Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO BW) | 2010-03

einschl. Änderung vom 20.11.2023
Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010, die zuletzt durch das Gesetz vom 20.11.2023 (GBl. S. 422) geändert worden ist.

Inhaltsverzeichnis LBO BW:

Änderungen
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffe
§ 3 Allgemeine Anforderungen
Zweiter Teil Das Grundstück und seine Bebauung
§ 4 Bebauung der Grundstücke
§ 5 Abstandsflächen
§ 6 Abstandsflächen in Sonderfällen
§ 7 Übernahme von Abständen und Abstandsflächen auf Nachbargrundstücke
§ 8 Teilung von Grundstücken
§ 9 Nichtüberbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze
§ 10 Höhenlage des Grundstücks
Dritter Teil Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
§ 11 Gestaltung
§ 12 Baustelle
§ 13 Standsicherheit
§ 14 Schutz baulicher Anlagen
§ 15 Brandschutz
§ 16 Verkehrssicherheit
§ 16a Bauarten
Vierter Teil Bauprodukte
§ 16b Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten
§ 16c Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten
§ 17 Verwendbarkeitsnachweise
§ 18 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
§ 19 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
§ 20 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
§ 21 Übereinstimmungsbestätigung
§ 22 Übereinstimmungserklärung des Herstellers
§ 23 Zertifizierung
§ 24 Prüf-, Zertifizierungs-, Überwachungsstellen
§ 25 Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen
Fünfter Teil Der Bau und seine Teile
§ 26 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
§ 27 Anforderungen an tragende, aussteifende und raumabschließende Bauteile
§ 28 Anforderungen an Bauteile in Rettungswegen
§ 29 Aufzugsanlagen
§ 30 Lüftungsanlagen
§ 31 Leitungsanlagen
§ 32 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung
§ 33 Wasserversorgungs- und Wasserentsorgungsanlagen, Anlagen für Abfallstoffe und Reststoffe
Sechster Teil Einzelne Räume, Wohnungen und besondere Anlagen
§ 34 Aufenthaltsräume
§ 35 Wohnungen
§ 36 Toilettenräume und Bäder
§ 37 Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder, Garagen
§ 38 Sonderbauten
§ 39 Barrierefreie Anlagen
§ 40 Gemeinschaftsanlagen
Siebenter Teil Am Bau Beteiligte, Baurechtsbehörden
§ 41 Grundsatz
§ 42 Bauherr
§ 43 Entwurfsverfasser
§ 44 Unternehmer
§ 45 Bauleiter
§ 46 Aufbau und Besetzung der Baurechtsbehörden
§ 47 Aufgaben und Befugnisse der Baurechtsbehörden
§ 48 Sachliche Zuständigkeit
Achter Teil Verwaltungsverfahren, Baulasten
§ 49 Genehmigungspflichtige Vorhaben
§ 50 Verfahrensfreie Vorhaben
§ 51 Kenntnisgabeverfahren
§ 52 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
§ 53 Bauvorlagen und Bauantrag
§ 54 Fristen im Genehmigungsverfahren, gemeindliches Einvernehmen
§ 55 Benachrichtigung der Nachbarn und Beteiligung der Öffentlichkeit
§ 56 Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen
§ 57 Bauvorbescheid
§ 58 Baugenehmigung
§ 59 Baubeginn
§ 60 Sicherheitsleistung
§ 61 Teilbaugenehmigung
§ 62 Geltungsdauer der Baugenehmigung
§ 63 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte
§ 64 Einstellung von Arbeiten
§ 65 Abbruchsanordnung und Nutzungsuntersagung
§ 66 Bauüberwachung
§ 67 Bauabnahmen, Inbetriebnahme der Feuerungsanlagen
§ 68 Typenprüfung
§ 69 Fliegende Bauten
§ 70 Zustimmungsverfahren, Vorhaben der Landesverteidigung
§ 71 Übernahme von Baulasten
§ 72 Baulastenverzeichnis
Neunter Teil Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 73 Rechtsverordnungen
§ 73a Technische Baubestimmungen
§ 74 Örtliche Bauvorschriften
§ 75 Ordnungswidrigkeiten
§ 76 Bestehende bauliche Anlagen
§ 77 Übergangsvorschriften
§ 78 Außerkrafttreten bisherigen Rechts
§ 79 Inkrafttreten
Anhang zu § 50 Abs. 1

LizenzpflichtigLandesbauordnung für Baden-Württemberg im Originaltext:

Änderungen Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)

Die letzte berücksichtigte Änderung erfolgte durch das Gesetz vom 20. November 2023 (GBl. S. 422). Bauvorlagen für Bauantrag oder Kenntnisgabeverfahren sind seit 25. November 2023 be ...

§ 1 Anwendungsbereich Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)

Seite 3, Abschnitt § 1
(1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke, andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Anforderungen auf Grund von § 74 gestellt werden. (2) ...

§ 2 Begriffe Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)

Seite 3 ff., Abschnitt § 2
Bauliche Anlagen sind unmittelbar mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder wenn die Anlage nach ihrem Verwend ...

§ 3 Allgemeine Anforderungen Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO BW)

Seite 6, Abschnitt § 3
Bauliche Anlagen sowie Grundstücke, andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 sind so anzuordnen und zu errichten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlag ...

§ 4 Bebauung der Grundstücke

Seite 6, Abschnitt § 4
Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat ...

§ 5 Abstandsflächen - Das Grundstück und seine Bebauung

Seite 6 ff., Abschnitt § 5
Vor den Außenwänden von baulichen Anlagen müssen Abstandsflächen liegen, die von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten sind. Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden an Grundstücksgrenzen, wenn nach planungsrechtlichen Vorsc ...

§ 6 Abstandsflächen in Sonderfällen - Das Grundstück und seine Bebauung

Seite 8, Abschnitt § 6
In den Abstandsflächen baulicher Anlagen sowie ohne eigene Abstandsflächen sind zulässig: Gebäude oder Gebäudeteile, die eine Wandhöhe von nicht mehr als 1 m haben, Garagen, Gewächshäuser und Gebäude ohne Aufenthaltsräume mit einer Wandhöhe bis 3 ...

§ 7 Abstandsflächen, Abstände - Das Grundstück und seine Bebauung

Seite 8, Abschnitt § 7
Soweit nach diesem Gesetz oder nach Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Abstände und Abstandsflächen auf dem Grundstück selbst liegen müssen, dürfen sie sich ganz oder t ...

§ 8 Teilung von Grundstücken

Seite 8 f., Abschnitt § 8
Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Gru ...

§ 9 Nicht überbaute Flächen, Kinderspielplätze

Seite 9, Abschnitt § 9
Die nichtüberbauten Flächen der bebauten Grundstücke müssen Grünflächen sein, soweit diese Flächen nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden. Ist eine Begrünung oder Bepflanzung der Grundstücke nicht oder nur sehr eingeschränkt mögl ...

§ 10 Höhenlage des Grundstücks

Seite 9, Abschnitt § 10
Bei der Errichtung baulicher Anlagen kann verlangt werden, dass die Oberfläche des Grundstücks erhalten oder ihre Höhenlage verändert wi ...

§ 11 Gestaltung baulicher Anlagen

Seite 9 f., Abschnitt § 11
Bauliche Anlagen sind mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie das Straßen-, Orts oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht beeinträchtigen. Auf Kultur- und Naturdenkmale und auf erhaltenswerte E ...

§ 12 Baustelle - Bauausführung

Seite 10, Abschnitt § 12
Baustellen sind so einzurichten, dass die baulichen Anlagen ordnungsgemäß errichtet oder abgebrochen werden können und Gefahren oder vermeidbare erhebliche Belästigungen nicht entstehen. Bei der Ausführung genehmigungspflichtiger Vorhaben hat der B ...

§ 13 Standsicherheit - Bauausführung

Seite 10, Abschnitt § 13
Bauliche Anlagen müssen sowohl im ganzen als auch in ihren einzelnen Teilen sowie für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit muss auch während der Errichtung sowie bei der Durchführung von Abbru ...

§ 14 Schutz gegen schädliche Einflüsse - Bauausführung

Seite 10 f., Abschnitt § 14
Geräusche, Erschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten Einrichtungen in einer baulichen Anlage ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren sowie erhebliche Nachteile oder Belästigungen nicht entstehen. Gebäude müssen ei ...

§ 15 Brandschutz - Bauausführung

Seite 11, Abschnitt § 15
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen und zu errichten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten m ...

§ 16 Verkehrssicherheit - Bauausführung

Seite 11, Abschnitt § 16
Bauliche Anlagen sowie die dem Verkehr dienenden, nichtüberbauten Flächen von bebauten Grundstücken müssen verkehrssicher sei ...

§ 16a Bauarten - Bauausführung

Seite 11 f., Abschnitt § 16a
Bauarten dürfen nur angewendet werden, wenn bei ihrer Anwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes e ...

§ 16b Verwendung von Bauprodukten

Seite 12, Abschnitt § 16b
Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder ...

§ 16c Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten

Seite 12 f., Abschnitt § 16c
Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in diesem ...

§ 17 Verwendbarkeitsnachweise - Bauprodukte

Seite 13, Abschnitt § 17
Ein Verwendbarkeitsnachweis ( §§ 18 bis 20 ) ist für ein Bauprodukt erforderlich, wenn. es keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt, das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung nach § 73a Absatz 2 ...

§ 18 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung - Bauprodukte

Seite 13, Abschnitt § 18
Das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 16b Absatz 1 nachgewiesen ist. , Die zur Begründung ...

§ 19 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis - Bauprodukte

Seite 13 f., Abschnitt § 19
Bauprodukte, die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden, bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. Dies wird mit der Angabe der maßgebenden technischen ...

§ 20 Nachweis der Verwendbarkeit im Einzelfall - Bauprodukte

Seite 14, Abschnitt § 20
Mit Zustimmung der obersten Baurechtsbehörde dürfen unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 im Einzelfall Bauprodukte verwendet werden, wenn ihre Verwendb ...

§ 21 Übereinstimmungsbestätigung - Bauprodukte

Seite 14, Abschnitt § 21
Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen nach § 73a Absatz 2, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall ...

§ 22 Übereinstimmungserklärung des Herstellers - Bauprodukte

Seite 14 f., Abschnitt § 22
Der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung nur abgeben, wenn er durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, dass das von ihm hergestellte Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassu ...

§ 23 Zertifizierung - Bauprodukte

Seite 15, Abschnitt § 23
Dem Hersteller ist ein Übereinstimmungszertifikat von einer Zertifizierungsstelle nach § 24 Satz 1 Nummer 3 zu erteilen, wenn das Bauprodukt. den Technischen Baubestimmungen nach § 73a Absatz 2, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung dem allge ...

§ 24 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen - Bauprodukte

Seite 15, Abschnitt § 24
Die oberste Baurechtsbehörde kann eine natürliche oder juristische Person als. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 19 Absatz 2), Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Abgabe der Übereinstimmungs ...

§ 25 Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen - Bauprodukte

Seite 15 f., Abschnitt § 25
Bei Bauprodukten, deren Herstellung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zu ...

§ 26 Allgemeine Anforderungen - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen

Seite 16 f., Abschnitt § 26
Baustoffe werden nach den Anforderungen an ihr Brandverhalten unterschieden in. nichtbrennbare, schwerentflammbare, normalentflammbare. Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind (leichtentflammbare Baustoffe), dürfen nicht verwende ...

§ 27 Tragende, aussteifende und raumabschließende Bauteile - Brandverhalten

Seite 17, Abschnitt § 27
Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und Schürzen sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lan ...

§ 28 Bauteile in Rettungswegen

Seite 17 f., Abschnitt § 28
Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe). Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig. Die nutzbare Breite d ...

§ 29 Aufzüge für Gebäude

Seite 18, Abschnitt § 29
Aufzugsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein. Sie sind so zu errichten und anzuordnen, dass die Brandweiterleitung ausreichend lange verhindert wird und bei ihrer Benutzung Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Gebäu ...

§ 30 Lüftungsanlagen

Seite 18, Abschnitt § 30
Lüftungsanlagen, raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizunge ...

§ 31 Leitungsanlagen

Seite 18, Abschnitt § 31
Leitungen, Installationsschächte und -kanäle müssen brands ...

§ 32 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung

Seite 18, Abschnitt § 32
Feuerstätten und Abgasanlagen (Feuerungsanlagen) müssen betriebssicher und brandsicher sein. Feuerstätten dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn nach der Art der Feuerstätte und nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Nutzung der Räum ...

§ 33 Wasserversorgungs- und Wasserentsorgungsanlagen, Anlagen für Abfallstoffe und Reststoffe

Seite 18, Abschnitt § 33
Bauliche Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die einwandfreie Beseitigung des Abwassers und des Niederschlagswassers dauernd gesichert ist. Das Abwasser ist entsprechend den § 55 und § 56 des Wasserhaushaltsgese ...

§ 34 Nutzungsbedingte Anforderungen an Aufenthaltsräume

Seite 19, Abschnitt § 34
Die lichte Höhe von Aufenthaltsräumen muss mindestens betragen: 2,2 m über mindestens der Hälfte ihrer Grundfläche, wenn die Aufenthaltsräume ganz oder überwiegend im Dachraum liegen; dabei bleiben Raumteile mit einer lichten Höhe bis 1,5 m außer B ...

§ 35 Nutzungsbedingte Anforderungen an Wohnungen

Seite 19, Abschnitt § 35
In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein; diese Verpflichtung kann auch durch barrierefrei erreichbare Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt werden, wenn die gesamte Grundfläche di ...

§ 36 Nutzungsbedingte Anforderungen an Toilettenräume und Bäder

Seite 19 f., Abschnitt § 36
Jede Nutzungseinheit muss mindestens eine ...

§ 37 Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder, Garagen

Seite 20 f., Abschnitt § 37
Bei der Errichtung von Gebäuden mit Wohnungen ist für jede Wohnung ein geeigneter Stellplatz für Kraftfahrzeuge herzustellen (notwendiger Kfz-Stellplatz). Bei der Errichtung sonstiger baulicher Anlagen und anderer Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfa ...

§ 38 Nutzungsbedingte Anforderungen an Sonderbauten

Seite 21 ff., Abschnitt § 38
An Sonderbauten können zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Abs. 1 besondere Anforderungen im Einzelfall gestellt werden; Erleichterungen können zugelassen werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen A ...

§ 39 Barrierefreies Bauen

Seite 23 f., Abschnitt § 39
Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, die überwiegend von Menschen mit Behinderung oder alten Menschen genutzt werden, wie. Einrichtungen zur Frühförderung behinderter Kinder, Sonderschulen, Tages- und Begegnungsstätten, Einrichtungen zur Berufsbi ...

§ 40 Nutzungsbedingte Anforderungen an Gemeinschaftsanlagen

Seite 24, Abschnitt § 40
Die Herstellung, die Instandhaltung und die Verwaltung von Gemeinschaftsanlagen, für die in einem Bebauungsplan Flächen festgesetzt sind, obliegen den ...

§ 41 Grundsatz - Am Bau Beteiligte, Baurechtsbehörden

Seite 24, Abschnitt § 41
Bei der Errichtung oder dem Abbruch einer baulichen Anlage sind der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungs ...

§ 42 Bauherr

Seite 24 f., Abschnitt § 42
Der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines genehmigungspflichtigen oder kenntnisgabepflichtigen Bauvorhabens einen geeigneten Entwurfsverfasser, geeignete Unternehmer und nach Maßgabe des Absatzes 3 einen geeigneten Bauleiter ...

§ 43 Entwurfsverfasser

Seite 25 ff., Abschnitt § 43
Der Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich, dass sein Entwurf den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Zum Entwurf gehören die Bauvorlagen und die Ausführungsplanung; der Bauherr kann mit der Ausführungsplanung einen anderen Entwurfsv ...

§ 44 Bauunternehmen

Seite 27 f., Abschnitt § 44
Jeder Unternehmer ist dafür verantwortlich, dass seine Arbeiten den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend ausgeführt und insoweit auf die Arbeiten anderer Unternehmer abgestimmt werden. Er hat insoweit für die ordnungsgemäße Einrichtung u ...

§ 45 Bauleiter

Seite 28, Abschnitt § 45
Der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Bauausführung den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und den Entwürfen des Entwurfsverfassers entspricht. Er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesond ...

§ 46 Aufbau und Besetzung der Baurechtsbehörden

Seite 28 f., Abschnitt § 46
Baurechtsbehörden sind. das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen als oberste Baurechtsbehörde, die Regierungspräsidien als höhere Baurechtsbehörden, die unteren Verwaltungsbehörden und die in den Absatz 2 genannten Gemeinden und Verwaltun ...

§ 47 Aufgaben und Befugnisse der Baurechtsbehörden

Seite 29, Abschnitt § 47
Die Baurechtsbehörden haben darauf zu achten, dass die baurechtlichen Vorschriften sowie die anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Errichtung und den Abbruch von Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 eingehalten und die auf Grund ...

§ 48 Sachliche Zuständigkeit - Baurechtsbehörden

Seite 29, Abschnitt § 48
Sachlich zuständig ist die untere Baurechtsbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist. Anstelle einer Gemeinde als Baurechtsbehörde ist die nächsthöhere Baurechtsbehörde, bei den in § 46 Abs. 2 genannten Gemeinden die untere Verwaltungsbehörde zus ...

§ 49 Genehmigungspflichtige Bauvorhaben

Seite 29 f., Abschnitt § 49
Die Errichtung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie der in § 50 a ...

§ 50 Verfahrensfreie Bauvorhaben

Seite 30, Abschnitt § 50
Die Errichtung der Anlagen und Einrichtungen, die im Anhang aufgeführt sind, ist verfahrensfrei. (siehe Anhang). , Die Nutzungsänderung ist verfahrensfrei, wenn. für die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen gelten als ...

§ 51 Kenntnisgabeverfahren

Seite 30 f., Abschnitt § 51
Das Kenntnisgabeverfahren kann durchgeführt werden bei der Errichtung von. Wohngebäuden, sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, ausgenommen Gaststätten, sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, Nebengebäuden und Nebenanlagen ...

§ 52 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

Seite 31, Abschnitt § 52
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren kann bei Bauvorhaben nach § 51 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt werden. , Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren prüft die Baurechtsbehörde. die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigk ...

§ 53 Bauantrag, Bauvorlagen

Seite 31 f., Abschnitt § 53
Alle für die Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens oder des Kenntnisgabeverfahrens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) und Anträge auf Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen sind bei der Baurechtsbehörde einzureichen. Bei genehmigungspflic ...

§ 54 Fristen im Baugenehmigungsverfahren, gemeindliches Einvernehmen

Seite 32 f., Abschnitt § 54
Die Baurechtsbehörde hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang den Bauantrag und die Bauvorlagen auf Vollständigkeit zu überprüfen. Sind sie unvollständig oder entsprechen sie nicht den Formanforderungen, hat die Baurechtsbehörde dem Bauherrn ...

§ 55 Benachrichtigung der Nachbarn und Beteiligung der Öffentlichkeit

Seite 33 f., Abschnitt § 55
Soll eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die auch dem Schutz des Nachbarn dienen, erteilt werden, benachrichtigt die Gemeinde auf Veranlassung und nach Maßgabe der Baurechtsbehörde die Eigentümer ang ...

§ 56 Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen

Seite 34 f., Abschnitt § 56
Abweichungen von technischen Bauvorschriften sind zuzulassen, wenn auf andere Weise dem Zweck dieser Vorschriften nachweislich entsprochen wird. Ferner sind Abweichungen von den Vorschriften in den §§ 4 bis 37 dieses Gesetzes oder aufgrund dieses G ...

§ 57 Bauvorbescheid

Seite 35, Abschnitt § 57
Vor Einreichen des Bauantrags kann der Bauherr elektronisch in Textform beantragen, dass ein Bescheid zu einzelne ...

§ 58 Baugenehmigung

Seite 35, Abschnitt § 58
Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Soweit nicht § 52 Anwendung findet, sind alle öffentlich-rechtlichen Vorsch ...

§ 59 Baubeginn

Seite 35 f., Abschnitt § 59
Mit der Ausführung genehmigungspflichtiger Vorhaben darf erst nach Erteilung des Baufreigabescheins begonnen werden. Der Baufreigabeschein ist zu erteilen, wenn die in der Baugenehmigung für den Baubeginn enthaltenen Auflagen und Bedingungen erfüllt ...

§ 60 Sicherheitsleistung

Seite 36, Abschnitt § 60
Die Baurechtsbehörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit sie erforderlic ...

§ 61 Teilbaugenehmigung

Seite 36 f., Abschnitt § 61
Ist ein Bauantrag eingereicht, so kann der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auf elektronisch in Textform gestellten Antrag schon vor Erteilung der Baugenehmigung schriftlich oder elektronisch in Te ...

§ 62 Geltungsdauer der Baugenehmigung

Seite 37, Abschnitt § 62
Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung begonnen oder wenn sie nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Frist nach Absatz 1 ...

§ 63 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte

Seite 37, Abschnitt § 63
Sind Bauprodukte entgegen § 21 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, s ...

§ 64 Einstellung von Bauarbeiten

Seite 37 f., Abschnitt § 64
Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder abgebrochen, so kann die Baurechtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen. Dies gilt insbesondere, wenn. die Ausführung eines Vorhabens entgegen § 59 begonnen ...

§ 65 Abbruchsanordnung und Nutzungsuntersagung

Seite 38, Abschnitt § 65
Der teilweise oder vollständige Abbruch einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, kann angeordnet werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände herg ...

§ 66 Bauüberwachung

Seite 38, Abschnitt § 66
Die Baurechtsbehörde kann die Ordnungsmäßigkeit der Bauausführung und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten nach den §§ 42 bis 45 überprüfen. Sie kann verlangen, dass Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten angezeigt ...

§ 67 Bauabnahmen, Inbetriebnahme der Feuerungsanlagen

Seite 38 f., Abschnitt § 67
Soweit es bei genehmigungspflichtigen Vorhaben zur Wirksamkeit der Bauüberwachung erforderlich ist, kann in der Baugenehmigung oder der Teilbaugenehmigung, aber auch noch während der Bauausführung die Abnahme. bestimmter Bauteile oder Bauarbeiten u ...

§ 68 Typenprüfung

Seite 39, Abschnitt § 68
Für bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden sollen, können die Nachweise der Standsicherheit, des Schallschutzes oder der Feuerwiderstandsdauer der Bauteile allge ...

§ 69 Genehmigung Fliegender Bauten

Seite 39 f., Abschnitt § 69
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und abgebaut zu werden. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste gelten nicht als Fliegende Bauten. Fliegende Bauten bedürfen, bevor ...

§ 70 Zustimmungsverfahren, Bauvorhaben der Landesverteidigung

Seite 40, Abschnitt § 70
An die Stelle der Baugenehmigung tritt die Zustimmung, wenn. der Bund, ein Land, eine andere Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts oder eine Kirche Bauherr ist und. , der Bauherr die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung ...

§ 71 Übernahme von Baulasten

Seite 40 f., Abschnitt § 71
Durch Erklärung gegenüber der Baurechtsbehörde können Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschr ...

§ 72 Baulastenverzeichnis

Seite 41, Abschnitt § 72
Die Baulasten sind auf Anordnung der Baurechtsbehörde in ein Verzeichnis einzutragen (Baulastenverzeichnis). In das Baulastenverzeichnis sind auch einzutragen, soweit ein öffentliches Interesse an der Eintragung best ...

§ 73 Rechtsverordnungen

Seite 41 ff., Abschnitt § 73
Zur Verwirklichung der in § 3 Absatz 1 Satz 1, § 16a Absatz 1 und § 16b Absatz 1 bezeichneten Anforderungen wird die oberste Baurechtsbehörde ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über. die nähere Bestimmung allgemeiner Anford ...

§ 73a Technische Baubestimmungen

Seite 43 f., Abschnitt § 73a
Die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 können durch Technische Baubestimmungen konkretisiert werden. Die Technischen Baubestimmungen sind zu beachten. Von den in den Technischen Baubestimmungen enthaltenen Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsr ...

§ 74 Örtliche Bauvorschriften

Seite 44 ff., Abschnitt § 74
Zur Durchführung baugestalterischer Absichten, zur Erhaltung schützenswerter Bauteile, zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie zum Schutz von Kultur- und N ...

§ 75 Ordnungswidrigkeiten

Seite 46 f., Abschnitt § 75
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 die geplante Teilung eines Grundstücks nicht anzeigt, , Bauprodukte entgegen § 21 Absatz 3 ohne das Ü-Zeichen verwendet, , Bauarten entgegen § 16a o ...

§ 76 Bestehende bauliche Anlagen

Seite 47, Abschnitt § 76
Werden in diesem Gesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften andere Anforderungen als nach dem bisherigen Recht gestellt, so kann verlangt werden, dass rechtmäßig bestehende oder nach genehmigten Bauvorlagen bereits begonnen ...

§ 77 Übergangsvorschriften

Seite 47 f., Abschnitt § 77
Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren sind nach den bisherigen Verfahrensvorschriften weiterzuführen. Die materiellen Vorschriften dieses Gesetzes sind in diesen Verfahren nur insoweit anzuwenden, als sie für den Antragstelle ...

§ 78 Außerkrafttreten bisherigen Rechts

Seite 48, Abschnitt § 78
Am 1. Januar 1996 treten außer Kraft. die Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 28. November 1983 (GBl. S. 770, ber. 1984 S. 519), zuletzt geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 23. Juli 1993 (GBl. S. 533) mit Ausnah ...

§ 79 Inkrafttreten

Seite 48, Abschnitt § 79
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Abweichend hiervon treten die §§ 17 ...

Anhang Verfahrensfreie Bauvorhaben; Anhang

Seite 48 ff., Abschnitt Anhang
Verfahrensfreie Vorhaben. Gebäude und Gebäudeteile. Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die Gebäude weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen, im Innenbereich bis 40 m³, im Außenbereich bis 20 m³ Brutto-Rauminhalt ...

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