Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO SH) | 2021-12

Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) in der Fassung der Bekanntmachung 6. Dezember 2021 (GVOBl. S. 1422).

Inhaltsverzeichnis LBO SH:

Erster Teil Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffe
§ 3 Allgemeine Anforderungen
Zweiter Teil Das Grundstück und seine Bebauung
§ 4 Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden
§ 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken
§ 6 Abstandsflächen, Abstände
§ 7 Teilung von Grundstücken
§ 8 Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze
Dritter Teil Bauliche Anlagen
Abschnitt 1 Gestaltung
§ 9 Gestaltung
§ 10 Anlagen der Außenwerbung, Warenautomaten
Abschnitt 2 Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
§ 11 Baustelle
§ 12 Standsicherheit
§ 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse
§ 14 Brandschutz
§ 15 Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz
§ 16 Verkehrssicherheit
§ 16a Bauarten
Abschnitt 3 Bauprodukte
§ 16b Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten
§ 16c Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten
§ 17 Verwendbarkeitsnachweise
§ 18 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
§ 19 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
§ 20 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
§ 21 Übereinstimmungsbestätigung
§ 22 Übereinstimmungserklärung der Herstellerin oder des Herstellers
§ 23 Zertifizierung
§ 24 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
§ 25 Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen
Abschnitt 4 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Wände, Decken, Dächer
§ 26 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
§ 27 Tragende Wände, Stützen
§ 28 Außenwände
§ 29 Trennwände
§ 30 Brandwände
§ 31 Decken
§ 32 Dächer
Abschnitt 5 Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen
§ 33 Erster und zweiter Rettungsweg
§ 34 Treppen
§ 35 Notwendige Treppenräume, Ausgänge
§ 36 Notwendige Flure, offene Gänge
§ 37 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen
§ 38 Umwehrungen
Abschnitt 6 Technische Gebäudeausrüstung
§ 39 Aufzüge
§ 40 Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle
§ 41 Lüftungsanlagen, raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizungen
§ 42 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung
§ 43 Sanitäre Anlagen, Wasserzähler
§ 44 Kleinkläranlagen, Gruben
§ 45 Aufbewahrung fester Abfall- und Wertstoffe
§ 46 Blitzschutzanlagen
Abschnitt 7 Nutzungsbedingte Anforderungen
§ 47 Aufenthaltsräume
§ 48 Wohnungen
§ 49 Stellplätze und Garagen, Abstellanlagen für Fahrräder
§ 50 Barrierefreies Bauen
§ 51 Sonderbauten
Vierter Teil Die am Bau Beteiligten
§ 52 Grundpflichten
§ 53 Bauherrin oder Bauherr
§ 54 Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser
§ 55 Unternehmerin oder Unternehmer
§ 56 Bauleiterin oder Bauleiter
Fünfter Teil Bauaufsichtsbehörden, Verfahren
Abschnitt 1 Bauaufsichtsbehörden
§ 57 Aufbau und Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden
§ 58 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden
§ 58a Bestehende Anlagen
Abschnitt 2 Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit
§ 59 Grundsatz
§ 60 Vorrang anderer Gestattungsverfahren
§ 61 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen
§ 62 Genehmigungsfreistellung
Abschnitt 3 Genehmigungsverfahren
§ 63 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
§ 64 VorbescheidBaugenehmigungsverfahren
§ 65 Bauvorlageberechtigung
§ 66 Bautechnische Nachweise
§ 67 Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen
§ 68 Bauantrag, Bauvorlagen
§ 69 Behandlung des Bauantrags
§ 70 Beteiligung der Nachbarinnen und Nachbarn
§ 70a Beteiligung der Öffentlichkeit
§ 71 Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens
§ 72 Baugenehmigung, Baubeginn
§ 72a Typengenehmigung
§ 73 Geltungsdauer der Baugenehmigung
§ 74 Teilbaugenehmigung
§ 75 Vorbescheid
§ 76 Genehmigung Fliegender Bauten
§ 77 Bauaufsichtliche Zustimmung
Abschnitt 4 Bauaufsichtliche Maßnahmen
§ 78 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte
§ 79 Einstellung von Arbeiten
§ 80 Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung
Abschnitt 5 Bauüberwachung
§ 81 Bauüberwachung
§ 82 Bauzustandsanzeigen, Aufnahme der Nutzung
Abschnitt 6 Baulasten
§ 83 Baulasten, Baulastenverzeichnis
Sechster Teil Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften, Übergangsvorschriften
§ 84 Ordnungswidrigkeiten
§ 85 Verordnungsermächtigungen
§ 85a Technische Baubestimmungen
§ 86 Örtliche Bauvorschriften
§ 87 Übergangsvorschriften

LizenzpflichtigLandesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein im Originaltext:

§ 1 Anwendungsbereich Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein

Abschnitt § 1
Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden. Dieses Gesetz gil ...

§ 2 Begriffe Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein

Abschnitt § 2
Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen; eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder ...

§ 3 Allgemeine Anforderungen Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO SH)

Abschnitt § 3
Bei der Planung, Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen und der Gestaltung von Grundstücken ist auf den Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens sowie auf die besonderen Belange von Familien mit Kindern, von alten Menschen s ...

§ 4 Bebauung der Grundstücke

Abschnitt § 4
Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder wenn das Grundstück eine befahrbare, öffentlich-rechtlich g ...

§ 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken

Abschnitt § 5
Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen; zu anderen Gebäuden ist er zu schaffen, wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungsgeräte der ...

§ 6 Abstandsflächen, Abstände - Das Grundstück und seine Bebauung

Abschnitt § 6
Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Satz 1 gilt entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen. Eine Abstandsfläche ...

§ 7 Teilung von Grundstücken

Abschnitt § 7
Durch die Teilung eines Grundstücks dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften dieses ...

§ 8 Nicht überbaute Flächen, Kinderspielplätze

Abschnitt § 8
Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind. wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und. , zu begrünen oder zu bepflanzen, soweit dem nicht die Erfordernisse eine ...

§ 9 Gestaltung baulicher Anlagen

Abschnitt § 9
Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zue ...

§ 10 Anlagen der Außenwerbung, Warenautomaten - Gestaltung

Abschnitt § 10
Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, ...

§ 11 Baustelle - Bauausführung

Abschnitt § 11
Baustellen sind so einzurichten, dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert oder beseitigt werden können und Gefahren oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen. Bei Bauarbeiten, durch die unbeteiligte Personen gefährdet werden kön ...

§ 12 Standsicherheit - Bauausführung

Abschnitt § 12
Jede bauliche Anlage muss im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die ...

§ 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse - Bauausführung

Abschnitt § 13
Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit ...

§ 14 Brandschutz - Bauausführung

Abschnitt § 14
Anlagen sind so zu planen, anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und d ...

§ 15 Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz - Bauausführung

Abschnitt § 15
Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen entsprechenden Wärmeschutz haben. Gebäude müssen einen ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz haben. Geräusche, d ...

§ 16 Verkehrssicherheit - Bauausführung

Abschnitt § 16
Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen von bebauten ...

§ 16a Bauarten - Bauausführung

Abschnitt § 16a
Bauarten dürfen nur angewendet werden, wenn bei ihrer Anwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder die Anforderungen aus Vorsc ...

§ 16b Verwendung von Bauprodukten

Abschnitt § 16b
Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gese ...

§ 16c Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten

Abschnitt § 16c
Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen allen in diesem Ges ...

§ 17 Verwendbarkeitsnachweise - Bauprodukte

Abschnitt § 17
Ein Verwendbarkeitsnachweis (§ 18 bis § 20) ist für ein Bauprodukt erforderlich, wenn. es keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt, das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung (§ 85a Absatz 2 Numm ...

§ 18 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung - Bauprodukte

Abschnitt § 18
Das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für derartige, nicht geregelte Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 16b Absatz 1 nachgewiesen ist. , ...

§ 19 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis - Bauprodukte

Abschnitt § 19
Bauprodukte, die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden, bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. Dies wird mit der Angabe der maßgebenden technischen ...

§ 20 Nachweis der Verwendbarkeit im Einzelfall - Bauprodukte

Abschnitt § 20
Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 im Einzelfall nicht geregelte Baup ...

§ 21 Übereinstimmungsbestätigung - Bauprodukte

Abschnitt § 21
Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen nach § 85a Absatz 2, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall ...

§ 22 Übereinstimmungserklärung des Herstellers - Bauprodukte

Abschnitt § 22
Der Herstellerin oder dem Hersteller ist ein Übereinstimmungszertifikat von einer Zertifizierungsstelle nach § 24 Satz 1 Nummer 3 zu erteilen, wenn das Bauprodukt. Technischen Baubestimmungen nach § 85a Absatz 2, der allgemeinen bauaufsichtlichen Z ...

§ 23 Zertifizierung - Bauprodukte

Abschnitt § 23
Der Herstellerin oder dem Hersteller ist ein Übereinstimmungszertifikat von einer Zertifizierungsstelle nach § 25 zu erteilen, wenn das Bauprodukt. den Technischen Baubestimmungen nach § 83a Absatz 2, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, de ...

§ 24 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen - Bauprodukte

Abschnitt § 24
Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine natürliche oder juristische Person als. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 19 Absatz 2), Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereins ...

§ 25 Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen - Bauprodukte

Abschnitt § 25
Bei Bauprodukten, deren Herstellung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zu ...

§ 26 Allgemeine Anforderungen - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen

Abschnitt § 26
Nach den Anforderungen an ihr Brandverhalten werden. nichtbrennbare, schwerentflammbare, normalentflammbare. , Baustoffe unterschieden. Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind leichtentflammbare Baustoffe), dürfen nicht ver ...

§ 27 Tragende Wände, Stützen - Brandverhalten

Abschnitt § 27
Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. Sie müssen. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig, . , in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend, in Gebäuden der G ...

§ 28 Außenwände - Brandverhalten

Abschnitt § 28
Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und Schürzen sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang begrenzt ist. Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände müssen aus ni ...

§ 29 Trennwände - Brandverhalten

Abschnitt § 29
Trennwände nach Absatz 2 müssen als raumabschließende Bauteile von Räumen oder Nutzungseinheiten innerhalb von Geschossen ausreichend lang widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. Trennwände sind erforderlich. zwischen Nutzungseinheiten s ...

§ 30 Brandwände - Brandverhalten

Abschnitt § 30
Brandwände müssen als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschlusswand) oder zur Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte (innere Brandwand) ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte ...

§ 31 Decken - Brandverhalten

Abschnitt § 31
Decken müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. Sie müssen. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig, . , in ...

§ 32 Dächer - Brandverhalten

Abschnitt § 32
Bedachungen müssen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lang widerstandsfähig sein (harte Bedachung). . , Bedachungen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, sind zulässig bei G ...

§ 33 Erster und zweiter Rettungsweg

Abschnitt § 33
Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein; beide Rettungswege dürfen jedoch ...

§ 34 Treppen - Bauliche Anlagen

Abschnitt § 34
Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe). Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit bis zu 6 % Neigung zulässig. Einschiebbare Tre ...

§ 35 Notwendige Treppenräume, Ausgänge

Abschnitt § 35
Jede notwendige Treppe muss zur Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum). Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nu ...

§ 36 Notwendige Flure, offene Gänge

Abschnitt § 36
Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen (notwendige Flure), müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Bran ...

§ 37 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen

Abschnitt § 37
Können die Fensterflächen nicht gefahrlos vom Erdboden, vom Innern des Gebäudes, von Loggien oder Balkonen aus gereinigt werden, so sind Vorrichtungen wie Aufzüge, Halterungen oder Stangen anzubringen, die eine Reinigung von außen ermöglichen. Glas ...

§ 38 Umwehrungen - Bauliche Anlagen

Abschnitt § 38
In, an und auf baulichen Anlagen sind zu umwehren oder mit Brüstungen zu versehen: Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 1 m tiefer liegende Flächen angrenzen; dies gilt nicht, wenn die Umwehrung dem Zwec ...

§ 39 Aufzüge für Gebäude

Abschnitt § 39
Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen eigene Fahrschächte haben, um eine Brandausbreitung in andere Geschosse ausreichend lang zu verhindern. In einem Fahrschacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen. Aufzüge ohne eigene Fahrschächte sind zulässig. in ...

§ 40 Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle

Abschnitt § 40
Leitungen dürfen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind; ...

§ 41 Lüftungsanlagen, raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizungen

Abschnitt § 41
Lüftungsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein; sie dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerungsanlagen nicht beeinträchtigen. Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; ...

§ 42 Feuerungs-, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen

Abschnitt § 42
Feuerstätten und Abgasanlagen (Feuerungsanlagen) müssen betriebssicher und brandsicher sein. Feuerstätten dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn nach der Art der Feuerstätte und nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Nutzung der Räum ...

§ 43 Sanitäre Anlagen, Wasserzähler

Abschnitt § 43
Fensterlose Bäder und Toiletten sind nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist. Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer bestehen ...

§ 44 Kleinkläranlagen, Gruben

Abschnitt § 44
Kleinkläranlagen und Gruben müssen wasserdicht und ausreichend groß sein. Sie müssen eine dichte und sichere Abdeckung sowie Reinigungs- und Entleerungsöff ...

§ 45 Aufbewahrung fester Abfallstoffe in Gebäuden

Abschnitt § 45
Feste Abfallstoffe dürfen innerhalb von Gebäuden vorübergehend aufbewahrt werden, in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 jedoch nur, wenn die dafür bestimmten Räume. ...

§ 46 Blitzschutzanlagen für Gebäude

Abschnitt § 46
Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Bl ...

§ 47 Nutzungsbedingte Anforderungen an Aufenthaltsräume

Abschnitt § 47
Aufenthaltsräume müssen eine lichte Höhe von mindestens 2,40 m haben. Für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 genügt eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m. Aufenthaltsräume in Dachgeschossen müssen über mehr als der Hälfte i ...

§ 48 Nutzungsbedingte Anforderungen an Wohnungen

Abschnitt § 48
Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische haben. Fensterlose Küchen oder Kochnischen sind zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist. Jede Wohnung bis zu 50 m² nutzbarer Grundfläche muss über Abstellraum von mindestens 3,50 m², jede ...

§ 49 Stellplätze und Garagen, Abstellanlagen für Fahrräder

Abschnitt § 49
Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet oder geändert werden, wenn Stellplätze oder Garagen in ausreichender Anzahl, Größe und in geeigneter Beschaffenheit (notwendige Stellp ...

§ 50 Barrierefreies Bauen

Abschnitt § 50
In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen mindestens eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein; diese Verpflichtung kann auch durch eine entsprechende Zahl barrierefrei erreichbarer Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt wer ...

§ 51 Nutzungsbedingte Anforderungen an Sonderbauten

Abschnitt § 51
An Sonderbauten können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Abs. 2 besondere Anforderungen gestellt werden. Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Ar ...

§ 52 Grundpflichten - Die am Bau Beteiligten

Abschnitt § 52
Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung, Instandhaltung und der Beseitigung von Anlagen ...

§ 53 Bauherrin oder Bauherr

Abschnitt § 53
Die Bauherrin oder der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines nicht verfahrensfreien Bauvorhabens sowie der Beseitigung von Anlagen geeignete Beteiligte nach Maßgabe der § 54 bis § 56 zu bestellen, soweit sie oder er nicht se ...

§ 54 Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser

Abschnitt § 54
Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser muss nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein. Sie oder er ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit ihres oder seines Entwurfs verantwortlich. Die ...

§ 55 Bauunternehmen

Abschnitt § 55
Jede Unternehmerin oder jeder Unternehmer ist für die mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen übereinstimmende Ausführung der von ihr oder ihm übernommenen Arbeiten und insoweit für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Ba ...

§ 56 Bauleiterin oder Bauleiter

Abschnitt § 56
Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird, und die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen. Sie oder er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf ...

§ 57 Aufbau und Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden

Abschnitt § 57
Bauaufsichtsbehörden sind. die für Bauordnungsrecht zuständige oberste Landesbehörde als oberste Bauaufsichtsbehörde und. , die Landrätinnen oder Landräte und Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister der kreisfreien Städte als untere Bauaufsich ...

§ 58 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden

Abschnitt § 58
Die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden werden, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, nach Weisung erfüllt. Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhalt ...

§ 58a Bestehende bauliche Anlagen

Abschnitt § 58a
Werden in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes andere Anforderungen als nach dem bisherigen Recht gestellt, können die Bauaufsichtsbehörden verlangen, dass bestehende oder nach genehmigten Bauvorlagen bereits begonnene Anlagen ...

§ 59 Grundsatz - Bauaufsichtsbehörden, Verfahren; Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit

Abschnitt § 59
Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in § 60 bis § 62, § 76 und § 77 nichts anderes bestimmt ist. , Die Genehmigungsfreihe ...

§ 60 Vorrang anderer Gestattungsverfahren

Abschnitt § 60
Die Erlaubnis für Anlagen, die aufgrund des Produktsicherheitsgesetzes oder des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen einer Genehmigung oder Erlaubnis bedürfen, die Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 der Biostoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I ...

§ 61 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen

Abschnitt § 61
Verfahrensfrei sind. folgende Gebäude: Gebäude ohne Aufenthaltsräume, ohne Toiletten und ohne Feuerstätten mit Ausnahme von Garagen, Verkaufs- und Ausstellungsständen mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 30 m³, im Außenbereich bis zu 10 m³, notwend ...

§ 62 Baugenehmigungsfreistellung

Abschnitt § 62
Keiner Genehmigung bedarf unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen, die keine Sonderbauten sind. Satz 1 gilt nicht für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung. eines oder mehrer ...

§ 63 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

Abschnitt § 63
Außer bei Sonderbauten prüft die Bauaufsichtsbehörde. die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuchs, beantragte Abweichungen im Sinne des § 67 Absatz 1 und 2 Satz 2 s ...

§ 64 Baugenehmigungsverfahren

Abschnitt § 64
Bei genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen, die nicht unter § 63 fallen, prüft die Bauaufsichtsbehörde. die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit d ...

§ 65 Bauvorlageberechtigung

Abschnitt § 65
Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einer Entwurfsverfasserin oder von einem Entwurfsverfasser erstellt sein, die oder der bauvorlageberechtigt ist. Dies gilt nicht für. Bauvorlagen, die übliche ...

§ 66 Bautechnische Nachweise

Abschnitt § 66
Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz ist nach näherer Maßgabe der Verordnung aufgrund § 85 Absatz 3 nachzuweisen (bautechnische Nachweise); dies gilt nicht für verfahrensfreie ...

§ 67 Abweichungen - Bauaufsichtsbehörden; Verfahren

Abschnitt § 67
Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-recht ...

§ 68 Bauantrag, Bauvorlagen

Abschnitt § 68
Der Bauantrag ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Die Gemeinde soll mit Kenntnisnahme des Bauantrages eine Stellungnahme abgeben; § 36 Absatz 2 des Baugesetzbuchs bleibt unberührt. Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung d ...

§ 69 Behandlung des Bauantrags

Abschnitt § 69
Die Bauaufsichtsbehörde hört zum Bauantrag die Gemeinde und diejenigen Stellen, . deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist, oder. , ohne deren Stellungnahme die Genehmi ...

§ 70 Beteiligung der Nachbarinnen oder Nachbarn - Baugenehmigungsverfahren

Abschnitt § 70
Die Bauaufsichtsbehörde soll die Eigentümerinnen oder Eigentümer benachbarter Grundstücke (Nachbarinnen oder Nachbarn) vor Erteilung von Abweichungen sowie Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 des Baugesetzbuchs benachrichtigen, wenn zu erwarten ist, ...

§ 70a Beteiligung der Öffentlichkeit - Baugenehmigungsverfahren

Abschnitt § 70a
Bei baulichen Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs geeignet sind, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, zu benachteiligen oder zu belästigen, kann die Bauaufsichtsbehörde anstelle einer Nachbarbeteiligung n ...

§ 71 Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens - Baugenehmigungsverfahren

Abschnitt § 71
Zuständige Behörden nach § 36 Absa ...

§ 72 Baugenehmigung, Baubeginn

Abschnitt § 72
Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind; die Bauaufsichtsbehörde darf den Bauantrag auch ablehnen, wenn das Bauv ...

§ 72a Typengenehmigung

Abschnitt § 72a
Für bauliche Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet werden sollen, wird auf Antrag durch die oberste Bauaufsichtsbehörde eine Typengenehmigung erteilt, wenn die baulichen Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen den Anfor ...

§ 73 Geltungsdauer der Baugenehmigung

Abschnitt § 73
Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung einschließlich der durch die Baugenehmigung nach § 63 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 64 Satz 1 Nummer 3 ersetzten Entscheidungen sowie Zulassungen von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen nach § 67 Absa ...

§ 74 Teilbaugenehmigung

Abschnitt § 74
Ist ein Bauantrag eingereicht, kann der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube und für ...

§ 75 Vorbescheid - Bauaufsichtsbehörden

Abschnitt § 75
Vor Einreichung des Bauantrags ist auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn zu einzelnen Fra ...

§ 76 Genehmigung Fliegender Bauten

Abschnitt § 76
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste sind keine Fliegenden Bauten. Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie e ...

§ 77 Bauaufsichtliche Zustimmung

Abschnitt § 77
Nicht verfahrensfreie Bauvorhaben bedürfen keiner Genehmigung, Genehmigungsfreistellung und Bauüberwachung, wenn. die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einer Baudienststelle des Bundes oder eines Landes übertragen ist und. , ...

§ 78 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte

Abschnitt § 78
Sind Bauprodukte entgegen § 21 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, k ...

§ 79 Einstellung von Bauarbeiten

Abschnitt § 79
Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen. Dies gilt auch dann, wenn. die Ausführung eines Vorhabens entgegen den Vors ...

§ 80 Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung

Abschnitt § 80
Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn ...

§ 81 Bauüberwachung

Abschnitt § 81
Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überprüfen. Wer Standsicherheitsnachweise oder Brandschutznachweise nach § 6 ...

§ 82 Bauzustandsanzeigen, Aufnahme der Nutzung

Abschnitt § 82
Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass ihr Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten angezeigt werden. Die Bauarbeiten dürfen erst fortgesetzt werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde der Fortführung der Bauarbeiten zugestimmt hat. , Die ...

§ 83 Baulasten, Baulastenverzeichnis

Abschnitt § 83
Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon ...

§ 84 Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt § 84
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig. einer nach § 85 Absatz 1 bis 3 erlassenen Verordnung oder einer nach § 86 Absatz 1 und 2 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, sofern die Verordnung oder die Satzung für einen bestimmten Tatbe ...

§ 85 Verordnungsermächtigungen

Abschnitt § 85
Zur Verwirklichung der in § 3 Absatz 2, § 16a Absatz 1 und § 16b Absatz 1 bezeichneten Anforderungen wird die oberste Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu erlassen über. die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen de ...

§ 85a Technische Baubestimmungen

Abschnitt § 85a
Die Anforderungen nach § 3 Absatz 2 können durch Technische Baubestimmungen konkretisiert werden. Die Technischen Baubestimmungen sind zu beachten. Von den in den Technischen Baubestimmungen enthaltenen Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsregelun ...

§ 86 Örtliche Bauvorschriften

Abschnitt § 86
Die Gemeinden können durch Satzung örtliche Bauvorschriften erlassen über. besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern, über das Verbot v ...

§ 87 Übergangsvorschriften

Abschnitt § 87
Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren sind nach den bisherigen Vorschriften weiterzuführen. § 58a bleibt unberührt. § 58a bleibt unberührt. , Die Verwendung des Ü-Zeichens auf Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung au ...

Verwandte Normen zu LBO SH sind

Stichworte in Zusammenhang mit LBO SH

Bauordnung, LBO SH, MBO, Musterbauordnung, Schleswig-Holstein
Das sagen unsere Kunden
Dr.-Ing. Burkhard Schrammen über Baunormenlexikon
"Wir nutzen das Baunormenlexikon als Architekturbüro bereits seit vielen Jahren, sowohl in der Planung als auch bei der Ausschreibung. Da sich die DIN-Normen heutzutage gefühlt täglich ändern und hier ein Überblick über die Aktualisierungen schwierig ist, sichert die Software uns Planern zu, immer auf die aktuell gültigen Normen zugreifen zu können. Hierbei ist die Software leicht und selbsterklärend bedienbar, so dass man durch die Suchfunktion gezielt und schnell die benötigten Normausschnitte findet." Dr.-Ing. Burkhard Schrammen Architekt, Mönchengladbach https://schrammen.info/
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