Thüringer Bauordnung (ThürBO) | 2014-03

einschl. Änderung vom 29.07.2022
Thüringer Bauordnung (ThürBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 2014, die zuletzt durch das Gesetz vom 29.07.2022 (GVBl. S. 321) geändert worden ist.

Inhaltsverzeichnis ThürBO:

Erster Teil Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffe
§ 3 Allgemeine Anforderungen
Zweiter Teil Das Grundstück und seine Bebauung
§ 4 Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden
§ 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken
§ 6 Abstandsflächen, Abstände
§ 7 Teilung von Grundstücken
§ 8 Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze
Dritter Teil Bauliche Anlagen
Erster Abschnitt Gestaltung
§ 9 Gestaltung
§ 10 Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten
Zweiter Abschnitt Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
§ 11 Baustelle
§ 12 Standsicherheit
§ 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse
§ 14 Brandschutz
§ 15 Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz
§ 16 Verkehrssicherheit
§ 16a Bauarten
Dritter Abschnitt Bauprodukte
§ 16b Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten
§ 16c Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten
§ 17 Verwendbarkeitsnachweise
§ 18 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
§ 19 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
§ 20 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
§ 21 Übereinstimmungsbestätigung
§ 22 Übereinstimmungserklärung des Herstellers
§ 23 Zertifizierung
§ 24 Prüf-, Zertifizierungs-, Überwachungsstellen
§ 25 Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen
Vierter Abschnitt Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Wände, Decken, Dächer
§ 26 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
§ 27 Tragende Wände, Stützen
§ 28 Außenwände
§ 29 Trennwände
§ 30 Brandwände
§ 31 Decken
§ 32 Dächer
Fünfter Abschnitt Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen
§ 33 Erster und zweiter Rettungsweg
§ 34 Treppen
§ 35 Notwendige Treppenräume, Ausgänge
§ 36 Notwendige Flure, offene Gänge
§ 37 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen
§ 38 Umwehrungen
Sechster Abschnitt Technische Gebäudeausrüstung
§ 39 Aufzüge
§ 40 Leitungsanlagen, Installationsschächte und –kanäle
§ 41 Lüftungsanlagen
§ 42 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung
§ 43 Sanitäre Anlagen, Wasserzähler
§ 44 Kleinkläranlagen, Gruben
§ 45 Aufbewahrung fester Abfallstoffe
§ 46 Blitzschutzanlagen
Siebenter Abschnitt Nutzungsbedingte Anforderungen
§ 47 Aufenthaltsräume
§ 48 Wohnungen
§ 49 Stellplätze, Garagen und Abstellplätze für Fahrräder
§ 50 Barrierefreies Bauen
§ 51 Sonderbauten
Vierter Teil Die am Bau Beteiligten
§ 52 Grundsatz
§ 53 Bauherr
§ 54 Entwurfsverfasser
§ 55 Unternehmer
§ 56 Bauleiter
Fünfter Teil Bauaufsichtsbehörden, Verfahren
Erster Abschnitt Bauaufsichtsbehörden
§ 57 Aufbau und Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden
§ 58 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden
Zweiter Abschnitt Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit
§ 59 Grundsatz
§ 60 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen
§ 61 Genehmigungsfreistellung
Dritter Abschnitt Genehmigungsverfahren
§ 62 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
§ 63 Baugenehmigungsverfahren
§ 64 Bauvorlageberechtigung
§ 65 Bautechnische Nachweise
§ 66 Abweichungen
§ 67 Bauantrag, Bauvorlagen
§ 68 Behandlung des Bauantrags
§ 69 Beteiligung der Nachbarn und der Öffentlichkeit
§ 70 Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens
§ 71 Baugenehmigung, Baubeginn
§ 72 Geltungsdauer der Genehmigung
§ 73 Teilbaugenehmigung
§ 73a Typengenehmigung
§ 74 Vorbescheid
§ 75 Genehmigung Fliegender Bauten
§ 76 Bauaufsichtliche Zustimmung
Vierter Abschnitt Bauaufsichtliche Maßnahmen
§ 77 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte
§ 78 Baueinstellung
§ 79 Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung
Fünfter Abschnitt Bauüberwachung
§ 80 Bauüberwachung
§ 81 Bauzustandsanzeigen, Aufnahme der Nutzung
Sechster Abschnitt Baulasten
§ 82 Baulasten und Baulastenverzeichnis
Sechster Teil Marktüberwachung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011
§ 83 Aufbau der Marktüberwachungsbehörden
§ 84 Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden
§ 85 Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden
Teil 7 Ordnungswidrigkeiten, Verordnungsermächtigungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 86 Ordnungswidrigkeiten
§ 87 Rechtsverordnungen
§ 87a Technische Baubestimmungen
§ 88 Örtliche Bauvorschriften
§ 89 Bestehende bauliche Anlagen
§ 90 Gleichstellungsbestimmung
§ 91 Windenergie
§ 92 Übergangsbestimmungen
§ 93 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

LizenzpflichtigThüringer Bauordnung im Originaltext:

§ 1 Anwendungsbereich Thüringer Bauordnung (ThürBO)

Seite 9, Abschnitt § 1
Dieses Gesetz gilt für alle baulichen Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden. Dieses Gese ...

§ 2 Begriffe Thüringer Bauordnung (ThürBO)

Seite 9 ff., Abschnitt § 2
(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist ...

§ 3 Allgemeine Anforderungen - 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen

Seite 13, Abschnitt § 3
Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Lebe ...

§ 4 Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden - Teil 2: Das Grundstück und seine Bebauung

Seite 13, Abschnitt § 4
Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder wenn das Grundstück eine befahrba ...

§ 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken - Teil 2: Das Grundstück und seine Bebauung

Seite 13, Abschnitt § 5
Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen; zu anderen Gebäuden ist er zu schaffen, wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungsgeräte der ...

§ 6 Abstandsflächen, Abstände - Teil 2: Das Grundstück und seine Bebauung

Seite 14 f., Abschnitt § 6
Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Für bauliche Anlagen, andere Anlagen und Einrichtungen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gilt Satz 1 gegenüber Gebäuden und Nachbargrenzen s ...

§ 7 Teilung von Grundstücken - Teil 2: Das Grundstück und seine Bebauung

Seite 15 f., Abschnitt § 7
Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassene ...

§ 8 Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze - Teil 2: Das Grundstück und seine Bebauung

Seite 16, Abschnitt § 8
Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind. wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und. , zu begrünen oder zu bepflanzen, soweit dem nicht die Erfordernisse eine ...

§ 9 Gestaltung - Teil 3: Bauliche Anlagen, 1. Abschnitt: Gestaltung

Seite 9, Abschnitt § 9
Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zu ...

§ 10 Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten - Teil 3: Bauliche Anlagen, 1. Abschnitt: Gestaltung

Seite 16 f., Abschnitt § 10
Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Bilder, Be ...

§ 11 Baustelle - Teil 3: Bauliche Anlagen, 2. Abschnitt: Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung

Seite 18, Abschnitt § 11
Baustellen sind so einzurichten, dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert oder abgebrochen werden können und Gefahren oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen. Bei Bauarbeiten, durch die unbeteiligte Personen gefährdet werden k ...

§ 12 Standsicherheit - Teil 3: Bauliche Anlagen, 2. Abschnitt: Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung

Seite 18, Abschnitt § 12
Jede bauliche Anlage muss im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und d ...

§ 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse - Teil 3: Bauliche Anlagen, 2. Abschnitt: Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung

Seite 18 f., Abschnitt § 13
Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflü ...

§ 14 Brandschutz - Teil 3: Bauliche Anlagen, 2. Abschnitt: Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung

Seite 19, Abschnitt § 14
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Ents ...

§ 15 Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz - Teil 3: Bauliche Anlagen, 2. Abschnitt: Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung

Seite 19, Abschnitt § 15
Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen entsprechenden Wärmeschutz haben. Gebäude müssen einen ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz haben. Geräusche, d ...

§ 16 Verkehrssicherheit - Teil 3: Bauliche Anlagen, 2. Abschnitt: Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung

Seite 19, Abschnitt § 16
Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen von bebauten ...

§ 16a Bauarten - Teil 3: Bauliche Anlagen, 2. Abschnitt: Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung

Seite 11, Abschnitt § 16a
Bauarten dürfen nur angewendet werden, wenn bei ihrer Anwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes er ...

§ 16b Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten - Teil 3: Bauliche Anlagen, 3. Abschnitt: Bauprodukte

Seite 11, Abschnitt § 16b
Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderunge ...

§ 16c Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten - Teil 3: Bauliche Anlagen, 3. Abschnitt: Bauprodukte

Seite 21, Abschnitt § 16c
Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in diesem Gesetz ...

§ 17 Verwendbarkeitsnachweise - Teil 3: Bauliche Anlagen, 3. Abschnitt: Bauprodukte

Seite 21, Abschnitt § 17
Ein Verwendbarkeitsnachweis (§§ 18 bis 20) ist für ein Bauprodukt erforderlich, wenn. es keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt, das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung § 87a Absatz 2 Nummer ...

§ 18 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung - Teil 3: Bauliche Anlagen, 3. Abschnitt: Bauprodukte

Seite 21 f., Abschnitt § 18
Das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 16b Abs. 1 nachgewiesen ist. , Die zur Begründung des ...

§ 19 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis - Teil 3: Bauliche Anlagen, 3. Abschnitt: Bauprodukte

Seite 12 f., Abschnitt § 19
Bauprodukte, die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden, bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. Dies wird mit der Angabe der maßgebenden technischen ...

§ 20 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall - Teil 3: Bauliche Anlagen, 3. Abschnitt: Bauprodukte

Seite 22, Abschnitt § 20
Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 im Einzelfall Bauprodukte ve ...

§ 21 Übereinstimmungsbestätigung - Teil 3: Bauliche Anlagen, 3. Abschnitt: Bauprodukte

Seite 22 f., Abschnitt § 21
Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen nach § 87a Absatz 2, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall ...

§ 22 Übereinstimmungserklärung des Herstellers - Teil 3: Bauliche Anlagen, 3. Abschnitt: Bauprodukte

Seite 23, Abschnitt § 22
Der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung nur abgeben, wenn er durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, dass das von ihm hergestellte Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassu ...

§ 23 Zertifizierung - Teil 3: Bauliche Anlagen, 3. Abschnitt: Bauprodukte

Seite 23 f., Abschnitt § 23
Dem Hersteller ist ein Übereinstimmungszertifikat von einer Zertifizierungsstelle nach § 24 Satz 1 Nr. 3 zu erteilen, wenn das Bauprodukt. den Technischen Baubestimmungen nach § 87a Abs. 2, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemein ...

§ 24 Prüf-, Zertifizierungs-, Überwachungsstellen - Teil 3: Bauliche Anlagen, 3. Abschnitt: Bauprodukte

Seite 24, Abschnitt § 24
Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine natürliche oder juristische Person als. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 19 Abs. 2 Satz 1), Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übe ...

§ 25 Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen - Teil 3: Bauliche Anlagen, 3. Abschnitt: Bauprodukte

Seite 14, Abschnitt § 25
Bei Bauprodukten, deren Herstellung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zu ...

§ 26 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen - Teil 3: Bauliche Anlagen, 4. Abschnitt: Brandverhalten von Baustoffen

Seite 25 f., Abschnitt § 26
Baustoffe werden nach den Anforderungen an ihr Brandverhalten unterschieden in. nichtbrennbare, schwerentflammbare, normalentflammbare. Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind (leichtentflammbare Baustoffe), dürfen nicht verwende ...

§ 27 Tragende Wände, Stützen - Teil 3: Bauliche Anlagen, 4. Abschnitt: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen

Seite 26 f., Abschnitt § 27
Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. Sie müssen. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig, in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend und. , in Gebäuden der G ...

§ 28 Außenwände - Teil 3: Bauliche Anlagen, 4. Abschnitt: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen

Seite 27, Abschnitt § 28
Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und Schürzen sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang begrenzt ist. Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände müssen aus ni ...

§ 29 Trennwände - Teil 3: Bauliche Anlagen, 4. Abschnitt: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen

Seite 27 f., Abschnitt § 29
Trennwände nach Absatz 2 müssen als raumabschließende Bauteile von Räumen oder Nutzungseinheiten innerhalb von Geschossen ausreichend lang widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. Trennwände sind erforderlich. zwischen Nutzungseinheiten s ...

§ 30 Brandwände - Teil 3: Bauliche Anlagen, 4. Abschnitt: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen

Seite 28 ff. , Abschnitt § 30
Brandwände müssen als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschlusswand) oder zur Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte (innere Brandwand) ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitt ...

§ 31 Decken - Teil 3: Bauliche Anlagen, 4. Abschnitt: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen

Seite 31, Abschnitt § 31
Decken müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. Sie müssen Gebäuden. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig, in G ...

§ 32 Dächer - Teil 3: Bauliche Anlagen, 4. Abschnitt: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen

Seite 31 ff., Abschnitt § 32
Bedachungen müssen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lang widerstandsfähig sein (harte Bedachung). Bedachungen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, sind zulässig bei Gebäuden de ...

§ 33 Erster und zweiter Rettungsweg - Teil 3: Bauliche Anlagen, 5. Abschnitt: Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen

Seite 33, Abschnitt § 33
Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum, wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten, müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein; beide Rettungswege dürfen jedo ...

§ 34 Treppen - Teil 3: Bauliche Anlagen, 5. Abschnitt: Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen

Seite 33 f., Abschnitt § 34
Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe). Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig. Einschiebbare Treppe ...

§ 35 Notwendige Treppenräume, Ausgänge - Teil 3: Bauliche Anlagen, 5. Abschnitt: Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen

Seite 34 ff., Abschnitt § 35
Jede notwendige Treppe muss zur Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum). Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nu ...

§ 36 Notwendige Flure, offene Gänge - Teil 3: Bauliche Anlagen, 5. Abschnitt: Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen

Seite 36 f., Abschnitt § 36
Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen (notwendige Flure), müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreic ...

§ 37 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen - Teil 3: Bauliche Anlagen, 5. Abschnitt: Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen

Seite 37 f., Abschnitt § 37
Können die Fensterflächen nicht gefahrlos vom Erdboden, vom Innern des Gebäudes oder von Loggien und Balkonen aus gereinigt werden, so sind Vorrichtungen, wie Aufzüge, Halterungen oder Stangen anzubringen, die eine Reinigung von außen ermöglichen. ...

§ 38 Umwehrungen - Teil 3: Bauliche Anlagen, 5. Abschnitt: Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen

Seite 22 f., Abschnitt § 38
In, an und auf baulichen Anlagen sind zu umwehren oder mit Brüstungen zu versehen: Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 1 m tiefer liegende Flächen angrenzen; dies gilt nicht, wenn die Umwehrung dem Zwec ...

§ 39 Aufzüge - Teil 3: Bauliche Anlagen, 6. Abschnitt: Technische Gebäudeausrüstung

Seite 39 f., Abschnitt § 39
Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen eigene Fahrschächte haben, um eine Brandausbreitung in andere Geschosse ausreichend lang zu verhindern. In einem Fahrschacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen. Aufzüge ohne eigene Fahrschächte sind zulässig. in ...

§ 40 Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle - Teil 3: Bauliche Anlagen, Installationsschächte und –kanäle, 6. Abschnitt: Technische Gebäudeausrüstung

Seite 40, Abschnitt § 40
Leitungen dürfen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen dagegen getroffen sind; d ...

§ 41 Lüftungsanlagen - Teil 3: Bauliche Anlagen, 6. Abschnitt: Technische Gebäudeausrüstung

Seite 40 f., Abschnitt § 41
Lüftungsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein; sie dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerungsanlagen nicht beeinträchtigen. Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; ...

§ 42 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung - Teil 3: Bauliche Anlagen, 6. Abschnitt: Technische Gebäudeausrüstung

Seite 41, Abschnitt § 42
Feuerstätten und Abgasanlagen (Feuerungsanlagen) müssen betriebssicher und brandsicher sein. Feuerstätten dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn nach der Art der Feuerstätte und nach der Lage, Größe, baulichen Beschaffenheit und Nutzung der ...

§ 43 Sanitäre Anlagen, Wasserzähler - Teil 3: Bauliche Anlagen, 6. Abschnitt: Technische Gebäudeausrüstung

Seite 41, Abschnitt § 43
Fensterlose Bäder und Toiletten sind nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist ...

§ 44 Kleinkläranlagen, Gruben - Teil 3: Bauliche Anlagen, 6. Abschnitt: Technische Gebäudeausrüstung

Seite 41, Abschnitt § 44
Kleinkläranlagen und Gruben müssen wasserdicht und ausreichend groß sein. Sie müssen eine dichte und sichere Abdeckung sowie Reinigungs- und Entleerungsöff ...

§ 45 Aufbewahrung fester Abfallstoffe - Teil 3: Bauliche Anlagen, 6. Abschnitt: Technische Gebäudeausrüstung

Seite 42, Abschnitt § 45
Feste Abfallstoffe dürfen innerhalb von Gebäuden vorübergehend aufbewahrt werden, in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 jedoch nur, wenn die dafür bestimmten Räume. ...

§ 46 Blitzschutzanlagen - Teil 3: Bauliche Anlagen, 6. Abschnitt: Technische Gebäudeausrüstung

Seite 25, Abschnitt § 46
Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Bl ...

§ 47 Aufenthaltsräume - Teil 3: Bauliche Anlagen, 7. Abschnitt: Nutzungsbedingte Anforderungen

Seite 42, Abschnitt § 47
Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m haben. Dies gilt nicht für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und für Aufenthaltsräume im Dachraum. Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüf ...

§ 48 Wohnungen - Teil 3: Bauliche Anlagen, 7. Abschnitt: Nutzungsbedingte Anforderungen

Seite 42 f., Abschnitt § 48
Fensterlose Küchen oder Kochnischen sind zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist. Für Wohngebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 sind leicht erreichbare und gut zugängliche Abstellräume für Kinderwagen und Fahrräder sowie für jede Wohnun ...

§ 49 Stellplätze und Garagen, Abstellplätze für Fahrräder - Teil 3: Bauliche Anlagen, 7. Abschnitt: Nutzungsbedingte Anforderungen

Seite 43, Abschnitt § 49
(1) Bei der Errichtung von Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, müssen geeignete Stellplätze oder Garagen hergestellt werden, wenn und soweit insbesondere unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öf ...

§ 50 Barrierefreies Bauen - Teil 3: Bauliche Anlagen, 7. Abschnitt: Nutzungsbedingte Anforderungen

Seite 44, Abschnitt § 50
(1) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen mindestens eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein; diese Verpflichtung kann auch durch eine entsprechende Zahl barrierefrei erreichbarer Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt ...

§ 51 Sonderbauten - Teil 3: Bauliche Anlagen, 7. Abschnitt: Nutzungsbedingte Anforderungen

Seite 44 f., Abschnitt § 51
An Sonderbauten können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Satz 1 besondere Anforderungen gestellt werden. Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Bestimmungen wegen der besonderen Art ...

§ 52 Grundsatz - Teil 4: Die am Bau Beteiligten

Seite 46, Abschnitt § 52
Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen sind ...

§ 53 Bauherr - Teil 4: Die am Bau Beteiligten

Seite 46, Abschnitt § 53
Der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines nicht verfahrensfreien Bauvorhabens sowie der Beseitigung von Anlagen geeignete Beteiligte nach Maßgabe der §§ 54 bis 56 zu bestellen, soweit er nicht selbst zur Erfüllung der Verpfl ...

§ 54 Entwurfsverfasser - Teil 4: Die am Bau Beteiligten

Seite 46, Abschnitt § 54
Der Entwurfsverfasser muss nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein. Er ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit seines Entwurfs verantwortlich. Der Entwurfsverfasser hat dafür zu sorgen, dass d ...

§ 55 Unternehmer - Teil 4: Die am Bau Beteiligten

Seite 28, Abschnitt § 55
Jeder Unternehmer ist für die mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen übereinstimmende Ausführung der von ihm übernommenen Arbeiten und insoweit für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle verantwortlich. Er hat di ...

§ 56 Bauleiter - Teil 4: Die am Bau Beteiligten

Seite 47, Abschnitt § 56
Der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird und die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen. Er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Be ...

§ 57 Aufbau und Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden - Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren, 1. Abschnitt: Bauaufsichtsbehörden

Seite 47 f., Abschnitt § 57
Bauaufsichtsbehörden sind. die Landkreise und die kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis als untere Bauaufsichtsbehörden, das Landesverwaltungsamt als obere Bauaufsichtsbehörde, das für das Bauordnungsrecht zuständige Ministerium als ob ...

§ 58 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden - Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren, 1. Abschnitt: Bauaufsichtsbehörden

Seite 48, Abschnitt § 58
Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlichrechtlichen Vorschriften eingehalten werden, soweit nicht andere ...

§ 59 Grundsatz - Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren, 2. Abschnitt: Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit

Seite 48 f., Abschnitt § 59
Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 60, 61, 75 und 76 nichts anderes bestimmt ist. , Die Genehmigungsfreiheit nach den 60, 61, 75 und 76 sowie die Beschränkung der bauaufsich ...

§ 60 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen - Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren, 2. Abschnitt: Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit

Seite 49 ff., Abschnitt § 60
(1) Verfahrensfrei sind. folgende Gebäude. eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 10 m², außer im Außenbereich, Garagen und Fahrradgaragen einschließlich überdachter Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder mit einer mittler ...

§ 61 Genehmigungsfreistellung - Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren, 2. Abschnitt: Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit

Seite 54 f., Abschnitt § 61
Keiner Genehmigung bedarf unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von. Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sin ...

§ 62 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren - Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren, 3. Abschnitt: Genehmigungsverfahren

Seite 55 f., Abschnitt § 62
(1) Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren wird durchgeführt bei. Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Vorhaben nac ...

§ 63 Baugenehmigungsverfahren - Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren, 3. Abschnitt: Genehmigungsverfahren

Seite 56, Abschnitt § 63
Bei genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen, die nicht unter § 62 fallen, prüft die Bauaufsichtsbehörde. die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit ...

§ 64 Bauvorlageberechtigung - Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren, 3. Abschnitt: Genehmigungsverfahren

Seite 57 ff., Abschnitt § 64
Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, der bauvorlageberechtigt ist. Dies gilt nicht für. Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Aus ...

§ 65 Bautechnische Nachweise - Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren, 3. Abschnitt: Genehmigungsverfahren

Seite 59 ff., Abschnitt § 65
Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall- und Erschütterungsschutz ist nach Maßgabe der Rechtsverordnung aufgrund des § 87 Abs. 3 nachzuweisen (bautechnische Nachweise); dies gilt nicht für verfahrensfreie Bauvorha ...

§ 66 Abweichungen - Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren, 3. Abschnitt: Genehmigungsverfahren

Seite 61, Abschnitt § 66
Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-recht ...

§ 67 Bauantrag, Bauvorlagen - Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren, 3. Abschnitt: Genehmigungsverfahren

Seite 61, Abschnitt § 67
Der Bauantrag ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Es kann gestattet werden, ...

§ 68 Behandlung des Bauantrags - Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren, 3. Abschnitt: Genehmigungsverfahren

Seite 62, Abschnitt § 68
Die Bauaufsichtsbehörde hört zum Bauantrag die Gemeinde und diejenigen Stellen, deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist, oder. , ohne deren Stellungnahme die Genehmigu ...

§ 69 Beteiligung der Nachbarn und der Öffentlichkeit - Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren, 3. Abschnitt: Genehmigungsverfahren

Seite 62 ff., Abschnitt § 69
Die Bauaufsichtsbehörde soll die Eigentümer benachbarter Grundstücke (Nachbarn) vor der Erteilung von Abweichungen und Befreiungen benachrichtigen, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden. Einwe ...

§ 70 Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens - Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren, 3. Abschnitt: Genehmigungsverfahren

Seite 39, Abschnitt § 70
Hat eine Gemeinde ihr nach § 14 Abs. 2 Satz 2, § 22 Abs. 5 Satz 1, § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB oder nach § 66 Abs. 3 erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt, soll das fehlende Einvernehmen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ersetzt werden. ...

§ 71 Baugenehmigung und Baubeginn - Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren, 3. Abschnitt: Genehmigungsverfahren

Seite 39 f., Abschnitt § 71
Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind; die Bauaufsichtsbehörde darf den Bauantrag auch ablehnen, wenn das Bauv ...

§ 72 Geltungsdauer der Genehmigung - Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren, 3. Abschnitt: Genehmigungsverfahren

Seite 66, Abschnitt § 72
Sind in der Baugenehmigung oder in der Teilbaugenehmigung keine anderen Fristen bestimmt, so erlöschen diese Genehmigungen, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhaben ...

§ 73 Teilbaugenehmigung - Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren, 3. Abschnitt: Genehmigungsverfahren

Seite 66, Abschnitt § 73
Ist ein Bauantrag eingereicht, so kann der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube und fü ...

73a Typengenehmigung - Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren, 3. Abschnitt: Genehmigungsverfahren

Seite 66 f., Abschnitt 73a
Für bauliche Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet werden sollen, wird auf Antrag durch die obere Bauaufsichtsbehörde eine Typengenehmigung erteilt, wenn die baulichen Anlagen der Teile von baulichen Anlagen den Anforder ...

§ 74 Vorbescheid - Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren, 3. Abschnitt: Genehmigungsverfahren

Seite 67, Abschnitt § 74
Vor Einreichung des Bauantrags ist auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens Vor Einreichung des Bauantrags ist auf A ...

§ 75 Genehmigung Fliegender Bauten - Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren, 3. Abschnitt: Genehmigungsverfahren

Seite 40 f., Abschnitt § 75
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste sind keine Fliegenden Bauten. Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie e ...

§ 76 Bauaufsichtliche Zustimmung - Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren, 3. Abschnitt: Genehmigungsverfahren

Seite 68 f., Abschnitt § 76
Nicht verfahrensfreie Bauvorhaben bedürfen keiner Genehmigung, Genehmigungsfreistellung und Bauüberwachung, wenn. der Bauherr die Leitung der Entwurfsarbeiten und der Bauüberwachung einer Baudienststelle des Bundes oder der Länder übertragen hat un ...

§ 77 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte - Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren, 4. Abschnitt: Bauaufsichtliche Maßnahmen

Seite 69 f., Abschnitt § 77
Sind Bauprodukte entgegen § 21 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, k ...

§ 78 Baueinstellung - Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren, 4. Abschnitt: Bauaufsichtliche Maßnahmen

Seite 70, Abschnitt § 78
Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen. Das gilt auch dann, wenn. die Ausführung eines Vorhabens entgegen den Vorsc ...

§ 79 Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung - Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren, 4. Abschnitt: Bauaufsichtliche Maßnahmen

Seite 70, Abschnitt § 79
Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht a ...

§ 80 Bauüberwachung - Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren, 5. Abschnitt: Bauüberwachung

Seite 71, Abschnitt § 80
Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überprüfen. Die Bauaufsichtsbehörde oder der Prüfingenieur überwachen die Ba ...

§ 81 Bauzustandsanzeigen, Aufnahme der Nutzung - Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren, 5. Abschnitt: Bauüberwachung

Seite 71 f., Abschnitt § 81
Die Bauaufsichtsbehörde und der Prüfingenieur können verlangen, dass ihnen Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten angezeigt werden. Die Bauarbeiten dürfen erst fortgesetzt oder die Anlagen erst benutzt werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde oder ...

§ 82 Baulasten und Baulastenverzeichnis - Teil 5: Bauaufsichtsbehörden, Verfahren, 6. Abschnitt: Baulasten

Seite 72 f., Abschnitt § 82
Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümer öffentlichrechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorsc ...

§ 83 Aufbau der Marktüberwachungsbehörden - Teil 6: Marktüberwachung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

Seite 73, Abschnitt § 83
Marktüberwachungsbehörden nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sind. die obere Bauaufsichtsbehö ...

§ 84 Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden - Teil 6: Marktüberwachung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

Seite 73 f., Abschnitt § 84
Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben nach[1]. , Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusamme ...

§ 85 Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden - Teil 6: Marktüberwachung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

Seite 74 f., Abschnitt § 85
Zuständig ist die obere Marktüberwachungsbehörde, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ist zuständig für die einheitliche Prüfung und Bewertung von Bauprodukten in technischer Hinsicht. Sie is ...

§ 86 Ordnungswidrigkeiten - Teil 7: Ordnungswidrigkeiten, Verordnungsermächtigungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Seite 75 f., Abschnitt § 86
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig. einer nach § 87 Abs. 1 bis 4 erlassenen Rechtsverordnung oder einer nach § 89 Absatz 1 und 2 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung oder die Satzung für einen bestimmt ...

§ 87 Rechtsverordnungen - Teil 7: Ordnungswidrigkeiten, Verordnungsermächtigungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Seite 76 ff., Abschnitt § 87
Zur Verwirklichung der in § 3 Satz 1, 16a Abs. 1 und 16b Abs. 1 bezeichneten Anforderungen wird die oberste Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, durch Rechtsverordnung. die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen der §§ 4 bis 48, Anforderungen an F ...

§ 87a Technische Baubestimmungen - Teil 7: Ordnungswidrigkeiten, Verordnungsermächtigungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Seite 79 f., Abschnitt § 87a
Die Anforderungen nach § 3 können durch Technische Baubestimmungen konkretisiert werden. Die Technischen Baubestimmungen sind zu beachten. Von den in den Technischen Baubestimmungen enthaltenen Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsregelungen kann a ...

§ 88 Örtliche Bauvorschriften - Teil 7: Ordnungswidrigkeiten, Verordnungsermächtigungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Seite 80, Abschnitt § 88
Die Gemeinden können durch Satzung im eigenen Wirkungskreis örtliche Bauvorschriften erlassen über. , besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen, Werbeanlagen und Warenautomaten zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbi ...

§ 89 Bestehende bauliche Anlagen - Teil 7: Ordnungswidrigkeiten, Verordnungsermächtigungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Seite 81, Abschnitt § 89
Werden in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes andere Anforderungen als nach dem bisherigen Recht gestellt, kann verlangt werden, dass bestehende oder nach genehmigten Bauvorlagen bereits begonnene bauliche Anlagen angepasst w ...

§ 90 Gleichstellungsbestimmung - Teil 7: Ordnungswidrigkeiten, Verordnungsermächtigungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Abschnitt § 90
Status- und Funktionsbezeichnungen ...

§ 91 Windenergie - Teil 7: Ordnungswidrigkeiten, Verordnungsermächtigungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Seite 81, Abschnitt § 91
(1) § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB findet auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung, wenn diese Vorhaben einen Mindestabstand von 1.000 Meter zu Wohngebäuden in Gebieten mit Bebauungsplänen (§ 30 BauGB ...

§ 92 Übergangsbestimmungen - Teil 7: Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften, Übergangsvorschriften

Seite 81, Abschnitt § 92
Verfahren nach diesem Gesetz, die vor Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen. Auf diese Verfahren sind die ab dem Inkrafttreten der jeweiligen Änderung ...

§ 93 Inkrafttreten, Außerkrafttreten - Teil 7: Ordnungswidrigkeiten, Verordnungsermächtigungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Seite 82, Abschnitt § 93
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten. § 17 Abs. 1 und 7, § 20 Satz 1 Nr. 1, § 25 Satz 2 und 3 sowie § 84 Abs. 1 mit Wirkung vom 1. Juli 2013 in Kraft und. , § 83 Nr. 3 und § 85 Abs. 2 bis 5 an ...

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