Thüringer Bauordnung (ThürBO) | 2024-07

Thüringer Bauordnung (ThürBO) in der Fassung vom 2. Juli 2024.

Inhaltsverzeichnis ThürBO:

Änderungen
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffe
§ 3 Allgemeine Anforderungen
Zweiter Teil Das Grundstück und seine Bebauung
§ 4 Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden
§ 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken
§ 6 Abstandsflächen, Abstände
§ 7 Teilung von Grundstücken
§ 8 Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze
Dritter Teil Bauliche Anlagen
Erster Abschnitt Gestaltung
§ 9 Gestaltung
§ 10 Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten
Zweiter Abschnitt Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
§ 11 Baustelle
§ 12 Standsicherheit
§ 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse
§ 14 Brandschutz
§ 15 Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz
§ 16 Verkehrssicherheit
§ 17 Bauarten
Dritter Abschnitt Bauprodukte
§ 18 Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten
§ 19 Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten
§ 20 Verwendbarkeitsnachweise
§ 21 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
§ 22 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
§ 23 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
§ 24 Übereinstimmungsbestätigung
§ 25 Übereinstimmungserklärung der Herstellerin oder des Herstellers
§ 26 Zertifizierung
§ 27 Prüf-, Zertifizierungs-, Überwachungsstellen
§ 28 Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen
Vierter Abschnitt Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Wände, Decken, Dächer
§ 29 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
§ 30 Tragende und aussteifende Wände und Stützen
§ 31 Außenwände
§ 32 Trennwände
§ 33 Brandwände
§ 34 Decken
§ 35 Dächer
Fünfter Abschnitt Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen
§ 36 Erster und zweiter Rettungsweg
§ 37 Treppen
§ 38 Notwendige Treppenräume, Ausgänge
§ 39 Notwendige Flure, offene Gänge
§ 40 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen
§ 41 Umwehrungen
Sechster Abschnitt Technische Gebäudeausrüstung
§ 42 Aufzüge
§ 43 Leitungsanlagen, Installationsschächte und –kanäle
§ 44 Lüftungsanlagen
§ 45 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung und Energiebereitstellung
§ 46 Sanitäre Anlagen, Wasserzähler
§ 47 Kleinkläranlagen, Gruben
§ 48 Aufbewahrung fester Abfallstoffe
§ 49 Blitzschutzanlagen
Siebenter Abschnitt Nutzungsbedingte Anforderungen
§ 50 Aufenthaltsräume
§ 51 Wohnungen
§ 52 Notwendige Stellplätze und notwendige Abstellplätze für Fahrräder
§ 53 Barrierefreies Bauen
§ 54 Sonderbauten
Vierter Teil Die am Bau Beteiligten
§ 55 Grundsatz
§ 56 Bauherrschaft
§ 57 Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser
§ 58 Unternehmen
§ 59 Bauleitung
Fünfter Teil Bauaufsichtsbehörden, Verfahren
Erster Abschnitt Bauaufsichtsbehörden
§ 60 Aufbau und Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden
§ 61 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden
Zweiter Abschnitt Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit
§ 62 Grundsatz
§ 63 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen
§ 64 Genehmigungsfreistellung
Dritter Abschnitt Genehmigungsverfahren
§ 65 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
§ 66 Baugenehmigungsverfahren
§ 67 Bauvorlageberechtigung
§ 68 Voraussetzung für die Eintragung in die Liste nach § 67 Abs. 2 Nr. 2
§ 69 Eintragung und Löschung von antragstellenden Personen nach § 68 Abs. 3
§ 70 Ausgleichsmaßnahmen
§ 71 Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung durch bauvorlageberechtigte Ingenieurinnen und Ingenieure, Anzeigeverfahren
§ 72 Bautechnische Nachweise
§ 73 Abweichungen
§ 74 Bauantrag, Bauvorlagen
§ 75 Behandlung des Bauantrags
§ 76 Beteiligung benachbarter Personen und der Öffentlichkeit
§ 77 Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens
§ 78 Baugenehmigung, Baubeginn
§ 79 Geltungsdauer der Genehmigung
§ 80 Teilbaugenehmigung
§ 81 Typengenehmigung
§ 82 Vorbescheid
§ 83 Genehmigung Fliegender Bauten
§ 84 Bauaufsichtliche Zustimmung
Vierter Abschnitt Bauaufsichtliche Maßnahmen
§ 85 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte
§ 86 Baueinstellung
§ 87 Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung
Fünfter Abschnitt Bauüberwachung
§ 88 Bauüberwachung
§ 89 Bauzustandsanzeigen, Aufnahme der Nutzung
Sechster Abschnitt Baulasten
§ 90 Baulasten und Baulastenverzeichnis
Sechster Teil Marktüberwachung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011
§ 91 Aufbau der Marktüberwachungsbehörden
§ 92 Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden
§ 93 Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden
Siebenter Teil Ordnungswidrigkeiten, Verordnungsermächtigungen, weitere Rechtsvorschriften
§ 94 Ordnungswidrigkeiten
§ 95 Rechtsverordnungen
§ 96 Technische Baubestimmungen
§ 97 Örtliche Bauvorschriften
§ 98 Bestehende bauliche Anlagen
§ 99 Windenergie
Achter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 100 Übergangsregelungen
§ 101 Gleichstellungsbestimmung
§ 102 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage (zu § 67 Abs. 2 Nr. 4 und § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1)

LizenzpflichtigThüringer Bauordnung im Originaltext:

Änderungen Thüringer Bauordnung (ThürBO)

Neuaufl ...

§ 1 Anwendungsbereich Thüringer Bauordnung (ThürBO)

Abschnitt § 1
Dieses Gesetz gilt für alle baulichen Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften Anforderungen gestellt wer ...

§ 2 Begriffe Thüringer Bauordnung (ThürBO)

Abschnitt § 2
(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist ...

§ 3 Allgemeine Anforderungen Thüringer Bauordnung (ThürBO)

Abschnitt § 3
Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Lebe ...

§ 4 Bebauung der Grundstücke

Abschnitt § 4
Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder wenn das Grundstück eine ...

§ 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken

Abschnitt § 5
Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen; zu anderen Gebäuden ist er zu schaffen, wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungsgeräte der ...

§ 6 Abstandsflächen, Abstände - Das Grundstück und seine Bebauung

Abschnitt § 6
Zur ausreichenden Belichtung und Belüftung sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Für bauliche Anlagen, andere Anlagen und Einrichtungen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gilt Sat ...

§ 7 Teilung von Grundstücken

Abschnitt § 7
Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschrift ...

§ 8 Nicht überbaute Flächen, Kinderspielplätze

Abschnitt § 8
Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind. wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und. , zu begrünen oder zu bepflanzen, Verwendung der Flächen entgegenstehen. ...

§ 9 Gestaltung baulicher Anlagen

Abschnitt § 9
Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zu ...

§ 10 Anlagen der Außenwerbung, Warenautomaten - Gestaltung

Abschnitt § 10
Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Bilder, Be ...

§ 11 Baustelle - Bauausführung

Abschnitt § 11
Baustellen sind so einzurichten, dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert oder abgebrochen werden können und Gefahren oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen. Bei Bauarbeiten, durch die unbeteiligte Personen gefährdet werden k ...

§ 12 Standsicherheit - Bauausführung

Abschnitt § 12
Jede bauliche Anlage muss im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und d ...

§ 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse - Bauausführung

Abschnitt § 13
Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Feuchtigkeit, pflanzli ...

§ 14 Brandschutz - Bauausführung

Abschnitt § 14
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Ents ...

§ 15 Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz - Bauausführung

Abschnitt § 15
Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen entsprechenden Wärmeschutz haben. Gebäude müssen einen ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz haben. Geräusche, d ...

§ 16 Verkehrssicherheit - Bauausführung

Abschnitt § 16
Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen von bebauten ...

§ 17 Bauarten - Bauausführung

Abschnitt § 17
Bauarten dürfen nur angewendet werden, wenn bei ihrer Anwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen, die in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Ge ...

§ 18 Verwendung von Bauprodukten

Abschnitt § 18
Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen, die in diesem Gesetz oder in den ...

§ 19 Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten

Abschnitt § 19
Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in diesem Gesetz oder ...

§ 20 Verwendbarkeitsnachweise - Bauprodukte

Abschnitt § 20
Ein Verwendbarkeitsnachweis nach den §§ 21 bis 23 ist für ein Bauprodukt erforderlich, wenn. es keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt, das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung nach § 96 Abs. ...

§ 21 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung - Bauprodukte

Abschnitt § 21
Das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 nachgewiesen ist. , Die zur Begrü ...

§ 22 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis - Bauprodukte

Abschnitt § 22
Bauprodukte, die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden, bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. Dies ist mit der Angabe der maßgebenden technischen R ...

§ 23 Nachweis der Verwendbarkeit im Einzelfall - Bauprodukte

Abschnitt § 23
Auf Antrag dürfen mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 im Einzelfall Bauprod ...

§ 24 Übereinstimmungsbestätigung - Bauprodukte

Abschnitt § 24
Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen nach § 96 Abs. 2, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall. A ...

§ 25 Übereinstimmungserklärung der Herstellerin oder des Herstellers - Bauprodukte

Abschnitt § 25
Die Herstellerin oder der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung nur abgeben, wenn er oder sie durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, dass das von ihm hergestellte Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgem ...

§ 26 Zertifizierung - Bauprodukte

Abschnitt § 26
Der Herstellerin oder dem Hersteller ist ein Übereinstimmungszertifikat von einer Zertifizierungsstelle nach § 27 Satz 1 Nr. 5 zu erteilen, wenn das Bauprodukt. den Technischen Baubestimmungen nach § 96 Abs. 2,, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zu ...

§ 27 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen - Bauprodukte

Abschnitt § 27
Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine natürliche oder juristische Person als. Prüfstelle für die Überprüfung nach § 17 Abs. 6 Satz 1 und § 28 Abs. 1 Satz 1, , Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 17 Abs. 7 und § 28 Abs. 2, Prüfs ...

§ 28 Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen - Bauprodukte

Abschnitt § 28
Bei Bauprodukten, deren Herstellung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zu ...

§ 29 Allgemeine Anforderungen - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen

Abschnitt § 29
Baustoffe sind nach den Anforderungen an ihr Brandverhalten zu unterscheiden in. nichtbrennbare, schwerentflammbare, normalentflammbare. Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind (leichtentflammbare Baustoffe), dürfen nicht verwend ...

§ 30 Tragende und aussteifende Wände und Stützen - Brandverhalten

Abschnitt § 30
Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. Sie müssen. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig, in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend und. , in Gebäuden der Gebäudekl ...

§ 31 Außenwände - Brandverhalten

Abschnitt § 31
Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und Schürzen sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang begrenzt ist. Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände müssen aus ni ...

§ 32 Trennwände - Brandverhalten

Abschnitt § 32
Trennwände nach Absatz 2 müssen als raumabschließende Bauteile von Räumen oder Nutzungseinheiten innerhalb von Geschossen ausreichend lang widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. Trennwände sind erforderlich. zwischen Nutzungseinheiten s ...

§ 33 Brandwände - Brandverhalten

Abschnitt § 33
Brandwände müssen als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschlusswand) oder zur Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte (innere Brandwand) ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitt ...

§ 34 Decken - Brandverhalten

Abschnitt § 34
Decken müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. Sie müssen Gebäuden. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig, in G ...

§ 35 Dächer - Brandverhalten

Abschnitt § 35
Bedachungen müssen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lang widerstandsfähig sein (harte Bedachung). Bedachungen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, sind zulässig bei Gebäuden de ...

§ 36 Erster und zweiter Rettungsweg

Abschnitt § 36
Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum, wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten, müssen in jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein; beide Re ...

§ 37 Treppen - Bauliche Anlagen

Abschnitt § 37
Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe). Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig. Einschiebbare Treppe ...

§ 38 Notwendige Treppenräume, Ausgänge

Abschnitt § 38
Jede notwendige Treppe muss zur Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum). Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nu ...

§ 39 Notwendige Flure, offene Gänge

Abschnitt § 39
Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen (notwendige Flure), müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreic ...

§ 40 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen

Abschnitt § 40
Können die Fensterflächen nicht gefahrlos vom Erdboden, vom Innern des Gebäudes oder von Loggien und Balkonen aus gereinigt werden, so sind Vorrichtungen anzubringen, die eine Reinigung von außen ermöglichen. Glastüren und andere Glasflächen, die b ...

§ 41 Umwehrungen - Bauliche Anlagen

Abschnitt § 41
In, an und auf baulichen Anlagen sind zu umwehren oder mit Brüstungen zu versehen: Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 1 m tiefer liegende Flächen angrenzen; dies gilt nicht, wenn die Umwehrung dem Zwec ...

§ 42 Aufzüge

Abschnitt § 42
Aufzüge im Inneren von Gebäuden müssen eigene Fahrschächte haben, um eine Brandausbreitung in andere Geschosse ausreichend lang zu verhindern. In einem Fahrschacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen. Aufzüge ohne eigene Fahrschächte sind zulässig. i ...

§ 43 Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle

Abschnitt § 43
Leitungen dürfen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen dagegen getroffen sind; d ...

§ 44 Lüftungsanlagen

Abschnitt § 44
Lüftungsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein; sie dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerungsanlagen nicht beeinträchtigen. Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; ...

§ 45 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung und Energiebereitstellung

Abschnitt § 45
Feuerstätten und Abgasanlagen (Feuerungsanlagen) müssen betriebssicher und brandsicher sein. Feuerstätten dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn nach der Art der Feuerstätte und nach der Lage, Größe, baulichen Beschaffenheit und Nutzung der ...

§ 46 Sanitäre Anlagen, Wasserzähler

Abschnitt § 46
Fensterlose Bäder und Toiletten sind nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist. ...

§ 47 Kleinkläranlagen, Gruben

Abschnitt § 47
Kleinkläranlagen und Gruben müssen wasserdicht und ausreichend groß sein. Sie müssen dichte und sichere Abdeckungen sowie Reinigungs- und Entleerungsöffnu ...

§ 48 Aufbewahrung fester Abfallstoffe

Abschnitt § 48
Feste Abfallstoffe dürfen innerhalb von Gebäuden vorübergehend aufbewahrt werden, in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 jedoch nur, wenn die dafür bestimmten Räume. Tre ...

§ 49 Blitzschutzanlagen für Gebäude

Abschnitt § 49
Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Bl ...

§ 50 Aufenthaltsräume

Abschnitt § 50
Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m haben. Aufenthaltsräume im Dachraum müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,20 m über mindestens der Hälfte ihrer Netto-Raumfläche haben; Raumteile mit einer lichten Raumhöhe bi ...

§ 51 Wohnungen

Abschnitt § 51
Fensterlose Küchen oder Kochnischen sind zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist. Für Wohngebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 sind. barrierefrei zugängliche Abstellräume für Kinderwagen und Mobilitätshilfsmittel, leicht erreichbare ...

§ 52 Notwendige Stellplätze und notwendige Abstellplätze für Fahrräder

Abschnitt § 52
Bei der Errichtung von Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen zu erwarten ist, müssen im erforderlichen Umfang geeignete Stellplätze hergestellt werden, wenn der Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug erfolgt (notwen ...

§ 53 Barrierefreies Bauen

Abschnitt § 53
In. Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen mindestens eines Geschosses und. , Gebäuden, die nach § 42 Abs. 4 über einen Aufzug verfügen müssen, müssen die Wohnungen von mindestens zwei Geschossen. , barrierefrei er ...

§ 54 Sonderbauten

Abschnitt § 54
An Sonderbauten können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Satz 1 besondere Anforderungen gestellt werden. Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Bestimmungen nach diesem Gesetz oder ...

§ 55 Grundsatz - Die am Bau Beteiligten

Abschnitt § 55
Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen sind d ...

§ 56 Bauherrschaft

Abschnitt § 56
Die Bauherrin oder der Bauherr (Bauherrschaft) hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines nicht verfahrensfreien Bauvorhabens sowie der Beseitigung von Anlagen geeignete Beteiligte nach Maßgabe der § 57 bis § 59 zu bestellen, soweit sie ...

§ 57 Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser

Abschnitt § 57
Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser muss nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein. Sie oder er ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit des Entwurfs verantwortlich. Die Entwurfsverfa ...

§ 58 Unternehmen

Abschnitt § 58
Jedes Unternehmen ist für die mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen übereinstimmende Ausführung der von ihm übernommenen Arbeiten und insoweit für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle verantwortlich. Es hat di ...

§ 59 Bauleitung

Abschnitt § 59
Die bauleitende Person (Bauleitung) hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird und die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen. Sie hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sich ...

§ 60 Aufbau und Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden

Abschnitt § 60
Bauaufsichtsbehörden sind. die Landkreise und die kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis als untere Bauaufsichtsbehörden, das Landesverwaltungsamt als obere Bauaufsichtsbehörde und. , das für das Bauordnungsrecht zuständige Minist ...

§ 61 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden

Abschnitt § 61
Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlichrechtlichen Vorschriften eingehalten werden, soweit nicht andere ...

§ 62 Grundsatz - Bauaufsichtsbehörden, Verfahren; Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit

Abschnitt § 62
Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 63, 64, 83 Abs. 2 und § 84 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist. , Die Genehmigungsfreiheit nach den 63, 64, 83 Abs. 2 und § 84 Abs. 1 sowie ...

§ 63 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen

Abschnitt § 63
(1) Verfahrensfrei sind. folgende Gebäude. eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 10 m², außer im Außenbereich, Garagen und Gebäude zum Abstellen von Fahrrädern einschließlich überdachter Stellplätze und Abstellplätze für Fahrr ...

§ 64 Genehmigungsfreistellung

Abschnitt § 64
Keiner Genehmigung bedarf unter den Voraussetzungen des Absatzes 2. die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von. Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Vorhaben nach ...

§ 65 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

Abschnitt § 65
(1) Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren wird durchgeführt bei. Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, Antennen einschließlich der Masten zur Telekommunikationsversorgung, sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, Nebengebäuden und Nebenanlag ...

§ 66 Baugenehmigungsverfahren

Abschnitt § 66
Bei genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen, die nicht unter § 65 fallen, prüft die Bauaufsichtsbehörde. die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der bauliche ...

§ 67 Bauvorlageberechtigung

Abschnitt § 67
Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser erstellt sein, die oder der bauvorlageberechtigt ist. Dies gilt nicht für. Bauvorlagen, die üblicherwei ...

§ 68 Voraussetzung für die Eintragung in die Liste nach § 67 Abs. 2 Nr. 2

Abschnitt § 68
Auf Antrag ist in die Liste nach § 67 Abs. 2 Nr. 2 § 67 Abs. 2 Nr. 2 von der Ingenieurkammer Thüringen einzutragen, wer. einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Bauingenieurwesen gemäß den in der Anlage gereg ...

§ 69 Eintragung und Löschung von antragstellenden Personen nach § 68 Abs. 3

Abschnitt § 69
Der Antrag auf Eintragung kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Für die Form, die einzureichenden Unterlagen und das Eintragungsverfahren gelten im Übrigen § 12 Abs. 2 bis 5 und § 13 des Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgeset ...

§ 70 Ausgleichsmaßnahmen

Abschnitt § 70
Antragstellende Personen, die nicht in die Liste nach § 67 Abs. 2 Nr. 2 eingetragen werden können, weil sie aufgrund von wesentlichen Unterschieden nicht über eine gleichwertige Berufsqualifikation verfügen, aber über einen Ausbildungsnachweis verfü ...

§ 71 Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung durch bauvorlageberechtigte Ingenieurinnen und Ingenieure, Anzeigeverfahren

Abschnitt § 71
Dienstleisterinnen und Dienstleister sind zur vorübergehenden und gelegentlichen Erstellung von Bauvorlagen berechtigt, wenn sie in ein entsprechendes Verzeichnis bei der Ingenieurkammer Thüringen eingetragen sind. Sie müssen zur Deckung der sich au ...

§ 72 Bautechnische Nachweise

Abschnitt § 72
Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall- und Erschütterungsschutz ist nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 95 Abs. 3 nachzuweisen (bautechnische Nachweise); dies gilt nicht für verfahrensfreie Bauvorhaben eins ...

§ 73 Abweichungen - Bauaufsichtsbehörden; Verfahren

Abschnitt § 73
Die Bauaufsichtsbehörde soll Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-recht ...

§ 74 Bauantrag und Bauvorlagen

Abschnitt § 74
Der Bauantrag ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Die Bauaufs ...

§ 75 Behandlung des Bauantrags

Abschnitt § 75
Die Bauaufsichtsbehörde hört zum Bauantrag die Gemeinde und diejenigen Stellen an, deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist, oder. , ohne deren Stellungnahme die Genehm ...

§ 76 Beteiligung benachbarter Personen und der Öffentlichkeit - Baugenehmigungsverfahren

Abschnitt § 76
Die Bauaufsichtsbehörde soll die Eigentümerinnen und Eigentümer benachbarter Grundstücke (benachbarte Personen) vor der Erteilung von Abweichungen und Befreiungen durch Zustellung benachrichtigen, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich gesc ...

§ 77 Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens - Baugenehmigungsverfahren

Abschnitt § 77
Hat eine Gemeinde ihr nach § 14 Abs. 2 Satz 2, § 22 Abs. 5 Satz 1, § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB oder nach § 73 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt, ist das fehlende Einvernehmen nach Maßgabe der Absätze 2 bis ...

§ 78 Baugenehmigung, Baubeginn

Abschnitt § 78
Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind; die Bauaufsichtsbehörde darf den Bauantrag auch ablehnen, wenn das Bauv ...

§ 79 Geltungsdauer der Baugenehmigung

Abschnitt § 79
Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung einschließlich der durch die Baugenehmigung nach § 65 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 66 Satz 1 Nr. 3 ersetzten Entscheidungen sowie Abweichungen nach § 73 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 erlöschen, wenn, innerh ...

§ 80 Teilbaugenehmigung

Abschnitt § 80
Ist ein Bauantrag eingereicht, so kann der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube und f ...

§ 81 Typengenehmigung

Abschnitt § 81
Für bauliche Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet werden sollen, ist auf Antrag durch die obere Bauaufsichtsbehörde eine Typengenehmigung zu erteilen, wenn die baulichen Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen den Anfo ...

§ 82 Vorbescheid - Bauaufsichtsbehörden

Abschnitt § 82
Vor Einreichung des Bauantrags ist auf Antrag in Textform der Bauherrschaft zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens, die im Baugenehmigungs ...

§ 83 Fliegende Bauten

Abschnitt § 83
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste sind keine Fliegenden Bauten. Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie e ...

§ 84 Bauaufsichtliche Zustimmung

Abschnitt § 84
Nicht verfahrensfreie Bauvorhaben bedürfen keiner Genehmigung, Genehmigungsfreistellung und Bauüberwachung, wenn. die Bauherrschaft die Leitung der Entwurfsarbeiten und der Bauüberwachung einer Baudienststelle des Bundes oder der Länder übertragen ...

§ 85 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte

Abschnitt § 85
Sind Bauprodukte entgegen § 24 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, k ...

§ 86 Baueinstellung

Abschnitt § 86
Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen. Das gilt auch dann, wenn. die Ausführung eines Vorhabens entgegen den Besti ...

§ 87 Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung

Abschnitt § 87
Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf and ...

§ 88 Bauüberwachung

Abschnitt § 88
Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überprüfen. Die Bauaufsichtsbehörde oder die Prüfingenieurin oder der Prüfin ...

§ 89 Bauzustandsanzeigen, Aufnahme der Nutzung

Abschnitt § 89
Die Bauaufsichtsbehörde und die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur können verlangen, dass ihnen Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten angezeigt werden. Die Bauarbeiten dürfen erst fortgesetzt oder die Anlagen erst benutzt werden, wenn die ...

§ 90 Baulasten, Baulastenverzeichnis

Abschnitt § 90
Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon ...

§ 91 Aufbau der Marktüberwachungsbehörden

Abschnitt § 91
Marktüberwachungsbehörden nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sind. die obere Bauaufsichtsbehörde ...

§ 92 Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden

Abschnitt § 92
Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben nach. , der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 200 ...

§ 93 Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden

Abschnitt § 93
Zuständig ist die obere Marktüberwachungsbehörde, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts Abweichendes bestimmt ist. Die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ist zuständig für die einheitliche Prüfung und Bewertung von Bauprodukten in technischer Hins ...

§ 94 Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt § 94
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig. einer nach § 95 Abs. 1 bis 4 erlassenen Rechtsverordnung oder einer nach § 97 Abs. 1 oder 2 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung oder die Satzung für einen bestimmte ...

§ 95 Rechtsverordnungen

Abschnitt § 95
Zur Verwirklichung der in § 3 Satz 1,, 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 bezeichneten Anforderungen wird die oberste Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, durch Rechtsverordnung. die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen nach den §§ 4 bis 51, Anforderunge ...

§ 96 Technische Baubestimmungen

Abschnitt § 96
Die Anforderungen nach § 3 können durch Technische Baubestimmungen konkretisiert werden. Die Technischen Baubestimmungen sind zu beachten. Von den in den Technischen Baubestimmungen enthaltenen Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsregelungen kann a ...

§ 97 Örtliche Bauvorschriften

Abschnitt § 97
Die Gemeinden können durch Satzung im eigenen Wirkungskreis örtliche Bauvorschriften erlassen über. besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen, Werbeanlagen und Warenautomaten zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern, d ...

§ 98 Bestehende bauliche Anlagen

Abschnitt § 98
Werden in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes andere Anforderungen als nach dem bisherigen Recht gestellt, kann verlangt werden, dass bestehende oder nach genehmigten Bauvorlagen bereits begonnene bauliche Anlagen angepasst w ...

§ 99 Windenergie

Abschnitt § 99
§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB 􀁑ndet auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung, wenn diese Vorhaben einen Mindestabstand von 1 000 m zu Wohngebäuden in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB un ...

§ 100 Übergangsbestimmungen

Abschnitt § 100
Verfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes oder einer Änderung dieses Gesetzes eingeleitet wurden, sind nach den zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung geltenden Rechtsvorschriften abzuschließen. Abweichend von Satz 1 sind auf Vorhaben, fü ...

§ 101 Gleichstellungsbestimmung

Abschnitt § 101
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweil ...

§ 102 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt § 102
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig mit dem Ink ...

Anlage (zu § 67 Abs. 2 Nr. 4 und § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) Leitlinien zu Ausbildungsinhalten

Abschnitt Anlage (zu § 67 Abs. 2 Nr. 4 und § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1)
Leitlinien zu Ausbildungsinhalten. Allgemeines. Die theoretischen und praktischen Inhalte des Studiums müssen auf die umfassenden Berufsaufgaben sowie auf die beruflichen Fähigkeiten und Tätigkeiten von Bauingenieurinnen und Bauingenieuren ausgericht ...

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Das sagen unsere Kunden
Christoph Geisenheyner über Baunormenlexikon
"Als Architekt nutze ich das Baunormenlexikon schon seit vielen Jahren, sowohl in der Entwurfsplanung, vor allem aber in der Ausführungsplanung und Ausschreibung. Das gilt analog für unsere Tragwerksplanung. Für mich ist es ein unerlässliches und zuverlässiges Planungswerkzeug geworden. Überzeugend finde ich nach wie vor die unschlagbare Aktualität der DIN-Normen-Zitate und die Schnelligkeit, mit der ich dank der präzisen Suche benötigte Normenausschnitte finde. Als Onlinedienst kann ich Baunormenlexikon flexibel an jedem Arbeitsort nutzen. Es erschließt sich intuitiv, kommt auf den Punkt und verzichtet auf Schnickschnack." Christoph Geisenheyner Architekt, Weimar www.brameygroup.de
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