Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010, die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2025 (GBl. 2025 Nr. 25) geändert worden ist.
Inhaltsverzeichnis LBO BW:
|
Änderungen |
| Erster Teil |
Allgemeine Vorschriften |
| § 1 |
Anwendungsbereich |
| § 2 |
Begriffe |
| § 3 |
Allgemeine Anforderungen |
| Zweiter Teil |
Das Grundstück und seine Bebauung |
| § 4 |
Bebauung der Grundstücke |
| § 5 |
Abstandsflächen |
| § 6 |
Abstandsflächen in Sonderfällen |
| § 7 |
Übernahme von Abständen und Abstandsflächen auf Nachbargrundstücke |
| § 8 |
Teilung von Grundstücken |
| § 9 |
Nichtüberbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze |
| § 10 |
Höhenlage des Grundstücks |
| Dritter Teil |
Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung |
| § 11 |
Gestaltung |
| § 12 |
Baustelle |
| § 13 |
Standsicherheit |
| § 14 |
Schutz baulicher Anlagen |
| § 15 |
Brandschutz |
| § 16 |
Verkehrssicherheit |
| § 16a |
Bauarten |
| Vierter Teil |
Bauprodukte |
| § 16b |
Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten |
| § 16c |
Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten |
| § 17 |
Verwendbarkeitsnachweise |
| § 18 |
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung |
| § 19 |
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis |
| § 20 |
Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall |
| § 21 |
Übereinstimmungsbestätigung |
| § 22 |
Übereinstimmungserklärung des Herstellers |
| § 23 |
Zertifizierung |
| § 24 |
Prüf-, Zertifizierungs-, Überwachungsstellen |
| § 25 |
Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen |
| Fünfter Teil |
Der Bau und seine Teile |
| § 26 |
Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen |
| § 27 |
Tragende Wände und Stützen |
| § 27a |
Außenwände |
| § 27b |
Trennwände |
| § 27c |
Brandwände |
| § 27d |
Decken |
| § 27e |
Dächer |
| § 27f |
Nutzungsänderungen und bauliche Änderungen im Bestand bei tragenden, aussteifenden und raumabschließenden Bauteilen und Dachgeschossausbauten oder Aufstockungen zu Wohnzwecken |
| § 28 |
Treppen |
| § 28a |
Notwendige Treppenräume, Ausgänge |
| § 28b |
Notwendige Flure, offene Gänge |
| § 28c |
Fenster, sonstige Öffnungen |
| § 28d |
Nutzungsänderungen und bauliche Änderungen im Bestand bei Bauteilen in Rettungswegen |
| § 29 |
Aufzugsanlagen |
| § 30 |
Lüftungsanlagen |
| § 31 |
Leitungsanlagen |
| § 32 |
Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung und Energiebereitstellung |
| § 33 |
Wasserversorgungs- und Wasserentsorgungsanlagen, Anlagen für Abfallstoffe und Reststoffe |
| Sechster Teil |
Einzelne Räume, Wohnungen und besondere Anlagen |
| § 34 |
Aufenthaltsräume |
| § 35 |
Wohnungen |
| § 36 |
Toilettenräume und Bäder |
| § 37 |
Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder, Garagen |
| § 38 |
Sonderbauten |
| § 39 |
Barrierefreie Anlagen |
| § 40 |
Gemeinschaftsanlagen |
| Siebenter Teil |
Am Bau Beteiligte, Baurechtsbehörden |
| § 41 |
Grundsatz |
| § 42 |
Bauherr |
| § 43 |
Entwurfsverfasser |
| § 44 |
Unternehmer |
| § 45 |
Bauleiter |
| § 46 |
Aufbau und Besetzung der Baurechtsbehörden |
| § 47 |
Aufgaben und Befugnisse der Baurechtsbehörden |
| § 48 |
Sachliche Zuständigkeit |
| Achter Teil |
Verwaltungsverfahren, Baulasten |
| § 49 |
Genehmigungspflichtige Vorhaben |
| § 50 |
Verfahrensfreie Vorhaben |
| § 51 |
Kenntnisgabeverfahren |
| § 52 |
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren |
| § 53 |
Bauvorlagen und Bauantrag |
| § 54 |
Fristen im Genehmigungsverfahren, gemeindliches Einvernehmen |
| § 55 |
Benachrichtigung der Nachbarn und Beteiligung der Öffentlichkeit |
| § 56 |
Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen |
| § 57 |
Bauvorbescheid |
| § 58 |
Baugenehmigung |
| § 59 |
Baubeginn |
| § 60 |
Sicherheitsleistung |
| § 61 |
Teilbaugenehmigung |
| § 62 |
Geltungsdauer der Baugenehmigung |
| § 63 |
Bauvorlageberechtigung |
| § 63a |
Voraussetzung für die Eintragung in die Liste nach § 63 Absatz 2 Nummer 2 |
| § 63b |
Eintragungsverfahren für Antragstellende nach § 63a Absatz 3 |
| § 63c |
Ausgleichsmaßnahmen |
| § 63d |
Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung von bauvorlageberechtigten Ingenieuren, Anzeigeverfahren |
| § 64 |
Einstellung von Arbeiten |
| § 65 |
Abbruchsanordnung und Nutzungsuntersagung |
| § 66 |
Bauüberwachung |
| § 67 |
Bauabnahmen, Inbetriebnahme der Feuerungsanlagen |
| § 68 |
Typengenehmigung, Typenprüfung |
| § 69 |
Fliegende Bauten |
| § 70 |
Zustimmungsverfahren, Vorhaben der Landesverteidigung |
| § 71 |
Übernahme von Baulasten |
| § 72 |
Baulastenverzeichnis |
| Neunter Teil |
Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussvorschriften |
| § 73 |
Rechtsverordnungen |
| § 73a |
Technische Baubestimmungen |
| § 74 |
Örtliche Bauvorschriften |
| § 75 |
Ordnungswidrigkeiten |
| § 76 |
Bestehende bauliche Anlagen |
| § 77 |
Übergangsvorschriften |
| § 78 |
Außerkrafttreten bisherigen Rechts |
| § 79 |
Inkrafttreten |
| Anhang 1 |
Verfahrensfreie Vorhaben (zu § 50 Abs. 1) |
| Anhang 2 |
Leitlinien zu Ausbildungsinhalten (zu § 63 Absatz 3 Nummer 3, zu 63a Absatz 1 Nummer 1) |
Landesbauordnung für Baden-Württemberg im Originaltext:
Änderungen Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)
Die letzte berücksichtigte Änderung erfolgte durch das Gesetz vom 18. März 2025 (GBl. 2025 Nr. 25). Die Abstandsflächenregelungen wurden erleichtert, insbesondere durch neue Privilegierungen im Innenbereich, die neue Giebelberechnung und Anpassungen ...
§ 1 Anwendungsbereich Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)
Abschnitt § 1
(1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke, andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Anforderungen auf Grund von § 74 gestellt werden. (2) ...
§ 2 Begriffe Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)
Abschnitt § 2
Bauliche Anlagen sind unmittelbar mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder wenn die Anlage nach ihrem Verwend ...
§ 3 Allgemeine Anforderungen Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO BW)
Abschnitt § 3
Bauliche Anlagen sowie Grundstücke, andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 sind so anzuordnen und zu errichten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlag ...
§ 4 Bebauung der Grundstücke
Abschnitt § 4
Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat ...
§ 5 Abstandsflächen - Das Grundstück und seine Bebauung
Abschnitt § 5
Vor den Außenwänden von baulichen Anlagen müssen Abstandsflächen liegen, die von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten sind. Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden an Grundstücksgrenzen, wenn nach planungsrechtlichen Vorsc ...
§ 6 Abstandsflächen in Sonderfällen - Das Grundstück und seine Bebauung
Abschnitt § 6
In den Abstandsflächen baulicher Anlagen sowie ohne eigene Abstandsflächen sind zulässig: Gebäude oder Gebäudeteile, die eine Wandhöhe von nicht mehr als 1 m haben, Garagen, Gewächshäuser und Gebäude ohne Aufenthaltsräume mit einer Wandhöhe bis 3 ...
§ 7 Abstandsflächen, Abstände - Das Grundstück und seine Bebauung
Abschnitt § 7
Soweit nach diesem Gesetz oder nach Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Abstände und Abstandsflächen auf dem Grundstück selbst liegen müssen, dürfen sie sich ganz oder t ...
§ 8 Teilung von Grundstücken
Abschnitt § 8
Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Gru ...
§ 9 Nicht überbaute Flächen, Kinderspielplätze
Abschnitt § 9
Die nichtüberbauten Flächen der bebauten Grundstücke müssen Grünflächen sein, soweit diese Flächen nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden. Ist eine Begrünung oder Bepflanzung der Grundstücke nicht oder nur sehr eingeschränkt mögl ...
§ 10 Höhenlage des Grundstücks
Abschnitt § 10
Bei der Errichtung baulicher Anlagen kann verlangt werden, dass die Oberfläche des Grundstücks erhalten oder ihre Höhenlage verändert wi ...
§ 11 Gestaltung baulicher Anlagen
Abschnitt § 11
Bauliche Anlagen sind mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie das Straßen-, Orts oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht beeinträchtigen. Auf Kultur- und Naturdenkmale und auf erhaltenswerte E ...
§ 12 Baustelle - Bauausführung
Abschnitt § 12
Baustellen sind so einzurichten, dass die baulichen Anlagen ordnungsgemäß errichtet oder abgebrochen werden können und Gefahren oder vermeidbare erhebliche Belästigungen nicht entstehen. Bei der Ausführung genehmigungspflichtiger Vorhaben hat der B ...
§ 13 Standsicherheit - Bauausführung
Abschnitt § 13
Bauliche Anlagen müssen sowohl im ganzen als auch in ihren einzelnen Teilen sowie für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit muss auch während der Errichtung sowie bei der Durchführung von Abbru ...
§ 14 Schutz gegen schädliche Einflüsse - Bauausführung
Abschnitt § 14
Geräusche, Erschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten Einrichtungen in einer baulichen Anlage ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren sowie erhebliche Nachteile oder Belästigungen nicht entstehen. Gebäude müssen ei ...
§ 15 Brandschutz - Bauausführung
Abschnitt § 15
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen und zu errichten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten m ...
§ 16 Verkehrssicherheit - Bauausführung
Abschnitt § 16
Bauliche Anlagen sowie die dem Verkehr dienenden, nichtüberbauten Flächen von bebauten Grundstücken müssen verkehrssicher sein. Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs darf durch bauliche Anlagen oder deren Nutzung nicht gefährdet ...
§ 16a Bauarten - Bauausführung
Abschnitt § 16a
Bauarten dürfen nur angewendet werden, wenn bei ihrer Anwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes e ...
§ 16b Verwendung von Bauprodukten
Abschnitt § 16b
Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder ...
§ 16c Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten
Abschnitt § 16c
Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in diesem ...
§ 17 Verwendbarkeitsnachweise - Bauprodukte
Abschnitt § 17
Ein Verwendbarkeitsnachweis ( §§ 18 bis 20 ) ist für ein Bauprodukt erforderlich, wenn. es keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt, das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung nach § 73a Absatz 2 ...
§ 18 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung - Bauprodukte
Abschnitt § 18
Das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 16b Absatz 1 nachgewiesen ist. ,
Die zur Begründung ...
§ 19 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis - Bauprodukte
Abschnitt § 19
Bauprodukte, die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden, bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. Dies wird mit der Angabe der maßgebenden technischen ...
§ 20 Nachweis der Verwendbarkeit im Einzelfall - Bauprodukte
Abschnitt § 20
Mit Zustimmung der obersten Baurechtsbehörde dürfen unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 im Einzelfall Bauprodukte verwendet werden, wenn ihre Verwendb ...
§ 21 Übereinstimmungsbestätigung - Bauprodukte
Abschnitt § 21
Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen nach § 73a Absatz 2, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall ...
§ 22 Übereinstimmungserklärung des Herstellers - Bauprodukte
Abschnitt § 22
Der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung nur abgeben, wenn er durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, dass das von ihm hergestellte Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassu ...
§ 23 Zertifizierung - Bauprodukte
Abschnitt § 23
Dem Hersteller ist ein Übereinstimmungszertifikat von einer Zertifizierungsstelle nach § 24 Satz 1 Nummer 3 zu erteilen, wenn das Bauprodukt. den Technischen Baubestimmungen nach § 73a Absatz 2, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung dem allge ...
§ 24 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen - Bauprodukte
Abschnitt § 24
Die oberste Baurechtsbehörde kann eine natürliche oder juristische Person als. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 19 Absatz 2), Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Abgabe der Übereinstimmungs ...
§ 25 Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen - Bauprodukte
Abschnitt § 25
Bei Bauprodukten, deren Herstellung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zu ...
§ 26 Allgemeine Anforderungen - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
Abschnitt § 26
Baustoffe werden nach den Anforderungen an ihr Brandverhalten unterschieden in. nichtbrennbare, schwerentflammbare, normalentflammbare. Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind (leichtentflammbare Baustoffe), dürfen nicht verwende ...
§ 27 Tragende Wände und Stützen - Brandverhalten
Abschnitt § 27
Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. Sie müssen. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig, in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend, in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und ...
§ 27a Außenwände - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
Abschnitt § 27a
Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und Schürzen sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang begrenzt ist. Nicht Außenwände müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; sie sind außer bei ...
§ 27b Trennwände - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
Abschnitt § 27b
Trennwände müssen als raumabschließende Bauteile von Räumen oder Nutzungseinheiten innerhalb von Geschossen ausreichend lang widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. Trennwände sind erforderlich. zwischen Nutzungseinheiten sowie zwischen ...
§ 27c Brandwände - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
Abschnitt § 27c
Brandwände müssen als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschlusswand) oder zur Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte (innere Brandwand) ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte ...
§ 27d Decken - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
Abschnitt § 27d
Decken und ihre Anschlüsse müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. Sie müssen. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbest ...
§ 27e Dächer - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
Abschnitt § 27e
Bedachungen müssen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lang widerstandsfähig sein (harte Bedachung). Bedachungen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, sind zulässig bei Gebäuden de ...
§ 27f Nutzungsänderungen und bauliche Änderungen im Bestand bei tragenden, aussteifenden und raumabschließenden Bauteilen und Dachgeschossausbauten oder Aufstockungen zu Wohnzwecken - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
Abschnitt § 27f
Nutzungsänderungen von rechtmäßig bestehenden Gebäuden oder Nutzungseinheiten sowie bauliche Änderungen innerhalb dieser Gebäude führen nicht zu höheren brandschutzbezogenen Anforderungen an tragende, aussteifende und raumabschließende Bauteile, sow ...
§ 28 Treppen
Abschnitt § 28
Jedes nicht zur ebenen Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe). Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig. Einschiebbare Treppe ...
§ 28a Notwendige Treppenräume, Ausgänge
Abschnitt § 28a
Jede notwendige Treppe muss zur Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum). Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nu ...
§ 28b Notwendige Flure, offene Gänge
Abschnitt § 28b
Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen (notwendige Flure), müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Bran ...
§ 28c Fenster, sonstige Öffnungen
Abschnitt § 28c
Jedes Kellergeschoss ohne Fenster muss mindestens eine Öffnung ins Freie haben, um eine Rauchableitung zu ermöglichen. Gemeinsame Kellerlichtschächte für übereinanderliegende Kellergeschosse sind unzulässig. Fenster , die als Rettungswege nach § 15 ...
§ 28d Nutzungsänderungen und bauliche Änderungen im Bestand bei Bauteilen in Rettungswegen
Abschnitt § 28d
Für die Anforderungen an den Feuer ...
§ 29 Aufzugsanlagen
Abschnitt § 29
Aufzugsanlagen müssen betriebssicher und brand sicher sein. Sie sind so zu errichten und anzuordnen, dass die Brandweiterleitung ausreichend lange verhindert wird und bei ihrer Benutzung Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Gebä ...
§ 30 Lüftungsanlagen
Abschnitt § 30
Lüftungsanlagen, raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizungen müssen betriebssicher und brandsicher sein; sie dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerungsanlagen nicht beeinträchtigen. Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen und Dämmstof ...
§ 31 Leitungsanlagen
Abschnitt § 31
Leitungen, Installationsschächte und -kanäle müssen brandsicher sein. Sie sind so zu errichten und anzuordnen, dass die Brandweiterleitung ausreichend lange verhindert wird. Leitungen, Installationsschächte und -kanäle dürfen durch raumabschließend ...
§ 32 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung und Energiebereitstellung
Abschnitt § 32
Feuerstätten und Abgasanlagen (Feuerungsanlagen) müssen betriebssicher und brandsicher sein. Feuerstätten dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn nach der Art der Feuerstätte und nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Nutzung der Räum ...
§ 33 Wasserversorgungs- und Wasserentsorgungsanlagen, Anlagen für Abfallstoffe und Reststoffe
Abschnitt § 33
Bauliche Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die ordnungsgemäße Beseitigung des Abwassers und des Niederschlagswassers dauernd gesichert ist. Das Abwasser ist entsprechend den §§ 55 und 56 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I ...
§ 34 Nutzungsbedingte Anforderungen an Aufenthaltsräume
Abschnitt § 34
Die lichte Höhe von Aufenthaltsräumen muss mindestens betragen: 2,2 m über mindestens der Hälfte ihrer Grundfläche, wenn die Aufenthaltsräume ganz oder überwiegend im Dachraum liegen; dabei bleiben Raumteile mit einer lichten Höhe bis 1,5 m außer B ...
§ 35 Nutzungsbedingte Anforderungen an Wohnungen
Abschnitt § 35
In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen insgesamt Wohnungen mit einer Brutto-Grundfläche barrierefrei erreichbar sein, die mindestens der Brutto-Grundfläche des Erdgeschosses abzüglich der Netto-Grundflächen von notwendigen Treppenräumen und ...
§ 36 Nutzungsbedingte Anforderungen an Toilettenräume und Bäder
Abschnitt § 36
Jede Nutzungseinheit muss mindestens eine ...
§ 37 Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder, Garagen
Abschnitt § 37
Bei der Errichtung von Gebäuden mit Wohnungen ist für jede Wohnung ein geeigneter Stellplatz für Kraftfahrzeuge herzustellen (notwendiger Kfz-Stellplatz). Bei der Errichtung sonstiger baulicher Anlagen und anderer Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfa ...
§ 38 Nutzungsbedingte Anforderungen an Sonderbauten
Abschnitt § 38
An Sonderbauten können zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Abs. 1 besondere Anforderungen im Einzelfall gestellt werden; Erleichterungen können zugelassen werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen A ...
§ 39 Barrierefreies Bauen
Abschnitt § 39
Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, die überwiegend von Menschen mit Behinderung oder alten Menschen genutzt werden, wie. Einrichtungen zur Frühförderung behinderter Kinder, Sonderschulen, Tages- und Begegnungsstätten, Einrichtungen zur Berufsbi ...
§ 40 Nutzungsbedingte Anforderungen an Gemeinschaftsanlagen
Abschnitt § 40
Die Herstellung, die Instandhaltung und die Verwaltung von Gemeinschaftsanlagen, für die in einem Bebauungsplan Flächen festgesetzt sind, obliegen den ...
§ 41 Grundsatz - Am Bau Beteiligte, Baurechtsbehörden
Abschnitt § 41
Bei der Errichtung oder dem Abbruch einer baulichen Anlage sind der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungs ...
§ 42 Bauherr
Abschnitt § 42
Der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines genehmigungspflichtigen oder kenntnisgabepflichtigen Bauvorhabens einen geeigneten Entwurfsverfasser, geeignete Unternehmer und nach Maßgabe des Absatzes 3 einen geeigneten Bauleiter ...
§ 43 Entwurfsverfasser
Abschnitt § 43
Der Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich, dass sein Entwurf den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Zum Entwurf gehören die Bauvorlagen und die Ausführungsplanung; der Bauherr kann mit der Ausführungsplanung einen anderen Entwurfsv ...
§ 44 Bauunternehmen
Abschnitt § 44
Jeder Unternehmer ist dafür verantwortlich, dass seine Arbeiten den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend ausgeführt und insoweit auf die Arbeiten anderer Unternehmer abgestimmt werden. Er hat insoweit für die ordnungsgemäße Einrichtung u ...
§ 45 Bauleiter
Abschnitt § 45
Der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Bauausführung den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und den Entwürfen des Entwurfsverfassers entspricht. Er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesond ...
§ 46 Aufbau und Besetzung der Baurechtsbehörden
Abschnitt § 46
Baurechtsbehörden sind. das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen als oberste Baurechtsbehörde, die Regierungspräsidien als höhere Baurechtsbehörden, die unteren Verwaltungsbehörden und die in den Absatz 2 genannten Gemeinden und Verwaltun ...
§ 47 Aufgaben und Befugnisse der Baurechtsbehörden
Abschnitt § 47
Die Baurechtsbehörden haben darauf zu achten, dass die baurechtlichen Vorschriften sowie die anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Errichtung und den Abbruch von Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 eingehalten und die auf Grund ...
§ 48 Sachliche Zuständigkeit - Baurechtsbehörden
Abschnitt § 48
Sachlich zuständig ist die untere Baurechtsbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist. Anstelle einer Gemeinde als Baurechtsbehörde ist die nächsthöhere Baurechtsbehörde, bei den in § 46 Abs. 2 genannten Gemeinden die untere Verwaltungsbehörde zus ...
§ 49 Genehmigungspflichtige Bauvorhaben
Abschnitt § 49
Die Errichtung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie der in § 50 a ...
§ 50 Verfahrensfreie Bauvorhaben
Abschnitt § 50
Die Errichtung der Anlagen und Einrichtungen, die im Anhang aufgeführt sind, ist verfahrensfrei. ,
Die Nutzungsänderung ist verfahrensfrei, wenn. für die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen gelten als für die bisheri ...
§ 51 Kenntnisgabeverfahren
Abschnitt § 51
Das Kenntnisgabeverfahren kann durchgeführt werden bei der Errichtung von. Wohngebäuden, sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, ausgenommen Gaststätten, sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, Nebengebäuden und Nebenanlagen ...
§ 52 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
Abschnitt § 52
Neben dem Kenntnisgabeverfahren kann der Bauherr beantragen, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen ist. Bei Bauvorhaben, mit Ausnahme der Sonderbauten, kann ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden. Bei Wohngebäuden d ...
§ 53 Bauantrag, Bauvorlagen
Abschnitt § 53
Alle für die Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens oder des Kenntnisgabeverfahrens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) und Anträge auf Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen sind bei der Baurechtsbehörde einzureichen. Bei genehmigungspflic ...
§ 54 Fristen im Baugenehmigungsverfahren, gemeindliches Einvernehmen
Abschnitt § 54
Die Baurechtsbehörde hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang den Bauantrag und die Bauvorlagen auf Vollständigkeit zu überprüfen. Sind sie unvollständig oder entsprechen sie nicht den Formanforderungen, hat die Baurechtsbehörde dem Bauherrn ...
§ 55 Benachrichtigung der Nachbarn und Beteiligung der Öffentlichkeit
Abschnitt § 55
Soll eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die auch dem Schutz des Nachbarn dienen, erteilt werden, benachrichtigt die Gemeinde auf Veranlassung und nach Maßgabe der Baurechtsbehörde die Eigentümer ang ...
§ 56 Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen
Abschnitt § 56
Abweichungen von technischen Bauvorschriften sind zuzulassen, wenn auf andere Weise dem Zweck dieser Vorschriften nachweislich entsprochen wird. Ferner sind Abweichungen von den Vorschriften in den §§ 4 bis 37 dieses Gesetzes oder aufgrund dieses G ...
§ 57 Bauvorbescheid
Abschnitt § 57
Vor Einreichen des Bauantrags kann der Bauherr elektronisch in Textform beantragen, dass ein Bescheid zu einzelnen Frag ...
§ 58 Baugenehmigung
Abschnitt § 58
Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Soweit nicht § 52 Anwendung findet, sind alle öffentlich-rechtlichen Vorsch ...
§ 59 Baubeginn
Abschnitt § 59
Mit der Ausführung genehmigungspflichtiger Vorhaben darf erst nach Erteilung des Baufreigabescheins begonnen werden. Der Baufreigabeschein ist zu erteilen, wenn die in der Baugenehmigung für den Baubeginn enthaltenen Auflagen und Bedingungen erfüllt ...
§ 60 Sicherheitsleistung
Abschnitt § 60
Die Baurechtsbehörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit sie erforderlic ...
§ 61 Teilbaugenehmigung
Abschnitt § 61
Ist ein Bauantrag eingereicht, so kann der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auf elektronisch in Textform gestellten Antrag schon vor Erteilung der Baugenehmigung schriftlich oder elektronisch in Te ...
§ 62 Geltungsdauer der Baugenehmigung
Abschnitt § 62
Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung begonnen oder wenn sie nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Frist nach Absatz 1 ...
§ 63 Bauvorlageberechtigung
Abschnitt § 63
Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Entwurfsverfasser erstellt sein, der bauvorlageberechtigt ist. Dies gilt nicht für. Garagen bis zu 100 m² Nutzfläche, Behelfsbauten, untergeordnete Gebä ...
§ 63a Voraussetzung für die Eintragung in die Liste nach § 63 Absatz 2 Nummer 2
Abschnitt § 63a
In die Liste der Bauvorlageberechtigten ist auf Antrag von der Ingenieurkammer Baden-Württemberg einzutragen, wer. einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Bauingenieurwesen gemäß den in Anhang 2 geregelten L ...
§ 63b Eintragungsverfahren für Antragstellende nach § 63a Absatz 3
Abschnitt § 63b
Antragsteller haben Unterlagen nach Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie (EG) 2005/36 in Verbindung mit deren Anhang VII Nummer 1 Buchstabe a und b Satz 1 sowie auf Anforderung nach Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b Satz 2 der Richtlinie (EG) 2005/36 vo ...
§ 63c Ausgleichsmaßnahmen
Abschnitt § 63c
Antragsteller, die nicht in die Liste nach § 63a Absatz 2 und 3 eingetragen werden können, weil sie aufgrund von wesentlichen Unterschieden nicht über eine gleichwertige Berufsqualifikation verfügen und die über einen Ausbildungsnachweis verfügen, ...
§ 63d Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung von bauvorlageberechtigten Ingenieuren, Anzeigeverfahren
Abschnitt § 63d
Dienstleister, die zur vorübergehenden und gelegentlichen Erstellung von Bauvorlagen berechtigt sind, sind in ein entsprechendes Verzeichnis bei der Ingenieurkammer Baden-Württemberg einzutragen. Ein Dienstleister nach Absatz 1 hat das erstma lige ...
§ 64 Einstellung von Bauarbeiten
Abschnitt § 64
Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder abgebrochen, so kann die Baurechtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen. Dies gilt insbesondere, wenn. die Ausführung eines Vorhabens entgegen § 59 begonnen ...
§ 65 Abbruchsanordnung und Nutzungsuntersagung
Abschnitt § 65
Der teilweise oder vollständige Abbruch einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, kann angeordnet werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände herg ...
§ 66 Bauüberwachung
Abschnitt § 66
Die Baurechtsbehörde kann die Ordnungsmäßigkeit der Bauausführung und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten nach den §§ 42 bis 45 überprüfen. Sie kann verlangen, dass Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten angezeigt ...
§ 67 Bauabnahmen, Inbetriebnahme der Feuerungsanlagen
Abschnitt § 67
Soweit es bei genehmigungspflichtigen Vorhaben zur Wirksamkeit der Bauüberwachung erforderlich ist, kann in der Baugenehmigung oder der Teilbaugenehmigung, aber auch noch während der Bauausführung die Abnahme. bestimmter Bauteile oder Bauarbeiten u ...
§ 68 Typengenehmigung, Typenprüfung
Abschnitt § 68
Für bauliche Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet werden sollen, wird auf Antrag durch die höhere Baurechtsbehörde eine Typengenehmigung erteilt, wenn die baulichen Anlagen oder Teile vo ...
§ 69 Genehmigung Fliegender Bauten
Abschnitt § 69
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und abgebaut zu werden. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste gelten nicht als Fliegende Bauten. Fliegende Bauten bedürfen, bevor ...
§ 70 Zustimmungsverfahren, Bauvorhaben der Landesverteidigung
Abschnitt § 70
An die Stelle der Baugenehmigung tritt die Zustimmung, wenn. der Bund, ein Land, eine andere Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts oder eine Kirche Bauherr ist und. ,
der Bauherr die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung ...
§ 71 Übernahme von Baulasten
Abschnitt § 71
Durch Erklärung gegenüber der Baurechtsbehörde können Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschr ...
§ 72 Baulastenverzeichnis
Abschnitt § 72
Die Baulasten sind auf Anordnung der Baurechtsbehörde in ein Verzeichnis einzutragen (Baulastenverzeichnis). In das Baulastenverzeichnis sind auch einzutragen, soweit ein öffentliches Interesse an der Eintragung best ...
§ 73 Rechtsverordnungen
Abschnitt § 73
Zur Verwirklichung der in § 3 Absatz 1 Satz 1, § 16a Absatz 1 und § 16b Absatz 1 bezeichneten Anforderungen wird die oberste Baurechtsbehörde ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über. die nähere Bestimmung allgemeiner Anford ...
§ 73a Technische Baubestimmungen
Abschnitt § 73a
Die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 können durch Technische Baubestimmungen konkretisiert werden. Die Technischen Baubestimmungen sind zu beachten. Von den in den Technischen Baubestimmungen enthaltenen Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsr ...
§ 74 Örtliche Bauvorschriften
Abschnitt § 74
Zur Durchführung baugestalterischer Absichten, zur Erhaltung schützenswerter Bauteile, zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie zum Schutz von Kultur- und N ...
§ 75 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt § 75
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 die geplante Teilung eines Grundstücks nicht anzeigt, ,
entgegen § 15 Absatz 6 Satz 3, 4, 8 oder 9 Zu- oder Durchgänge oder Zu- oder Durchfahrten für die ...
§ 76 Bestehende bauliche Anlagen
Abschnitt § 76
Eine bauliche Anlage genießt Bestandsschutz, soweit sie genehmigt und genehmigungskonform errichtet worden ist und den Umfang der genehmigten Nutzung nicht verlassen hat. Eine bauliche Anlage genießt auch Bestandsschutz, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer ...
§ 77 Übergangsvorschriften
Abschnitt § 77
Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften eingeleiteten Verfahren sind nach den bisherigen Verfahrensvorschriften weiterzuführen. Die materiellen Vorschriften dieses Gesetzes oder der aufgrund di ...
§ 78 Außerkrafttreten bisherigen Rechts
Abschnitt § 78
Am 1. Januar 1996 treten außer Kraft. die Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 28. November 1983 (GBl. S. 770, ber. 1984 S. 519), zuletzt geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 23. Juli 1993 (GBl. S. 533) mit Ausnah ...
§ 79 Inkrafttreten
Abschnitt § 79
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Abweichend hiervon treten die §§ 17 ...
Anhang 1 Verfahrensfreie Vorhaben
Abschnitt Anhang 1
Gebäude und Gebäudeteile. Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die Gebäude weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen, im Innenbereich bis 40 m³, im Außenbereich bis 20 m³ Brutto-Rauminhalt; ausgenommen hiervon sind ...
Anhang 2 (zu § 63 Absatz 3 Nummer 3, zu 63a Absatz 1 Nummer 1) Leitlinien zu Ausbildungsinhalten
Abschnitt Anhang 2 (zu § 63 Absatz 3 Nummer 3, zu 63a Absatz 1 Nummer 1)
Allgemeines. Die theoretischen und praktischen Inhalte des Studiums müssen auf die umfassenden Berufsaufgaben sowie auf die beruflichen Fähigkeiten und Tätigkeiten von Bauingenieuren ausgerichtet sein. Die Tätigkeit von Bauingenieuren umfasst im Wese ...
Verwandte Normen zu LBO BW sind