Niedersächsische Bauordnung (NBauO) in der Fassung der Bekanntmachung vom April 2012, die zuletzt durch das Gesetz vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 578) geändert worden ist.
Inhaltsverzeichnis NBauO:
Erster Teil |
Allgemeine Vorschriften |
§ 1 |
Geltungsbereich |
§ 2 |
Begriffe |
§ 3 |
Allgemeine Anforderungen |
§ 3a |
Elektronische Kommunikation |
Zweiter Teil |
Das Grundstück und seine Bebauung |
§ 4 |
Zugänglichkeit des Baugrundstücks, Anordnung und Zugänglichkeit der baulichen Anlagen |
§ 5 |
Grenzabstände |
§ 6 |
Hinzurechnung benachbarter Grundstücke |
§ 7 |
Abstände auf demselben Baugrundstück |
§ 8 |
Grundstücksteilungen |
§ 9 |
Nicht überbaute Flächen, Kinderspielplätze |
Dritter Teil |
Allgemeine Anforderungen an Baumaßnahmen und bauliche Anlagen |
§ 10 |
Gestaltung baulicher Anlagen |
§ 11 |
Einrichtung der Baustelle |
§ 12 |
Standsicherheit |
§ 13 |
Schutz gegen schädliche Einflüsse |
§ 14 |
Brandschutz |
§ 15 |
Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz |
§ 16 |
Verkehrssicherheit |
§ 16a |
Bauarten |
Vierter Teil |
Bauprodukte |
§ 16b |
Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten |
§ 16c |
Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten |
§ 17 |
Verwendbarkeitsnachweise |
§ 18 |
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung |
§ 19 |
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis |
§ 20 |
Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall |
§ 21 |
Übereinstimmungsbestätigung |
§ 22 |
Übereinstimmungserklärung des Herstellers |
§ 23 |
Zertifizierung |
§ 24 |
Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen |
§ 25 |
Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen |
Fünfter Teil |
Der Bau und seine Teile |
§ 26 |
Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen |
§ 27 |
Wände und Stützen |
§ 28 |
Außenwände |
§ 29 |
Trennwände |
§ 30 |
Brandwände |
§ 31 |
Decken und Böden |
§ 32 |
Dächer |
§ 32a |
Photovoltaikanlagen für die Stromerzeugung auf Dächern |
§ 33 |
Rettungswege |
§ 34 |
Treppen |
§ 35 |
Notwendige Treppenräume |
§ 36 |
Notwendige Flure, Ausgänge |
§ 37 |
Fenster, Türen und sonstige Öffnungen |
§ 38 |
Aufzüge |
§ 39 |
Lüftungsanlagen, Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle |
§ 40 |
Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Energieerzeugung, Brennstoffversorgungsanlagen und Brennstofflagerung |
§ 41 |
Anlagen zur Wasserversorgung, für Abwässer und Abfälle |
§ 42 |
Blitzschutzanlagen |
Sechster Teil |
Nutzungsbedingte Anforderungen an bauliche Anlagen |
§ 43 |
Aufenthaltsräume |
§ 44 |
Wohnungen |
§ 45 |
Toiletten und Bäder |
§ 46 |
Bauliche Anlagen für Kraftfahrzeuge |
§ 47 |
Notwendige Einstellplätze |
§ 48 |
Fahrradabstellanlagen |
§ 49 |
Barrierefreie Zugänglichkeit und Benutzbarkeit baulicher Anlagen |
§ 50 |
Werbeanlagen |
§ 51 |
Sonderbauten |
Siebter Teil |
Verantwortliche Personen |
§ 52 |
Bauherrin und Bauherr |
§ 53 |
Entwurfsverfasserin und Entwurfsverfasser |
§ 54 |
Unternehmerin und Unternehmer |
§ 55 |
Bauleiterin und Bauleiter |
§ 56 |
Verantwortlichkeit für den Zustand der Anlagen und Grundstücke |
Achter Teil |
Behörden |
§ 57 |
Bauaufsichtsbehörden |
§ 58 |
Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden |
Neunter Teil |
Genehmigungserfordernisse |
§ 59 |
Genehmigungsvorbehalt |
§ 60 |
Verfahrensfreie Baumaßnahmen, Abbruchanzeige |
§ 61 |
Genehmigungsfreie öffentliche Baumaßnahmen |
§ 62 |
Sonstige genehmigungsfreie Baumaßnahmen |
Zehnter Teil |
Genehmigungsverfahren |
§ 63 |
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren |
§ 64 |
Baugenehmigungsverfahren |
§ 65 |
Bautechnische Nachweise, Typenprüfung |
§ 66 |
Abweichungen |
§ 67 |
Bauantrag und Bauvorlagen |
§ 68 |
Beteiligung der Nachbarn und der Öffentlichkeit |
§ 69 |
Behandlung des Bauantrags |
§ 70 |
Baugenehmigung und Teilbaugenehmigung |
§ 71 |
Geltungsdauer der Baugenehmigung und der Teilbaugenehmigung |
§ 72 |
Durchführung baugenehmigungsbedürftiger Baumaßnahmen |
§ 73 |
Bauvoranfrage und Bauvorbescheid |
§ 73a |
Bauvoranfrage und Bauvorbescheid |
§ 74 |
Bauaufsichtliche Zustimmung |
§ 75 |
Genehmigung fliegender Bauten |
Elfter Teil |
Sonstige Vorschriften über die Bauaufsicht |
§ 76 |
Bauüberwachung |
§ 77 |
Bauabnahmen |
§ 78 |
Regelmäßige Überprüfung |
§ 79 |
Baurechtswidrige Zustände, Bauprodukte und Baumaßnahmen sowie verfallende bauliche Anlagen |
§ 80 |
Ordnungswidrigkeiten |
§ 81 |
Baulasten, Baulastenverzeichnis |
Zwölfter Teil |
Ausführungsvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften |
§ 82 |
Verordnungen |
§ 83 |
Technische Baubestimmungen |
§ 84 |
Örtliche Bauvorschriften |
§ 85 |
Anforderungen an bestehende und genehmigte bauliche Anlagen |
§ 86 |
Übergangsvorschriften |
§ 87 |
Änderung von Rechtsvorschriften |
§ 88 |
Inkrafttreten |
Anhang zu § 60 Abs. 1 |
Niedersächsische Bauordnung im Originaltext:
§ 1 Geltungsbereich Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Seite 3 f., Abschnitt § 1
Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen, Bauprodukte und Baumaßnahmen. Es gilt auch für andere Anlagen und Einrichtungen sowie für Grundstücke, an die in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften Anforderungen gestellt w ...
§ 2 Begriffe Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Seite 4 ff., Abschnitt § 2
Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene oder auf ihm ruhende, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Bauliche Anlagen sind auch. Aufschüttungen, Abgrabungen, und künstliche Hohlräume unterhalb der Erdoberfläche, Lager-, Abstell- und Auss ...
§ 3 Allgemeine Anforderungen - 1. Teil: Allgemeine Vorschriften
Seite 8, Abschnitt § 3
Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und für ihre Benutzung geeignet sein, dass die öffentliche Sicherheit, insbesondere Leben und Gesundheit, sowie die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere nicht gefährdet werden. Unzumutbare Belä ...
§ 3a Elektronische Kommunikation - 1. Teil: Allgemeine Vorschriften
Seite 8, Abschnitt § 3a
Der Bauaufsichtsbehörde sind. Anzeigen eines beabsichtigten Abbruchs oder einer beabsichtigten Beseitigung einer baulichen Anlage (§ 60 Abs. 3 Satz 1), Mitteilungen über eine sonstige genehmigungsfreie Baumaßnahme (§ 62 Abs. 3 Satz 1), Anträge au ...
§ 4 Zugänglichkeit des Baugrundstücks, Anordnung und Zugänglichkeit der baulichen Anlagen - Teil 2: Das Grundstück und seine Bebauung
Seite 8 f., Abschnitt § 4
Das Baugrundstück muss so an einer mit Kraftfahrzeugen befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegen oder einen solchen Zugang zu ihr haben, dass der von der baulichen Anlage ausgehende Zu- und Abgangsverkehr und der für den Brandschutz erforderlic ...
§ 5 Grenzabstände - Teil 2: Das Grundstück und seine Bebauung
Seite 9 ff., Abschnitt § 5
Gebäude müssen mit allen auf ihren Außenflächen oberhalb der Geländeoberfläche gelegenen Punkten von den Grenzen des Baugrundstücks Abstand halten. Satz 1 gilt entsprechend für andere bauliche Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, ...
§ 6 Hinzurechnung benachbarter Grundstücke - Teil 2: Das Grundstück und seine Bebauung
Seite 11, Abschnitt § 6
Benachbarte Verkehrsflächen öffentlicher Straßen dürfen für die Bemessung des Grenzabstandes bis zu ihrer Mittellinie dem Baugrundstück zugerechnet werden, unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 auch über die Mittellinie hinaus. Mit ...
§ 7 Abstände auf demselben Baugrundstück - Teil 2: Das Grundstück und seine Bebauung
Seite 11, Abschnitt § 7
Zwischen Gebäuden auf demselben Baugrundstück, die nicht unmittelbar aneinander gebaut sind, muss ein Abstand gehalten werden, der so zu bemessen ist, als verliefe zwischen ihnen eine Grenze. Satz 1 gilt entsprechend für andere bauliche Anlagen, von ...
§ 8 Grundstücksteilungen - Teil 2: Das Grundstück und seine Bebauung
Seite 11 f., Abschnitt § 8
Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut ist oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschrif ...
§ 9 Nicht überbaute Flächen, Kinderspielplätze - Teil 3: Bauliche Anlagen, 1. Abschnitt: Gestaltung
Seite 12, Abschnitt § 9
Die nicht überbauten Flächen von Baugrundstücken sind so herzurichten und zu unterhalten, dass sie nicht verunstaltet wirken und auch ihre Umgebung nicht verunstalten. Dies gilt auch für die nicht im Außenbereich gelegenen, nach öffentlichem Baurech ...
§ 10 Gestaltung baulicher Anlagen - Teil 3: Allgemeine Anforderungen an Baumaßnahmen und bauliche Anlagen
Seite 12, Abschnitt § 10
Bauliche Anlagen sind in der Form, im Maßstab, im Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, im W ...
§ 11 Einrichtung der Baustelle - Teil 3: Allgemeine Anforderungen an Baumaßnahmen und bauliche Anlagen
Seite 12 f., Abschnitt § 11
Bei Baumaßnahmen müssen die Teile der Baustellen, auf denen unbeteiligte Personen gefährdet werden können, abgegrenzt oder durch Warnzeichen gekennzeichnet sein. Soweit es aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, müssen Baustellen ganz oder teilweis ...
§ 12 Standsicherheit - Teil 3: Allgemeine Anforderungen an Baumaßnahmen und bauliche Anlagen
Seite 13, Abschnitt § 12
Jede bauliche Anlage muss im Ganzen, in ihren einzelnen Teilen und für sich allein dem Zweck entsprechend dauerhaft standsicher sein. Die Standsicherheit anderer baulicher ...
§ 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse - Teil 3: Allgemeine Anforderungen an Baumaßnahmen und bauliche Anlagen
Seite 13, Abschnitt § 13
Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch chemische, physikalische od ...
§ 14 Brandschutz - Teil 3: Allgemeine Anforderungen an Baumaßnahmen und bauliche Anlagen
Seite 13, Abschnitt § 14
Bauliche Anlagen müssen so errichtet, geändert und instand gehalten werden und so angeordnet, beschaffen und für ihre Benutzung geeignet sein, dass der Entstehung ...
§ 15 Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz - Teil 3: Allgemeine Anforderungen an Baumaßnahmen und bauliche Anlagen
Seite 13, Abschnitt § 15
Bauliche Anlagen müssen einen für ihre Benutzung ausreichenden Schall- und Wärmeschutz bieten. Von technischen Bauteilen und ortsfesten Einrichtungen ...
§ 16 Verkehrssicherheit - Teil 3: Allgemeine Anforderungen an Baumaßnahmen und bauliche Anlagen
Seite 13, Abschnitt § 16
Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen von bebauten ...
§ 16a Bauarten - Teil 3: Allgemeine Anforderungen an Baumaßnahmen und bauliche Anlagen
Seite 13 f., Abschnitt § 16a
Bauarten dürfen nur angewendet werden, wenn bei ihrer Anwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes er ...
§ 16b Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten - Teil 4: Bauprodukte
Seite 14 f., Abschnitt § 16b
Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetze ...
§ 16c Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten - Teil 4: Bauprodukte
Seite 15, Abschnitt § 16c
Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in diesem Gesetz o ...
§ 17 Verwendbarkeitsnachweis - Teil 4: Bauprodukte
Seite 15, Abschnitt § 17
Ein Verwendbarkeitsnachweis (§ 18 bis § 20) ist für ein Bauprodukt erforderlich, wenn. es für das Bauprodukt keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt, das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung ( ...
§ 18 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung - Teil 4: Bauprodukte
Seite 15 f., Abschnitt § 18
Das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für Bauprodukte, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 16b Abs. 1 nachgewiesen ist. ,
Die zur Begründung des A ...
§ 19 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis - Teil 4: Bauprodukte
Seite 16, Abschnitt § 19
Bauprodukte, die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden, bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nach § 18 nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. Die Bauprodukte, für die ...
§ 20 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall - Teil 4: Bauprodukte
Seite 16, Abschnitt § 20
Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 im Einzelfall Bauprodukte ver ...
§ 21 Übereinstimmungsbestätigung - Teil 4: Bauprodukte
Seite 16, Abschnitt § 21
Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen nach § 83 Abs. 2 , den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall; ...
§ 22 Übereinstimmungserklärung des Herstellers - Teil 4: Bauprodukte
Seite 16 f., Abschnitt § 22
Der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung nur abgeben, wenn er durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, dass das von ihm hergestellte Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassu ...
§ 23 Zertifizierung - Teil 4: Bauprodukte
Seite 17, Abschnitt § 23
Dem Hersteller ist ein Übereinstimmungszertifikat von einer Zertifizierungsstelle nach § 24 Satz 1 Nr. 3 zu erteilen, wenn das Bauprodukt. den Technischen Baubestimmungen nach § 83 Abs. 2, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeine ...
§ 24 Prüf-, Zertifizierungs-, Überwachungsstellen - Teil 4: Bauprodukte
Seite 17 f., Abschnitt § 24
Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine natürliche oder juristische Person oder eine Stelle. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 19 Abs. 2), Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Abgabe der Üb ...
§ 25 Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen - Teil 4: Bauprodukte
Seite 18, Abschnitt § 25
Bei Bauprodukten, deren Herstellung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zu ...
§ 26 Brandverhalten von Baustoffen und Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen - Teil 5: Der Bau und seine Teile
Seite 18 f., Abschnitt § 26
Baustoffe werden nach ihrem Brandverhalten unterschieden in nichtbrennbare und brennbare Baustoffe. Brennbare Baustoffe werden unterschieden in schwerentflammbare und normalentflammbare Baustoffe. Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar si ...
§ 27 Wände und Stützen - Teil 5: Der Bau und seine Teile
Seite 19, Abschnitt § 27
Wände müssen die für ihre Standsicherheit und Belastung nötige Dicke, Festigkeit und Aussteifung haben und, soweit erforderlich, die bauliche Anlage aussteifen. Sie müssen ausreichend sicher gegen Stoßkräfte sein. Wände müssen gegen a ...
§ 28 Außenwände - Teil 5: Der Bau und seine Teile
Seite 19, Abschnitt § 28
Außenwände müssen aus frostbeständigen und gegen Niederschläge widerstandsfähigen hergestellt oder mit ...
§ 29 Trennwände - Teil 5: Der Bau und seine Teile
Seite 19, Abschnitt § 29
Trennwände müssen, wenn sie raumabschließende Bauteile von Räumen oder Nutzungseinheite ...
§ 30 Brandwände - Teil 5: Der Bau und seine Teile
Seite 19, Abschnitt § 30
Brandwände müssen vorhanden sein, soweit dies, insbesondere bei geringen Gebäude- oder Grenzabständen, innerhalb ausgedehnter Gebäude oder bei baulichen Anlagen mit erhöhter Bra ...
§ 31 Decken und Böden - Teil 5: Der Bau und seine Teile
Seite 19 f., Abschnitt § 31
Decken müssen den Belastungen sicher standhalten, die auftretenden Kräfte sicher auf ihre übertragen und, soweit erforderlich, die bauliche Anlage waagerecht aussteifen. Böden nicht unterkellerter Aufenthaltsräume oder anderer Räume, deren Benutzun ...
§ 32 Dächer - Teil 5: Der Bau und seine Teile
Seite 20, Abschnitt § 32
Bedachungen müssen gegen Flugfeuer und strahlende Wärme von außen ausreichend lang widerstandsfähig sein, soweit der Brandschutz nicht auf andere Weise gesichert ist. Das Tragwerk der Dächer einschließlich des Trägers der Dachhaut muss, soweit es de ...
§ 32a Photovoltaikanlagen für die Stromerzeugung auf Dächern - Teil 5: Der Bau und seine Teile
Seite 20, Abschnitt § 32a
Bei der Errichtung von Gebäuden, die mindestens eine Dachfläche von 50 m² aufweisen, sind mindestens 50 Prozent der Dachfläche mit Photovoltaikanlagen auszustatten. Satz 1 gilt, wenn für die Baumaßnahme der Bauantrag, der Antrag auf bauaufsichtliche ...
§ 33 Rettungswege - Teil 5: Der Bau und seine Teile
Seite 20, Abschnitt § 33
Für jede Nutzungseinheit mit mindestens einem Aufenthaltsraum müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein. Die Rettungswege dürfen innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur (§ ...
§ 34 Treppen - Teil 5: Der Bau und seine Teile
Seite 20 f., Abschnitt § 34
Räume in Gebäuden müssen, soweit sie nicht zu ebener Erde liegen, über Treppen zugänglich sein. Treppen müssen in solcher Zahl vorhanden und so angeordnet und ausgebildet sein, dass sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen und die erfor ...
§ 35 Notwendige Treppenräume - Teil 5: Der Bau und seine Teile
Seite 21, Abschnitt § 35
Jede notwendige Treppe muss zur Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum). Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nu ...
§ 36 Notwendige Flure, Ausgänge - Teil 5: Der Bau und seine Teile
Seite 21 f., Abschnitt § 36
Flure und Gänge, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder, we ...
§ 37 Fenster, Türen und sonstige Öffnungen - Teil 5: Der Bau und seine Teile
Seite 22, Abschnitt § 37
Fenster und Fenstertüren müssen gefahrlos gereinigt werden können. Fenster, die dem Lüften dienen, müssen gefahrlos zu öffnen sein. Für größere Glasflächen müssen, soweit erforderlich, Schutzmaßnahmen zur Siche ...
§ 38 Aufzüge - Teil 5: Der Bau und seine Teile
Seite 22, Abschnitt § 38
Aufzüge müssen betriebssicher und brandsicher sein. Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen eigene Fahrschächte haben, wenn dies erforderlich ist, um eine Brandausbreitung in andere Geschosse ausreichend lang zu verhindern. Gebäude mit Aufenthaltsräu ...
§ 39 Lüftungsanlagen, Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle - Teil 5: Der Bau und seine Teile
Seite 22, Abschnitt § 39
Lüftungsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein. Sie dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerungsanlagen nicht beeinträchtigen und müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass sie Gerüche und Staub nicht in andere Räume übertragen. ...
§ 40 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Energieerzeugung, Brennstoffversorgungsanlagen und Brennstofflagerung - Teil 5: Der Bau und seine Teile
Seite 22 f., Abschnitt § 40
Feuerstätten und Abgasanlagen wie Schornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke (Feuerungsanlagen) müssen betriebssicher und brandsicher sein. Feuerstätten dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn nach der Art der Feuerstätte und nach Lag ...
§ 41 Anlagen zur Wasserversorgung, für Abwässer und Abfälle - Teil 5: Der Bau und seine Teile
Seite 23, Abschnitt § 41
Gebäude mit Aufenthaltsräumen müssen, soweit es ihre Benutzung erfordert, eine Versorgung mit Trinkwasser haben, die dauernd gesichert ist. Zur Brandbekämpfung muss eine ausreichende Wassermenge in einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden We ...
§ 42 Blitzschutzanlagen - Teil 5: Der Bau und seine Teile
Seite 23 f., Abschnitt § 42
Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Benutzung Bl ...
§ 43 Aufenthaltsräume - Teil 6: Nutzungsbedingte Anforderungen an bauliche Anlagen
Seite 24, Abschnitt § 43
Aufenthaltsräume müssen eine für ihre Benutzung ausreichende Grundfläche und eine lichte Höhe von mindestens 2,40 m über mindestens zwei Dritteln ihrer Grundfläche haben. Bei der Bemessung der Grundfläche nach Satz 1 bleiben Raumteile mit einer lich ...
§ 44 Wohnungen - Teil 6: Nutzungsbedingte Anforderungen an bauliche Anlagen
Seite 24 f., Abschnitt § 44
Jede Wohnung muss von anderen Wohnungen oder anderen Räumen baulich abgeschlossen sein und einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien oder von einem Treppenraum, Flur oder Vorraum haben. Satz 1 gilt nicht für Wohngebäude mit nicht me ...
§ 45 Toiletten und Bäder - Teil 6: Nutzungsbedingte Anforderungen an bauliche Anlagen
Seite 25, Abschnitt § 45
Jede Wohnung muss mindestens eine Toilette sowie eine Badewanne oder Dusche haben. Für bauliche Anlagen ...
§ 46 Bauliche Anlagen für Kraftfahrzeuge - Teil 6: Nutzungsbedingte Anforderungen an bauliche Anlagen
Seite 25, Abschnitt § 46
Garagen, insbesondere Parkhäuser, sowie Stellplätze müssen einschließlich ihrer Nebenanlagen verkehrs- und betri ...
§ 47 Notwendige Einstellplätze - Teil 6: Nutzungsbedingte Anforderungen an bauliche Anlagen
Seite 25 f., Abschnitt § 47
Für bauliche Anlagen, die einen Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen erwarten lassen, müssen Einstellplätze in solcher Anzahl und Größe zur Verfügung stehen, dass sie die vorhandenen oder zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzerinn ...
§ 48 Fahrradabstellanlagen - Teil 6: Nutzungsbedingte Anforderungen an bauliche Anlagen
Seite 26, Abschnitt § 48
Für bauliche Anlagen, die einen Zu- und Abgangsverkehr mit Fahrrädern erwarten lassen, ausgenommen Wohnungen, müssen Fahrradabstellanlagen in solcher Größe zur Verfügung stehen, dass sie die vorh ...
§ 49 Barrierefreie Zugänglichkeit und Benutzbarkeit baulicher Anlagen - Teil 6: Nutzungsbedingte Anforderungen an bauliche Anlagen
Seite 26 f., Abschnitt § 49
Wird ein Gebäude mit mehr als vier Wohnungen errichtet, so müssen alle Wohnungen barrierefrei sein, soweit sich aus den Sätzen 2 bis 4 nichts anderes ergibt, und den Anforderungen nach den Sätzen 5 bis 8 genügen. Innerhalb von Wohnungen, die sich üb ...
§ 50 Werbeanlagen - Teil 6: Nutzungsbedingte Anforderungen an bauliche Anlagen
Seite 28 f., Abschnitt § 50
Werbeanlagen sind alle örtlich gebundenen Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und von allgemein zugänglichen Verkehrs- oder Grünflächen aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schil ...
§ 51 Sonderbauten - Teil 6: Nutzungsbedingte Anforderungen an bauliche Anlagen
Seite 29 f., Abschnitt § 51
An einen Sonderbau nach § 2 Abs. 5 können im Einzelfall besondere Anforderungen gestellt § 4 bis § 50 und der zu ihrer näheren Bestimmung erlassenen Verordnungen nicht ausreichen, um sicherzustellen, dass der Sonderbau die Anforderungen des § 3 erfül ...
§ 52 Bauherrin und Bauherr - Teil 7: Verantwortliche Personen
Seite 30, Abschnitt § 52
Die Bauherrin oder der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass die von ihr oder ihm veranlasste Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht. Die Bauherrin oder der Bauherr einer nicht verfahrensfreien Baumaßnahme hat zu deren Vorbereitung, Über ...
§ 53 Entwurfsverfasserin und Entwurfsverfasser - Teil 7: Verantwortliche Personen
Seite 31 ff., Abschnitt § 53
Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich, dass der Entwurf für die Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht. Zum Entwurf gehören die Bauvorlagen, bei Baumaßnahmen nach den § 62 und § 63 einschließlich der U ...
§ 54 Unternehmerinnen und Unternehmer - Teil 7: Verantwortliche Personen
Seite 33, Abschnitt § 54
Jede Unternehmerin und jeder Unternehmer ist dafür verantwortlich, dass ihre oder seine Arbeiten dem öffentlichen Baurecht entsprechend ausgeführt und insoweit auf die Arbeiten anderer Unternehmerinnen und Unternehmer abgestimmt werden. Sie oder er ...
§ 55 Bauleiterin und Bauleiter - Teil 7: Verantwortliche Personen
Seite 33, Abschnitt § 55
Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird, und die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen. Sie oder er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf ...
§ 56 Verantwortlichkeit für den Zustand der Anlagen und Grundstücke - Teil 7: Verantwortliche Personen
Seite 33 f., Abschnitt § 56
Die Eigentümer sind dafür verantwortlich, dass Anlagen und Grundstücke dem öffentlichen Baurecht entsprechen. Erbbauberechtigte tre ...
§ 57 Bauaufsichtsbehörden - Teil 8: Behörden
Seite 34, Abschnitt § 57
Die Landkreise, die kreisfreien Städte und die großen selbständigen Städte nehmen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde wahr; die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen (§ 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfass ...
§ 58 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden - Teil 8: Behörden
Seite 34 f., Abschnitt § 58
Die Bauaufsichtsbehörden haben, soweit erforderlich, darüber zu wachen und darauf hinzuwirken, dass Anlagen, Grundstücke und Baumaßnahmen dem öffentlichen Baurecht entsprechen. Sie haben in diesem Rahmen auch die Verantwortlichen zu beraten. Die un ...
§ 59 Genehmigungsvorbehalt - Teil 9: Genehmigungserfordernisse
Seite 35, Abschnitt § 59
Baumaßnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde (Baugenehmigung), soweit sich aus den § 60 bis § 62, § 74 und § 75 nichts anderes ergibt. ,
Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts, nach denen behördliche Ents ...
§ 60 Verfahrensfreie Baumaßnahmen, Abbruchanzeige - Teil 9: Genehmigungserfordernisse
Seite 35 f., Abschnitt § 60
Die im Anhang genannten baulichen Anlagen und Teile baulicher Anlagen dürfen in dem dort festgelegten Umfang ohne Baugenehmigung errichtet, in bauliche Anlagen eingefügt und geändert werden (verfahrensfreie Baumaßnahmen). Verfahrensfreie Baumaßnahme ...
§ 61 Genehmigungsfreie öffentliche Baumaßnahmen - Teil 9: Genehmigungserfordernisse
Seite 36 f., Abschnitt § 61
Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung, die Änderung, der Abbruch und die Beseitigung. von Brücken, Durchlässen, Tunneln und Stützmauern sowie von Stauanlagen und sonstigen Anlagen des Wasserbaus, ausgenommen Gebäude, wenn die Wasser- und Sc ...
§ 62 Sonstige genehmigungsfreie Baumaßnahmen - Teil 9: Genehmigungserfordernisse
Seite 38 ff., Abschnitt § 62
Keiner Baugenehmigung bedarf die Errichtung. von Wohngebäuden, auch mit Räumen für freie Berufe nach § 13 der Baunutzungsverordnung, in Kleinsiedlungsgebieten sowie in reinen, in allgemeinen und in besonderen Wohngebieten, wenn die Wohngebäude über ...
§ 63 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren - Teil 10: Genehmigungsverfahren
Seite 39 f., Abschnitt § 63
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren wird durchgeführt für die genehmigungsbedürftige Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen, mit Ausnahme von baulichen Anlagen, die nach Durchführung der Baumaßnahme Sonderbauten im Sinne ...
§ 64 Baugenehmigungsverfahren - Teil 10: Genehmigungsverfahren
Seite 40, Abschnitt § 64
Bei genehmigungsbedürftigen Baumaßnahmen, die nicht im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 geprüft werden, prüft die Bau ...
§ 65 Bautechnische Nachweise, Typenprüfung - Teil 10: Genehmigungsverfahren
Seite 40 ff., Abschnitt § 65
Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit sowie den Brand-, den Schall-, den Wärme- und den Erschütterungsschutz ist nach Maßgabe der Verordnung nach § 82 Abs. 2 durch bautechnische Nachweise nachzuweisen; dies gilt nicht für verfahren ...
§ 66 Abweichungen - Teil 10: Genehmigungsverfahren
Seite 42, Abschnitt § 66
Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn diese unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rec ...
§ 67 Bauantrag und Bauvorlagen - Teil 10: Genehmigungsverfahren
Seite 42, Abschnitt § 67
Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser hat aufgrund einer Vollmacht der Bauherrin oder des Bauherrn den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung (Bauantrag) mit den beizufügenden Bauvorlagen der Bauaufsichtsbehörde zu übermitteln und di ...
§ 68 Beteiligung der Nachbarn und der Öffentlichkeit - Teil 10: Genehmigungsverfahren
Seite 43 ff., Abschnitt § 68
Nachbarn, deren Belange eine Baumaßnahme berühren kann, dürfen die Bauvorlagen bei der Bauaufsichtsbehörde oder bei der Gemeinde einsehen. Dies gilt nicht für die Teile der Bauvorlagen, die Belange der Nachbarn nicht berühren können. Soll eine Abwe ...
§ 69 Behandlung des Bauantrags - Teil 10: Genehmigungsverfahren
Seite 44 f., Abschnitt § 69
Nimmt der Landkreis die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde wahr, so hat er den Bauantrag innerhalb einer Woche der Gemeinde zu übermitteln. Die Bauaufsichtsbehörde hat den Bauantrag binnen drei Wochen nach Eingang auf seine Vollständigkeit zu überprü ...
§ 70 Baugenehmigung und Teilbaugenehmigung - Teil 10: Genehmigungsverfahren
Seite 45 f., Abschnitt § 70
Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn die Baumaßnahme, soweit sie genehmigungsbedürftig ist und soweit eine Prüfung erforderlich ist, dem öffentlichen Baurecht entspricht. Die durch eine Umweltverträglichkeitsprüfung ermittelten, beschriebenen un ...
§ 71 Geltungsdauer der Baugenehmigung und der Teilbaugenehmigung - Teil 10: Genehmigungsverfahren
Seite 46, Abschnitt § 71
Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung der Baumaßnahme nicht begonnen oder wenn die Ausführung drei Jahre lang unterbrochen worden ist. Wird die Baugenehmigung ...
§ 72 Durchführung baugenehmigungsbedürftiger Baumaßnahmen - Teil 10: Genehmigungsverfahren
Seite 46, Abschnitt § 72
Vor Erteilung der Baugenehmigung darf mit der Baumaßnahme nicht begonnen werden. Sie darf nur so durchgeführt werden, wie sie genehmigt worden ist. Baugenehmigung und Bauvorlagen müssen wäh ...
§ 73 Bauvoranfrage und Bauvorbescheid - Teil 10: Genehmigungsverfahren
Seite 46, Abschnitt § 73
Für eine Baumaßnahme ist auf Antrag (Bauvoranfrage) über einzelne Fragen, über die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden wäre und die selbständig beurteilt werden können, durch Bauvorbescheid zu entscheiden. Dies gilt auch für die Frage, ob ein ...
§ 73a Bauvoranfrage und Bauvorbescheid - Typengenehmigung - Teil 10: Genehmigungsverfahren
Seite 46, Abschnitt § 73a
Für bauliche Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet werden sollen, erteilt die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag eine Typengenehmigung, wenn die baulichen Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen, soweit sie unabhängig vom B ...
§ 74 Bauaufsichtliche Zustimmung - Teil 10: Genehmigungsverfahren
Seite 46 f., Abschnitt § 74
Ist der Bund oder ein Land Bauherr, so tritt an die Stelle einer sonst erforderlichen Baugenehmigung die Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde, wenn. die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Überwachung der Bauarbeiten in der Bauverwaltung de ...
§ 75 Genehmigung fliegender Bauten - Teil 10: Genehmigungsverfahren
Seite 47 f., Abschnitt § 75
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt und befristet aufgestellt und wieder abgebaut zu werden. Baustelleneinrichtungen, Baugerüste, Zelte, die dem Wohnen dienen, und Wohnwagen gelt ...
§ 76 Bauüberwachung - Teil 11: Sonstige Vorschriften über die Bauaufsicht
Seite 48, Abschnitt § 76
Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen sowie die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überprüfen. Sie kann verlangen, dass Beginn und Ende bestimmter Bauarbeiten ...
§ 77 Bauabnahmen - Teil 11: Sonstige Vorschriften über die Bauaufsicht
Seite 49, Abschnitt § 77
Soweit es zur Wirksamkeit der Bauüberwachung, insbesondere zur Beurteilung von kritischen Bauzuständen, erforderlich ist, kann in der Baugenehmigung oder der Teilbaugenehmigung, aber auch noch während der Baudurchführung die Abnahme. bestimmter Bau ...
§ 78 Regelmäßige Überprüfung - Teil 11: Sonstige Vorschriften über die Bauaufsicht
Seite 49, Abschnitt § 78
Soweit es erforderlich ist, um die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 zu sichern, kann die Bauaufsichtsbehörde eine regelmäßige Überprüfung v ...
§ 79 Baurechtswidrige Zustände, Bauprodukte und Baumaßnahmen sowie verfallende bauliche Anlagen - Teil 11: Sonstige Vorschriften über die Bauaufsicht
Seite 49 f., Abschnitt § 79
Widersprechen bauliche Anlagen, Grundstücke, Bauprodukte oder Baumaßnahmen dem öffentlichen Baurecht oder ist dies zu besorgen, so kann die Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen anordnen, die zur Herstellung oder Sicherung r ...
§ 80 Ordnungswidrigkeiten - Teil 11: Sonstige Vorschriften über die Bauaufsicht
Seite 50 f., Abschnitt § 80
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig. Bauarbeiten ohne Abgrenzungen, Warnzeichen, Schutzvorrichtungen oder Schutzmaßnahmen durchführt oder durchführen lässt, die nach § 11 Abs. 1 oder 2 erforderlich sind, ,
entgegen § 11 A ...
§ 81 Baulasten, Baulastenverzeichnis - Teil 11: Sonstige Vorschriften über die Bauaufsicht
Seite 52, Abschnitt § 81
Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffendes Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus dem öffentlichen Baurecht e ...
§ 82 Verordnungen - Teil 12: Ausführungsvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften
Seite 52 ff., Abschnitt § 82
Zur Verwirklichung der in § 3, $ 16a Abs. 1 und § 16b Abs. 1 bezeichneten Anforderungen kann die oberste Bauaufsichtsbehörde durch Verordnung. die allgemeinen Anforderungen nach den § 4 bis § 50 näher bestimmen, ,
weitere Anforderungen an Fe ...
§ 83 Technische Baubestimmungen - Teil 12: Ausführungsvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften
Seite 54 f., Abschnitt § 83
Die Anforderungen nach § 3 können durch Technische Baubestimmungen konkretisiert werden. Die Technischen Baubestimmungen sind einzuhalten. Von den in den Technischen Baubestimmungen enthaltenen Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsregelungen darf a ...
§ 84 Örtliche Bauvorschriften - Teil 12: Ausführungsvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften
Seite 55 f., Abschnitt § 84
Die Gemeinden können örtliche Bauvorschriften erlassen über. die Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von Spielplätzen im Sinne des § 9 Abs. 3, ,
die Anzahl der notwendigen Einstellplätze, ausgenommen die Einstellplätze ...
§ 85 Anforderungen an bestehende und genehmigte bauliche Anlagen - Teil 12: Ausführungsvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften
Seite 56 f., Abschnitt § 85
Bauliche Anlagen, die vor dem 1. November 2012 rechtmäßig errichtet oder begonnen wurden oder am 1. November 2012 aufgrund einer Baugenehmigung oder Bauanzeige errichtet werden dürfen, brauchen an Vorschriften dieses Gesetzes, die vom bisherigen Rec ...
§ 86 Übergangsvorschriften - Teil 12: Ausführungsvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften
Seite 57, Abschnitt § 86
Für die vor dem 1. November 2012 eingeleiteten Verfahren ist weiterhin die Niedersächsische Bauordnung in der Fassung vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 89, zuletzt geändert durch § 13 des Gesetzes vom 10. November 2011 (Nds. GVBl. S. 415), anzuwen ...
§ 87 Änderung von Rechtsvorschriften - Teil 12: Ausführungsvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften
Seite 57, Abschnitt § 87
(Änderun ...
§ 88 Inkrafttreten - Teil 12: Ausführungsvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften
Seite 57 f., Abschnitt § 88
Dieses Gesetz tritt am 1. November 2012 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten die § 5 bis § 7, § 9 Abs. 3, § 17 Abs. 8, § 44 Abs. 5 Sätze 1 und 2 und die § 82 und § 84 am Tag nach der Verkündung in Kraft. ,
...
zu § 60 Anhang zu § 60 Abs. 1 - Teil 12: Ausführungsvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften
Seite 58 ff., Abschnitt zu § 60
Verfahrensfreie Baumaßnahmen. Übersicht. Gebäude. ,
Feuerungs- und sonstige Energieerzeugungsanlagen. ,
Leitungen und Anlagen für Lüftung, Klimatisierung, Wasser- oder Energieversorgung, Abwasserbeseitigung, Telekommunikation oder Bran ...
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