Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) | 2015-10

einschl. Änderung vom 26.06.2021
Bauordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) in der Fassung der Bekanntmachung Vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V S. 344), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2021 geändert worden ist.

Inhaltsverzeichnis LBauO M-V:

Änderungen
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffe
§ 3 Allgemeine Anforderungen
Teil 2 Das Grundstück und seine Bebauung
§ 4 Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden
§ 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken
§ 6 Abstandsflächen, Abstände
§ 7 Teilung von Grundstücken
§ 8 Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze
Teil 3 Bauliche Anlagen
Abschnitt 1 Gestaltung
§ 9 Gestaltung
§ 10 Anlagen der Außenwerbung, Warenautomaten
Abschnitt 2 Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
§ 11 Baustelle
§ 12 Standsicherheit
§ 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse
§ 14 Brandschutz
§ 15 Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz
§ 16 Verkehrssicherheit
§ 16a Bauarten
Abschnitt 3 Bauprodukte
§ 16b Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten
§ 16c Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten
§ 17 Verwendbarkeitsnachweise
§ 18 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
§ 19 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
§ 20 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
§ 21 Übereinstimmungsbestätigung
§ 22 Übereinstimmungserklärung des Herstellers
§ 23 Zertifizierung
§ 24 Prüf-, Zertifizierungs-, Überwachungsstellen
§ 25 Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen
Abschnitt 4 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Wände, Decken, Dächer
§ 26 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
§ 27 Tragende Wände, Stützen
§ 28 Außenwände
§ 29 Trennwände
§ 30 Brandwände
§ 31 Decken
§ 32 Dächer
Abschnitt 5 Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen
§ 33 Erster und zweiter Rettungsweg
§ 34 Treppen
§ 35 Notwendige Treppenräume, Ausgänge
§ 36 Notwendige Flure, offene Gänge
§ 37 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen
§ 38 Umwehrungen
Abschnitt 6 Technische Gebäudeausrüstung
§ 39 Aufzüge
§ 40 Leitungsanlagen, Installationsschächte und –kanäle
§ 41 Lüftungsanlagen
§ 42 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung
§ 43 Sanitäre Anlagen, Wasserzähler
§ 44 Kleinkläranlagen, Gruben
§ 45 Aufbewahrung fester Abfallstoffe
§ 46 Blitzschutzanlagen
Abschnitt 7 Nutzungsbedingte Anforderungen
§ 47 Aufenthaltsräume
§ 48 Wohnungen
§ 49 Stellplätze, Garagen und Abstellplätze für Fahrräder
§ 50 Barrierefreies Bauen
§ 51 Sonderbauten
Teil 4 Die am Bau Beteiligten
§ 52 Grundpflichten
§ 53 Bauherr
§ 54 Entwurfsverfasser
§ 55 Unternehmer
§ 56 Bauleiter
Teil 5 Bauaufsichtsbehörden, Verfahren
Abschnitt 1 Bauaufsichtsbehörden
§ 57 Aufbau und Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden
§ 58 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden
Abschnitt 2 Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit
§ 59 Grundsatz
§ 60 Vorrang anderer Gestattungsverfahren
§ 61 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen
§ 62 Genehmigungsfreistellung
Abschnitt 3 Genehmigungsverfahren
§ 63 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
§ 64 Baugenehmigungsverfahren
§ 65 Bauvorlageberechtigung
§ 66 Bautechnische Nachweise
§ 67 Abweichungen
§ 68 Bauantrag, Bauvorlagen
§ 69 Behandlung des Bauantrags
§ 70 Beteiligung der Nachbarn und der Öffentlichkeit
§ 71 Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens
§ 72 Baugenehmigung, Baubeginn
§ 72a Typengenehmigung
§ 73 Geltungsdauer der Baugenehmigung
§ 74 Teilbaugenehmigung
§ 75 Vorbescheid
§ 76 Genehmigung Fliegender Bauten
§ 77 Bauaufsichtliche Zustimmung
Abschnitt 4 Bauaufsichtliche Maßnahmen
§ 78 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte
§ 79 Einstellung von Arbeiten
§ 80 Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung
§ 80a Anpassung von Anlagen, Anpassungsverlangen
Abschnitt 5 Bauüberwachung
§ 81 Bauüberwachung
§ 82 Bauzustandsanzeigen, Aufnahme der Nutzung
Abschnitt 6 Baulasten
§ 83 Baulasten, Baulastenverzeichnis
Teil 6 Ordnungswidrigkeiten, Verordnungsermächtigungen; Übergangsbestimmungen
§ 84 Ordnungswidrigkeiten
§ 85 Verordnungsermächtigungen
§ 85a Technische Baubestimmungen
§ 86 Örtliche Bauvorschriften
§ 87 Übergangsregelungen

LizenzpflichtigLandesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern im Originaltext:

Änderungen Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)

Die Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V S. 344; 2016 S. 28), die zuletzt durch das Gesetz vom 19. November 2019 (GVOBl. M-V S. 682) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: ...

§ 1 Anwendungsbereich Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)

Abschnitt § 1
Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden. , Dieses Ge ...

§ 2 Begriffe Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)

Abschnitt § 2
Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen; eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt ...

§ 3 Allgemeine Anforderungen Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)

Abschnitt § 3
Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten und zu ändern, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden ...

§ 4 Bebauung der Grundstücke

Abschnitt § 4
Gebäude dürfen nur errichtet oder geändert werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder wenn ...

§ 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken

Abschnitt § 5
Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen; zu anderen Gebäuden ist er zu schaffen, wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungsgeräte der ...

§ 6 Abstandsflächen, Abstände - Das Grundstück und seine Bebauung

Abschnitt § 6
Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Satz 1 gilt entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen. Eine Abstandsfläche ...

§ 7 Teilung von Grundstücken

Abschnitt § 7
Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine Verhältnisse geschaffen we ...

§ 8 Nicht überbaute Flächen, Kinderspielplätze

Abschnitt § 8
Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind. wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und. , zu begrünen oder zu bepflanzen, soweit dem nicht die Erfordernisse ...

§ 9 Gestaltung baulicher Anlagen

Abschnitt § 9
Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile ...

§ 10 Anlagen der Außenwerbung, Warenautomaten - Gestaltung

Abschnitt § 10
Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, ...

§ 11 Baustelle - Bauausführung

Abschnitt § 11
Baustellen sind so einzurichten, dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert oder beseitigt werden können und Gefahren oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen. Bei Bauarbeiten, durch die unbeteiligte Personen gefährdet werden kön ...

§ 12 Standsicherheit - Bauausführung

Abschnitt § 12
Jede bauliche Anlage muss im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die ...

§ 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse - Bauausführung

Abschnitt § 13
Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit ...

§ 14 Brandschutz - Bauausführung

Abschnitt § 14
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und in Stand zu halten, dass der Ents ...

§ 15 Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz - Bauausführung

Abschnitt § 15
Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen entsprechenden Wärmeschutz haben. Gebäude müssen einen ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz haben. Geräusche, d ...

§ 16 Verkehrssicherheit - Bauausführung

Abschnitt § 16
Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen von bebauten ...

§ 16a Bauarten - Bauausführung

Abschnitt § 16a
Bauarten dürfen nur angewendet werden, wenn bei ihrer Anwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses ...

§ 16b Verwendung von Bauprodukten

Abschnitt § 16b
Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anfor ...

§ 16c Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten

Abschnitt § 16c
Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 trägt, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leist ...

§ 17 Verwendbarkeitsnachweise - Bauprodukte

Abschnitt § 17
Ein Verwendbarkeitsnachweis (§§ 18 bis 20) ist für ein Bauprodukt erforderlich, wenn, es keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt, das Bauprodukt von einer Technischen Baubes ...

§ 18 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung - Bauprodukte

Abschnitt § 18
Das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 16b Abs. 1 nachgewiesen ist.". , ...

§ 19 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis - Bauprodukte

Abschnitt § 19
Bauprodukte, die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden, bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. Dies wird mit der Angabe der maßgebenden technischen ...

§ 20 Nachweis der Verwendbarkeit im Einzelfall - Bauprodukte

Abschnitt § 20
Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 im Einzelfall Bauprodukte ...

§ 21 Übereinstimmungsbestätigung - Bauprodukte

Abschnitt § 21
Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen nach § 88a Absatz 2§ 85a Absatz 2 den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zu ...

§ 22 Übereinstimmungserklärung des Herstellers - Bauprodukte

Abschnitt § 22
Der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung nur abgeben, wenn er durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, dass das von ihm hergestellte Bauprodukt den Technischen Baubestimmungen, der allgemeinen bauaufsichtliche ...

§ 23 Zertifizierung - Bauprodukte

Abschnitt § 23
Dem Hersteller ist ein Übereinstimmungszertifikat von einer Zertifizierungsstelle nach § 24 zu erteilen, wenn das Bauprodukt. den Technischen Baubestimmungen nach § 85a Absatz 2 der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsic ...

§ 24 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen - Bauprodukte

Abschnitt § 24
Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine natürliche oder juristische Person als. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 19 Absatz 2). Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereins ...

§ 25 Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen - Bauprodukte

Abschnitt § 25
Bei Bauprodukten, deren Herstellung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Z ...

§ 26 Allgemeine Anforderungen - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen

Abschnitt § 26
Baustoffe werden nach den Anforderungen an ihr Brandverhalten unterschieden in. nichtbrennbare, schwerentflammbare, normalentflammbare. Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind (leichtentflammbare Baustoffe), dürfen nicht verwende ...

§ 27 Tragende Wände, Stützen - Brandverhalten

Abschnitt § 27
Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. Sie müssen. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig, in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend, in Gebäuden der Gebäud ...

§ 28 Außenwände - Brandverhalten

Abschnitt § 28
Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und Schürzen sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang begrenzt ist. Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände müssen aus ni ...

§ 29 Trennwände - Brandverhalten

Abschnitt § 29
Trennwände nach Absatz 2 müssen als raumabschließende Bauteile von Räumen oder Nutzungseinheiten innerhalb von Geschossen ausreichend lang widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. Trennwände sind erforderlich. zwischen Nutzungseinheiten s ...

§ 30 Brandwände - Brandverhalten

Abschnitt § 30
Brandwände müssen als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschlusswand) oder zur Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte (innere Brandwand) ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte ...

§ 31 Decken - Brandverhalten

Abschnitt § 31
Decken müssen als tragendeund raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. Sie müssen. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig, in Gebäuden de ...

§ 32 Dächer - Brandverhalten

Abschnitt § 32
Bedachungen müssen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lang widerstandsfähig sein (harte Bedachung). Bedachungen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, sind zulässig bei Gebäuden de ...

§ 33 Erster und zweiter Rettungsweg

Abschnitt § 33
Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein; beide Rettungswege ...

§ 34 Treppen - Bauliche Anlagen

Abschnitt § 34
Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe). Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig. Einsch ...

§ 35 Notwendige Treppenräume, Ausgänge

Abschnitt § 35
Jede notwendige Treppe muss zur Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum). Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nu ...

§ 36 Notwendige Flure, offene Gänge

Abschnitt § 36
Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen (notwendige Flure), müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Bran ...

§ 37 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen

Abschnitt § 37
Können die Fensterflächen nicht gefahrlos vom Erdboden, vom Innern des Gebäudes, von Loggien oder Balkonen aus gereinigt werden, so sind Vorrichtungen wie Aufzüge, Halterungen oder Stangen anzubringen, die eine Reinigung von außen ermög ...

§ 38 Umwehrungen - Bauliche Anlagen

Abschnitt § 38
In, an und auf baulichen Anlagen sind zu umwehren oder mit Brüstungen zu versehen: Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 1 m tiefer liegende Flächen angrenzen; dies gilt nicht, wenn die Umwehrung de ...

§ 39 Aufzüge für Gebäude

Abschnitt § 39
Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen eigene Fahrschächte haben, um eine Brandausbreitung in andere Geschosse ausreichend lang zu verhindern. In einem Fahrschacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen. Aufzüge ohne eigene Fahrschächte sind zulässig. in ...

§ 40 Leitungsanlagen

Abschnitt § 40
Leitungen dürfen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen s ...

§ 41 Lüftungsanlagen

Abschnitt § 41
Lüftungsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein; sie dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerungsanlagen nicht beeinträchtigen. Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren ...

§ 42 Feuerungs-, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen

Abschnitt § 42
Feuerstätten und Abgasanlagen (Feuerungsanlagen) müssen betriebssicher und brandsicher sein. Feuerstätten dürfen in Räumennur aufgestellt werden, wenn nach der Art der Feuerstätte und nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Nut ...

§ 43 Sanitäre Anlagen, Wasserzähler

Abschnitt § 43
Fensterlose Bäder und Toiletten sind nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist. J ...

§ 44 Kleinkläranlagen, Gruben

Abschnitt § 44
Kleinkläranlagen und Gruben müssen wasserdicht und ausreichend groß sein. Sie müssen eine dichte und sichere Abdeckung sowie Reinigungs- und Entleerungsöffnunge ...

§ 45 Aufbewahrung fester Abfallstoffe in Gebäuden

Abschnitt § 45
Feste Abfallstoffe dürfen innerhalb von Gebäuden vorübergehend aufbewahrt werden, in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 jedoch nur, wenn die dafür bestimmten Räume. Trennw ...

§ 46 Schutzanlagen für Gebäude

Abschnitt § 46
Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen. Windenergieanlagen, die nach dem 30. Dezember 2017 genehmigt wer ...

§ 47 Nutzungsbedingte Anforderungen an Aufenthaltsräume

Abschnitt § 47
Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m haben, Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,30 m. Im Dachraum muss diese Raumhöhe über mindestens der Hälfte ihrer Netto- ...

§ 48 Nutzungsbedingte Anforderungen an Wohnungen

Abschnitt § 48
Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische haben. Fensterlose Küchen oder Kochnischen sind zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist. In Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 mit Wohnungen sind leicht erreichbare und gut ...

§ 49 Stellplätze, Garagen und Abstellplätze für Fahrräder

Abschnitt § 49
Die notwendigen Stellplätze und Garagen sowie Abstellmöglichkeiten für Fahrräder (§ 86 Absatz 1 Nummer 4) sind auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück herzustellen, d ...

§ 50 Barrierefreies Bauen

Abschnitt § 50
In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein; diese Verpflichtung kann auch durch barrierefrei erreichbare Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt werden. In diesen Wohnungen ...

§ 51 Nutzungsbedingte Anforderungen an Sonderbauten

Abschnitt § 51
An Sonderbauten (§ 2 Absatz 4) können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 besondere Anforderungen gestellt werden. Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der beson ...

§ 52 Grundpflichten - Die am Bau Beteiligten

Abschnitt § 52
Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung, Instandhaltung und der Beseitigung von A ...

§ 53 Bauherr

Abschnitt § 53
Der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines nicht verfahrensfreien Bauvorhabens sowie der Beseitigung von Anlagen geeignete Beteiligte nach Maßgabe der § 54 bis § 56 zu bestellen, soweit er nicht selbst zur Erfüllung der Ver ...

§ 54 Entwurfsverfasser

Abschnitt § 54
Der Entwurfsverfasser muss nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein. Er ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit seines Entwurfs verantwortlich. Der Entwurfsverfasser hat dafür zu sorgen, da ...

§ 55 Bauunternehmen

Abschnitt § 55
Jeder Unternehmer ist für die mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen übereinstimmende Ausführung der von ihm übernommenen Arbeiten und insoweit für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle verantwortlich. Er hat d ...

§ 56 Bauleiter

Abschnitt § 56
Der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen und den für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen durchgeführt wird und die dafür ...

§ 57 Aufbau und Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden

Abschnitt § 57
Bauaufsichtsbehörden sind. die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte als untere Bauaufsichtsbehörden und. , das für die Bauaufsicht zuständige Ministerium als oberste Bauaufsichtsbehörde. Die ...

§ 58 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden

Abschnitt § 58
Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, soweit ...

§ 59 Grundsatz - Bauaufsichtsbehörden, Verfahren; Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit

Abschnitt § 59
Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 60 bis 62, 76 und 77 nichts anderes bestimmt ist. Die Beseitigung von Anlagen, die als Denkmale in die Denkmallisten eingetragen sind ...

§ 60 Vorrang anderer Gestattungsverfahren

Abschnitt § 60
Keiner Baugenehmigung, Abweichung, Genehmigungsfreistellung, Zustimmung und Bauüberwachung nach diesem Gesetz bedürfen nach wasserrechtlichen Rechtsvorschriften zulassungsbedürftige Anlagen, die dem Ausbau oder der Unterhaltung eines G ...

§ 61 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen

Abschnitt § 61
Verfahrensfrei sind. folgende Gebäude: eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 10 m², außer im Außenbereich, Gebäude und Gebäudeteile einschließlich überdachter Stellplätze zum Abstellen von Fahrzeugen mit einer mittl ...

§ 62 Baugenehmigungsfreistellung

Abschnitt § 62
Keiner Genehmigung bedarf unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von. Wohngebäuden, sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach Nummer 1 u ...

§ 63 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

Abschnitt § 63
Bei. Wohngebäuden, sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Buchstaben a und b, Mobilställen, ausgenommen Sonderbauten, prüft die Bauaufsichtsbehörde. die Übereinstimmung mit denV ...

§ 64 Baugenehmigungsverfahren

Abschnitt § 64
Bei genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen, die nicht unter § 63 fallen, prüft die Bauaufsichtsbehörde. die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit d ...

§ 65 Bauvorlageberechtigung

Abschnitt § 65
Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Entwurfsverfasser erstellt sein, der bauvorlageberechtigt ist. Dies gilt nicht für. Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit ande ...

§ 66 Bautechnische Nachweise

Abschnitt § 66
Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall-und Erschütterungsschutz ist nach näherer Maßgabe der Verordnung aufgrund § 85 Absatz 3 nachzuweisen (bautechnische Nachweise); dies gilt nicht für verfahrensfreie Bauv ...

§ 67 Abweichungen - Bauaufsichtsbehörden; Verfahren

Abschnitt § 67
Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-recht ...

§ 68 Bauantrag, Bauvorlagen

Abschnitt § 68
Der Bauantrag ist bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) ...

§ 69 Behandlung des Bauantrags

Abschnitt § 69
Die Bauaufsichtsbehörde hört zum Bauantrag die Gemeinde und diejenigen Stellen, deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist, oder. , ohne deren Stellungnahme d ...

§ 70 Beteiligung der Nachbarn und der Öffentlichkeit - Baugenehmigungsverfahren

Abschnitt § 70
Die Bauaufsichtsbehörde soll die Eigentümer benachbarter Grundstücke (Nachbarn) vor Erteilung von Abweichungen und Befreiungen benachrichtigen, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange ber ...

§ 71 Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens - Baugenehmigungsverfahren

Abschnitt § 71
Hat eine Gemeinde ihr nach § 14 Absatz 2 Satz 2, § 22 Absatz 5 Satz 1, § 36 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt, ist das fehlende Einvernehmen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu erset ...

§ 72 Baugenehmigung, Baubeginn

Abschnitt § 72
Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Bei Vorhaben, für die nach dem Gesetz über die Umweltver ...

§ 72a Typengenehmigung

Abschnitt § 72a
Für bauliche Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet werden sollen, wird auf Antrag durch die oberste Bauaufsichtsbehörde eine Typengenehmigung erteilt, wenn die baulichen Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen den Anfor ...

§ 73 Geltungsdauer der Baugenehmigung

Abschnitt § 73
Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens ...

§ 74 Teilbaugenehmigung

Abschnitt § 74
Ist ein Bauantrag eingereicht, kann der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube und für ...

§ 75 Vorbescheid - Bauaufsichtsbehörden

Abschnitt § 75
Vor Einreichung des Bauantrags ist auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbesch ...

§ 76 Genehmigung Fliegender Bauten

Abschnitt § 76
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste sind keine Fliegenden Bauten. Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie e ...

§ 77 Bauaufsichtliche Zustimmung

Abschnitt § 77
Nicht verfahrensfreie Bauvorhaben bedürfen keiner Genehmigung, Genehmigungsfreistellung und Bauüberwachung, wenn. die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einer Baudienststelle des Bundes oder eines Landes übertragen ist und. , ...

§ 78 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte

Abschnitt § 78
Sind Bauprodukte entgegen § 21 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, k ...

§ 79 Einstellung von Bauarbeiten

Abschnitt § 79
Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen. Dies gilt auch dann, wenn. die Ausführung eines Vorhabens entgege ...

§ 80 Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung

Abschnitt § 80
Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anla ...

§ 80a Anpassung von Anlagen, Anpassungsverlangen

Abschnitt § 80a
Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass bestehende oder nach genehmigten Bauvorlagen bereits begonnene bauliche Anlagen angepasst werden, wenn. in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes andere Anforderungen als nach dem bi ...

§ 81 Bauüberwachung

Abschnitt § 81
Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überprüfen. Die Bauaufsichtsbehörde überwacht nach näherer Maßgabe der ...

§ 82 Bauzustandsanzeigen, Aufnahme der Nutzung

Abschnitt § 82
Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass ihr Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten angezeigt werden. Die Bauarbeiten dürfen erst fortgesetzt werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde der Fortführung der Bauarbeiten zugestimmt hat. ...

§ 83 Baulasten, Baulastenverzeichnis

Abschnitt § 83
Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffen ...

§ 84 Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt § 84
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig. einer nach § 85 Absatz 1 bis 3 erlassenen Rechtsverordnung oder einer nach § 86 Absatz 1 und 2 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung oder die Satzung für einen bestim ...

§ 85 Verordnungsermächtigungen

Abschnitt § 85
Zur Verwirklichung der in § 3, § 16a Absatz 1 und § 16b Absatz 1 bezeichneten Anforderungen wird die oberste Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über. die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderung ...

§ 85a Technische Baubestimmungen

Abschnitt § 85a
Die Anforderungen nach § 3 können durch Technische Baubestimmungen konkretisiert werden. Die Technischen Baubestimmungen sind zu beachten. Von den in den Technischen Baubestimmungen enthaltenen Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsregel ...

§ 86 Örtliche Bauvorschriften

Abschnitt § 86
Die Gemeinden können durch Satzung örtliche Bauvorschriften erlassen über. Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern, das Verbot von Werbeanlagen ...

§ 87 Übergangsregelungen

Abschnitt § 87
Die vor dem 1. Oktober 2019 eingeleiteten Verfahren sind nach den bisherigen Vorschriften weiterzuführen. Die Verwendung des Ü-Zeichens auf Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist ...

Verwandte Normen zu LBauO M-V sind

Stichworte in Zusammenhang mit LBauO M-V

BauO NRW, Länderbauordnung, LBauO M-V, Musterbauordnung, ThürBO
Das sagen unsere Kunden
Christoph Geisenheyner über Baunormenlexikon
"Als Architekt nutze ich das Baunormenlexikon schon seit vielen Jahren, sowohl in der Entwurfsplanung, vor allem aber in der Ausführungsplanung und Ausschreibung. Das gilt analog für unsere Tragwerksplanung. Für mich ist es ein unerlässliches und zuverlässiges Planungswerkzeug geworden. Überzeugend finde ich nach wie vor die unschlagbare Aktualität der DIN-Normen-Zitate und die Schnelligkeit, mit der ich dank der präzisen Suche benötigte Normenausschnitte finde. Als Onlinedienst kann ich Baunormenlexikon flexibel an jedem Arbeitsort nutzen. Es erschließt sich intuitiv, kommt auf den Punkt und verzichtet auf Schnickschnack." Christoph Geisenheyner Architekt, Weimar www.brameygroup.de
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