Landesbauordnung für das Saarland (LBO SL) | 2004-02

einschl. Änderung vom 12.12.2023
Landesbauordnung für das Saarland in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2004, die zuletzt durch das Gesetz vom vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 212) geändert worden ist.

Inhaltsverzeichnis LBO SL:

Änderungen
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffe
§ 3 Allgemeine Anforderungen
§ 4 Gestalterische Anforderungen
Zweiter Teil Das Grundstück und seine Bebauung
§ 5 Bebauung der Grundstücke
§ 6 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken
§ 7 Abstandsflächen, Abstände
§ 8 Erleichterungen von den Anforderungen des § 7
§ 9 Veränderung von Grundstücksgrenzen
§ 10 Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kleinkinderspielplätze
§ 11 Baustelle
§ 12 Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten
Dritter Teil Bauliche Anlagen
Erster Abschnitt Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
§ 13 Standsicherheit
§ 14 Schutz gegen schädliche Einwirkungen
§ 15 Brandschutz
§ 16 Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz
§ 17 Verkehrssicherheit
§ 17a Bauarten
Zweiter Abschnitt Bauprodukte
§ 17b Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten
§ 17c Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten
§ 18 Verwendbarkeitsnachweise
§ 19 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
§ 20 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
§ 21 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
§ 22 Übereinstimmungsbestätigung
§ 23 Übereinstimmungserklärung des herstellenden Unternehmens
§ 24 Zertifizierung
§ 25 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
§ 26 Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen
Dritter Abschnitt Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Wände, Decken, Dächer
§ 27 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
§ 28 Tragende Wände, Außenwände, Pfeiler und Stützen
§ 29 Trennwände
§ 30 Brandwände
§ 31 Decken
§ 32 Dächer
Vierter Abschnitt Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen
§ 33 Erster und zweiter Rettungsweg
§ 34 Treppen
§ 35 Notwendige Treppenräume und Ausgänge
§ 36 Notwendige Flure, offene Gänge
§ 37 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen
§ 38 Umwehrungen
Fünfter Abschnitt Technische Gebäudeausrüstung
§ 39 Aufzüge
§ 40 Leitungsanlagen, Installationsschächte und –kanäle
§ 41 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung
§ 42 Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen, Anlagen für Niederschlagswasser
§ 43 Aufbewahrung fester Abfallstoffe
§ 44 Blitzschutzanlagen
Sechster Abschnitt Nutzungsbedingte Anforderungen
§ 45 Aufenthaltsräume
§ 46 Wohnungen
§ 47 Stellplätze und Garagen, Abstellplätze für Fahrräder
Siebenter Abschnitt Besondere bauliche Anlagen
§ 48 (weggefallen)
§ 49 (weggefallen)
§ 50 Barrierefreies Bauen
§ 51 Sonderbauten
Vierter Teil Die am Bau Beteiligten
§ 52 Grundsatz
§ 53 Bauherrin, Bauherr
§ 54 Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfasser, Fachplanerinnen, Fachplaner
§ 55 Unternehmen
§ 56 Bauleiterin, Bauleiter
Fünfter Teil Bauaufsichtsbehörden, Verfahren
Erster Abschnitt Bauaufsichtsbehörden
§ 57 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden
§ 58 Aufbau der Bauaufsichtsbehörden
§ 59 Sachliche Zuständigkeit
Zweiter Abschnitt Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit
§ 60 Grundsatz
§ 61 Verfahrensfreie Vorhaben, Beseitigung von Anlagen
§ 62 Vorhaben des Bundes und der Länder
§ 63 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
Dritter Abschnitt Genehmigungsverfahren
§ 64 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
§ 65 Baugenehmigungsverfahren
§ 66 Bauvorlageberechtigung
§ 67 Bautechnische Nachweise
§ 68 Abweichungen
§ 69 Bauantrag und Bauvorlagen
§ 70 Behandlung des Bauantrags
§ 71 Beteiligung der Nachbarschaft und der Öffentlichkeit
§ 72 Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens
§ 73 Baugenehmigung, Baubeginn
§ 74 Geltungsdauer der Genehmigung
§ 75 Teilbaugenehmigung
§ 76 Vorbescheid
§ 77 Fliegende Bauten
Vierter Abschnitt Bauüberwachung
§ 78 Bauüberwachung
§ 79 Bauzustandsbesichtigung, Aufnahme der Nutzung
Fünfter Abschnitt Bauaufsichtliche Maßnahmen
§ 80 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte
§ 81 Einstellung von Arbeiten
§ 82 Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung
§82a (aufgehoben)
Sechster Abschnitt Baulasten, Datenschutz
§ 83 Baulasten
§ 84 Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten
Sechster Teil Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte nach der EU-Bauproduktenverordnung
§ 84 a Aufbau der Marktüberwachungsbehörden
§ 84 b Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden
§ 84 c Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden
Siebter Teil Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften, Außerkrafttreten
§ 85 Örtliche Bauvorschriften
§ 86 Verordnungsermächtigungen
§ 86a Übergangsvorschriften
§ 87 Ordnungswidrigkeiten
§ 88 Fortgeltung bestehender Vorschriften, Übergangsvorschriften

LizenzpflichtigLandesbauordnung für das Saarland im Originaltext:

Änderungen Landesbauordnung für das Saarland

Die letzte berücksichtigte Änderung erfolgte durch das Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 212). . Wärmepumpen einschließlich ihrer Fundamente und Einhausungen mit einer Höhe bis zu 2 m über der Geländeoberfläche und einer Gesamtlänge je Grun ...

§ 1 Anwendungsbereich Landesbauordnung für das Saarland

Seite 4, Abschnitt § 1
Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und für Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden. Dieses Geset ...

§ 2 Begriffe Landesbauordnung für das Saarland

Seite 5 ff., Abschnitt § 2
Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, über ...

§ 3 Allgemeine Anforderungen Landesbauordnung für das Saarland (LBO SL)

Seite 8 f., Abschnitt § 3
Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass sie. die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährden; dabei sind die Gr ...

§ 4 Gestaltung baulicher Anlagen

Seite 9, Abschnitt § 4
Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstof ...

§ 5 Bebauung der Grundstücke

Seite 9, Abschnitt § 5
Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn das Grundstück für die Zufahrt und den Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten in ausreichender Breite an eine befahrbare öffentliche Verkehrsfläche angrenzt oder eine befahrbare öffentlich-rechtlich ges ...

§ 6 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken

Seite 10, Abschnitt § 6
Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen; zu anderen Gebäuden ist er zu schaffen, wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungsgeräte der ...

§ 7 Abstandsflächen, Abstände - Das Grundstück und seine Bebauung

Seite 10 ff., Abschnitt § 7
Vor den Außenwänden von Gebäuden oder vor den Abschnitten von Außenwänden von Gebäuden sind Flächen von oberirdischen Gebäuden sowie von Anlagen nach Absatz 7 freizuhalten (Abstandsflächen). Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden ...

§ 8 Abstandsflächen, Abstände; Erleichterungen - Das Grundstück und seine Bebauung

Seite 12 ff., Abschnitt § 8
In Gewerbe- und Industriegebieten genügt bei Wänden ohne Öffnungen eine Tiefe der Abstandsfläche. von 1,50 m, wenn die Wände mindestens feuerhemmend sind und einschließlich ihrer Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, von 2,50 m, wenn ...

§ 9 Veränderung von Grundstücksgrenzen

Seite 14, Abschnitt § 9
Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes widersprechen. § 57 Abs. 3 und ...

§ 10 Nicht überbaute Flächen, Kinderspielplätze

Seite 14 f., Abschnitt § 10
Die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind. wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und. , zu begrünen oder mit einheimischen, standortgerechten Bäumen und Gehölzen zu bepflanzen. , und so zu unterhalten, so ...

§ 11 Baustelle - Das Grundstück und seine Bebauung

Seite 15, Abschnitt § 11
Baustellen sind so einzurichten, dass die baulichen Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert oder abgebrochen werden können und Gefahren oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen. . , Bei Bauarbeiten, durch die unbeteiligte Personen gef ...

§ 12 Anlagen der Außenwerbung, Warenautomaten - Gestaltung

Seite 15 f., Abschnitt § 12
Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrs- oder Grünraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere ...

§ 13 Standsicherheit - Bauausführung

Seite 16, Abschnitt § 13
Jede bauliche Anlage muss im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen sowie für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes d ...

§ 14 Schutz gegen schädliche Einflüsse - Bauausführung

Seite 16, Abschnitt § 14
Bauliche Anlagen müssen so beschaffen sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, Einflüsse der Witterung, pflanzliche oder ...

§ 15 Brandschutz - Bauausführung

Seite 17, Abschnitt § 15
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Ents ...

§ 16 Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz - Bauausführung

Seite 17, Abschnitt § 16
Gebäude sind so anzuordnen und zu gestalten, dass sie eine sparsame Energieverwendung ermöglichen. Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen entsprechenden Wärmeschutz haben. Gebäude müssen einen ihrer Nutzung entspreche ...

§ 17 Verkehrssicherheit - Bauausführung

Seite 17, Abschnitt § 17
Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden Flächen von bebauten Grundstücke ...

§ 17a Bauarten - Bauausführung

Seite 17 f., Abschnitt § 17a
Bauarten dürfen nur angewendet werden, wenn bei ihrer Anwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes er ...

§ 17b Verwendung von Bauprodukten

Seite 18, Abschnitt § 17b
Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforde ...

§ 17c Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten

Seite 18, Abschnitt § 17c
Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in diese ...

§ 18 Verwendbarkeitsnachweise - Bauprodukte

Seite 19, Abschnitt § 18
Ein Verwendbarkeitsnachweis (§ 19 bis § 21) ist für ein Bauprodukt erforderlich, wenn. es keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt, das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung (§ 86a Abs. 2 Nr. 3) ...

§ 19 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung - Bauprodukte

Seite 19, Abschnitt § 19
Das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 17b Abs. 1 nachgewiesen ist. , Die zur Begründung des ...

§ 20 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis - Bauprodukte

Seite 20, Abschnitt § 20
Bauprodukte, die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden, bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. Dies wird mit der Angabe der maßgebenden technischen ...

§ 21 Nachweis der Verwendbarkeit im Einzelfall - Bauprodukte

Seite 20, Abschnitt § 21
Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 im Einzelfall Bauprodukte verwe ...

§ 22 Übereinstimmungsbestätigung - Bauprodukte

Seite 20, Abschnitt § 22
Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen nach § 86a Abs. 2, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall; ...

§ 23 Übereinstimmungserklärung des Herstellers - Bauprodukte

Seite 20 f., Abschnitt § 23
Das herstellende Unternehmen darf eine Übereinstimmungserklärung nur abgeben, wenn es durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, dass das von ihm hergestellte Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsicht ...

§ 24 Zertifizierung - Bauprodukte

Seite 21, Abschnitt § 24
Dem herstellenden Unternehmen ist ein Übereinstimmungszertifikat von einer Zertifizierungsstelle nach § 25 zu erteilen, wenn das Bauprodukt. den Technischen Baubestimmungen nach § 86a Abs. 2 , der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allge ...

§ 25 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen - Bauprodukte

Seite 21 f., Abschnitt § 25
Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine natürliche oder juristische Person als. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 20 Abs. 2), Prüfstelle für die Überwachung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinsti ...

§ 26 Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen - Bauprodukte

Seite 22, Abschnitt § 26
Bei Bauprodukten, deren Herstellung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zu ...

§ 27 Allgemeine Anforderungen - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen

Seite 22 f., Abschnitt § 27
Baustoffe werden nach den Anforderungen an das Brandverhalten unterschieden in. nichtbrennbare, schwerentflammbare, normalentflammbare. Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind (leichtentflammbare Baustoffe), dürfen nicht verwendet w ...

§ 28 Tragende Wände, Außenwände, Pfeiler und Stützen - Brandverhalten

Seite 23, Abschnitt § 28
Tragende und aussteifende Wände, Pfeiler und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. Sie müssen. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig, in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend, in Gebäuden der Gebäudeklassen ...

§ 29 Trennwände - Brandverhalten

Seite 23 f., Abschnitt § 29
Trennwände nach Absatz 2 müssen als raumabschließende Bauteile von Räumen oder Nutzungseinheiten innerhalb von Geschossen ausreichend lang widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. Trennwände sind erforderlich. zwischen Nutzungseinheiten s ...

§ 30 Brandwände - Brandverhalten

Seite 24 ff., Abschnitt § 30
Brandwände müssen als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschlusswand) oder zur Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte (innere Brandwand) ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte ...

§ 31 Decken - Brandverhalten

Seite 26, Abschnitt § 31
Decken müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. Sie müssen. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig, in Gebäuden de ...

§ 32 Dächer - Brandverhalten

Seite 26 f., Abschnitt § 32
Bedachungen müssen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lang widerstandsfähig sein (harte Bedachung). Bedachungen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, sind zulässig bei Gebäuden de ...

§ 33 Erster und zweiter Rettungsweg

Seite 27 f., Abschnitt § 33
Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum, wie Wohnungen, Praxen, selbständige Betriebsstätten, müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein; beide Rettungswege dürfen jedoch ...

§ 34 Treppen - Bauliche Anlagen

Seite 28, Abschnitt § 34
Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe). Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig. , Einschiebb ...

§ 35 Notwendige Treppenräume, Ausgänge

Seite 28 f., Abschnitt § 35
Jede notwendige Treppe muss zur Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum). Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die B ...

§ 36 Notwendige Flure, offene Gänge

Seite 30, Abschnitt § 36
Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu notwendigen Treppenräumen oder zu Ausgängen ins Freie führen (notwendige Flure), müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Br ...

§ 37 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen

Seite 30 f., Abschnitt § 37
Können die Fensterflächen nicht gefahrlos vom Erdboden, vom Innern des Gebäudes oder von Loggien und Balkonen aus gereinigt werden, so sind Vorrichtungen, wie Aufzüge, Halterungen oder Stangen anzubringen, die eine Reinigung von außen ermöglichen. ...

§ 38 Umwehrungen - Bauliche Anlagen

Seite 31 f., Abschnitt § 38
In, an und auf baulichen Anlagen sind zu umwehren oder mit Brüstungen zu versehen: Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 1 m tiefer liegende Flächen angrenzen; dies gilt nicht, wenn die Umwehrung dem Zwec ...

§ 39 Aufzüge für Gebäude

Seite 32 f., Abschnitt § 39
Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen eigene Fahrschächte haben, um eine Brandausbreitung in andere Geschosse ausreichend lang zu verhindern. In einem Fahrschacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen. Aufzüge ohne eigene Fahrschächte sind zulässig. in ...

§ 40 Leitungs-, Lüftungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle

Seite 33 f., Abschnitt § 40
Leitungen dürfen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind; ...

§ 41 Feuerungs-, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen

Seite 34, Abschnitt § 41
Feuerstätten und Abgasanlagen (Feuerungsanlagen) müssen betriebssicher und brandsicher sein. Feuerstätten dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn nach der Art der Feuerstätte und nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Nutzung der Räum ...

§ 42 Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen, Anlagen für Niederschlagswasser

Seite 34 f., Abschnitt § 42
Wasserversorgungsanlagen und Anlagen für die Ableitung und Behandlung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers müssen betriebssicher, dicht, sicher und leicht erreichbar und so angeordnet und beschaffen sein, dass Gefahren oder erhebliche Nac ...

§ 43 Aufbewahrung fester Abfallstoffe in Gebäuden

Seite 35, Abschnitt § 43
Feste Abfallstoffe dürfen innerhalb von Gebäuden vorübergehend aufbewahrt werden, in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 jedoch nur, wenn die dafür bestimmten Räume Trennwände und ...

§ 44 Blitzschutzanlagen für Gebäude

Seite 35, Abschnitt § 44
Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Bl ...

§ 45 Nutzungsbedingte Anforderungen an Aufenthaltsräume

Seite 35, Abschnitt § 45
Aufenthaltsräume müssen eine lichte Höhe von mindestens 2,40 m haben. Aufenthaltsräume im Dachraum müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,30 m über mindestens der Hälfte ihrer Netto-Raumfläche haben; Raumteile mit einer lichten Raumhöhe bis zu ...

§ 46 Nutzungsbedingte Anforderungen an Wohnungen

Seite 36, Abschnitt § 46
Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische haben. Fensterlose Küchen oder Kochnischen sind zulässig, wenn sie für sich lüftbar sind.Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische haben. Fensterlose Küchen oder Kochnischen sind zulässig, wenn sie für ...

§ 47 Stellplätze und Garagen, Abstellplätze für Fahrräder

Seite 36 f., Abschnitt § 47
Bei der Errichtung baulicher und anderer Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, müssen Stellplätze oder Garagen in ausreichender Zahl, Größe und in geeigneter Beschaffenheit (notwendige Stellplätze und Garagen) hergestellt we ...

§ 50 Barrierefreies Bauen

Seite 37 f., Abschnitt § 50
In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein; diese Verpflichtung kann auch durch barrierefrei erreichbare Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt werden. In Gebäuden, die errichtet werd ...

§ 51 Nutzungsbedingte Anforderungen an Sonderbauten

Seite 38 f., Abschnitt § 51
An Sonderbauten können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 besondere Anforderungen gestellt werden. Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder N ...

§ 52 Grundsatz - Die am Bau Beteiligten

Seite 39, Abschnitt § 52
Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen sind die Bauherrin oder de ...

§ 53 Bauherrin, Bauherr

Seite 39 f., Abschnitt § 53
Die Bauherrin oder der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines nicht verfahrensfreien Vorhabens eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser, Unternehmen und eine Bauleiterin oder einen Bauleiter zu beauftragen, sowei ...

§ 54 Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfasser, Fachplanerinnen, Fachplaner

Seite 40, Abschnitt § 54
Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser muss nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein. Sie oder er ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit ihres oder seines Entwurfes verantwortlich. Si ...

§ 55 Bauunternehmen

Seite 40 f., Abschnitt § 55
Jedes Unternehmen ist für die den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechende Ausführung der von ihm übernommenen Arbeiten und insoweit für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle verantwortlich. Es hat die zur Er ...

§ 56 Bauleiterin, Bauleiter

Seite 41, Abschnitt § 56
Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird und die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen. Sie oder er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf d ...

§ 57 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden

Seite 41 f., Abschnitt § 57
Die Bauaufsicht ist Aufgabe des Staates. Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, der Änderung, der Nutzungsänderung, der Beseitigung sowie der Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und ...

§ 58 Aufbau der Bauaufsichtsbehörden

Seite 42 f., Abschnitt § 58
Oberste Bauaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport. Die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden werden von den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken als Auftragsangelegenheiten wahrgenommen, soweit in diesem Ges ...

§ 59 Sachliche Zuständigkeit - Bauaufsichtsbehörden

Seite 43, Abschnitt § 59
Sachlich zuständig ist die untere Bauaufsichtsbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die oberst ...

§ 60 Grundsatz - Bauaufsichtsbehörden, Verfahren; Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit

Seite 43, Abschnitt § 60
Die Errichtung, die Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den § 61 bis § 63 und § 77 nichts anderes bestimmt ist. , Die Genehmigungsfreiheit nach Absatz 1, den § 61 bis § 63 und § 77 sowie die Beschr ...

§ 61 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen

Seite 43 ff., Abschnitt § 61
Verfahrensfrei sind: folgende Gebäude: eingeschossige Gebäude bis zu 10 m² Brutto-Grundfläche, außer im Außenbereich, eingeschossige Garagen einschließlich eingebautem Abstellraum und eingeschossige Gebäude zum Abstellen von Fahrrädern, jeweils m ...

§ 62 Bauvorhaben des Bundes und der Länder

Seite 48 f., Abschnitt § 62
Nicht verfahrensfreie Vorhaben des Bundes und der Länder sowie ihrer rechtsfähigen Anstalten, Körperschaften und Stiftungen bedürfen keiner Genehmigungsfreistellung oder Baugenehmigung sowie Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung (§ 63 bis § 65, ...

§ 63 Baugenehmigungsfreistellung

Seite 49 ff., Abschnitt § 63
Keiner Baugenehmigung bedürfen über die § 61, § 62 und § 77 hinaus. Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3, sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, Nebengebäude und Nebenanlagen zu Vorhaben nach den Nummern 1 und 2, wenn die Voraussetzungen nach ...

§ 64 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

Seite 51, Abschnitt § 64
Für Vorhaben nach § 63 Abs. 1 Satz 1, bei denen die Voraussetzungen nach § 63 Abs. 2 nicht vorliegen, wird ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt. Satz 1 gilt nicht für Vorhaben nach § 63 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3. § 63 Absatz 1 Sat ...

§ 65 Baugenehmigungsverfahren

Seite 51 f., Abschnitt § 65
Bei baugenehmigungsbedürftigen Anlagen, die nicht unter § 64 fallen, werden geprüft: die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs, nach den Vorschriften des Bauordnungsrechts, ausgenommen die A ...

§ 66 Bauvorlageberechtigung

Seite 52 f., Abschnitt § 66
Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einer bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasserin oder einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser selbst oder unter ihrer oder seiner Leitung erstellt sein. ...

§ 67 Bautechnische Nachweise

Seite 53 ff., Abschnitt § 67
Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall- und Erschütterungsschutz sowie die Einhaltung der Anforderungen der Teile 2 und 3 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- u ...

§ 68 Abweichungen - Bauaufsichtsbehörden; Verfahren

Seite 55, Abschnitt § 68
Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung d ...

§ 69 Bauantrag, Bauvorlagen

Seite 55 f., Abschnitt § 69
Der Bauantrag ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen), einschließlich der bautechnischen Nachweis ...

§ 70 Behandlung des Bauantrags

Seite 56, Abschnitt § 70
Die Bauaufsichtsbehörde hat den Bauantrag binnen sechs Arbeitstagen nach Eingang auf seine Vollständigkeit zu überprüfen (Vorprüfung). Der Bauantrag ist zurückzuweisen, wenn die Bauvorlagen so unvollständig oder fehlerhaft sind, dass sie nicht bearb ...

§ 71 Beteiligung der Nachbarn und der Öffentlichkeit - Baugenehmigungsverfahren

Seite 56 ff., Abschnitt § 71
Vor der Zulassung von Abweichungen nach § 68 und vor der Erteilung von Befreiungen nach § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuchs, die öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berühren können, soll die nach § 68 für die Zulassung zuständige Stelle ...

§ 72 Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens - Baugenehmigungsverfahren

Seite 58 f., Abschnitt § 72
Hat eine Gemeinde ihr nach § 14 Abs. 2 Satz 2, § 22 Abs. 5 Satz 1, § 36 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuches erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt, kann das fehlende Einvernehmen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 im bauaufsichtlichen Verfahre ...

§ 73 Baugenehmigung, Baubeginn

Seite 59 f., Abschnitt § 73
Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind; die Bauaufsichtsbehörde darf den Bauantrag auch ablehnen, wenn das Vorhabe ...

§ 74 Geltungsdauer der Baugenehmigung

Seite 60, Abschnitt § 74
Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Bekanntgabe mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung ...

§ 75 Teilbaugenehmigung

Seite 60, Abschnitt § 75
Ist das Gesamtvorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig, kann vorab für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auf in Textform gestellten Antrag eine Teilbaugenehmigung erteil ...

§ 76 Vorbescheid - Bauaufsichtsbehörden

Seite 60 f., Abschnitt § 76
Auf in Textform gestellten Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn ist zu einzelnen Fragen ihres oder seines Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Der Vorbeschei ...

§ 77 Genehmigung Fliegender Bauten

Seite 61 f., Abschnitt § 77
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt und befristet aufgestellt und wieder zerlegt zu werden. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste gelten nicht als Fliegende Bauten. Fliegende Ba ...

§ 78 Bauüberwachung

Seite 62 f., Abschnitt § 78
Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen sowie die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überprüfen. Die Bauaufsichtsbehörde oder nach Maßgabe der Rechtsverordnung ...

§ 79 Bauzustandsbesichtigung, Aufnahme der Nutzung

Seite 63 f., Abschnitt § 79
Die Fertigstellung des Rohbaus und die abschließende Fertigstellung nicht verfahrensfreier baulicher Anlagen sind der Bauaufsichtsbehörde von der Bauherrin oder vom Bauherrn jeweils zwei Wochen vorher anzuzeigen, um der Bauaufsichtsbehörde eine Besi ...

§ 80 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte

Seite 64, Abschnitt § 80
Sind Bauprodukte entgegen § 22 mit dem Ü-Zeichen gekennzeic ...

§ 81 Einstellung von Bauarbeiten

Seite 64 f., Abschnitt § 81
Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen. Dies gilt insbesondere, wenn. die Ausführung eines genehmigungsbedürftigen ...

§ 82 Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung

Seite 65, Abschnitt § 82
Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, kann die Bauaufsichtsbehörde ihre teilweise oder vollständige Beseitigung an ...

§ 83 Baulasten

Seite 65 f., Abschnitt § 83
Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon ...

§ 84 Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten

Seite 66, Abschnitt § 84
Die Bauaufsichtsbehörden sind befugt, zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben die erforderlichen personenbezogenen Daten von den am Bau Beteiligten, Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern, der Nachbarschaft, baustoffproduzierenden Unternehm ...

§ 84a Aufbau der Marktüberwachungsbehörden

Seite 67, Abschnitt § 84a
Marktüberwachungsbehörden sind. Die oberste Bauaufsichts ...

§ 84b Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden

Seite 67, Abschnitt § 84b
Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben nach. der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/ ...

§ 84c Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden

Seite 67 f., Abschnitt § 84c
Zuständig ist die Marktüberwachungsbehörde, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ist zuständig für die einheitliche Prüfung und Bewertung von Bauprodukten in technischer Hinsicht. Sie ist auße ...

§ 85 Örtliche Bauvorschriften

Seite 68 f., Abschnitt § 85
Die Gemeinden können durch Satzung Örtliche Bauvorschriften erlassen über. besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern; dabei können sich ...

§ 86 Verordnungsermächtigungen

Seite 69 ff., Abschnitt § 86
Zur Verwirklichung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 17a Abs. 1 und § 17b Abs. 1 bezeichneten Anforderungen wird die oberste Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über. die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderun ...

§ 86a Technische Baubestimmungen

Seite 71 f., Abschnitt § 86a
Die Anforderungen nach § 3 können durch Technische Baubestimmungen konkretisiert werden. Die Technischen Baubestimmungen sind zu beachten. Von den in den Technischen Baubestimmungen enthaltenen Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsregelungen kann a ...

§ 87 Ordnungswidrigkeiten

Seite 72 f., Abschnitt § 87
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig. einer nach § 86 erlassenen Rechtsverordnung oder einer nach § 85 erlassenen Örtlichen Bauvorschrift zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung oder die Satzung für einen bestimmten Tatbestan ...

§ 88 Fortgeltung bestehender Vorschriften, Übergangsvorschriften

Seite 73 f., Abschnitt § 88
Vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes, des Saarländischen Nachbarrechtsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S.632) eingeleitete V ...

Verwandte Normen zu LBO SL sind

Stichworte in Zusammenhang mit LBO SL

BauO NRW, Länderbauordnung, LBO SL, Musterbauordnung, Ordnungswidrigkeit
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Professor Dr.-Ing. Dieter Glaner über Baunormenlexikon
„Ich nutze das Baunormenlexikon seit vielen Jahren in der Ausbildung von Architekten und Bauingenieuren im Bereich der Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen. Neben dem Baupreislexikon ist es für mich ein unverzichtbarer Bestandteil in der Lehre geworden. Der absolute Vorteil für die Ausbildung ist die ständige parallele Verfügbarkeit für viele Nutzer, egal von welchem Standort aus, sowie die Aktualität und die logischen Verknüpfungen direkt aus dem STLB Bau." Prof. Dieter Glaner Fakultät für Ingenieurwissenschaften / Bereich Bauingenieurwesen
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