Landesbauordnung für das Saarland (LBO SL) | 2004-02

einschl. Änderung vom 19.02.2025
Landesbauordnung für das Saarland in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2004, die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2025 (Amtsbl. I S. 369_2) geändert worden ist.

Inhaltsverzeichnis LBO SL:

Änderungen
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffe
§ 3 Allgemeine Anforderungen
§ 4 Gestalterische Anforderungen
Zweiter Teil Das Grundstück und seine Bebauung
§ 5 Bebauung der Grundstücke
§ 6 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken
§ 7 Abstandsflächen, Abstände
§ 8 Erleichterungen von den Anforderungen des § 7
§ 9 Veränderung von Grundstücksgrenzen
§ 10 Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kleinkinderspielplätze
§ 11 Baustelle
§ 12 Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten
§ 12a Photovoltaikanlagen auf gewerblichen Gebäuden und Stellplätzen
§ 12b Photovoltaikanlagen auf öffentlichen Gebäuden und Stellplätzen
§ 12c Vorbereitung von Gebäuden für die spätere Installation von Photovoltaikanlagen
Dritter Teil Bauliche Anlagen
Erster Abschnitt Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
§ 13 Standsicherheit
§ 14 Schutz gegen schädliche Einwirkungen
§ 15 Brandschutz
§ 16 Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz
§ 17 Verkehrssicherheit
§ 17a Bauarten
Zweiter Abschnitt Bauprodukte
§ 17b Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten
§ 17c Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten
§ 18 Verwendbarkeitsnachweise
§ 19 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
§ 20 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
§ 21 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
§ 22 Übereinstimmungsbestätigung
§ 23 Übereinstimmungserklärung des herstellenden Unternehmens
§ 24 Zertifizierung
§ 25 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
§ 26 Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen
Dritter Abschnitt Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Wände, Decken, Dächer
§ 27 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
§ 28 Tragende Wände, Außenwände, Pfeiler und Stützen
§ 29 Trennwände
§ 30 Brandwände
§ 31 Decken
§ 32 Dächer
Vierter Abschnitt Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen
§ 33 Erster und zweiter Rettungsweg
§ 34 Treppen
§ 35 Notwendige Treppenräume und Ausgänge
§ 36 Notwendige Flure, offene Gänge
§ 37 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen
§ 38 Umwehrungen
Fünfter Abschnitt Technische Gebäudeausrüstung
§ 39 Aufzüge
§ 40 Leitungsanlagen, Installationsschächte und –kanäle
§ 41 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung und Energiebereitstellung
§ 42 Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen, Anlagen für Niederschlagswasser
§ 43 Aufbewahrung fester Abfallstoffe
§ 44 Blitzschutzanlagen
Sechster Abschnitt Nutzungsbedingte Anforderungen
§ 45 Aufenthaltsräume
§ 46 Wohnungen
§ 47 Stellplätze und Garagen, Abstellplätze für Fahrräder
Siebenter Abschnitt Besondere bauliche Anlagen
§ 48 (weggefallen)
§ 49 (weggefallen)
§ 50 Barrierefreies Bauen
§ 51 Sonderbauten
Vierter Teil Die am Bau Beteiligten
§ 52 Grundsatz
§ 53 Bauherrin, Bauherr
§ 54 Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfasser, Fachplanerinnen, Fachplaner
§ 55 Unternehmen
§ 56 Bauleiterin, Bauleiter
Fünfter Teil Bauaufsichtsbehörden, Verfahren
Erster Abschnitt Bauaufsichtsbehörden
§ 57 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden
§ 58 Aufbau der Bauaufsichtsbehörden
§ 59 Sachliche Zuständigkeit
Zweiter Abschnitt Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit
§ 60 Grundsatz
§ 61 Verfahrensfreie Vorhaben, Beseitigung von Anlagen
§ 62 Vorhaben des Bundes und der Länder
§ 63 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
Dritter Abschnitt Genehmigungsverfahren
§ 64 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
§ 65 Baugenehmigungsverfahren
§ 66 Bauvorlageberechtigung
§ 67 Bautechnische Nachweise
§ 68 Abweichungen
§ 69 Bauantrag und Bauvorlagen
§ 70 Behandlung des Bauantrags
§ 71 Beteiligung der Nachbarschaft und der Öffentlichkeit
§ 72 Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens
§ 73 Baugenehmigung, Baubeginn
§ 74 Geltungsdauer der Genehmigung
§ 75 Teilbaugenehmigung
§ 76 Vorbescheid
§ 76a Typengenehmigung
§ 77 Fliegende Bauten
Vierter Abschnitt Bauüberwachung
§ 78 Bauüberwachung
§ 79 Bauzustandsbesichtigung, Aufnahme der Nutzung
Fünfter Abschnitt Bauaufsichtliche Maßnahmen
§ 80 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte
§ 81 Einstellung von Arbeiten
§ 82 Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung
§82a (aufgehoben)
Sechster Abschnitt Baulasten, Datenschutz
§ 83 Baulasten
§ 84 Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten
Sechster Teil Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte nach der EU-Bauproduktenverordnung
§ 84 a Aufbau der Marktüberwachungsbehörden
§ 84 b Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden
§ 84 c Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden
Siebter Teil Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften, Außerkrafttreten
§ 85 Örtliche Bauvorschriften
§ 86 Verordnungsermächtigungen
§ 86a Übergangsvorschriften
§ 87 Ordnungswidrigkeiten
§ 88 Fortgeltung bestehender Vorschriften, Übergangsvorschriften

LizenzpflichtigLandesbauordnung für das Saarland im Originaltext:

Änderungen Landesbauordnung für das Saarland

Die letzte berücksichtigte Änderung erfolgte durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2025 (Amtsbl. I S. 369_2). . Gartenhäuser mit einem umbauten Raum von bis zu 75 Kubikmetern sind verfahrensfrei, also ohne Baugenehmigung zulässig, sofern die ...

§ 1 Anwendungsbereich Landesbauordnung für das Saarland

Abschnitt § 1
Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und für Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden. Dieses Geset ...

§ 2 Begriffe Landesbauordnung für das Saarland

Abschnitt § 2
Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, über ...

§ 3 Allgemeine Anforderungen Landesbauordnung für das Saarland (LBO SL)

Abschnitt § 3
Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass sie. die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährden; dabei sind die Grundanforderungen an ...

§ 4 Gestaltung baulicher Anlagen

Abschnitt § 4
Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstof ...

§ 5 Bebauung der Grundstücke

Abschnitt § 5
Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn das Grundstück für die Zufahrt und den Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten in ausreichender Breite an eine befahrbare öffentliche Verkehrsfläche angrenzt oder eine befahrbare öffentlich-rechtlich ges ...

§ 6 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken

Abschnitt § 6
Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen; zu anderen Gebäuden ist er zu schaffen, wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungsgeräte der ...

§ 7 Abstandsflächen, Abstände - Das Grundstück und seine Bebauung

Abschnitt § 7
Vor den Außenwänden von Gebäuden oder vor den Abschnitten von Außenwänden von Gebäuden sind Flächen von oberirdischen Gebäuden sowie von Anlagen nach Absatz 7 freizuhalten (Abstandsflächen). Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden ...

§ 8 Abstandsflächen, Abstände; Erleichterungen - Das Grundstück und seine Bebauung

Abschnitt § 8
In Gewerbe- und Industriegebieten genügt bei Wänden ohne Öffnungen eine Tiefe der Abstandsfläche. von 1,50 m, wenn die Wände mindestens feuerhemmend sind und einschließlich ihrer Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, von 2,50 m, wenn ...

§ 9 Veränderung von Grundstücksgrenzen

Abschnitt § 9
Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes widersprechen. § 57 Abs. 3 und ...

§ 10 Nicht überbaute Flächen, Kinderspielplätze

Abschnitt § 10
Die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind. wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und. , zu begrünen oder mit einheimischen, standortgerechten Bäumen und Gehölzen zu bepflanzen. , und so zu unterhalten, so ...

§ 11 Baustelle - Das Grundstück und seine Bebauung

Abschnitt § 11
Baustellen sind so einzurichten, dass die baulichen Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert oder abgebrochen werden können und Gefahren oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen. . , Bei Bauarbeiten, durch die unbeteiligte Personen gef ...

§ 12 Anlagen der Außenwerbung, Warenautomaten - Gestaltung

Abschnitt § 12
Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrs- oder Grünraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere ...

§ 12a Photovoltaikanlagen auf gewerblichen Gebäuden und Stellplätzen

Abschnitt § 12a
Bei der Errichtung oder der grundlegenden Dachsanierung eines gewerblich genutzten Gebäudes mit einer Bruttodachfläche von mehr als 100 m² hat die Bauherrin oder der Bauherr auf mindestens 60 Prozent der Nettodachfläche eine Photovoltaikanlage zur S ...

§ 12b Photovoltaikanlagen auf öffentlichen Gebäuden und Stellplätzen

Abschnitt § 12b
Bei der Errichtung oder der grundlegenden Dachsanierung eines öffentlichen Gebäudes und bei der Errichtung dazu gehörender neuer Stellplätze gilt § 12a entsprechend. , Öffentliche Gebäude sind Gebäude im Eigentumder öffentlichen ...

§ 12c Vorbereitung von Gebäuden für die spätere Installation von Photovoltaikanlagen

Abschnitt § 12c
Bei Gebäuden mit einer Dachfläche von mindestens 50 m2, die weder § 12a noch § 12b unterfallen, hat die Bauherrin oder der Bauherr bei der Errichtung die Tra ...

§ 13 Standsicherheit - Bauausführung

Abschnitt § 13
Jede bauliche Anlage muss im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen sowie für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes d ...

§ 14 Schutz gegen schädliche Einflüsse - Bauausführung

Abschnitt § 14
Bauliche Anlagen müssen so beschaffen sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, Einflüsse der Witterung, pflanzliche oder ...

§ 15 Brandschutz - Bauausführung

Abschnitt § 15
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Ents ...

§ 16 Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz - Bauausführung

Abschnitt § 16
Gebäude sind so anzuordnen und zu gestalten, dass sie eine sparsame Energieverwendung ermöglichen. Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen entsprechenden Wärmeschutz haben. Gebäude müssen einen ihrer Nutzung entspreche ...

§ 17 Verkehrssicherheit - Bauausführung

Abschnitt § 17
Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden Flächen von bebauten Grundstücke ...

§ 17a Bauarten - Bauausführung

Abschnitt § 17a
Bauarten dürfen nur angewendet werden, wenn bei ihrer Anwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes er ...

§ 17b Verwendung von Bauprodukten

Abschnitt § 17b
Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforde ...

§ 17c Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten

Abschnitt § 17c
Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in diese ...

§ 18 Verwendbarkeitsnachweise - Bauprodukte

Abschnitt § 18
Ein Verwendbarkeitsnachweis (§ 19 bis § 21) ist für ein Bauprodukt erforderlich, wenn. es keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt, das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung (§ 86a Abs. 2 Nr. 3) ...

§ 19 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung - Bauprodukte

Abschnitt § 19
Das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 17b Abs. 1 nachgewiesen ist. , Die zur Begründung des ...

§ 20 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis - Bauprodukte

Abschnitt § 20
Bauprodukte, die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden, bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. Dies wird mit der Angabe der maßgebenden technischen ...

§ 21 Nachweis der Verwendbarkeit im Einzelfall - Bauprodukte

Abschnitt § 21
Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 im Einzelfall Bauprodukte verwe ...

§ 22 Übereinstimmungsbestätigung - Bauprodukte

Abschnitt § 22
Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen nach § 86a Abs. 2, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall; ...

§ 23 Übereinstimmungserklärung des Herstellers - Bauprodukte

Abschnitt § 23
Das herstellende Unternehmen darf eine Übereinstimmungserklärung nur abgeben, wenn es durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, dass das von ihm hergestellte Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsicht ...

§ 24 Zertifizierung - Bauprodukte

Abschnitt § 24
Dem herstellenden Unternehmen ist ein Übereinstimmungszertifikat von einer Zertifizierungsstelle nach § 25 zu erteilen, wenn das Bauprodukt. den Technischen Baubestimmungen nach § 86a Abs. 2 , der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allge ...

§ 25 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen - Bauprodukte

Abschnitt § 25
Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine natürliche oder juristische Person als. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 20 Abs. 2), Prüfstelle für die Überwachung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinsti ...

§ 26 Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen - Bauprodukte

Abschnitt § 26
Bei Bauprodukten, deren Herstellung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zu ...

§ 27 Allgemeine Anforderungen - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen

Abschnitt § 27
Baustoffe werden nach den Anforderungen an das Brandverhalten unterschieden in. nichtbrennbare, schwerentflammbare, normalentflammbare. Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind (leichtentflammbare Baustoffe), dürfen nicht verwendet w ...

§ 28 Tragende Wände, Außenwände, Pfeiler und Stützen - Brandverhalten

Abschnitt § 28
Tragende und aussteifende Wände, Pfeiler und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. Sie müssen. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig, in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend, in Gebäuden der Gebäudeklassen ...

§ 29 Trennwände - Brandverhalten

Abschnitt § 29
Trennwände nach Absatz 2 müssen als raumabschließende Bauteile von Räumen oder Nutzungseinheiten innerhalb von Geschossen ausreichend lang widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. Trennwände sind erforderlich. zwischen Nutzungseinheiten s ...

§ 30 Brandwände - Brandverhalten

Abschnitt § 30
Brandwände müssen als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschlusswand) oder zur Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte (innere Brandwand) ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte ...

§ 31 Decken - Brandverhalten

Abschnitt § 31
Decken müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. Sie müssen. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig, in Gebäuden de ...

§ 32 Dächer - Brandverhalten

Abschnitt § 32
Bedachungen müssen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lang widerstandsfähig sein (harte Bedachung). Bedachungen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, sind zulässig bei Gebäuden de ...

§ 33 Erster und zweiter Rettungsweg

Abschnitt § 33
Für Nutzungseinheiten, wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten müssen in jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein; beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des ...

§ 34 Treppen - Bauliche Anlagen

Abschnitt § 34
Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe). Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig. , Einschiebb ...

§ 35 Notwendige Treppenräume, Ausgänge

Abschnitt § 35
Jede notwendige Treppe muss zur Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum). Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die B ...

§ 36 Notwendige Flure, offene Gänge

Abschnitt § 36
Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu notwendigen Treppenräumen oder zu Ausgängen ins Freie führen (notwendige Flure), müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Br ...

§ 37 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen

Abschnitt § 37
Können die Fensterflächen nicht gefahrlos vom Erdboden, vom Innern des Gebäudes oder von Loggien und Balkonen aus gereinigt werden, so sind Vorrichtungen, wie Aufzüge, Halterungen oder Stangen anzubringen, die eine Reinigung von außen ermöglichen. ...

§ 38 Umwehrungen - Bauliche Anlagen

Abschnitt § 38
In, an und auf baulichen Anlagen sind zu umwehren oder mit Brüstungen zu versehen: Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 1 m tiefer liegende Flächen angrenzen; dies gilt nicht, wenn die Umwehrung dem Zwec ...

§ 39 Aufzüge für Gebäude

Abschnitt § 39
Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen eigene Fahrschächte haben, um eine Brandausbreitung in andere Geschosse ausreichend lang zu verhindern. In einem Fahrschacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen. Aufzüge ohne eigene Fahrschächte sind zulässig. in ...

§ 40 Leitungs-, Lüftungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle

Abschnitt § 40
Leitungen dürfen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind; ...

§ 41 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung und Energiebereitstellung

Abschnitt § 41
Feuerstätten und Abgasanlagen (Feuerungsanlagen) müssen betriebssicher und brandsicher sein. Feuerstätten dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn nach der Art der Feuerstätte und nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Nutzung der Räum ...

§ 42 Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen, Anlagen für Niederschlagswasser

Abschnitt § 42
Wasserversorgungsanlagen und Anlagen für die Ableitung und Behandlung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers müssen betriebssicher, dicht, sicher und leicht erreichbar und so angeordnet und beschaffen sein, dass Gefahren oder erhebliche Nac ...

§ 43 Aufbewahrung fester Abfallstoffe in Gebäuden

Abschnitt § 43
Feste Abfallstoffe dürfen innerhalb von Gebäuden vorübergehend aufbewahrt werden, in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 jedoch nur, wenn die dafür bestimmten Räume Trennwände und ...

§ 44 Blitzschutzanlagen für Gebäude

Abschnitt § 44
Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Bl ...

§ 45 Nutzungsbedingte Anforderungen an Aufenthaltsräume

Abschnitt § 45
Aufenthaltsräume müssen eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben. Aufenthaltsräume im Dachraum müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,20 m über mindestens der Hälfte ihrer Netto-Raumfläche haben; Raumteile mit einer lichten Raumhöhe bis zu ...

§ 46 Nutzungsbedingte Anforderungen an Wohnungen

Abschnitt § 46
Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische haben. Fensterlose Küchen oder Kochnischen sind zulässig, wenn sie für sich lüftbar sind.Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische haben. Fensterlose Küchen oder Kochnischen sind zulässig, wenn sie für ...

§ 47 Stellplätze und Garagen, Abstellplätze für Fahrräder

Abschnitt § 47
Bei der Errichtung baulicher und anderer Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, müssen Stellplätze oder Garagen in ausreichender Zahl, Größe und in geeigneter Beschaffenheit (notwendige Stellplätze und Garagen) hergestellt we ...

§ 50 Barrierefreies Bauen

Abschnitt § 50
In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein; diese Verpflichtung kann auch durch barrierefrei erreichbare Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt werden. In Gebäuden, die errichtet werd ...

§ 51 Nutzungsbedingte Anforderungen an Sonderbauten

Abschnitt § 51
An Sonderbauten können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 besondere Anforderungen gestellt werden. Die besonderen Anforderungen können sich insbesondere erstrecken auf. die Anordnung der baulichen Anlagen auf dem ...

§ 52 Grundsatz - Die am Bau Beteiligten

Abschnitt § 52
Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen sind die Bauherrin oder de ...

§ 53 Bauherrin, Bauherr

Abschnitt § 53
Die Bauherrin oder der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines nicht verfahrensfreien Vorhabens eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser, Unternehmen und eine Bauleiterin oder einen Bauleiter zu beauftragen, sowei ...

§ 54 Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfasser, Fachplanerinnen, Fachplaner

Abschnitt § 54
Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser muss nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein. Sie oder er ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit ihres oder seines Entwurfes verantwortlich. Si ...

§ 55 Bauunternehmen

Abschnitt § 55
Jedes Unternehmen ist für die den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechende Ausführung der von ihm übernommenen Arbeiten und insoweit für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle verantwortlich. Es hat die zur Er ...

§ 56 Bauleiterin, Bauleiter

Abschnitt § 56
Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird und die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen. Sie oder er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf d ...

§ 57 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden

Abschnitt § 57
Die Bauaufsicht ist Aufgabe des Staates. Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, der Änderung, der Nutzungsänderung, der Beseitigung sowie der Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und ...

§ 58 Aufbau der Bauaufsichtsbehörden

Abschnitt § 58
Oberste Bauaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport. Die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden werden von den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken als Auftragsangelegenheiten wahrgenommen, soweit in diesem Ges ...

§ 59 Sachliche Zuständigkeit - Bauaufsichtsbehörden

Abschnitt § 59
Sachlich zuständig ist die untere Bauaufsichtsbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt nich ...

§ 60 Grundsatz - Bauaufsichtsbehörden, Verfahren; Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit

Abschnitt § 60
Die Errichtung, die Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den § 61 bis § 63 und § 77 nichts anderes bestimmt ist. , Die Genehmigungsfreiheit nach Absatz 1, den § 61 bis § 63 und § 77 sowie die Beschr ...

§ 61 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen

Abschnitt § 61
Verfahrensfrei sind: folgende Gebäude: eingeschossige Gebäude bis zu 75 m3 Brutto-Rauminhalt, außer im Außenbereich, , eingeschossige Garagen einschließlich eingebautem Abstellraum überdachte Stellplätze und eingeschossige Gebäude zum Abst ...

§ 62 Bauvorhaben des Bundes und der Länder

Abschnitt § 62
Nicht verfahrensfreie Vorhaben des Bundes und der Länder sowie ihrer rechtsfähigen Anstalten, Körperschaften und Stiftungen bedürfen keiner Genehmigungsfreistellung oder Baugenehmigung sowie Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung (§ 63 bis § 65, ...

§ 63 Baugenehmigungsfreistellung

Abschnitt § 63
Keiner Baugenehmigung bedürfen über die § 61, § 62 und § 77 hinaus. Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 5, sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, Nebengebäude und Nebenanlagen zu Vorhaben nach den Nummern 1 und 2, wenn die Voraussetzungen nach ...

§ 64 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

Abschnitt § 64
Für Vorhaben nach § 63 Abs. 1 Satz 1, bei denen die Voraussetzungen nach § 63 Abs. 2 nicht vorliegen, wird ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt. Satz 1 gilt nicht für Vorhaben nach § 63 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3. Ein vereinfachtes ...

§ 65 Baugenehmigungsverfahren

Abschnitt § 65
Bei baugenehmigungsbedürftigen Anlagen, die nicht unter § 64 fallen, werden geprüft: die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs, die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Bauordnungsrechts, ausgenommen. ...

§ 66 Bauvorlageberechtigung

Abschnitt § 66
Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einer bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasserin oder einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser selbst oder unter ihrer oder seiner Leitung erstellt sein. ...

§ 67 Bautechnische Nachweise

Abschnitt § 67
Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall- und Erschütterungsschutz ist nach näherer Maßgabe der Rechtsverordnung aufgrund des § 86 Abs. 2 durch hierzu berechtigte Personen nachzuweisen (bautechnische Nachweise); di ...

§ 68 Abweichungen - Bauaufsichtsbehörden; Verfahren

Abschnitt § 68
Die Bauaufsichtsbehörde soll Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung d ...

§ 69 Bauantrag, Bauvorlagen

Abschnitt § 69
Der Bauantrag ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen), einschließlich der bautechnischen Nachweis ...

§ 70 Behandlung des Bauantrags

Abschnitt § 70
Die Bauaufsichtsbehörde hat den Bauantrag binnen 30 Tagen nach Eingang auf seine Vollständigkeit zu prüfen. Ist der Bauantrag unvollständig oder weist er sonstige erhebliche Mängel auf, fordert die Bauaufsichtsbehörde die Bauherrin oder den Bauherrn ...

§ 71 Beteiligung der Nachbarn und der Öffentlichkeit - Baugenehmigungsverfahren

Abschnitt § 71
Vor der Zulassung von Abweichungen nach § 68 und vor der Erteilung von Befreiungen nach § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuchs, die öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berühren können, soll die nach § 68 für die Zulassung zuständige Stelle ...

§ 72 Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens - Baugenehmigungsverfahren

Abschnitt § 72
Hat eine Gemeinde ihr nach § 14 Abs. 2 Satz 2, § 22 Abs. 5 Satz 1, § 36 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuches erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt, kann das fehlende Einvernehmen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 im bauaufsichtlichen Verfahre ...

§ 73 Baugenehmigung, Baubeginn

Abschnitt § 73
Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind; die Bauaufsichtsbehörde darf den Bauantrag auch ablehnen, wenn das Vorhabe ...

§ 74 Geltungsdauer der Baugenehmigung

Abschnitt § 74
Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Bekanntgabe mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung ...

§ 75 Teilbaugenehmigung

Abschnitt § 75
Ist das Gesamtvorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig, kann vorab für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auf in Textform gestellten Antrag eine Teilbaugenehmigung erteil ...

§ 76 Vorbescheid - Bauaufsichtsbehörden

Abschnitt § 76
Auf in Textform gestellten Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn ist zu einzelnen Fragen ihres oder seines Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Der Vorbeschei ...

§ 76a Typengenehmigung

Abschnitt § 76a
Für bauliche Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet werden sollen, wird auf Antrag durch die oberste Bauaufsichtsbehörde eine Typengenehmigung erteilt, wenn die baulichen Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen den Anfor ...

§ 77 Genehmigung Fliegender Bauten

Abschnitt § 77
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt und befristet aufgestellt und wieder zerlegt zu werden. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste gelten nicht als Fliegende Bauten. Fliegende Ba ...

§ 78 Bauüberwachung

Abschnitt § 78
Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen sowie die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überprüfen. Die Bauaufsichtsbehörde oder nach Maßgabe der Rechtsverordnung ...

§ 79 Bauzustandsbesichtigung, Aufnahme der Nutzung

Abschnitt § 79
Die Fertigstellung des Rohbaus und die abschließende Fertigstellung nicht verfahrensfreier baulicher Anlagen sind der Bauaufsichtsbehörde von der Bauherrin oder vom Bauherrn jeweils zwei Wochen vorher anzuzeigen, um der Bauaufsichtsbehörde eine Besi ...

§ 80 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte

Abschnitt § 80
Sind Bauprodukte entgegen § 22 mit dem Ü-Zeichen gekennzeic ...

§ 81 Einstellung von Bauarbeiten

Abschnitt § 81
Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen. Dies gilt insbesondere, wenn. die Ausführung eines genehmigungsbedürftigen ...

§ 82 Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung

Abschnitt § 82
Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, kann die Bauaufsichtsbehörde ihre teilweise oder vollständige Beseitigung an ...

§ 83 Baulasten

Abschnitt § 83
Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon ...

§ 84 Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten

Abschnitt § 84
Die Bauaufsichtsbehörden sind befugt, zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben die erforderlichen personenbezogenen Daten von den am Bau Beteiligten, Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern, der Nachbarschaft, baustoffproduzierenden Unternehm ...

§ 84a Aufbau der Marktüberwachungsbehörden

Abschnitt § 84a
Marktüberwachungsbehörden sind. Die oberste Bauaufsichts ...

§ 84b Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden

Abschnitt § 84b
Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben nach. der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/ ...

§ 84c Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden

Abschnitt § 84c
Zuständig ist die Marktüberwachungsbehörde, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ist zuständig für die einheitliche Prüfung und Bewertung von Bauprodukten in technischer Hinsicht. Sie ist auße ...

§ 85 Örtliche Bauvorschriften

Abschnitt § 85
Die Gemeinden können durch Satzung Örtliche Bauvorschriften erlassen über. besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern; dabei können sich ...

§ 86 Verordnungsermächtigungen

Abschnitt § 86
Zur Verwirklichung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 17a Abs. 1 und § 17b Abs. 1 bezeichneten Anforderungen wird die oberste Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über. die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderun ...

§ 86a Technische Baubestimmungen

Abschnitt § 86a
Die Anforderungen nach § 3 können durch Technische Baubestimmungen konkretisiert werden. Die Technischen Baubestimmungen sind zu beachten. Von den in den Technischen Baubestimmungen enthaltenen Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsregelungen kann a ...

§ 87 Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt § 87
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig. einer nach § 86 erlassenen Rechtsverordnung oder einer nach § 85 erlassenen Örtlichen Bauvorschrift zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung oder die Satzung für einen bestimmten Tatbestan ...

§ 88 Fortgeltung bestehender Vorschriften, Übergangsvorschriften

Abschnitt § 88
Vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes, des Saarländischen Nachbarrechtsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S.632) eingeleitete V ...

Verwandte Normen zu LBO SL sind

Stichworte in Zusammenhang mit LBO SL

BauO NRW, Länderbauordnung, LBO SL, Musterbauordnung, Ordnungswidrigkeit
Das sagen unsere Kunden
Professor Dr.-Ing. Dieter Glaner über Baunormenlexikon
„Ich nutze das Baunormenlexikon seit vielen Jahren in der Ausbildung von Architekten und Bauingenieuren im Bereich der Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen. Neben dem Baupreislexikon ist es für mich ein unverzichtbarer Bestandteil in der Lehre geworden. Der absolute Vorteil für die Ausbildung ist die ständige parallele Verfügbarkeit für viele Nutzer, egal von welchem Standort aus, sowie die Aktualität und die logischen Verknüpfungen direkt aus dem STLB Bau." Prof. Dieter Glaner Fakultät für Ingenieurwissenschaften / Bereich Bauingenieurwesen
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