Die Musterbauordnung (MBO) ist eine Standard- und Mindestbauordnung, die von den Sachverständigen der Arbeitsgemeinschaft für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren der 16 Bundesländer (ARGEBAU) ausgearbeitet worden ist. Im Gegensatz zu den Landesbauordnungen ist sie kein Gesetz, sondern dient als Orientierungsrahmen für die Bauordnungsgesetzgebung der Länder.
Inhaltsverzeichnis MBO:
|
Änderungen |
Erster Teil |
Allgemeine Vorschriften |
§ 1 |
Anwendungsbereich |
§ 2 |
Begriffe |
§ 3 |
Allgemeine Anforderungen |
Zweiter Teil |
Das Grundstück und seine Bebauung |
§ 4 |
Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden |
§ 5 |
Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken |
§ 6 |
Abstandsflächen, Abstände |
§ 7 |
Teilung von Grundstücken |
§ 8 |
Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze |
Dritter Teil |
Bauliche Anlagen |
Erster Abschnitt |
Gestaltung |
§ 9 |
Gestaltung |
§ 10 |
Anlagen der Außenwerbung, Warenautomaten |
Zweiter Abschnitt |
Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung |
§ 11 |
Baustelle |
§ 12 |
Standsicherheit |
§ 13 |
Schutz gegen schädliche Einflüsse |
§ 14 |
Brandschutz |
§ 15 |
Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz |
§ 16 |
Verkehrssicherheit |
§ 16a |
Bauarten |
Dritter Abschnitt |
Bauprodukte |
§ 16b |
Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten |
§ 16c |
Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten |
§ 17 |
Verwendbarkeitsnachweise |
§ 18 |
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung |
§ 19 |
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis |
§ 20 |
Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall |
§ 21 |
Übereinstimmungsbestätigung |
§ 22 |
Übereinstimmungserklärung des Herstellers |
§ 23 |
Zertifizierung |
§ 24 |
Prüf-, Zertifizierungs-, Überwachungsstellen |
§ 25 |
Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen |
Vierter Abschnitt |
Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Wände, Decken, Dächer |
§ 26 |
Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen |
§ 27 |
Tragende Wände, Stützen |
§ 28 |
Außenwände |
§ 29 |
Trennwände |
§ 30 |
Brandwände |
§ 31 |
Decken |
§ 32 |
Dächer |
Fünfter Abschnitt |
Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen |
§ 33 |
Erster und zweiter Rettungsweg |
§ 34 |
Treppen |
§ 35 |
Notwendige Treppenräume, Ausgänge |
§ 36 |
Notwendige Flure, offene Gänge |
§ 37 |
Fenster, Türen, sonstige Öffnungen |
§ 38 |
Umwehrungen |
Sechster Abschnitt |
Technische Gebäudeausrüstung |
§ 39 |
Aufzüge |
§ 40 |
Leitungsanlagen, Installationsschächte und –kanäle |
§ 41 |
Lüftungsanlagen |
§ 42 |
Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung und Energiebereitstellung |
§ 43 |
Sanitäre Anlagen, Wasserzähler |
§ 44 |
Kleinkläranlagen, Gruben |
§ 45 |
Aufbewahrung fester Abfallstoffe |
§ 46 |
Blitzschutzanlagen |
Siebenter Abschnitt |
Nutzungsbedingte Anforderungen |
§ 47 |
Aufenthaltsräume |
§ 48 |
Wohnungen |
§ 49 |
Stellplätze, Garagen und Abstellplätze für Fahrräder |
§ 50 |
Barrierefreies Bauen |
§ 51 |
Sonderbauten |
Vierter Teil |
Die am Bau Beteiligten |
§ 52 |
Grundpflichten |
§ 53 |
Bauherr |
§ 54 |
Entwurfsverfasser |
§ 55 |
Unternehmer |
§ 56 |
Bauleiter |
Fünfter Teil |
Bauaufsichtsbehörden, Verfahren |
Erster Abschnitt |
Bauaufsichtsbehörden |
§ 57 |
Aufbau und Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden |
§ 58 |
Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden |
Zweiter Abschnitt |
Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit |
§ 59 |
Grundsatz |
§ 60 |
Vorrang anderer Gestattungsverfahren |
§ 61 |
Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen |
§ 62 |
Genehmigungsfreistellung |
Dritter Abschnitt |
Genehmigungsverfahren |
§ 63 |
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren |
§ 64 |
Baugenehmigungsverfahren |
§ 65 |
Bauvorlageberechtigung |
§ 65a |
Voraussetzung für die Eintragung in die Liste nach § 65 Absatz 2 Nr. 2 |
§ 65b |
Eintragungsverfahren für Antragstellende nach § 65a Absatz 3 |
§ 65c |
Ausgleichsmaßnahmen |
§ 65d |
Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung von bauvorlageberechtigten Ingenieuren, Anzeigeverfahren |
§ 66 |
Bautechnische Nachweise |
§ 67 |
Abweichungen |
§ 68 |
Bauantrag, Bauvorlagen |
§ 69 |
Behandlung des Bauantrags |
§ 70 |
Beteiligung der Nachbarn |
§ 71 |
Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens |
§ 72 |
Baugenehmigung, Baubeginn |
§ 72a |
Typengenehmigung |
§ 73 |
Geltungsdauer der Baugenehmigung |
§ 74 |
Teilbaugenehmigung |
§ 75 |
Vorbescheid |
§ 76 |
Fliegende Bauten |
§ 77 |
Bauaufsichtliche Zustimmung |
Vierter Abschnitt |
Bauaufsichtliche Maßnahmen |
§ 78 |
Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte |
§ 79 |
Einstellung von Arbeiten |
§ 80 |
Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung |
Fünfter Abschnitt |
Bauüberwachung |
§ 81 |
Bauüberwachung |
§ 82 |
Bauzustandsanzeigen, Aufnahme der Nutzung |
Sechster Abschnitt |
Baulasten |
§ 83 |
Baulasten, Baulastenverzeichnis |
Sechster Teil |
Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften |
§ 84 |
Ordnungswidrigkeiten |
§ 85 |
Rechtsvorschriften |
§ 85a |
Technische Baubestimmungen |
§ 86 |
Örtliche Bauvorschriften |
§ 87 |
In-Kraft-Treten, Übergangsvorschriften |
Anlage 1 |
Leitlinien zu Ausbildungsinhalten (zu § 65a Abs. 1 Nr. 1) |
Musterbauordnung im Originaltext:
Änderungen Musterbauordnung (MBO)
Die letzte berücksichtigte Änderung der Musterbauordnung erfolgte am 23/24.11.2023 (gültig ab 01.07.2024). Windenergieanlagen (WEA) und Teile von WEA, die nach der europäischen Maschinenrichtlinie CE-gekennzeichnet sind, werden aus dem Geltungsberei ...
§ 1 Anwendungsbereich Musterbauordnung (MBO)
Seite 4 f., Abschnitt § 1
Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden. ,
Dieses Ge ...
§ 2 Begriffe Musterbauordnung (MBO)
Seite 5 ff., Abschnitt § 2
Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen; eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder ...
§ 3 Allgemeine Anforderungen Musterbauordnung (MBO)
Seite 8, Abschnitt § 3
Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Lebe ...
§ 4 Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden
Seite 9, Abschnitt § 4
Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder wenn das Grundstück eine b ...
§ 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken
Seite 9, Abschnitt § 5
Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen; zu anderen Gebäuden ist er zu schaffen, wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungsgeräte der ...
§ 6 Abstandsflächen, Abstände
Seite 9 ff., Abschnitt § 6
Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Satz 1 gilt entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen. Satz 2 gilt nicht f ...
§ 7 Teilung von Grundstücken
Seite 11, Abschnitt § 7
Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine Verhältnisse geschaffen we ...
§ 8 Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze
Seite 11 f., Abschnitt § 8
Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind. wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und. ,
zu begrünen oder zu bepflanzen, soweit dem nicht die Erfordernisse eine ...
§ 9 Gestaltung
Seite 12, Abschnitt § 9
Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zu ...
§ 10 Anlagen der Außenwerbung, Warenautomaten
Seite 12 f., Abschnitt § 10
Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, ...
§ 11 Baustelle
Seite 13 f., Abschnitt § 11
Baustellen sind so einzurichten, dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert oder beseitigt werden können und Gefahren oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen. Bei Bauarbeiten, durch die unbeteiligte Personen gefährdet werden kön ...
§ 12 Standsicherheit
Seite 14, Abschnitt § 12
Jede bauliche Anlage muss im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die ...
§ 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse
Seite 14, Abschnitt § 13
Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit ...
§ 14 Brandschutz
Seite 14, Abschnitt § 14
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Ents ...
§ 15 Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz
Seite 15 f., Abschnitt § 15
Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen entsprechenden Wärmeschutz haben. Gebäude müssen einen ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz haben. Geräusche, d ...
§ 16 Verkehrssicherheit
Seite 15, Abschnitt § 16
Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen von bebauten ...
§ 16a Bauarten
Seite 15 f., Abschnitt § 16a
Bauarten dürfen nur angewendet werden, wenn bei ihrer Anwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes er ...
§ 16b Verwendung von Bauprodukten
Seite 16, Abschnitt § 16b
Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die bauliche Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anfor ...
§ 16c Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten
Seite 16, Abschnitt § 16c
Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in diesem ...
§ 17 Verwendbarkeitsnachweise
Seite 17, Abschnitt § 17
Ein Verwendbarkeitsnachweis (§§ 18 bis 20) ist für ein Bauprodukt erforderlich, wenn. es keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt, das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung (§ 85a Abs. 2 Nr. 3) ...
§ 18 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
Seite 17 f., Abschnitt § 18
Das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 16b Abs. 1 nachgewiesen ist. ,
Die zur Begründung des ...
§ 19 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
Seite 18, Abschnitt § 19
Bauprodukte, die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden, bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. Dies wird mit der Angabe der maßgebenden technischen ...
§ 20 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
Seite 18, Abschnitt § 20
Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 im Einzelfall Bauprodukte verw ...
§ 21 Übereinstimmungsbestätigung
Seite 18 f., Abschnitt § 21
Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen nach § 85a Abs. 2, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall; ...
§ 22 Übereinstimmungserklärung des Herstellers
Seite 19, Abschnitt § 22
Der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung nur abgeben, wenn er durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, dass das von ihm hergestellte Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassu ...
§ 23 Zertifizierung
Seite 19 f., Abschnitt § 23
Dem Hersteller ist ein Übereinstimmungszertifikat von einer Zertifizierungsstelle nach § 24 zu erteilen, wenn das Bauprodukt. den Technischen Baubestimmungen nach § 85a Abs. 2, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsich ...
§ 24 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
Seite 20, Abschnitt § 24
Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine natürliche oder juristische Person als. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 19 Abs. 2), Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinsti ...
§ 25 Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen
Seite 20 f., Abschnitt § 25
Bei Bauprodukten, deren Herstellung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zu ...
§ 26 Allgemeine Anforderungen - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
Seite 21 f., Abschnitt § 26
Baustoffe werden nach den Anforderungen an ihr Brandverhalten unterschieden in. nichtbrennbare, schwerentflammbare, normalentflammbare. Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind (leichtentflammbare Baustoffe), dürfen nicht verwende ...
§ 27 Tragende Wände, Stützen
Seite 22, Abschnitt § 27
Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. Sie müssen. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig, in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend, in Gebäuden der Ge ...
§ 28 Außenwände
Seite 22 f., Abschnitt § 28
Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und Schürzen sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang begrenzt ist. Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände müssen aus ni ...
§ 29 Trennwände
Seite 23 f., Abschnitt § 29
Trennwände nach Absatz 2 müssen als raumabschließende Bauteile von Räumen oder Nutzungseinheiten innerhalb von Geschossen ausreichend lang widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. Trennwände sind erforderlich. zwischen Nutzungseinheiten s ...
§ 30 Brandwände
Seite 24 ff. , Abschnitt § 30
Brandwände müssen als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschlusswand) oder zur Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte (innere Brandwand) ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte ...
§ 31 Decken
Seite 26 f., Abschnitt § 31
Decken müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. Sie müssen. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig, in Gebäuden d ...
§ 32 Dächer
Seite 27 ff., Abschnitt § 32
Bedachungen müssen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lang widerstandsfähig sein (harte Bedachung). Bedachungen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, sind zulässig bei Gebäuden de ...
§ 33 Erster und zweiter Rettungsweg
Seite 29, Abschnitt § 33
Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten müssen in jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein; beide Rett ...
§ 34 Treppen
Seite 29 f., Abschnitt § 34
Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe). Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig. Einschiebbare Treppe ...
§ 35 Notwendige Treppenräume, Ausgänge
Seite 30 ff., Abschnitt § 35
Jede notwendige Treppe muss zur Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum). Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nu ...
§ 36 Notwendige Flure, offene Gänge
Seite 32 f., Abschnitt § 36
Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen (notwendige Flure), müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Bran ...
§ 37 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen
Seite 33 f., Abschnitt § 37
Können die Fensterflächen nicht gefahrlos vom Erdboden, vom Innern des Gebäudes, von Loggien oder Balkonen aus gereinigt werden, so sind Vorrichtungen wie Aufzüge, Halterungen oder Stangen anzubringen, die eine Reinigung von außen ermöglichen. Glas ...
§ 38 Umwehrungen - Bauliche Anlagen
Seite 34 f., Abschnitt § 38
In, an und auf baulichen Anlagen sind zu umwehren oder mit Brüstungen zu versehen: Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 1 m tiefer liegende Flächen angrenzen; dies gilt nicht, wenn die Umwehrung dem Zwec ...
§ 39 Aufzüge
Seite 35 f., Abschnitt § 39
Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen eigene Fahrschächte haben, um eine Brandausbreitung in andere Geschosse ausreichend lang zu verhindern. In einem Fahrschacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen. Aufzüge ohne eigene Fahrschächte sind zulässig. in ...
§ 40 Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle
Seite 36 f., Abschnitt § 40
Leitungen dürfen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind; ...
§ 41 Lüftungsanlagen
Seite 37, Abschnitt § 41
Lüftungsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein; sie dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerungsanlagen nicht beeinträchtigen. Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; ...
§ 42 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung und Energiebereitstellung
Seite 37 f., Abschnitt § 42
Feuerstätten und Abgasanlagen (Feuerungsanlagen) müssen betriebssicher und brandsicher sein. Feuerstätten dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn nach der Art der Feuerstätte und nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Nutzung der Räum ...
§ 43 Sanitäre Anlagen, Wasserzähler
Seite 38, Abschnitt § 43
Fensterlose Bäder und Toiletten sind nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist ...
§ 44 Kleinkläranlagen, Gruben
Seite 38, Abschnitt § 44
Kleinkläranlagen und Gruben müssen wasserdicht und ausreichend groß sein. Sie müssen eine dichte und sichere Abdeckung sowie Reinigungs- und Entleerungsöff ...
§ 45 Aufbewahrung fester Abfallstoffe
Seite 38, Abschnitt § 45
Feste Abfallstoffe dürfen innerhalb von Gebäuden vorübergehend aufbewahrt werden, in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 jedoch nur, wenn die dafür bestimmten Räume. ...
§ 46 Blitzschutzanlagen
Seite 39, Abschnitt § 46
Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Bl ...
§ 47 Aufenthaltsräume
Seite 39, Abschnitt § 47
Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m haben. Aufenthaltsräume im Dachraum müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,20 m über mindestens der Hälfte ihrer Netto-Raumfläche haben; Raumteile mit einer lichten Raumhöhe bi ...
§ 48 Wohnungen
Seite 39, Abschnitt § 48
Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische haben. Fensterlose Küchen oder Kochnischen sind zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist. In Wohngebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 sind leicht erreichbare und barrierefrei zugängliche Abs ...
§ 49 Stellplätze, Garagen und Abstellplätze für Fahrräder
Seite 39 f., Abschnitt § 49
Die notwendigen Stellplätze und Garagen sowie Abstellplätze, Räume und Gebäude für Abstellplätze für Fahrräder (§ 86 Abs. 1 Nr. 4) sind auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück herzustellen, dessen Be ...
§ 50 Barrierefreies Bauen
Seite 40, Abschnitt § 50
In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein; diese Verpflichtung kann auch durch barrierefrei erreichbare Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt werden. In diesen Wohnungen müssen die ...
§ 51 Sonderbauten
Seite 40 ff., Abschnitt § 51
An Sonderbauten können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Abs. 1 besondere Anforderungen gestellt werden. Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art ...
§ 52 Grundpflichten
Seite 42, Abschnitt § 52
Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen sind ...
§ 53 Bauherr
Seite 42, Abschnitt § 53
Der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines nicht verfahrensfreien Bauvorhabens sowie der Beseitigung von Anlagen geeignete Beteiligte nach Maßgabe der § 54 bis § 56 zu bestellen, soweit er nicht selbst zur Erfüllung der Verpf ...
§ 54 Entwurfsverfasser
Seite 42 f., Abschnitt § 54
Der Entwurfsverfasser muss nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein. Er ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit seines Entwurfs verantwortlich. Der Entwurfsverfasser hat dafür zu sorg ...
§ 55 Unternehmer
Seite 43, Abschnitt § 55
Jeder Unternehmer ist für die mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen übereinstimmende Ausführung der von ihm übernommenen Arbeiten und insoweit für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle verantwortlich. Er hat di ...
§ 56 Bauleiter
Seite 43, Abschnitt § 56
Der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird und die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen. Er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Bet ...
§ 57 Aufbau und Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden
Seite 44, Abschnitt § 57
Bauaufsichtsbehörden sind. die untere Verwaltungsbehörde als untere Bauaufsichtsbehörde, die höhere Verwaltungsbehörde als höhere Bauaufsichtsbehörde1, das Ministerium …2 als oberste Bauaufsichtsbehörde. ,
Für den Vollzug dieses Gesetzes ...
§ 58 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden
Seite 44 f., Abschnitt § 58
Die Bauaufsicht ist Aufgabe des Staates1. Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschri ...
§ 59 Grundsatz
Seite 45, Abschnitt § 59
Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 60 bis 62, 76 und 77 nichts anderes bestimmt ist. Die Genehmigungsfreiheit ...
§ 60 Vorrang anderer Gestattungsverfahren
Seite 45, Abschnitt § 60
Keiner Baugenehmigung, Abweichung, Genehmigungsfreistellung, Zustimmung und Bauüberwachung nach diesem Gesetz bedürfen. nach anderen Rechtsvorschriften zulassungsbedürftige Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern und Anlagen, die dem Ausbau, der ...
§ 61 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen
Seite 46 ff., Abschnitt § 61
Verfahrensfrei sind. folgende Gebäude: eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 10 m², außer im Außenbereich, Garagen einschließlich überdachter Stellplätze und überdachte Abstellplätze für Fahrräder mit einer mittleren Wandhöhe ...
§ 62 Genehmigungsfreistellung
Seite 51 ff., Abschnitt § 62
Keiner Genehmigung bedarf. unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen, unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 3 und 4 im Anwendungsbereich des § 34 BauGB die Änderung und Nutzungs ...
§ 63 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
Seite 53 ff., Abschnitt § 63
Außer bei Sonderbauten prüft die Bauaufsichtsbehörde. die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB, beantragte Abweichungen im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 Satz 2 sowie. andere ö ...
§ 64 Baugenehmigungsverfahren
Seite 55, Abschnitt § 64
Bei genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen, die nicht unter § 63 fallen, prüft die Bauaufsichtsbehörde. die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigk ...
§ 65 Bauvorlageberechtigung
Seite 55 ff., Abschnitt § 65
Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Entwurfsverfasser erstellt sein, der bauvorlageberechtigt ist. Dies gilt nicht für. Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildun ...
§ 65a Voraussetzung für die Eintragung in die Liste nach § 65 Absatz 2 Nr. 2
Abschnitt § 65a
In die Liste der Bauvorlageberechtigten ist auf Antrag von der Ingenieurkammer Land ….*) einzutragen, wer. einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Bauingenieurwesen gemäß den in der Anlage 1 geregelten Leitli ...
§ 65b Eintragungsverfahren für Antragstellende nach § 65a Absatz 3
Abschnitt § 65b
Für die Form des Antrags auf Eintragung, die einzureichenden Unterlagen sowie das diesbezügliche Verfahren gelten die im Landesrecht §§ 12 und 13 BQFG vergleichbaren Regelungen. Antragsteller haben Unterlagen nach Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie ...
§ 65d Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung von bauvorlageberechtigten Ingenieuren, Anzeigeverfahren
Abschnitt § 65d
Ein Dienstleister ist zur vorübergehenden und gelegentlichen Erstellung von Bauvorlagen berechtigt, wenn er in ein entsprechendes Verzeichnis bei der Ingenieurkammer Land… *) eingetragen ist. Ein Dienstleister nach Absatz 1 hat das erstmalige Erbri ...
§ 66 Bautechnische Nachweise
Seite 57 ff., Abschnitt § 66
Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall- und Erschütterungsschutz ist nach näherer Maßgabe der Verordnung aufgrund § 85 Abs. 3 nachzuweisen (bautechnische Nachweise); dies gilt nicht für verfahrensfreie Bauvorhabe ...
§ 67 Abweichungen - Bauaufsichtsbehörden; Verfahren
Seite 59, Abschnitt § 67
Die Bauaufsichtsbehörde soll Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-recht ...
§ 68 Bauantrag, Bauvorlagen
Seite 60, Abschnitt § 68
Der Bauantrag ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvo ...
§ 69 Behandlung des Bauantrags
Seite 60 f., Abschnitt § 69
Die Bauaufsichtsbehörde hört zum Bauantrag die Gemeinde und diejenigen Stellen, deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist, oder. ,
ohne deren Stellungnahme die Genehmigu ...
§ 70 Beteiligung der Nachbarn
Seite 61 f., Abschnitt § 70
Die Bauaufsichtsbehörde soll die Eigentümer benachbarter Grundstücke (Nachbarn) vor Erteilung von Abweichungen und Befreiungen durch Zustellung benachrichtigen, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt ...
§ 71 Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens
Seite 62, Abschnitt § 71
Hat eine Gemeinde ihr nach § 14 Abs. 2 Satz 2, § 22 Abs. 5 Satz 1, § 36 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauGB erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt, ist das fehlende Einvernehmen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu ersetzen. ...
§ 72 Baugenehmigung, Baubeginn
Seite 62 f., Abschnitt § 72
Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Die durch eine Umweltverträglichkeitsprüfung ermittelten, beschriebenen ...
§ 72a Typengenehmigung
Seite 63 f., Abschnitt § 72a
Für bauliche Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet werden sollen, wird auf Antrag durch (nach Landesrecht zuständige Behörde) eine Typengenehmigung erteilt, wenn die baulichen Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen den ...
§ 73 Geltungsdauer der Baugenehmigung
Seite 64, Abschnitt § 73
Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung einschließlich der durch die Baugenehmigung nach § 63 Satz 1 Nr. 3, § 64 Satz 1 Nr. 3 ersetzten Entscheidungen sowie Abweichungen nach § 67 Abs. 2 Satz 2, Absatz 3 erlöschen, wenn. innerhalb von drei ...
§ 74 Teilbaugenehmigung
Seite 64, Abschnitt § 74
Ist ein Bauantrag eingereicht, kann der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube und für ...
§ 75 Vorbescheid
Seite 64, Abschnitt § 75
Vor Einreichung des Bauantrags ist auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens, ...
§ 76 Fliegende Bauten
Seite 64 ff., Abschnitt § 76
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste sind keine Fliegenden Bauten. Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie e ...
§ 77 Bauaufsichtliche Zustimmung
Seite 66 f., Abschnitt § 77
Nicht verfahrensfreie Bauvorhaben bedürfen keiner Genehmigung, Genehmigungsfreistellung und Bauüberwachung, wenn. die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einer Baudienststelle des Bundes oder eines Landes übertragen ist und. ,
...
§ 78 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte
Seite 67, Abschnitt § 78
Sind Bauprodukte entgegen § 21 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, k ...
§ 79 Einstellung von Bauarbeiten
Seite 67 f., Abschnitt § 79
Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen. Dies gilt auch dann, wenn. die Ausführung eines Vorhabens entgegen den Vors ...
§ 80 Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung
Seite 68, Abschnitt § 80
Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, kann die Bauaufsichtsbehörde die ...
§ 81 Bauüberwachung
Seite 68 f., Abschnitt § 81
Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überprüfen. [Die Bauaufsichtsbehörde/Der Prüfsachverständige] überwacht nach ...
§ 82 Bauzustandsanzeigen, Aufnahme der Nutzung
Seite 69 f., Abschnitt § 82
[Die Bauaufsichtsbehörde/Der Prüfsachverständige] kann verlangen, dass [ihr/ihm]4 Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten angezeigt werden. Die Bauarbeiten dürfen erst fortgesetzt werden, wenn [die Bauaufsichtsbehörde/der Prüfsachverständige]5 ...
§ 83 Baulasten, Baulastenverzeichnis
Seite 70, Abschnitt § 83
Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vors ...
§ 84 Ordnungswidrigkeiten
Seite 70 ff., Abschnitt § 84
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig. einer nach § 85 Abs. 1 bis 3 erlassenen Rechtsverordnung oder einer nach § 86 Abs. 1 und 2 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung oder die Satzung für einen bestimmten ...
§ 85 Rechtsvorschriften
Seite 72 ff., Abschnitt § 85
Zur Verwirklichung der in §§ 3 Satz 1, 16a Abs. 1 und 16b Abs. 1 bezeichneten Anforderungen wird die oberste Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über. die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen der § ...
§ 85a Technische Baubestimmungen
Seite 74 ff., Abschnitt § 85a
Die Anforderungen nach § 3 können durch Technische Baubestimmungen konkretisiert werden. Die Technischen Baubestimmungen sind zu beachten. Von den in den Technischen Baubestimmungen enthaltenen Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsregelungen kann a ...
§ 86 Örtliche Bauvorschriften
Seite 76 f., Abschnitt § 86
Die Gemeinden können durch Satzung örtliche Bauvorschriften erlassen über. besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern, über das Verbot v ...
§ 87 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften
Seite 77, Abschnitt § 87
Dieses Gesetz tritt am … in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die Vorschriften über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen am Tag nach der Verkündung in Kraft. . ,
Verfahren, die vor Inkrafttreten einer Änderung dieses Gesetzes ...
Anlage 1 Leitlinien zu Ausbildungsinhalten (zu § 65 Abs. 3 Nr. 3, zu 65a Abs. 1 Nr. 1)
Abschnitt Anlage 1
Leitlinien zu Ausbildungsinhalten. Allgemeines. Die theoretischen und praktischen Inhalte des Studiums müssen auf die umfassenden Berufsaufgaben sowie auf die beruflichen Fähigkeiten und Tätigkeiten von Bauingenieuren ausgerichtet sein. Die Tätigkeit ...
Verwandte Normen zu MBO sind