Bauordnung (HBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), die zuletzt durch das Gesetz vom 20.07.2023 (GVBl. S. 582) geändert worden ist.

Inhaltsverzeichnis HBO:

Änderungen
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffe
§ 3 Allgemeine Anforderungen
Zweiter Teil Das Grundstück und seine Bebauung
§ 4 Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden
§ 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken
§ 6 Abstandsflächen, Abstände
§ 7 Grundstücksteilung
§ 8 Grundstücksfreiflächen, Kinderspielplätze
Dritter Teil Bauliche Anlagen
Erster Abschnitt Gestaltung, Außenwerbung
§ 9 Gestaltung
§ 10 Anlagen der Außenwerbung
Zweiter Abschnitt Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
§ 11 Baustelle
§ 12 Standsicherheit
§ 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse
§ 14 Brandschutz
§ 15 Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz
§ 16 Verkehrssicherheit
§ 17 Bauarten
Dritter Abschnitt Bauprodukte
§ 18 Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten
§ 19 Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten
§ 20 Verwendbarkeitsnachweis
§ 21 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
§ 22 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
§ 23 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
§ 24 Übereinstimmungsbestätigung
§ 25 Übereinstimmungserklärung des herstellenden Unternehmens
§ 26 Zertifizierung
§ 27 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
§ 28 Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen
Vierter Abschnitt Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Wände, Decken, Dächer
§ 29 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
§ 30 Tragende Wände, Stützen
§ 31 Außenwände
§ 32 Trennwände
§ 33 Brandwände
§ 34 Decken
§ 35 Dächer
Fünfter Abschnitt Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen
§ 36 Erster und zweiter Rettungsweg
§ 37 Treppen
§ 38 Notwendige Treppenräume, Ausgänge
§ 39 Notwendige Flure, offene Gänge
§ 40 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen
§ 41 Umwehrungen
Sechster Abschnitt Technische Gebäudeausrüstung
§ 42 Aufzüge
§ 43 Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle
§ 44 Lüftungsanlagen
§ 45 Feuerungsanlagen, Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung
§ 46 Sanitäre Anlagen, Gästetoilettenanlagen in Gaststätten
§ 47 Kleinkläranlagen, Gruben
§ 48 Aufbewahrung fester Abfallstoffe
§ 49 Blitzschutzanlagen
Siebenter Abschnitt Nutzungsbedingte Anforderungen
§ 50 Aufenthaltsräume
§ 51 Wohnungen
Achter Abschnitt Besondere Anlagen
§ 52 Garagen, Stellplätze für Kraftfahrzeuge, Abstellplätze für Fahrräder
§ 53 Sonderbauten
§ 54 Barrierefreies Bauen
Vierter Teil Die am Bau Beteiligten
§ 55 Grundpflichten
§ 56 Bauherrschaft
§ 57 Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfasser
§ 58 Unternehmen
§ 59 Bauleitung
Fünfter Teil Bauaufsichtsbehörden und Verwaltungsverfahren
Erster Abschnitt Bauaufsichtsbehörden
§ 60 Zuständigkeiten, personelle Besetzung
§ 61 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden
Zweiter Abschnitt Verwaltungsverfahren
§ 62 Grundsatz
§ 63 Baugenehmigungsfreie Bauvorhaben
§ 64 Genehmigungsfreistellung
§ 65 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
§ 66 Baugenehmigungsverfahren
§ 67 Bauvorlageberechtigung
§ 68 Bautechnische Nachweise, Typenprüfung
§ 69 Bauantrag, Bauvorlagen
§ 70 Behandlung des Bauantrages
§ 71 Beteiligung der Nachbarschaft
§ 72 Beteiligung durch öffentliche Bekanntmachung
§ 73 Abweichungen
§ 74 Baugenehmigung
§ 75 Baubeginn
Dritter Abschnitt Besondere Verfahrensregelungen
§ 76 Bauvoranfrage, Bauvorbescheid
§ 77 Teilbaugenehmigung
§ 77a Typengenehmigung*
§ 78 Fliegende Bauten
§ 79 Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft
Vierter Abschnitt Bauaufsichtliche Maßnahmen
§ 80 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte
§ 81 Baueinstellung
§ 82 Nutzungsverbot, Beseitigungsanordnung
Fünfter Abschnitt Bauüberwachung
§ 83 Bauüberwachung
§ 84 Bauzustandsbesichtigung, Aufnahme der Nutzung
Sechster Abschnitt Baulasten
§ 85 Baulasten, Baulastenverzeichnis
Sechster Teil Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 86 Bußgeldvorschriften
§ 87 Übergangsvorschriften
§ 88 Aufhebung bisherigen Rechts
§ 89 Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften
§ 90 Technische Baubestimmungen
§ 91 Örtliche Bauvorschriften
§ 92 Frist zur Umnutzung ehemaliger land- oder forstwirtschaftlicher Gebäude
§ 93 Inkrafttreten
Anlage zu § 63 Baugenehmigungsfreie Vorhaben nach § 63

LizenzpflichtigHessische Bauordnung im Originaltext:

Änderungen Hessische Bauordnung (HBO)

In Abschnitt I Nr. 13.6 der Anlage zur Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 1 ...

§ 1 Anwendungsbereich Hessische Bauordnung (HBO)

Abschnitt § 1
Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für andere Anlagen, Einrichtungen und Grundstücke, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden. Dieses Gesetz gilt nicht f ...

§ 2 Begriffe Hessische Bauordnung (HBO)

Abschnitt § 2
Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, Einrichtungen und Grundstücke nach § 1 Abs. 1 Satz 2. , Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit ...

§ 3 Allgemeine Anforderungen Hessische Bauordnung (HBO)

Abschnitt § 3
Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Lebe ...

§ 4 Bebauung der Grundstücke

Abschnitt § 4
Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn gesichert ist, dass ab Beginn ihrer Nutzung das Grundstück in für die Zufahrt und den Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten ausreichender Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt o ...

§ 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken

Abschnitt § 5
Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu-oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen; zu anderen Gebäuden ist er zu schaffen, wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungsgeräte der F ...

§ 6 Abstandsflächen, Abstände - Das Grundstück und seine Bebauung

Abschnitt § 6
Vor den oberirdischen Außenwänden von Gebäuden sind Flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten (Abstandsflächen). Abstandsflächen sind nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Nachbargrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vor ...

§ 7 Teilung von Grundstücken

Abschnitt § 7
Die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist oder das aufgrund einer Genehmigungsfreistellung bebaut werden darf, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde. Das gilt nicht, wenn. die Teilung ...

§ 8 Grundstücksfreiflächen, Kinderspielplätze

Abschnitt § 8
Die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind. wasserdurchlässig zu belassen oder herzustellen und. , zu begrünen oder zu bepflanzen, soweit sie nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden. Satz 1 findet keine A ...

§ 9 Gestaltung baulicher Anlagen

Abschnitt § 9
Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zu ...

§ 10 Anlagen der Außenwerbung, Warenautomaten - Gestaltung

Abschnitt § 10
Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten oder ortsfest genutzten Anlagen, die der Ankündigung, der Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. 2Werbea ...

§ 11 Baustelle - Bauausführung

Abschnitt § 11
Baustellen sind so einzurichten, dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert oder beseitigt werden können und Gefahren oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen. Bei der Ausführung nicht nach § 63 baugenehmigungsfreier Bauvorhaben ...

§ 12 Standsicherheit - Bauausführung

Abschnitt § 12
Jede Anlage muss, auch unter Berücksichtigung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse, im Ganzen, in ihren einzelnen Teilen und für sich allein standsicher sein. Die ...

§ 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse - Bauausführung

Abschnitt § 13
Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit ...

§ 14 Brandschutz - Bauausführung

Abschnitt § 14
Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wir ...

§ 15 Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz - Bauausführung

Abschnitt § 15
Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen entsprechenden Wärmeschutz haben. Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und Lage entsprechenden Schallschutz haben. Geräusche, die ...

§ 16 Verkehrssicherheit - Bauausführung

Abschnitt § 16
Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen von bebauten ...

§ 17 Bauarten - Bauausführung

Abschnitt § 17
Bauarten dürfen nur angewendet werden, wenn bei ihrer Anwendung die Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und ...

§ 18 Verwendung von Bauprodukten

Abschnitt § 18
Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen ...

§ 19 Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten

Abschnitt § 19
Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in diesem ...

§ 20 Verwendbarkeitsnachweise - Bauprodukte

Abschnitt § 20
Ein Verwendbarkeitsnachweis (§§ 21 bis 23) ist für ein Bauprodukt erforderlich, wenn. es hierfür keine Technischen Baubestimmungen (§ 90 Abs. 1) und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt, das Bauprodukt von den Technischen Baubestimmun ...

§ 21 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung - Bauprodukte

Abschnitt § 21
Das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für nicht geregelte Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 nachgewiesen ist. , ...

§ 22 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis - Bauprodukte

Abschnitt § 22
Bauprodukte, die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden, bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. Dies wird mit der Angabe der maßgebenden technischen ...

§ 23 Nachweis der Verwendbarkeit im Einzelfall - Bauprodukte

Abschnitt § 23
Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 im Einzelfall Bauprodukte verwe ...

§ 24 Übereinstimmungsbestätigung - Bauprodukte

Abschnitt § 24
Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen nach § 90 Abs. 1, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall. A ...

§ 25 Übereinstimmungserklärung des Herstellers - Bauprodukte

Abschnitt § 25
Das herstellende Unternehmen darf eine Übereinstimmungserklärung nur abgeben, wenn durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt ist, dass das hergestellte Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zula ...

§ 26 Zertifizierung - Bauprodukte

Abschnitt § 26
Dem herstellenden Unternehmen ist ein Übereinstimmungszertifikat von einer Zertifizierungsstelle nach § 27 Satz 1 Nr. 3 zu erteilen, wenn das Bauprodukt. den Technischen Baubestimmungen nach § 90 Abs. 1, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, ...

§ 27 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen - Bauprodukte

Abschnitt § 27
Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine natürliche oder juristische Person als. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 22 Abs. 2), Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinsti ...

§ 28 Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen - Bauprodukte

Abschnitt § 28
Bei Bauprodukten, deren Herstellung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zu ...

§ 29 Allgemeine Anforderungen - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen

Abschnitt § 29
Baustoffe werden nach den Anforderungen an ihr Brandverhalten unterschieden in. nichtbrennbar, schwerentflammbar, normalentflammbar. Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind (leichtentflammbare Baustoffe), dürfen nicht verwendet w ...

§ 30 Tragende Wände, Stützen - Brandverhalten

Abschnitt § 30
Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. Sie müssen. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig, in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend, in Gebäuden der Gebäu ...

§ 31 Außenwände - Brandverhalten

Abschnitt § 31
Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und Schürzen sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang begrenzt ist. Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände müssen aus ni ...

§ 32 Trennwände - Brandverhalten

Abschnitt § 32
Trennwände nach Abs. 2 müssen als raumabschließende Bauteile von Räumen oder Nutzungseinheiten innerhalb von Geschossen ausreichend lang widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. Trennwände sind erforderlich. zwischen Nutzungseinheiten sow ...

§ 33 Brandwände - Brandverhalten

Abschnitt § 33
Brandwände müssen als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschlusswand) oder zur Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte (innere Brandwand) ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte ...

§ 34 Decken - Brandverhalten

Abschnitt § 34
Decken müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. Sie müssen. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig, in Gebäuden d ...

§ 35 Dächer - Brandverhalten

Abschnitt § 35
Bedachungen müssen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lang widerstandsfähig sein (harte Bedachung). Bedachungen, die die Anforderungen nach Abs. 1 nicht erfüllen, sind zulässig bei Gebäuden der ...

§ 36 Erster und zweiter Rettungsweg

Abschnitt § 36
Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten müssen in jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein; beide Rett ...

§ 37 Treppen - Bauliche Anlagen

Abschnitt § 37
Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe). Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig. Einschiebbare Treppe ...

§ 38 Notwendige Treppenräume, Ausgänge

Abschnitt § 38
Jede notwendige Treppe muss zur Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum). Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nu ...

§ 39 Notwendige Flure, offene Gänge

Abschnitt § 39
Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen (notwendige Flure), müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Bran ...

§ 40 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen

Abschnitt § 40
Fensterflächen müssen gefahrlos gereinigt werden können. Glastüren und andere Glasflächen, die bis zum Fußboden allgemein zugänglicher Verkehrsflächen herabreichen, sind so zu kennzeichnen, dass sie leicht erkannt werden können. Weitere Schutzmaßna ...

§ 41 Umwehrungen - Bauliche Anlagen

Abschnitt § 41
In, an und auf baulichen Anlagen sind zu umwehren oder mit Brüstungen zu versehen: Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 1 m tiefer liegende Flächen angrenzen; dies gilt nicht, wenn die Umwehrung dem Zwec ...

§ 42 Aufzüge für Gebäude

Abschnitt § 42
Für Aufzugsanlagen, die nicht als Arbeitsmittel verwendet werden, gelten die §§ 5 , 10 , 15 und 17 und Anhang 2 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626), ...

§ 43 Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle

Abschnitt § 43
Leitungen dürfen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind; ...

§ 44 Lüftungsanlagen

Abschnitt § 44
Lüftungsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein; sie dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerungsanlagen nicht beeinträchtigen. Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; ...

§ 45 Feuerungs-, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen

Abschnitt § 45
Feuerstätten und Abgasanlagen (Feuerungsanlagen) müssen betriebssicher und brandsicher sein und dürfen auch sonst nicht zu Gefahren, unzumutbaren Nachteilen oder unzumutbaren Belästigungen führen können. Feuerstätten dürfen in Räumen nur aufgestell ...

§ 46 Sanitäre Anlagen, Gästetoilettenanlagen in Gaststätten

Abschnitt § 46
Fensterlose Bäder und Toiletten sind nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist. Jede Wohnung muss Einrichtungen zur Erfassung des Wasserverbrauchs haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur ...

§ 47 Kleinkläranlagen, Gruben

Abschnitt § 47
Kleinkläranlagen und Abwasserbehälter müssen wasserdicht und ausreichend groß sein. Sie müssen eine dichte und sic ...

§ 48 Aufbewahrung fester Abfallstoffe in Gebäuden

Abschnitt § 48
Feste Abfallstoffe dürfen innerhalb von Gebäuden vorübergehend aufbewahrt werden, in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 jedoch nur, wenn die dafür bestimmten Räume . ...

§ 49 Blitzschutzanlagen für Gebäude

Abschnitt § 49
Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzsch ...

§ 50 Nutzungsbedingte Anforderungen an Aufenthaltsräume

Abschnitt § 50
Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m, in Keller- und Dachgeschossen von mindestens 2,20 m haben. In Dachgeschossen muss diese Raumhöhe über mindestens der Hälfte ihrer Netto-Raumfläche vorhanden sein; Raumteile mit eine ...

§ 51 Nutzungsbedingte Anforderungen an Wohnungen

Abschnitt § 51
Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische haben. Fensterlose Küchen oder Kochnischen sind zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist. Jede Wohnung muss ein Bad mit Badewanne oder Dusche und eine Toilette haben. Für jede ...

§ 52 Garagen, Stellplätze für Kraftfahrzeuge, Abstellplätze für Fahrräder

Abschnitt § 52
Die Gemeinden legen unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse fest, ob und in welchem Umfang bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, geeignete Stellplätze ...

§ 53 Nutzungsbedingte Anforderungen an Sonderbauten

Abschnitt § 53
An Sonderbauten können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Satz 1 und 2 besondere Anforderungen gestellt werden. Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonde ...

§ 54 Barrierefreies Bauen

Abschnitt § 54
In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen mindestens 20 Prozent der Wohnungen barrierefrei erreichbar und zugänglich sein, höchstens jedoch 20 Wohnungen. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad sowie die Küc ...

§ 55 Grundpflichten - Die am Bau Beteiligten

Abschnitt § 55
Bei Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung, Nutzungsänderung, Abbruch oder Beseitigung von Anlagen oder von ...

§ 56 Bauherrschaft

Abschnitt § 56
Der Bauherrschaft obliegen gegenüber der Bauaufsichtsbehörde die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge, Anzeigen und Nachweise; sie muss außerdem die Pflichten nach diesem Gesetz erfüllen, soweit sie nicht anderen aufer ...

§ 57 Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfasser

Abschnitt § 57
Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfasser müssen nach Sachkunde und Erfahrung für die Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein. Für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit des Entwurfes ist die Person verantwortlich, die ihn verfasst ...

§ 58 Bauunternehmen

Abschnitt § 58
Jedes Unternehmen ist für die ordnungsgemäße Ausführung der übernommenen Arbeiten und insoweit für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle verantwortlich. Das Unternehmen hat die zur Erfüllung der Anforderungen dieses G ...

§ 59 Bauleitung

Abschnitt § 59
Die mit der Bauleitung beauftragte Person hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme den öffentlich-rechtlichen Anforderungen entsprechend ausgeführt wird, und die hierfür erforderlichen Weisungen zu erteilen. Die entsprechende Ausführung ist mit A ...

§ 60 Zuständigkeiten, personelle Besetzung - Bauaufsichtsbehörden

Abschnitt § 60
Bauaufsichtsbehörden sind. als untere Bauaufsichtsbehörde. der Gemeindevorstand in den kreisfreien Städten, in den kreisangehörigen Gemeinden mit einer Einwohnerzahl über 50 000 und in den sonstigen Gemeinden, denen die Bauaufsicht übertragen ist, ...

§ 61 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden

Abschnitt § 61
Die Bauaufsicht ist Aufgabe des Staates. Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften u ...

§ 62 Grundsatz - Bauaufsichtsbehörden, Verfahren; Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit

Abschnitt § 62
Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung, die Nutzungsänderung, der Abbruch und die Beseitigung von Anlagen oder von Teilen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 63, 64, 78 und 79 oder aufgrund des § 89 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 nichts ...

§ 63 Genehmigungsfreie Bauvorhaben

Abschnitt § 63
Vorhaben nach § 62 Abs. 1 Satz ...

§ 64 Baugenehmigungsfreistellung

Abschnitt § 64
Keiner Baugenehmigung bedarf über § 63 hinaus die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen, die keine Sonderbauten sind, wenn. sie im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1 oder der §§ 12 , 30 Abs. 2 ...

§ 65 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

Abschnitt § 65
Liegen bei Vorhaben, die keine Sonderbauten sind, die Voraussetzungen der Genehmigungsfreistellung nach § 64 nicht vor, prüft die Bauaufsichtsbehörde nur die Zulässigkeit. nach den Vorschriften des Baugesetzbuches und aufgrund des Baugesetzbuches, ...

§ 66 Baugenehmigungsverfahren

Abschnitt § 66
Bei Sonderbauten sowie bei zugehörigen Nebengebäuden und Nebenanlagen prüft die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit. nach den Vorschriften des Baugesetzbuches und aufgrund des Baugesetzbuches, nach den Vorschriften dieses Gesetzes und aufgrund die ...

§ 67 Bauvorlageberechtigung

Abschnitt § 67
Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfasser, die Bauvorlagen für die baugenehmigungspflichtige oder für die nach den §§ 64 oder 79 zu behandelnde Errichtung und Änderung von Gebäuden fertigen, müssen bauvorlageberechtigt sein (Bauvorlageberechtigu ...

§ 68 Bautechnische Nachweise, Typenprüfung

Abschnitt § 68
Nachweise für die Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile, den vorbeugenden Brandschutz, den Schall- und Wärmeschutz sowie Nachweise für Energieerzeugungsanlagen nach Abs. 6 sind nach Abs. 2 bis 6 von hierzu berec ...

§ 69 Bauantrag, Bauvorlagen

Abschnitt § 69
Der Antrag auf Baugenehmigung (Bauantrag) ist bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Bauvorlagen beizufügen. Die Bauaufsichtsbehörde kan ...

§ 70 Behandlung des Bauantrags

Abschnitt § 70
Die Bauaufsichtsbehörde beteiligt oder hört zum Bauantrag die Gemeinde sowie diejenigen Stellen, deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist oder. , ohne deren Stellungnah ...

§ 71 Beteiligung der Nachbarschaft

Abschnitt § 71
Die Bauaufsichtsbehörde soll die Nachbarschaft benachrichtigen, bevor von Vorschriften, die ihrem Schutz dienen, Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen zugelassen werden; das gilt auch, wenn die angewandte Abweichungs-, Ausnahme- oder Befreiungsvo ...

§ 72 Beteiligung durch öffentliche Bekanntmachung

Abschnitt § 72
Die Bauaufsichtsbehörde kann das Bauvorhaben auf Antrag der Bauherrschaft vor der Entscheidung über den Bauantrag öffentlich bekannt machen, wenn. mehr als 20 Personen zu beteiligen sind oder. , bauliche Anlagen aufgrund ihrer Beschaffenheit ...

§ 73 Abweichungen - Bauaufsichtsbehörden; Verfahren

Abschnitt § 73
Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich ge ...

§ 74 Baugenehmigung

Abschnitt § 74
Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind; die Bauaufsichtsbehörde darf den Bauantrag auch ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sons ...

§ 75 Baubeginn

Abschnitt § 75
Vor Zugang der Baugenehmigung oder vor Ablauf der Frist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 darf mit der Ausführung nicht begonnen werden. , Vor Baubeginn muss die Grundfläche des Gebäudes abgesteckt und seine Höhenlage festgelegt sein. Ist nach den Bauv ...

§ 76 Bauvoranfrage, Bauvorbescheid

Abschnitt § 76
Vor Einreichen des Bauantrages kann auf Antrag (Bauvoranfrage) zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, ein schriftlich ...

§ 77 Teilbaugenehmigung

Abschnitt § 77
Ist ein Bauantrag eingereicht, kann der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auf Antrag schon vor Erteilung der Baugenehmigung schrift ...

§ 77a Typengenehmigung

Abschnitt § 77a
Für bauliche Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet werden sollen, wird auf Antrag durch das Regierungspräsidium Gießen eine Typengenehmigung erteilt, wenn die baulichen Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen den Anford ...

§ 78 Genehmigung Fliegender Bauten

Abschnitt § 78
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste gelten nicht als Fliegende Bauten. Bevor sie erstmals aufgestellt un ...

§ 79 Bauvorhaben in öffentlicher Trägerschaft

Abschnitt § 79
Vorhaben nach § 62 Abs. 1 Satz 1 in öffentlicher Trägerschaft, die nicht nach § 63 oder nach einer aufgrund des § 89 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung baugenehmigungsfrei sind, bedürfen keiner Baugenehmigung (§ 74), wenn. die Leitung ...

§ 80 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte

Abschnitt § 80
Sind Bauprodukte entgegen § 24 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, k ...

§ 81 Baueinstellung

Abschnitt § 81
Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert, abgebrochen oder beseitigt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen. Das gilt insbesondere, wenn. die Ausführung eines Vorhabens ent ...

§ 82 Nutzungsverbot, Beseitigungsanordnung

Abschnitt § 82
Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der baulichen Anlagen an ...

§ 83 Bauüberwachung

Abschnitt § 83
Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anordnungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überprüfen. Die Prüfsachverständigen im Sinne des § 68 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. ...

§ 84 Bauzustandsbesichtigung, Aufnahme der Nutzung

Abschnitt § 84
Die Fertigstellung des Rohbaus von nicht nach § 63 baugenehmigungsfreien Gebäuden sind der Bauaufsichtsbehörde und der Katasterbehörde, die abschließende Fertigstellung der Bauaufsichtsbehörde jeweils mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe des Z ...

§ 85 Baulasten, Baulastenverzeichnis

Abschnitt § 85
Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können die Eigentumsberechtigten öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen ...

§ 86 Bußgeldvorschriften

Abschnitt § 86
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig. bei Einrichtung oder Betrieb einer Baustelle, bei Ausführung oder Abbruch von Anlagen einer Vorschrift des § 11 Abs. 2 oder des § 75 Abs. 2 Satz 3 zuwiderhandelt, , entgegen § 14 Abs. ...

§ 87 Übergangsvorschriften

Abschnitt § 87
Für Vorhaben, zu denen Verfahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, gilt das bisherige Recht. Für innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitete Verfahren kann die Bauherrschaft bei Stellung des Ant ...

§ 88 Aufhebung bisherigen Rechts

Abschnitt § 88
Aufgehoben werden. die Hessische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2011 ( ...

§ 89 Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften

Abschnitt § 89
Zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen der §§ 3, 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 können durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen werden über. die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen in § 45, insbesondere über Feuerungsanlagen und An ...

§ 90 Technische Baubestimmungen

Abschnitt § 90
Die Anforderungen nach § 3 können durch Technische Baubestimmungen konkretisiert werden. Die Technischen Baubestimmungen sind zu beachten. Von den in den Technischen Baubestimmungen enthaltenen Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsregelungen kann a ...

§ 91 Örtliche Bauvorschriften

Abschnitt § 91
Die Gemeinden können durch Satzung Vorschriften erlassen über. die äußere Gestaltung baulicher Anlagen und Warenautomaten zur Durchführung baugestalterischer Absichten oder zur Verwirklichung von Zielen des rationellen Umgangs mit Energie und Wasse ...

§ 92 Frist zur Umnutzung ehemaliger land- oder forstwirtschaftlicher Gebäude

Abschnitt § 92
Die Sieben-Jahres-Frist nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c des Baugesetzbuches ist nach ...

§ 93 Inkrafttreten

Abschnitt § 93
Dieses Gesetz tritt einen Monat nach der Verkündung ...

Anlage zu § 63 Genehmigungsfreie Bauvorhaben

Abschnitt Anlage zu § 63
I Errichtung, Aufstellung, Anbringung. Gebäude und Gebäudeteile. , Tragende und nichttragende Bauteile. , Energieerzeugungsanlagen. , Leitungen, Einrichtungen und Anlagen für Lüftung, Wasser- und Energieversorgung, Abwasserbe ...

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Professor Dr.-Ing. Dieter Glaner über Baunormenlexikon
„Ich nutze das Baunormenlexikon seit vielen Jahren in der Ausbildung von Architekten und Bauingenieuren im Bereich der Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen. Neben dem Baupreislexikon ist es für mich ein unverzichtbarer Bestandteil in der Lehre geworden. Der absolute Vorteil für die Ausbildung ist die ständige parallele Verfügbarkeit für viele Nutzer, egal von welchem Standort aus, sowie die Aktualität und die logischen Verknüpfungen direkt aus dem STLB Bau." Prof. Dieter Glaner Fakultät für Ingenieurwissenschaften / Bereich Bauingenieurwesen
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