Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO RP) | 1998-11

einschl. Änderung vom 07.12.2022
Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 1998 (GVBl. 1998, 365), die zuletzt durch das Gesetz vom 07.12.2022 (GVBl. S. 403) geändert worden ist.

Inhaltsverzeichnis LBauO RP:

Änderungen
Erster Teil Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffe
§ 3 Allgemeine Anforderungen
§ 4 Soziale und ökologische Belange
§ 5 Gestaltung
Zweiter Teil Das Grundstück und seine Bebauung
§ 6 Bebauung der Grundstücke
§ 7 Zugänge und Zufahrten
§ 8 Abstandsflächen
§ 9 Übernahme von Abständen und Abstandsflächen auf Nachbargrundstücke, Grundstücksteilungen
§ 10 Höhenlage, Abfall- und Wertstoffbehälter, nicht überbaute Flächen
§ 11 Kinderspielplätze
§ 12 Einfriedungen
Dritter Teil Bauliche Anlagen
Erster Abschnitt Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
§ 13 Standsicherheit
§ 14 Schutz gegen schädliche Einwirkungen
§ 15 Brandschutz
§ 16 Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz
§ 17 Verkehrssicherheit
§ 17a Bauarten
Zweiter Abschnitt Bauprodukte
§ 18 Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten
§ 18a Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten
§ 18b Verwendbarkeitsnachweise
§ 19 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
§ 20 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
§ 21 Zustimmung im Einzelfall
§ 22 Übereinstimmungsnachweis
§ 23 Übereinstimmungserklärung des Herstellerunternehmens
§ 24 Übereinstimmungszertifikat
§ 25 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
§ 26 Besondere Sachkunde- und Sorgfaltspflichten
Dritter Abschnitt Wände, Decken und Dächer
§ 27 Tragende Wände, Pfeiler und Stützen
§ 28 Außenwände
§ 29 Trennwände
§ 30 Brandwände
§ 31 Decken
§ 32 Dächer
Vierter Abschnitt Treppen, Flure, Aufzüge und Öffnungen
§ 33 Treppen
§ 34 Treppenräume und Ausgänge
§ 35 Notwendige Flure und Gänge
§ 36 Aufzüge
§ 37 Fenster, Türen, Kellerlichtschächte
§ 38 Umwehrungen
Fünfter Abschnitt Feuerungs- und haustechnische Anlagen
§ 39 Feuerungs-, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen
§ 40 Lüftungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle, Leitungsdurchführungen
§ 41 Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung
§ 42 Kleinkläranlagen und Gruben
Sechster Abschnitt Aufenthaltsräume und Wohnungen
§ 43 Aufenthaltsräume
§ 44 Wohnungen
§ 45 Aufenthaltsräume und Wohnungen in Kellergeschossen und Dachräumen
§ 46 Bäder und Toilettenräume
Siebenter Abschnitt Besondere Anlagen
§ 47 Stellplätze und Garagen
§ 48 Ställe und Nebenanlagen
§ 49 Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude
§ 50 Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten)
§ 51 Barrierefreiheit
§ 52 Werbeanlagen und Warenautomaten
§ 53 Baustellen
Vierter Teil Verantwortung der am Bau Beteiligten
§ 54 Grundsatz
§ 55 Bauherrin, Bauherr
§ 56 Entwurfsverfasserinnen, Entwurfsverfasser
§ 56a Bauleiterin, Bauleiter
§ 57 Unternehmen
Fünfter Teil Behörden
§ 58 Bauaufsichtsbehörden
§ 59 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden
§ 60 Sachliche Zuständigkeit
Sechster Teil Verfahren
§ 61 Genehmigungsbedürftige Vorhaben
§ 62 Genehmigungsfreie Vorhaben
§ 63 Bauantrag
§ 64 Bauvorlageberechtigung
§ 65 Behandlung des Bauantrags
§ 66 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren
§ 67 Freistellungsverfahren
§ 68 Beteiligung der Nachbarinnen und Nachbarn
§ 69 Abweichungen
§ 70 Baugenehmigung
§ 71 Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens
§ 72 Bauvorbescheid
§ 73 Teilbaugenehmigung
§ 74 Geltungsdauer der Baugenehmigung
§ 75 Typenprüfung
§ 75a Typengenehmigung
§ 76 Fliegende Bauten
§ 77 Baubeginn
§ 78 Bauüberwachung
§ 79 Benutzung der baulichen Anlagen
§ 80 Baueinstellung
§ 81 Beseitigungsanordnung und Benutzungsuntersagung
§ 82 Abbruch verfallender baulicher Anlagen
§ 83 Vorhaben des Bundes und der Länder
§ 84 Der Bauaufsicht nicht unterliegende Vorhaben
§ 85 Nachträgliche Anforderungen
§ 86 Baulasten
Siebter Teil Ermächtigungen, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 87 Ermächtigung zum Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften
§ 87a Technische Baubestimmungen
§ 88 Örtliche Bauvorschriften
§ 89 Ordnungswidrigkeiten
§ 90 Eingeleitete Verfahren
§ 91 Übergangsbestimmungen
§ 92 Außer-Kraft-Treten bestehender Vorschriften
§ 93 In-Kraft-Treten

LizenzpflichtigLandesbauordnung Rheinland-Pfalz im Originaltext:

Änderungen Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)

Viertes Landesgesetz zur Änderung der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 7 ...

§ 1 Anwendungsbereich Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)

Seite 3 f., Abschnitt § 1
Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden. , D ...

§ 2 Begriffe Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)

Seite 4 ff., Abschnitt § 2
Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder wenn sie nach ihrem Verwendungszweck dazu best ...

§ 3 Allgemeine Anforderungen Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO RP)

Seite 6, Abschnitt § 3
Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sowie die natürlichen Lebensgrundlagen nicht g ...

§ 4 Soziale und ökologische Belange

Seite 6, Abschnitt § 4
Bei der Anordnung, Errichtung, Instandhaltung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen sind die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, die Belange des Umwelt- und Klimaschutzes und die Belange und Sicherheitsbedür ...

§ 5 Gestaltung baulicher Anlagen

Seite 6, Abschnitt § 5
Bauliche Anlagen sind so zu gestalten, dass sie nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe nicht verunstaltet wirken. Bau ...

§ 6 Bebauung der Grundstücke

Seite 6 f., Abschnitt § 6
Grundstücke, die mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, dürfen nur bebaut werden, wenn von ihnen keine Gefährdungen für die Umwelt, insbesondere die menschliche Gesundheit, ausgehen oder die Gefährdung nach Art der vorgesehenen Bebauung unsch ...

§ 7 Zugänge und Zufahrten

Seite 7, Abschnitt § 7
Zu Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 ist von öffentlichen Verkehrsflächen ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu schaffen, wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt. Der Zu- oder Durchgang muss 1,25 m breit ...

§ 8 Abstandsflächen - Das Grundstück und seine Bebauung

Seite 7 ff., Abschnitt § 8
Vor Außenwänden oberirdischer Gebäude sind Flächen von Gebäuden freizuhalten (Abstandsflächen). Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind Abstandsflächen nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn n ...

§ 9 Abstandsflächen, Abstände, Teilung - Das Grundstück und seine Bebauung

Seite 10, Abschnitt § 9
Soweit nach diesem Gesetz oder nach Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Abstände und Abstandsflächen auf dem Grundstück selbst liegen müssen, kann zugelassen werden, dass sie sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn öffentl ...

§ 10 Höhenlage, Abfall- und Wertstoffbehälter, nicht überbaute Flächen

Seite 10, Abschnitt § 10
Bei der Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen kann verlangt werden, dass die Oberfläche des Grundstücks erhalten oder in ihrer Höhenlage verändert wird, um eine Störung des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes zu vermeiden oder zu beseitigen ...

§ 11 Kinderspielplätze

Seite 10 f., Abschnitt § 11
Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Spielplatz für Kleinkinder herzustellen, der nach seiner Lage und Beschaffenheit ein gefahrloses Spielen ermöglicht. Der Spielplatz soll in angemessenem Umfang barrierefrei sein und ...

§ 12 Einfriedungen - Das Grundstück und seine Bebauung

Seite 11 , Abschnitt § 12
Wenn die Verkehrssicherheit es erfordert, kann verlangt werden, dass Grundstücke eingefriedet oder abgegren ...

§ 13 Standsicherheit - Bauausführung

Seite 11, Abschnitt § 13
Jede bauliche Anlage muss im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und ...

§ 14 Schutz gegen schädliche Einflüsse - Bauausführung

Seite 11, Abschnitt § 14
Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche oder ...

§ 15 Brandschutz - Bauausführung

Seite 11 f., Abschnitt § 15
Bauliche Anlagen müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren und wirksame Löscharbeiten möglich sind. Ba ...

§ 16 Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz - Bauausführung

Seite 12, Abschnitt § 16
Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen entsprechenden Wärmeschutz haben. Gebäude müssen einen ihrer Lage und Nutzung entsprechenden Schallschutz haben. Geräusche, d ...

§ 17 Verkehrssicherheit - Bauausführung

Seite 12, Abschnitt § 17
Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen bebauter ...

§ 17a Bauarten - Bauausführung

Seite 12 f., Abschnitt § 17a
Bauarten dürfen nur angewendet werden, wenn bei ihrer Anwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes er ...

§ 18 Verwendung von Bauprodukten

Seite 13, Abschnitt § 18
Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgr ...

§ 18a Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten

Seite 13 f., Abschnitt § 18a
Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in diesem ...

§ 18b Verwendbarkeitsnachweise - Bauprodukte

Seite 14, Abschnitt § 18b
Ein Verwendbarkeitsnachweis in Form einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nach § 19, eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 20 oder einer Zustimmung im Einzelfall nach § 21 ist für ein Bauprodukt erforderlich, wenn. es ke ...

§ 19 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung - Bauprodukte

Seite 14, Abschnitt § 19
Das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt unter den Voraussetzungen des § 18b Abs. 1 auf schriftlichen Antrag eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für Bauprodukte, wenn bei deren Verwendung die baulichen Anlagen den Anforderungen dieses Ges ...

§ 20 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis - Bauprodukte

Seite 14 f., Abschnitt § 20
Bauprodukte, die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden, bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. Dies wird mit der Angabe der maßgebenden technischen ...

§ 21 Zustimmung im Einzelfall - Bauprodukte

Seite 15, Abschnitt § 21
Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen unter den Voraussetzungen des § 18b Abs. 1 im Einzelfal ...

§ 22 Übereinstimmungsnachweis - Bauprodukte

Seite 15, Abschnitt § 22
Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen nach § 87a Abs. 2, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall; ...

§ 23 Übereinstimmungserklärung des Herstellers - Bauprodukte

Seite 15 f., Abschnitt § 23
Das Herstellerunternehmen darf eine Übereinstimmungserklärung nur abgeben, wenn es durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, dass das von ihm hergestellte Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlic ...

§ 24 Übereinstimmungszertifikat - Bauprodukte

Seite 16, Abschnitt § 24
Dem Herstellerunternehmen ist auf schriftlichen Antrag ein Übereinstimmungszertifikat von einer Zertifizierungsstelle nach § 25 Satz 1 Nr. 3 zu erteilen, wenn das Bauprodukt. den Technischen Baubestimmungen nach § 87a Abs. 2, der allgemeinen bauauf ...

§ 25 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen - Bauprodukte

Seite 16, Abschnitt § 25
Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine natürliche oder juristische Person als. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 20 Abs. 2), Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinsti ...

§ 26 Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen - Bauprodukte

Seite 16 f., Abschnitt § 26
Bei Bauprodukten, deren Herstellung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zu ...

§ 27 Tragende Wände, Pfeiler und Stützen - Brandverhalten

Seite 17, Abschnitt § 27
Tragende und aussteifende Wände und ihre Unterstützungen müssen im Brandfall zur Durchführung von Rettungsmaßnahmen und wirksamen Löscharbeiten ausreichend lang standsicher sein. Sie sind bei Gebäuden der. Gebäudeklasse 5 feuerbeständig, Gebäudekl ...

§ 28 Außenwände - Brandverhalten

Seite 17, Abschnitt § 28
Nicht tragende Außenwände und nicht tragende Teile tragender Außenwände sind bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 aus nicht brennbaren Baustoffen oder als raumabschließende Bauteile feuerhemmend herzustellen. Außenflächen sowie Bekleidungen von ...

§ 29 Trennwände - Brandverhalten

Seite 17 f., Abschnitt § 29
Trennwände sind als raumabschließende Bauteile zur Verhinderung der Brandausbreitung innerhalb von Geschossen herzustellen. zwischen Wohnungen sowie zwischen Wohnungen und fremden Räumen, zwischen sonstigen Nutzungseinheiten. , Die ...

§ 30 Brandwände - Brandverhalten

Seite 18 f. , Abschnitt § 30
Brandwände müssen als raumabschließende Bauteile feuerbeständig sein und aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen; sie müssen so beschaffen sein, dass sie bei einem Brand ihre Standsicherheit auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung nicht ...

§ 31 Decken - Brandverhalten

Seite 19 f., Abschnitt § 31
Decken müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein; dies gilt auch für ihre Unterstützungen, für den Raumabschluss nur soweit e ...

§ 32 Dächer - Brandverhalten

Seite 20 f., Abschnitt § 32
Die Bedachung muss gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein (harte Bedachung). Bedachungen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, sind zulässig bei Gebäuden der Gebäudeklassen ...

§ 33 Treppen - Bauliche Anlagen

Seite 21 f., Abschnitt § 33
Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss eines Gebäudes muss über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe); weitere Treppen können verlangt werden, wenn dies zur Rettung von Menschen im Brandfall erforderlich ist. Notwendige T ...

§ 34 Treppenräume und Ausgänge - Bauliche Anlagen

Seite 22 ff., Abschnitt § 34
Jede notwendige Treppe im Innern von Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 muss zur Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum). Notwendige Treppenräume müss ...

§ 35 Notwendige Flure, offene Gänge

Seite 24 f., Abschnitt § 35
Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu notwendigen Treppenräumen oder zu Ausgängen ins Freie führen (notwendige Flure), müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Br ...

§ 36 Aufzüge für Gebäude

Seite 25, Abschnitt § 36
Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen eigene Schächte haben, um eine Brandausbreitung in andere Geschosse ausreichend lange zu verhindern. In einem Aufzugsschacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen. In Gebäuden mit nicht mehr als fünf Geschossen über ...

§ 37 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen

Seite 25, Abschnitt § 37
Glastüren und andere Glasflächen, die bis zum Fußboden allgemein zugänglicher Verkehrsflächen herabreichen, sind so zu kennzeichnen, dass sie leicht erkannt werden können. Schutzmaßnahmen sind vorzusehen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert. Ö ...

§ 38 Umwehrungen - Bauliche Anlagen

Seite 25 f., Abschnitt § 38
Zu umwehren sind. im Allgemeinen zum Begehen bestimmte Flächen in, an und auf baulichen Anlagen bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 m; dies gilt nicht, wenn die Umwehrung dem Zweck der Flächen widerspricht, zum Aufenthalt von Menschen bestimmte D ...

§ 39 Feuerungs-, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen

Seite 26, Abschnitt § 39
Feuerstätten und Abgasanlagen, wie Schornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke, (Feuerungsanlagen), Anlagen zur Abführung von Verbrennungsgasen ortsfester Verbrennungsmotoren sowie Behälter und Rohrleitungen für brennbare Gase und Flüssigkeit ...

§ 40 Lüftungsanlagen

Seite 26 f., Abschnitt § 40
Lüftungsanlagen müssen betriebs- und brandsicher sein. Sie dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerungsanlagen nicht beeinträchtigen. Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen; Abw ...

§ 41 Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung

Seite 27, Abschnitt § 41
Gebäude mit Aufenthaltsräumen müssen, soweit es ihre Benutzung erfordert, eine Versorgung mit Trinkwasser haben, die dauernd gesichert ist. Zur Brandbekämpfung muss eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung stehen; Abweichungen können für ...

§ 42 Kleinkläranlagen, Gruben

Seite 27, Abschnitt § 42
Kleinkläranlagen und Gruben dürfen nicht unter Aufenthaltsräumen und nur in einem solchen Abstand von öffentlichen Verkehrsflächen, Gewässern, Wasserversorgungsanlagen, Nachbargrenzen sowie Fenstern und Türen von Aufenthaltsräumen angelegt werden, d ...

§ 43 Nutzungsbedingte Anforderungen an Aufenthaltsräume

Seite 28, Abschnitt § 43
Aufenthaltsräume müssen eine für ihre Benutzung ausreichende Grundfläche und eine lichte Höhe von 2,40 m haben. Aufenthaltsräume müssen unmittelbar ins Freie führende Fenster von solcher Zahl und Beschaffenheit haben, dass die Räume ausreichend mit ...

§ 44 Nutzungsbedingte Anforderungen an Wohnungen

Seite 28, Abschnitt § 44
Jede Wohnung muss von anderen Wohnungen und fremden Räumen baulich abgeschlossen sein und einen eigenen, abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenraum, einem Flur oder einem anderen Vorraum haben. Wohnungen in Wohngebäuden mit ...

§ 45 Aufenthaltsräume und Wohnungen in Kellergeschossen und Dachräumen

Seite 28 f., Abschnitt § 45
In Kellergeschossen sind Aufenthaltsräume und Wohnungen nur zulässig, wenn das Gelände vor Außenwänden mit notwendigen Fenstern in einer für die Beleuchtung mit Tageslicht ausreichenden Entfernung und Breite nicht mehr als 0,70 m über dem Fußboden d ...

§ 46 Bäder und Toilettenräume

Seite 29, Abschnitt § 46
Jede Wohnung muss ein Bad mit Badewanne oder Dusche haben. Jede Wohnung und jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen muss mindestens eine Toilette mit Wasserspülung haben. Toiletten ohne Wasserspülung können zugelassen werden, wenn öffe ...

§ 47 Stellplätze und Garagen

Seite 29 f., Abschnitt § 47
Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, bei denen ein Zugangs- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet werden, wenn Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden (notwendige Stellp ...

§ 48 Ställe und Nebenanlagen

Seite 30, Abschnitt § 48
Ställe müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird und für die Umgebung keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigung enentstehen. Sie müssen eine für ihre Benutzung ausreichende Grundflä ...

§ 49 Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude

Seite 31, Abschnitt § 49
Für bauliche Anlagen, die nur für eine begrenzte Zeit aufgestellt werden sollen (Behelfsbauten), können Erleichterungen von den §§ 27 bis ...

§ 50 Nutzungsbedingte Anforderungen an Sonderbauten

Seite 31 f., Abschnitt § 50
Soweit die Bestimmungen der §§ 6 bis 48 zur Abwehr von Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen nicht ausreichen, können für bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung im Einzelfall besondere Anforderungen gestellt werden. Erleichterunge ...

§ 51 Barrierefreies Bauen

Seite 32 ff., Abschnitt § 51
[1]) Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen sind so herzustellen und instand zu halten, dass von den ersten drei Wohnungen eine und von jeweils acht weiteren Wohnungen zusätzlich eine Wohnung barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar i ...

§ 52 Anlagen der Außenwerbung, Warenautomaten - Gestaltung

Seite 34, Abschnitt § 52
Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, ...

§ 53 Baustellen - Bauliche Anlagen

Seite 34 f., Abschnitt § 53
Baustellen sind so einzurichten, dass bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 ordnungsgemäß errichtet, geändert oder abgebrochen werden können und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen ...

§ 54 Grundsatz - Verantwortung der am Bau Beteiligten

Seite 35, Abschnitt § 54
Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung oder dem Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 sind die Bauherrin oder der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Betei ...

§ 55 Bauherrin, Bauherr

Seite 35 f., Abschnitt § 55
Die Bauherrin oder der Bauherr hat zur Vorbereitung, Ausführung und Überwachung genehmigungsbedürftiger Vorhaben und von Vorhaben, für die das Freistellungsverfahren nach § 67 durchgeführt wurde, nach Sachkunde und Erfahrung geeignete Beteiligte nac ...

§ 56 Entwurfsverfasserinnen, Entwurfsverfasser

Seite 36, Abschnitt § 56
Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser sind für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit ihrer Entwürfe verantwortlich. Sie haben dafür zu sorgen, dass die für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und ...

§ 56a Bauleiterin, Bauleiter

Seite 36, Abschnitt § 56a
Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme nach den Vorschriften des öffentlichen Baurechts durchgeführt wird. Verstöße, denen nicht abgeholfen wird, hat sie oder er unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde mitzuteile ...

§ 57 Bauunternehmen

Seite 36 f., Abschnitt § 57
Die Unternehmen sind dafür verantwortlich, dass die von ihnen übernommenen Arbeiten nach den geprüften oder, wenn eine Prüfung nicht erforderlich ist, den eingereichten Bauunterlagen und den Anweisungen der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfa ...

§ 58 Bauaufsichtsbehörden

Seite 37, Abschnitt § 58
Bauaufsichtsbehörden sind: das fachlich zuständige Ministerium als oberste Bauaufsichtsbehörde, die Struktur- und Genehmigungsdirektion als obere Bauaufsichtsbehörde, die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörig ...

§ 59 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden

Seite 37, Abschnitt § 59
Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, Änderung, Instandhaltung, Nutzung, Nutzungsänderung und dem Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 darüber zu wachen, dass die baurechtliche ...

§ 60 Sachliche Zuständigkeit - Bauaufsichtsbehörden

Seite 37, Abschnitt § 60
Sachlich zuständig ist, soweit in diesem Gesetz oder ...

§ 61 Genehmigungsbedürftige Bauvorhaben

Seite 37, Abschnitt § 61
Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen sow ...

§ 62 Genehmigungsfreie Bauvorhaben

Seite 38 ff., Abschnitt § 62
Unbeschadet einer nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigung bedürfen keiner Baugenehmigung das Errichten, Herstellen, Aufstellen, Anbringen oder Ändern von folgenden baulichen Anlagen, anderen Anlagen und Einrichtungen: Gebäude. Gebäude ...

§ 63 Bauantrag

Seite 42 f., Abschnitt § 63
Der Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung (Bauantrag) ist von der Bauherrin oder dem Bauherrn schriftlich bei der Gemeindeverwaltung einzureichen. Bei verbandsangehörigen Gemeinden tritt an die Stelle der Gemeindeverwaltung die Verbandsgemeindever ...

§ 64 Bauvorlageberechtigung

Seite 43 f., Abschnitt § 64
Bauunterlagen für die genehmigungsbedürftige Errichtung und Änderung von Gebäuden sowie für Vorhaben, für die das Freistellungsverfahren nach § 67 durchgeführt wird, müssen von einer bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasserin oder einem bauvorlagebe ...

§ 65 Behandlung des Bauantrags

Seite 44 f., Abschnitt § 65
Die Bauaufsichtsbehörde hat zu prüfen, ob dem Vorhaben baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Obliegt die Entscheidung über die Vereinbarkeit des Vorhabens ...

§ 66 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

Seite 45 ff., Abschnitt § 66
Bei folgenden Vorhaben wird, soweit sie nicht nach § 62 oder § 67 genehmigungsfrei sind, ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchgeführt: Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3, sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2, ausgenommen Gebäude ...

§ 67 Freistellungsverfahren

Seite 47 f., Abschnitt § 67
Vorhaben nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 10 im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 12 oder des § 30 Abs. 1 BauGB bedürfen einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen keiner Baugenehmigung, wenn. sie den Festsetzungen des Be ...

§ 68 Beteiligung der Nachbarinnen und Nachbarn

Seite 48, Abschnitt § 68
Nachbarinnen und Nachbarn sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der angrenzenden Grundstücke. Die Bauherrin oder der Bauherr hat den Nachbarinnen und Nachbarn den Lageplan und die Bauzeichnungen zur Unterschrift vorzulegen, wenn Abweichungen von B ...

§ 69 Abweichungen - Bauaufsichtsbehörden; Verfahren

Seite 48 f., Abschnitt § 69
Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen nach diesem Gesetz und nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unte ...

§ 70 Baugenehmigung

Seite 49, Abschnitt § 70
Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die durch eine Umweltverträglichkeitsprüfung ermittelten, beschriebenen und bewerteten Umweltauswirkungen s ...

§ 71 Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens

Seite 49 f., Abschnitt § 71
Hat eine Gemeinde, die nicht untere Bauaufsichtsbehörde ist, ihr nach § 14 Abs. 2 Satz 2 , § 22 Abs. 5 Satz 1 oder § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt, ist das Einvernehmen der Gemeinde im bauaufsichtlichen Verf ...

§ 72 Bauvorbescheid

Seite 50, Abschnitt § 72
Vor Einreichung des Bauantrags kann die Bauherrin oder der Bauherr zu einzelnen Fragen des Vorhabens einen schriftlichen Bescheid (Bauvorbescheid) beantragen; bei Vorhaben, für d ...

§ 73 Teilbaugenehmigung

Seite 50, Abschnitt § 73
Ist ein Bauantrag eingereicht, so kann der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube und für einzelne Teile oder Bauabschnitte des Vorhabens auf schriftlichen Antrag schon vor Erteilung der Baugenehmigun ...

§ 74 Geltungsdauer der Baugenehmigung

Seite 50, Abschnitt § 74
Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb von vier Jahren nach ihrer Zustellung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung vier Jahre unterbrochen worden ist. Die Ausführung eines Vorhabens gilt ...

§ 75 Typenprüfung

Seite 50 f., Abschnitt § 75
Für bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden sollen, können die Nachweise der Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile sowie des B ...

§ 75a Typengenehmigung

Seite 51, Abschnitt § 75a
Für bauliche Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet werden sollen, wird auf Antrag durch die oberste Bauaufsichtsbehörde eine Typengenehmigung erteilt, wenn die baulichen Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen den Anfor ...

§ 76 Genehmigung Fliegender Bauten

Seite 51 f., Abschnitt § 76
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die dazu geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Baustelleneinrichtungen und Gerüste gelten nicht als Fliegende Bauten. Fliegende Bauten bedürfen, bevo ...

§ 77 Baubeginn

Seite 52 f., Abschnitt § 77
Mit der Ausführung genehmigungsbedürftiger Vorhaben einschließlich des Aushubs der Baugrube darf erst begonnen werden, wenn . die Baugenehmigung oder Teilbaugenehmigung zugestellt worden ist oder durch Fristablauf nach § 66 Abs. 5 Satz 5 oder § 73 ...

§ 78 Bauüberwachung

Seite 53 f., Abschnitt § 78
Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen sowie die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überprüfen. Auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde hat die Bauherrin oder de ...

§ 79 Benutzung der baulichen Anlagen

Seite 54 f., Abschnitt § 79
Eine bauliche Anlage darf erst benutzt werden, wenn sie ordnungsgemäß fertig gestellt und sicher benutzbar ist. Genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen und bauliche Anlagen, für die das Freistellungsverfahren nach § 67 durchgeführt wurde, dürfen frü ...

§ 80 Baueinstellung

Seite 54, Abschnitt § 80
Werden Bauarbeiten im Widerspruch zu baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausgeführt oder werden Bauprodukte verwendet, die unberechtigt mit dem CE-Zeichen (§ 18a) dem Ü-Zeichen (§ 22 Abs. 3) gekennzeichnet si ...

§ 81 Beseitigungsanordnung und Benutzungsuntersagung

Seite 54 , Abschnitt § 81
Verstoßen bauliche Anlagen oder andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Errichtung, die Änderung, die Instandhaltung oder die N ...

§ 82 Abbruch verfallender baulicher Anlagen

Seite 54, Abschnitt § 82
Soweit bauliche Anlagen nicht genutzt werden und im Verfall begriffen sind, kann die Bauaufsichtsbehörde di ...

§ 83 Bauvorhaben des Bundes und der Länder

Seite 55, Abschnitt § 83
Vorhaben des Bundes und der Länder sowie ihrer rechtsfähigen Anstalten, Körperschaften und Stiftungen bedürfen anstelle der Baugenehmigung der Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde, wenn sie unter der Leitung eigener geeigneter Fachkräfte vorbereitet u ...

§ 84 Der Bauaufsicht nicht unterliegende Vorhaben

Seite 55, Abschnitt § 84
Wenn nach anderen Rechtsvorschriften eine Genehmigung, Bewilligung oder Erlaubnis erforderlich ist, bedürfen keines bauaufsichtlichen Verfahrens: Anlagen in und an oberirdischen Gewässern, Anlagen der Gewässerbenutzung, der Gewässerunterhaltung und ...

§ 85 Nachträgliche Anforderungen - Verfahren

Seite 55 f., Abschnitt § 85
Bei rechtmäßig begonnenen oder bestehenden baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 können nachträglich Anforderungen nur gestellt werden, wenn dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentli ...

§ 86 Baulasten

Seite 56, Abschnitt § 86
Die Person, die das Eigentum an dem Grundstück innehat, kann durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihr Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon a ...

§ 87 Ermächtigung zum Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Seite 56 ff., Abschnitt § 87
Zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach den §§ 3 und 17a Abs. 1 und § 18 Abs. 1 kann das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen über. die nähere Bestimmung der Anforderungen in den §§ 6 bis 17, 27 ...

§ 87a Technische Baubestimmungen

Seite 59 f., Abschnitt § 87a
Die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 und § 4 können durch Technische Baubestimmungen konkretisiert werden. , Die Konkretisierungen können durch Bezugnahmen auf technische Regeln und deren Fundstellen oder auf andere Weise erfolgen, insbesondere ...

§ 88 Örtliche Bauvorschriften

Seite 60 f., Abschnitt § 88
Die Gemeinden können durch Satzung Vorschriften erlassen über. die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten zur Durchführung gestalterischer Absichten in bestimmten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindege ...

§ 89 Ordnungswidrigkeiten

Seite 61 ff., Abschnitt § 89
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine bauliche Anlage errichtet, ändert, benutzt oder abbricht, ohne die hierfür erforderliche Genehmigung zu besitzen. Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig von der ertei ...

§ 90 Eingeleitete Verfahren

Seite 63, Abschnitt § 90
Die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren sind nach den bisherigen Verfahrensbestimmungen w ...

§ 91 Übergangsbestimmungen

Seite 63, Abschnitt § 91
Bestehende Anerkennungen als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen bleiben in dem bis zum 28. Juni 2019 bestimmten Umfang wirksam. Vor dem 29. Juni 2019 gestellte Anträge gelten als Anträge nach ...

§ 92 Außer-Kraft-Treten bestehender Vorschriften

Seite 63 f., Abschnitt § 92
Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten außer Kraft: die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 8. März 1995 (GVBl. S. 19, BS 213-1), die Landesverordnung über die Gebiete mit geringer Wohnsiedlungstätigkeit vom 28. Oktober 1977 (GVBl. S. 363 ...

§ 93 In-Kraft-Treten

Seite 64, Abschnitt § 93
Dieses Gesetz tr ...

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