Sächsische Bauordnung (SächsBO) | 2015-12

einschl. Änderung vom 20.12.2022
Sächsische Bauordnung (SächsBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.05. 2016 (SächsGVBl. S. 186), die zuletzt durch das Gesetz vom 20.12.2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist.

Inhaltsverzeichnis SächsBO:

Änderungen
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffe
§ 3 Allgemeine Anforderungen
Zweiter Teil Das Grundstück und seine Bebauung
§ 4 Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden
§ 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken
§ 6 Abstandsflächen, Abstände
§ 7 Teilung von Grundstücken
§ 8 Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze
Dritter Teil Bauliche Anlagen
Erster Abschnitt Gestaltung
§ 9 Gestaltung
§ 10 Anlagen der Außenwerbung, Warenautomaten
Zweiter Abschnitt Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
§ 11 Baustelle
§ 12 Standsicherheit
§ 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse
§ 14 Brandschutz
§ 15 Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz
§ 16 Verkehrssicherheit
§ 16a Bauarten
Dritter Abschnitt Bauprodukte
§ 16b Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten
§ 16c Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten
§ 17 Verwendbarkeitsnachweise
§ 18 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
§ 19 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
§ 20 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
§ 21 Übereinstimmungsbestätigung
§ 22 Übereinstimmungserklärung des Herstellers
§ 23 Zertifizierung
§ 24 Prüf-, Zertifizierungs-, Überwachungsstellen
§ 25 Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen
Vierter Abschnitt Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Wände, Decken, Dächer
§ 26 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
§ 27 Tragende Wände, Stützen
§ 28 Außenwände
§ 29 Trennwände
§ 30 Brandwände
§ 31 Decken
§ 32 Dächer
Fünfter Abschnitt Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen
§ 33 Erster und zweiter Rettungsweg
§ 34 Treppen
§ 35 Notwendige Treppenräume, Ausgänge
§ 36 Notwendige Flure, offene Gänge
§ 37 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen
§ 38 Umwehrungen
Sechster Abschnitt Technische Gebäudeausrüstung
§ 39 Aufzüge
§ 40 Leitungsanlagen, Installationsschächte und –kanäle
§ 41 Lüftungsanlagen
§ 42 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung
§ 43 Sanitäre Anlagen, Wasserzähler
§ 44 Kleinkläranlagen, Gruben
§ 45 Aufbewahrung fester Abfallstoffe
§ 46 Blitzschutzanlagen
Siebenter Abschnitt Nutzungsbedingte Anforderungen
§ 47 Aufenthaltsräume
§ 48 Wohnungen
§ 49 Stellplätze, Garagen und Abstellplätze für Fahrräder
§ 50 Barrierefreies Bauen
§ 51 Sonderbauten
Vierter Teil Die am Bau Beteiligten
§ 52 Grundpflichten
§ 53 Bauherr
§ 54 Entwurfsverfasser
§ 55 Unternehmer
§ 56 Bauleiter
Fünfter Teil Bauaufsichtsbehörden, Verfahren
Erster Abschnitt Bauaufsichtsbehörden
§ 57 Aufbau und Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden
§ 58 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden
Zweiter Abschnitt Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit
§ 59 Grundsatz
§ 60 Vorrang anderer Gestattungsverfahren
§ 61 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen
§ 62 Genehmigungsfreistellung
Dritter Abschnitt Genehmigungsverfahren
§ 63 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
§ 64 Baugenehmigungsverfahren
§ 65 Bauvorlageberechtigung
§ 66 Bautechnische Nachweise
§ 67 Abweichungen
§ 68 Bauantrag, Bauvorlagen
§ 69 Behandlung des Bauantrags
§ 70 Beteiligung der Nachbarn
§ 71 Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens
§ 72 Baugenehmigung, Baubeginn
§ 72a Typengenehmigung
§ 73 Geltungsdauer der Genehmigung
§ 74 Teilbaugenehmigung
§ 75 Vorbescheid
§ 76 Genehmigung Fliegender Bauten
§ 77 Bauaufsichtliche Zustimmung
Vierter Abschnitt Bauaufsichtliche Maßnahmen
§ 78 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte
§ 79 Einstellung von Arbeiten
§ 80 Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung
Fünfter Abschnitt Bauüberwachung
§ 81 Bauüberwachung
§ 82 Bauzustandsanzeigen, Aufnahme der Nutzung
Sechster Abschnitt Baulasten
§ 83 Baulasten, Baulastenverzeichnis
Sechster Teil Ausführungsbestimmungen zum Baugesetzbuch
§ 84 Abweichungen von § 35 des Baugesetzbuches
§ 85 Zuständigkeitsregelungen für Aufgaben nach dem Baugesetzbuch
§ 86 Bildung eines Oberen Gutachterausschusses, Aufsicht über die Gutachterausschüsse und den Oberen Gutachterausschuss
Teil 7 Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften, Übergangsvorschriften
§ 87 Ordnungswidrigkeiten
§ 88 Rechtsvorschriften
§ 88a Technische Baubestimmungen
§ 89 Örtliche Bauvorschriften
§ 90 Übergangsvorschriften

LizenzpflichtigSächsische Bauordnung im Originaltext:

Änderungen Sächsische Bauordnung (SächsBO)

Sächsische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist: § 84 Absatz 6 der Sächsischen Bauordnung in der Fas ...

§ 1 Anwendungsbereich Sächsische Bauordnung (SächsBO)

Seite 4, Abschnitt § 1
Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden. , Die Vorsc ...

§ 2 Begriffe Sächsische Bauordnung (SächsBO)

Seite 4 ff., Abschnitt § 2
Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen; eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder ...

§ 3 Allgemeine Anforderungen - 1. Teil: Allgemeine Vorschriften

Seite 6, Abschnitt § 3
Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Lebe ...

§ 4 Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden - Teil 2: Das Grundstück und seine Bebauung

Seite 7, Abschnitt § 4
Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder wenn das Grundstück eine befahrbare, rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsf ...

§ 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken - Teil 2: Das Grundstück und seine Bebauung

Seite 7, Abschnitt § 5
Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen; zu anderen Gebäuden ist er zu schaffen, wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungsgeräte der ...

§ 6 Abstandsflächen, Abstände - Teil 2: Das Grundstück und seine Bebauung

Seite 7 f., Abschnitt § 6
Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Satz 1 gilt entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen. Eine Abstandsfläche ...

§ 7 Teilung von Grundstücken - Teil 2: Das Grundstück und seine Bebauung

Seite 8, Abschnitt § 7
Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt i ...

§ 8 Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze - Teil 2: Das Grundstück und seine Bebauung

Seite 8, Abschnitt § 8
Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind. wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und. , zu begrünen oder zu bepflanzen, soweit dem nicht die Erfordernisse eine ...

§ 9 Gestaltung - Teil 3: Bauliche Anlagen, 1. Abschnitt: Gestaltung

Seite 9, Abschnitt § 9
Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zu ...

§ 10 Anlagen der Außenwerbung, Warenautomaten - Teil 3: Bauliche Anlagen, 1. Abschnitt: Gestaltung

Seite 9, Abschnitt § 10
Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, ...

§ 11 Baustelle - Teil 3: Bauliche Anlagen, 2. Abschnitt: Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung

Seite 10, Abschnitt § 11
Baustellen sind so einzurichten, dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert oder beseitigt werden können und Gefahren oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen. Bei Bauarbeiten, durch die unbeteiligte Personen gefährdet werden kön ...

§ 12 Standsicherheit - Teil 3: Bauliche Anlagen, 2. Abschnitt: Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung

Seite 10, Abschnitt § 12
Jede bauliche Anlage muss im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und ...

§ 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse - Teil 3: Bauliche Anlagen, 2. Abschnitt: Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung

Seite 10, Abschnitt § 13
Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit ...

§ 14 Brandschutz - Teil 3: Bauliche Anlagen, 2. Abschnitt: Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung

Seite 10, Abschnitt § 14
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Ents ...

§ 15 Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz - Teil 3: Bauliche Anlagen, 2. Abschnitt: Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung

Seite 10, Abschnitt § 15
Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen entsprechenden Wärmeschutz haben. Gebäude müssen einen ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz haben. Geräusche, d ...

§ 16 Verkehrssicherheit - Teil 3: Bauliche Anlagen, 2. Abschnitt: Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung

Seite 11, Abschnitt § 16
Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen von bebauten ...

§ 16a Bauarten - Teil 3: Bauliche Anlagen, 2. Abschnitt: Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung

Seite 11, Abschnitt § 16a
Bauarten dürfen nur angewendet werden, wenn bei ihrer Anwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes er ...

§ 16b Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten - Teil 3: Bauliche Anlagen, 3. Abschnitt: Bauprodukte

Seite 11 f., Abschnitt § 16b
Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die ...

§ 16c Verwendung CE-gekennzeichneten Bauprodukten - Teil 3: Bauliche Anlagen, 3. Abschnitt: Bauprodukte

Seite 12, Abschnitt § 16c
Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in diesem ...

§ 17 Verwendbarkeitsnachweise - Teil 3: Bauliche Anlagen, 3. Abschnitt: Bauprodukte

Seite 12, Abschnitt § 17
Ein Verwendbarkeitsnachweis (§§ 18 bis 20) ist für ein Bauprodukt erforderlich, wenn. es keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt, das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung § 88a Absatz 2 Nummer ...

§ 18 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung - Teil 3: Bauliche Anlagen, 3. Abschnitt: Bauprodukte

Seite 12, Abschnitt § 18
Das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 16b Abs. 1 nachgewiesen ist. , Die zur Begründung des ...

§ 19 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis - Teil 3: Bauliche Anlagen, 3. Abschnitt: Bauprodukte

Seite 12 f., Abschnitt § 19
Bauprodukte, die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden, bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. Dies wird mit der Angabe der maßgebenden technischen ...

§ 20 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall - Teil 3: Bauliche Anlagen, 3. Abschnitt: Bauprodukte

Seite 13, Abschnitt § 20
Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 im Einzelfall Bauprodukte ver ...

§ 21 Übereinstimmungsbestätigung - Teil 3: Bauliche Anlagen, 3. Abschnitt: Bauprodukte

Seite 13, Abschnitt § 21
Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen nach § 88a Absatz 2, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall ...

§ 22 Übereinstimmungserklärung des Herstellers - Teil 3: Bauliche Anlagen, 3. Abschnitt: Bauprodukte

Seite 13, Abschnitt § 22
Der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung nur abgeben, wenn er durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, dass das von ihm hergestellte Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassu ...

§ 23 Zertifizierung - Teil 3: Bauliche Anlagen, 3. Abschnitt: Bauprodukte

Seite 14, Abschnitt § 23
Dem Hersteller ist ein Übereinstimmungszertifikat von einer Zertifizierungsstelle nach § 24 zu erteilen, wenn das Bauprodukt. den Technischen Baubestimmungen nach § 88a Absatz 2, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsi ...

§ 24 Prüf-, Zertifizierungs-, Überwachungsstellen - Teil 3: Bauliche Anlagen, 3. Abschnitt: Bauprodukte

Seite 14, Abschnitt § 24
Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine natürliche oder juristische Person als. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 19 Absatz 2), Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereins ...

§ 25 Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen - Teil 3: Bauliche Anlagen, 3. Abschnitt: Bauprodukte

Seite 14, Abschnitt § 25
Bei Bauprodukten, deren Herstellung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zu ...

§ 26 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen - Teil 3: Bauliche Anlagen, 4. Abschnitt: Brandverhalten von Baustoffen

Seite 15, Abschnitt § 26
Baustoffe werden nach den Anforderungen an ihr Brandverhalten unterschieden in. nichtbrennbare, schwerentflammbare und. , normalentflammbare. Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind (leichtentflammbare Baustoffe), dürfen ni ...

§ 27 Tragende Wände, Stützen - Teil 3: Bauliche Anlagen, 4. Abschnitt: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen

Seite 15 f., Abschnitt § 27
Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. Sie müssen. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig, in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend und. , in Gebäuden der Gebä ...

§ 28 Außenwände - Teil 3: Bauliche Anlagen, 4. Abschnitt: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen

Seite 16, Abschnitt § 28
Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und Schürzen sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang begrenzt ist. Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände müssen aus ni ...

§ 29 Trennwände - Teil 3: Bauliche Anlagen, 4. Abschnitt: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen

Seite 16 f., Abschnitt § 29
Trennwände nach Absatz 2 müssen als raumabschließende Bauteile von Räumen oder Nutzungseinheiten innerhalb von Geschossen ausreichend lang widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. Trennwände sind erforderlich. zwischen Nutzungseinheiten s ...

§ 30 Brandwände - Teil 3: Bauliche Anlagen, 4. Abschnitt: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen

Seite 17 f., Abschnitt § 30
Brandwände müssen als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschlusswand) oder zur Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte (innere Brandwand) ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte ...

§ 31 Decken - Teil 3: Bauliche Anlagen, 4. Abschnitt: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen

Seite 18, Abschnitt § 31
Decken müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. Sie müssen. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig, in Gebäuden d ...

§ 32 Dächer - Teil 3: Bauliche Anlagen, 4. Abschnitt: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen

Seite 18 f., Abschnitt § 32
Bedachungen müssen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lang widerstandsfähig sein (harte Bedachung). Bedachungen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, sind zulässig bei Gebäuden de ...

§ 33 Erster und zweiter Rettungsweg - Teil 3: Bauliche Anlagen, 5. Abschnitt: Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen

Seite 20, Abschnitt § 33
Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein. Beide Rettungswege dürfen jedoch ...

§ 34 Treppen - Teil 3: Bauliche Anlagen, 5. Abschnitt: Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen

Seite 20, Abschnitt § 34
Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe). Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig. Einschiebbare Treppe ...

§ 35 Notwendige Treppenräume, Ausgänge - Teil 3: Bauliche Anlagen, 5. Abschnitt: Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen

Seite 20 ff., Abschnitt § 35
Jede notwendige Treppe muss zur Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum). Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nu ...

§ 36 Notwendige Flure, offene Gänge - Teil 3: Bauliche Anlagen, 5. Abschnitt: Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen

Seite 22, Abschnitt § 36
Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen (notwendige Flure), müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Bran ...

§ 37 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen - Teil 3: Bauliche Anlagen, 5. Abschnitt: Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen

Seite 22 f., Abschnitt § 37
Glastüren und andere Glasflächen, die bis zum Fußboden allgemein zugänglicher Verkehrsflächen herabreichen, sind so zu kennzeichnen, dass sie leicht erkannt werden können. Weitere Schutzmaßnahmen sind für größere Glasflächen vorzusehen, wenn dies di ...

§ 38 Umwehrungen - Teil 3: Bauliche Anlagen, 5. Abschnitt: Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen

Seite 23, Abschnitt § 38
In, an und auf baulichen Anlagen sind zu umwehren oder mit Brüstungen zu versehen: Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 1 m tiefer liegende Flächen angrenzen; dies gilt nicht, wenn die Umwehrung dem Zwec ...

§ 39 Aufzüge - Teil 3: Bauliche Anlagen, 6. Abschnitt: Technische Gebäudeausrüstung

Seite 23 f., Abschnitt § 39
Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen eigene Fahrschächte haben, um eine Brandausbreitung in andere Geschosse ausreichend lang zu verhindern. In einem Fahrschacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen. Aufzüge ohne eigene Fahrschächte sind zulässig. in ...

§ 40 Leitungsanlagen - Teil 3: Bauliche Anlagen, Installationsschächte und –kanäle, 6. Abschnitt: Technische Gebäudeausrüstung

Seite 24, Abschnitt § 40
Leitungen dürfen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind. ...

§ 41 Lüftungsanlagen - Teil 3: Bauliche Anlagen, 6. Abschnitt: Technische Gebäudeausrüstung

Seite 24, Abschnitt § 41
Lüftungsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein; sie dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerungsanlagen nicht beeinträchtigen. Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; ...

§ 42 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung - Teil 3: Bauliche Anlagen, 6. Abschnitt: Technische Gebäudeausrüstung

Seite 25, Abschnitt § 42
Feuerstätten und Abgasanlagen (Feuerungsanlagen) müssen betriebssicher und brandsicher sein. Feuerstätten dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn nach der Art der Feuerstätte und nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Nutzung der Räum ...

§ 43 Sanitäre Anlagen, Wasserzähler - Teil 3: Bauliche Anlagen, 6. Abschnitt: Technische Gebäudeausrüstung

Seite 25, Abschnitt § 43
Fensterlose Bäder und Toiletten sind nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist. Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt nicht bei ...

§ 44 Kleinkläranlagen, Gruben - Teil 3: Bauliche Anlagen, 6. Abschnitt: Technische Gebäudeausrüstung

Seite 25, Abschnitt § 44
Kleinkläranlagen und Gruben müssen wasserdicht und ausreichend groß sein. Sie müssen eine dichte und sichere Abdeckung sowie Reinigungs- und Entleerungsöff ...

§ 45 Aufbewahrung fester Abfallstoffe - Teil 3: Bauliche Anlagen, 6. Abschnitt: Technische Gebäudeausrüstung

Seite 25, Abschnitt § 45
Feste Abfallstoffe dürfen innerhalb von Gebäuden vorübergehend aufbewahrt werden, in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 jedoch nur, wenn die dafür bestimmten Räume. ...

§ 46 Blitzschutzanlagen - Teil 3: Bauliche Anlagen, 6. Abschnitt: Technische Gebäudeausrüstung

Seite 25, Abschnitt § 46
Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Bl ...

§ 47 Aufenthaltsräume - Teil 3: Bauliche Anlagen, 7. Abschnitt: Nutzungsbedingte Anforderungen

Seite 26, Abschnitt § 47
Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m haben. Aufenthaltsräume im Dachraum müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,30 m über mindestens der Hälfte ihrer Grundfläche haben; Raumteile mit einer lichten Höhe bis 1,50 m ...

§ 48 Wohnungen - Teil 3: Bauliche Anlagen, 7. Abschnitt: Nutzungsbedingte Anforderungen

Seite 26, Abschnitt § 48
Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische haben. Fensterlose Küchen oder Kochnischen sind zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ...

§ 49 Stellplätze, Garagen und Abstellplätze für Fahrräder - Teil 3: Bauliche Anlagen, 7. Abschnitt: Nutzungsbedingte Anforderungen

Seite 26, Abschnitt § 49
Soweit nicht in örtlichen Bauvorschriften nach § 89 Absatz 1 Nummer 4 geregelt, sind für Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen oder Fahrrädern zu erwarten ist, Stellplätze und Garagen, Fahrradabstellplätze sowie Gebäude ...

§ 50 Barrierefreies Bauen - Teil 3: Bauliche Anlagen, 7. Abschnitt: Nutzungsbedingte Anforderungen

Seite 27, Abschnitt § 50
In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein; diese Verpflichtung kann auch durch barrierefrei erreichbare Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt werden. In diesen Wohnungen müssen die ...

§ 51 Sonderbauten - Teil 3: Bauliche Anlagen, 7. Abschnitt: Nutzungsbedingte Anforderungen

Seite 27 f., Abschnitt § 51
An Sonderbauten können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Satz 1 besondere Anforderungen gestellt werden. Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art ...

§ 52 Grundpflichten - Teil 4: Die am Bau Beteiligten

Seite 28, Abschnitt § 52
Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen sind ...

§ 53 Bauherr - Teil 4: Die am Bau Beteiligten

Seite 28, Abschnitt § 53
Der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines nicht verfahrensfreien Bauvorhabens sowie der Beseitigung von Anlagen geeignete Beteiligte nach Maßgabe der §§ 54 bis 56 zu bestellen, soweit er nicht selbst zur Erfüllung der Verpfl ...

§ 54 Entwurfsverfasser - Teil 4: Die am Bau Beteiligten

Seite 28, Abschnitt § 54
Der Entwurfsverfasser muss nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein. Er ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit seines Entwurfs verantwortlich. Der Entwurfsverfasser hat dafür zu sorgen, dass di ...

§ 55 Unternehmer - Teil 4: Die am Bau Beteiligten

Seite 28 f., Abschnitt § 55
Jeder Unternehmer ist für die mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen übereinstimmende Ausführung der von ihm übernommenen Arbeiten und insoweit für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle verantwortlich. Er hat di ...

§ 56 Bauleiter - Teil 4: Die am Bau Beteiligten

Seite 29, Abschnitt § 56
Der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird und die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen. Er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Bet ...

§ 57 Aufbau und Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden - Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren, 1. Abschnitt: Bauaufsichtsbehörden

Seite 29 f., Abschnitt § 57
Bauaufsichtsbehörden sind. die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Bauaufsichtsbehörden, die Landesdirektion Sachsen als obere Bauaufsichtsbehörde und. , das Staatsministerium für Regionalentwicklung als oberste Bauaufsichtsbehörde ...

§ 58 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden - Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren, 1. Abschnitt: Bauaufsichtsbehörden

Seite 30, Abschnitt § 58
Die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von ...

§ 60 Vorrang anderer Gestattungsverfahren - Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren, 2. Abschnitt: Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit

Seite 30 f., Abschnitt § 60
Keiner Baugenehmigung, Abweichung, Genehmigungsfreistellung, Zustimmung und Bauüberwachung nach diesem Gesetz bedürfen. nach anderen Rechtsvorschriften zulassungsbedürftige Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern und Anlagen, die dem Ausbau, der ...

§ 61 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen - Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren, 2. Abschnitt: Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit

Seite 31 ff., Abschnitt § 61
Verfahrensfrei sind. folgende Gebäude: Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt von bis zu 75 m³, außer im Außenbereich, Garagen einschließlich überdachter Stellplätze und überdachte Abstellplätze für Fahrräder und Anhänger mit einer mittleren Wandhöh ...

§ 62 Genehmigungsfreistellung - Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren, 2. Abschnitt: Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit

Seite 34 f., Abschnitt § 62
Keiner Genehmigung bedarf unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen. Dies gilt nicht für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung. von Sonderbauten, von Anlagen, für die eine Umw ...

§ 63 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren - Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren, 3. Abschnitt: Genehmigungsverfahren

Seite 35, Abschnitt § 63
Außer bei baulichen Anlagen nach § 62 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 prüft die Bauaufsichtsbehörde. die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der ...

§ 64 Baugenehmigungsverfahren - Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren, 3. Abschnitt: Genehmigungsverfahren

Seite 35, Abschnitt § 64
Bei genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen, die nicht unter § 63 fallen, prüft die Bauaufsichtsbehörde. die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches; Anforderunge ...

§ 65 Bauvorlageberechtigung - Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren, 3. Abschnitt: Genehmigungsverfahren

Seite 35 ff., Abschnitt § 65
Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, der bauvorlageberechtigt ist. Dies gilt nicht für. Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Aus ...

§ 66 Bautechnische Nachweise - Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren, 3. Abschnitt: Genehmigungsverfahren

Seite 37 f., Abschnitt § 66
Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall-, und Erschütterungsschutz ist nach näherer Maßgabe der Verordnung aufgrund § 88 Absatz 3 nachzuweisen (bautechnische Nachweise). Dies gilt nicht für verfahrensfreie Bauvorh ...

§ 67 Abweichungen - Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren, 3. Abschnitt: Genehmigungsverfahren

Seite 38, Abschnitt § 67
Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-recht ...

§ 68 Bauantrag, Bauvorlagen - Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren, 3. Abschnitt: Genehmigungsverfahren

Seite 38 f., Abschnitt § 68
Der Bauantrag ist schriftlich bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Bauvorlagen einzureichen. Näheres regelt die Rechtsve ...

§ 69 Behandlung des Bauantrags - Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren, 3. Abschnitt: Genehmigungsverfahren

Seite 39, Abschnitt § 69
Die Bauaufsichtsbehörde hört zum Bauantrag die Gemeinde und diejenigen Stellen, deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist, oder. , ohne deren Stellungnahme die Genehmigu ...

§ 70 Beteiligung der Nachbarn und der Öffentlichkeit - Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren, 3. Abschnitt: Genehmigungsverfahren

Seite 39 f., Abschnitt § 70
Die Bauaufsichtsbehörde muss die Eigentümer benachbarter Grundstücke (Nachbarn) vor Erteilung von Abweichungen und Befreiungen benachrichtigen, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden. Einwendun ...

§ 71 Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens - Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren, 3. Abschnitt: Genehmigungsverfahren

Seite 40, Abschnitt § 71
Hat eine Gemeinde ihr nach § 14 Absatz 2 Satz 2, § 22 Absatz 5 Satz 1, § 36 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt, ist das fehlende Einvernehmen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu ersetzen. § 11 ...

§ 72 Baugenehmigung, Baubeginn - Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren, 3. Abschnitt: Genehmigungsverfahren

Seite 41, Abschnitt § 72
Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Die Baugenehmigung bedarf der Schriftform. Sie ist nur insoweit zu beg ...

§ 72a Typengenehmigung - Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren, 3. Abschnitt: Genehmigungsverfahren

Seite 41, Abschnitt § 72a
Für bauliche Anlagen oder Teile derselben, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet werden sollen, erteilt die oberste Bauaufsichtsbehörde auf Antrag eine Typengenehmigung, wenn die baulichen Anlagen oder Teile derselben den Anforde ...

§ 73 Geltungsdauer der Genehmigung - Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren, 3. Abschnitt: Genehmigungsverfahren

Seite 41 f., Abschnitt § 73
Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung länger ...

§ 74 Teilbaugenehmigung - Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren, 3. Abschnitt: Genehmigungsverfahren

Seite 42, Abschnitt § 74
Ist ein Bauantrag eingereicht, kann der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube und ...

§ 75 Vorbescheid - Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren, 3. Abschnitt: Genehmigungsverfahren

Seite 42, Abschnitt § 75
Vor Einreichung des Bauantrags ist auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Der Vorbescheid gilt drei Ja ...

§ 76 Genehmigung Fliegender Bauten - Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren, 3. Abschnitt: Genehmigungsverfahren

Seite 42 f., Abschnitt § 76
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste sowie Bühnen- und Traversenkonstruktionen innerhalb von Gebäuden sind ...

§ 77 Bauaufsichtliche Zustimmung - Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren, 3. Abschnitt: Genehmigungsverfahren

Seite 43 f., Abschnitt § 77
Nicht verfahrensfreie Bauvorhaben bedürfen keiner Genehmigung, Genehmigungsfreistellung und Bauüberwachung, wenn. die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einer Baudienststelle des Bundes oder eines Landes übertragen ist und. , ...

§ 78 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte - Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren, 4. Abschnitt: Bauaufsichtliche Maßnahmen

Seite 44, Abschnitt § 78
Sind Bauprodukte entgegen § 21 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, ka ...

§ 79 Einstellung von Arbeiten - Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren, 4. Abschnitt: Bauaufsichtliche Maßnahmen

Seite 44, Abschnitt § 79
Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen. Dies gilt auch dann, wenn . die Ausführung eines Vorhabens entgegen den Vor ...

§ 80 Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung - Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren, 4. Abschnitt: Bauaufsichtliche Maßnahmen

Seite 44, Abschnitt § 80
Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, kann die Bauaufsichtsbehörde die ...

§ 81 Bauüberwachung - Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren, 5. Abschnitt: Bauüberwachung

Seite 44 f., Abschnitt § 81
Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überprüfen. Die Bauaufsichtsbehörde überwacht nach näherer Maßgabe der Recht ...

§ 82 Bauzustandsanzeigen, Aufnahme der Nutzung - Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren, 5. Abschnitt: Bauüberwachung

Seite 45, Abschnitt § 82
Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass ihr Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten angezeigt werden. Die Bauarbeiten dürfen erst fortgesetzt werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde der Fortführung der Bauarbeiten zugestimmt hat. , Der ...

§ 83 Baulasten, Baulastenverzeichnis - Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren, 6. Abschnitt: Baulasten

Seite 45 f., Abschnitt § 83
Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vors ...

§ 84 Nachnutzung land- und forstwirtschaftlicher Gebäude - Teil 6: Ausführungsbestimmungen zum Baugesetzbuch

Seite 46, Abschnitt § 84
§ 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Baugesetzbuches ist nicht anzuwenden. § 35 Absatz 1 Nummer 5 des Baugesetzbuches findet auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung, wenn mit ihnen ...

§ 85 Zuständigkeitsregelungen für Aufgaben nach dem Baugesetzbuch - Teil 6: Ausführungsbestimmungen zum Baugesetzbuch

Seite 47, Abschnitt § 85
Die Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörden nach § 10 Absatz 2 des Baugesetzbuches werden für das Gebiet der Gemeinden, die der Rechtsaufsicht des Landratsamtes unterstehen, dem Landkreis übertragen. Dies gilt nicht, soweit anstelle der Gemeinde ei ...

§ 86 Bildung eines Oberen Gutachterausschusses, Aufsicht über die Gutachterausschüsse und den Oberen Gutachterausschuss - Teil 6: Ausführungsbestimmungen zum Baugesetzbuch

Seite 47, Abschnitt § 86
Für den Bereich des Freistaates Sachsen wird gemäß § 198 Absatz 1 des Baugesetzbuches ein Oberer Gutachterausschuss gebildet. Die Aufsicht (Rechtsaufsicht) über die Gutachterausschüsse führen. der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung S ...

§ 87 Ordnungswidrigkeiten - Teil 7: Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften, Übergangsvorschriften

Seite 47 f., Abschnitt § 87
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig. einer nach § 88 Absatz 1 bis 3 erlassenen Rechtsverordnung oder einer nach § 89 Absatz 1 und 2 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung oder die Satzung für einen bestim ...

§ 88 Rechtsvorschriften - Teil 7: Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften, Übergangsvorschriften

Seite 48 ff., Abschnitt § 88
Zur Verwirklichung der in § 3 Satz 1, § 16a Absatz 1 und § 16b Absatz 1 bezeichneten Anforderungen wird die oberste Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über. die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderunge ...

§ 88a Technische Baubestimmungen - Teil 7: Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften, Übergangsvorschriften

Seite 51, Abschnitt § 88a
Die Anforderungen nach § 3 können durch Technische Baubestimmungen konkretisiert werden. Die Technischen Baubestimmungen sind zu beachten. Von den in den Technischen Baubestimmungen enthaltenen Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsregelungen kann a ...

§ 89 Örtliche Bauvorschriften - Teil 7: Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften, Übergangsvorschriften

Seite 51 f., Abschnitt § 89
Die Gemeinden können durch Satzung örtliche Bauvorschriften erlassen über. , besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern; das Verb ...

§ 90 Übergangsvorschriften - Teil 7: Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften, Übergangsvorschriften

Seite 52, Abschnitt § 90
Vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingeleitete Verfahren sind nach dem bisherigen Verfahrensvorschriften weiterzuführen. Hiervon ausgenommen sind Bauvorhaben, die keinem Verfahren mehr unterliegen. Die materiellen Vorschriften, die durch dieses Ge ...

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Christoph Geisenheyner über Baunormenlexikon
"Als Architekt nutze ich das Baunormenlexikon schon seit vielen Jahren, sowohl in der Entwurfsplanung, vor allem aber in der Ausführungsplanung und Ausschreibung. Das gilt analog für unsere Tragwerksplanung. Für mich ist es ein unerlässliches und zuverlässiges Planungswerkzeug geworden. Überzeugend finde ich nach wie vor die unschlagbare Aktualität der DIN-Normen-Zitate und die Schnelligkeit, mit der ich dank der präzisen Suche benötigte Normenausschnitte finde. Als Onlinedienst kann ich Baunormenlexikon flexibel an jedem Arbeitsort nutzen. Es erschließt sich intuitiv, kommt auf den Punkt und verzichtet auf Schnickschnack." Christoph Geisenheyner Architekt, Weimar www.brameygroup.de
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