Landesbauordnungen (LBO)
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Die Landesbauordnungen (LBO) der Länder – das Wichtigste im Überblick


In jedem der 16 Bundesländer gilt eine Bauordnung als Landesgesetz. Diese Landesbauordnungen (LBO) orientieren sich im Kern an der länderübergreifend einheitlichen Musterbauordnung (MBO).
Die LBO sind ein wesentliches Element der Bauvorschriften in Deutschland und regeln als Bauordnungsrecht die Anforderungen, die bei Bauvorhaben zu beachten sind. Außerdem wird jede Bauordnung ergänzt durch zugehörige Erlasse und Durchführungsbestimmungen.
Die in der jeweiligen Landesbauordnung festgelegten allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen werden durch Technische Baubestimmungen konkretisiert. Die Technischen Baubestimmungen müssen bei der Planung, Berechnung und Ausführung von baulichen Anlagen beachtet werden.
Bei den Technischen Baubestimmungen handelt es sich zum großen Teil um DIN-Normen. Diese sind in entsprechenden Verwaltungsvorschriften der Bundesländer aufgelistet, die auf der vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) bekannt gemachten Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) basieren.

Wesentliche Technischen Baubestimmungen finden Sie hier bei Baunormenlexikon.



Aktuelle Fassungen der Bauordnungen aller Bundesländer

Die nachfolgende Tabelle enthält für die einzelnen Bundesländer sowohl das Datum der aktuellen Fassung der Bauordnung als auch das Datum der letzten berücksichtigten gesetzlichen Änderung.
Die Inhalte aller Landesbauordnungen können Sie hier bei Baunormenlexikon sofort aufrufen. Dafür genügt eine kostenlose Anmeldung.

Bundesland Titel Aktuelle
Fassung
Zuletzt
geändert
Baden-Württemberg
Baden-
Württemberg
Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO BW) 2010-03 20.11.2023
Bayern
Bayern Bayerische Bauordnung (BayBO) 2007-08 24.07.2023
Berlin
Berlin Bauordnung für Berlin (BauO Bln) 2005-09 20.12.2023
Brandenburg
Brandenburg Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) 2018-11 28.09.2023
Bremen
Bremen Bremische Landesbauordnung (BremLBO) 2022-10 18.10.2022
Hamburg
Hamburg Hamburgische Bauordnung (HBauO) 2005-12 31.12.2023
Hessen
Hessen Hessische Bauordnung (HBO) 2018-05 20.07.2023
Mecklenburg-Vorpommern
Mecklenburg-
Vorpommern
Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) 2015-10 26.06.2021
Niedersachsen
Niedersachsen Niedersächsische Bauordnung (NBauO) 2012-04 12.12.2023
Nordrhein-Westfalen
Nordrhein-
Westfalen
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) 2018-07 31.10.2023
Rheinland-Pfalz
Rheinland-Pfalz Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO RP) 1998-11 07.12.2022
Saarland
Saarland Landesbauordnung für das Saarland (LBO SL) 2004-02 12.12.2023
Sachsen
Sachsen Sächsische Bauordnung (SächsBO) 2016-05 01.03.2024
Sachsen-Anhalt
Sachsen-Anhalt Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) 2013-09 14.02.2024
Schleswig-Holstein
Schleswig-
Holstein
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO SH) 2021-12 06.12.2021
Thüringen
Thüringen Thüringer Bauordnung (ThürBO) 2014-03 29.07.2022
Orientierungsrahmen und Grundlage für die 16 Landesbauordnungen ist die Musterbauordnung (MBO). Aktuelle Fassung 2002-11, letzte Änderung 25.09.2020.


Wofür gelten die Landesbauordnungen?

Die Landesbauordnungen (LBO) gelten im Wesentlichen für bauliche Anlagen, für Bauprodukte sowie für Grundstücke und ihre Bebauung.
Bauliche Anlagen
Bauliche Anlagen
Als bauliche Anlagen werden mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen definiert. Unter bauliche Anlagen fallen aber beispielsweise auch Aufschüttungen, Ausgrabungen, Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze, Sportflächen und Spielflächen, Campingplätze, Freizeitparks oder Stellplätze für Kraftfahrzeuge.
Bauprodukte
Bauprodukte
Als Bauprodukte werden Produkte, Baustoffe, Bauteile, Anlagen und Bausätze definiert, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden oder um mit dem Erdboden verbunden zu werden (soweit sich deren Verwendung auf die Anforderungen an bauliche Anlagen auswirken kann). In den Landesbauordnungen ist auch das Zulassungsverfahren für Bauprodukte und Bauarten geregelt.

Die Anforderungen der LBO an Bauprodukte werden durch Verwaltungsvorschriften der Länder konkretisiert, die auf der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) basieren.
Grundstücke
Grundstücke
Was Grundstücke im Sinne der Landesbauordnungen sind, wird dort nicht näher definiert. Gebäude dürfen aber grundsätzlich nur auf Grundstücken errichtet werden, die an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegen oder zu denen eine entsprechende Zufahrt vorhanden ist.

Die LBO regeln insbesondere die Abstandsflächen zu Grundstücksgrenzen. Ob überhaupt auf einem Grundstück gebaut werden darf, sowie die Art und das Ausmaß regelt das Bauplanungsrecht, also das Baugesetzbuch (BauGB) und der örtliche Bebauungsplan.

Neben materiellen Festlegungen regeln die LBO auch den Ablauf des Baugenehmigungsverfahrens, die Voraussetzung für die Bauvorlagenberechtigung und die Organisation der Bauaufsichtsbehörden.

Was die LBO regeln – 21 Stichworte von A bis Z

Abstandsflächen

Bei der Bebauung von Grundstücken müssen Abstandsflächen eingehalten werden. Dies gilt entsprechend bei Änderungen an bestehenden Gebäuden. Abstandsflächen sind Flächen vor den Außenwänden von baulichen Anlagen, die von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten sind.
Die LBO der einzelnen Bundesländer regeln unterschiedlich, wie sich die Tiefe der Abstandsflächen bemisst, wo die Abstandsflächen liegen dürfen und inwieweit sich Abstandsflächen überdecken können. Außerdem definieren die Landesbauordnungen Ausnahmen für bauliche Anlagen – wie Garagen oder Gebäude ohne Aufenthaltsräume – die in Abstandsflächen zulässig sind. Muss oder darf an eine Grundstücksgrenze gebaut werden, ist i.d.R. keine Abstandsfläche erforderlich.
Prinzipiell müssen Abstandsflächen auf dem Grundstück selbst liegen. Abstandsflächen können außerdem auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen liegen, allerdings nur bis zu deren Mitte. Abstandsflächen dürfen sich je nach Winkel, in dem Außenwände zueinander stehen, überdecken.
Berechnung Abstandsflächen
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Für die korrekte Berechnung und Einhaltung von Abstandsflächen ist es wichtig, die entsprechende Regelung des jeweiligen Bundeslands zu beachten. Geben Sie dazu einfach im Suchfeld von Baunormenlexikon „Abstandsflächen“ ein – schon bekommen Sie eine Liste der Abstandsflächen-Regelungen in den LBO.
Abstandsflächen-Regelungen in den LBO
Die Abstandsflächen werden durch ‚Umklappen‘ der Fassadenflächen eines Gebäudes gebildet. Die Musterbauordnung legt zur Berechnung das Maß H für die Wandhöhe zugrunde. Die Wandhöhe H von Giebelflächen bei geneigten Dächern wird abhängig von der Dachneigung bestimmt.
Die einzelnen LBO definieren die erforderliche Tiefe der Abstandsflächen über einen Faktor bezogen auf diese Wandhöhe H. Beispielsweise in Abhängigkeit vom Baugebiet oder der Gebäudeklasse. Außerdem werden Mindestmaße für die Abstandsflächen geregelt.

Absturzsicherung

Als Absturzsicherung werden üblicherweise Einrichtungen definiert, die ein Abstürzen oder Herabfallen von Personen auf eine tiefer gelegene Fläche verhindern. Beispielsweise Geländer, Brüstungen, Gitter, Abdeckungen oder andere Sicherungsvorkehrungen. Während sich der Begriff Absturzsicherung in der Musterbauordnung (MBO) gar nicht findet, enthält diese einen eigenen Paragraphen für Umwehrungen: § 38 Musterbauordnung, Umwehrungen.
Welche baulichen Anlagen zu umwehren oder mit einer Brüstung zu versehen sind, sowie die geforderte Höhe der Umwehrungen wird in den Bauordnungen der Länder abhängig von der Absturzhöhe festgelegt.
Absturzhöhe
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Im Baunormenlexikon genügt ein Klick bei Ähnlicher Auszug, um die konkrete Regelung des gewünschten Bundeslands zu Umwehrungen aufzurufen.
Musterbauordnung
Neben den Regelungen in den LBO bestehen gesonderte Anforderungen an Absturzsicherungen, die in DIN-Normen festgelegt sind. Beispielsweise für Treppen, Schulgebäude oder Verglasungen:

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Aufenthaltsräume

Die Musterbauordnung definiert Aufenthaltsräume als Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.
In den LBO LBO der Bundesländer bestehen unterschiedliche Festlegungen für nutzungsbedingte Anforderungen an Aufenthaltsräume. Dabei wird die lichte Raumhöhe für Aufenthaltsräume vorgeschrieben. Ausnahmen gelten für Wohnräume in bestimmten Gebäudeklassen oder im Dachraum.
Grundriss
Die Landesbauordnungen regeln die Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Belichtung und die Größe von Fensteröffnungen. Außerdem die Zulässigkeit von Aufenthaltsräumen im Kellergeschoss.
Die Begriffsbestimmung für Aufenthaltsräumen hat außerdem Einfluss auf die Betrachtung von Geschossen, die Zulässigkeit von Gebäuden in Abstandsflächen sowie auf den Brandschutz und Rettungswege.
Festlegungen für Aufenthaltsräume ergeben sich nicht nur aus den Landesbauordnungen, sondern auch aus zahlreichen DIN-Normen. Unter anderem hinsichtlich des Schallschutzes von Aufenthaltsräumen in DIN 4109-5 oder die Tageslichtbeleuchtung von Aufenthaltsräumen in DIN 5034-1, DIN EN 17037 und VDI 6011. Auch DIN 277 nimmt zur Festlegung der Nutzungsfläche auf Aufenthaltsräume Bezug.

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Außenbereich

Der Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts wird nicht in den Bauordnungen der Länder geregelt oder begrifflich definiert. Gemäß Baugesetzbuch (BauGB) darf im Außenbereich – also auf Grundstücken, die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen und die nicht zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gehören – prinzipiell nicht gebaut werden, bzw. nur in festgelegten Ausnahmefällen. Der größte Teil des Gebiets der Bundesrepublik entfällt auf den Außenbereich.
Bebauungsplan, Quelle: bauprofessor.de
Bebauungsplan, Quelle: bauprofessor.de © f:data GmbH
Die Musterbauordnung (MBO) nimmt Bezug auf bauliche Anlagen im Außenbereich hinsichtlich der Verfahrensfreiheit von Bauvorhaben. Je nach Bundesland enthalten die Bauordnungen außerdem Regelungen für Abstandsflächen von Windanlagen, Antennen oder Masten im Außenbereich.

Baugenehmigung

Im Grundsatz muss für die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie die Beseitigung einer baulichen Anlage eine Baugenehmigung beantragt werden.
In welchen konkreten Fällen eine Baugenehmigung erforderlich ist, oder ob ein Bauvorhaben genehmigungsfrei ist, haben die einzelnen Bundesländer in ihren Bauordnungen unterschiedlich geregelt. Eine eventuelle Genehmigungsfreiheit entbindet dabei nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an bauliche Anlage gestellt werden.
Die Musterbauordnung (MBO) benennt neben dem allgemeinen Baugenehmigungsverfahren weitere Verfahren, die jeweils nur für bestimmte Bauvorhaben möglich sind. Im Baunormenlexikon genügt ein Klick bei Ähnlicher Auszug, um für jedes Verfahren die Regelungen der LBO des einzelnen Bundeslands aufzurufen.
Baugenehmigung
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Der Bauantrag selbst – also der Antrag des Bauherrn auf die Baugenehmigung – ist ggf. auf veröffentlichten Vordrucken durch einen bauvorlagenberechtigten Entwurfsverfasser einzureichen. Näheres zu weiteren einzureichenden Unterlagen, beispielsweise einen Standsicherheitsnachweis, einen Brandschutznachweis oder einen Schallschutznachweis, regeln die landesspezifischen Bauvorlagenverordnungen.
Die Baugenehmigung stellt die Erlaubnis der zuständigen Bauaufsichtsbehörde für das Bauvorhaben dar. Eine Baugenehmigung hat dabei nur eine zeitlich begrenzte Geltungsdauer und kann auch wieder erlöschen.
Verweise mit Bezug zur Baugenehmigung finden sich typischerweise auch in technischen Regeln, wie beispielsweise VDI 6210, Abbruch von baulichen und technischen Anlagen, VDI 6199 Bauwerksinspektionen mit Hinweis auf die Prüfung relevanter Vorschriften vor Erteilung der Baugenehmigung oder VDI 2052, Raumlufttechnik bezogen auf die bauaufsichtlich geforderte Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme.

Brandschutz

Die Musterbauordnung (MBO) formuliert für den Brandschutz, dass bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern oder instand zu halten sind, dass der Entstehung eines Brandes vorgebeugt wird. Ebenso der Ausbreitung von Feuer und Rauch. Bei einem Brand müssen sowohl die Rettung von Menschen und Tieren als auch wirksame Löscharbeiten möglich sein. In den Landesbauordnungen (LBO) der Bundesländer sind die allgemeinen Anforderungen an den Brandschutz unterschiedlich geregelt.
Im Baunormenlexikon genügt ein Klick bei Ähnlicher Auszug, um die Regelung des gewünschten Bundeslands zum Paragrafen „Brandschutz“ der MBO aufzurufen.
Baunormen Brandschutz Ähnliche
Brandschutz Baunormen
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Vertiefte Informationen zum Brandschutz im Bauwesen finden Sie auf unserer
Wissens-Seite Brandschutz »

Die Landesbauordnungen enthalten neben allgemeinen Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen – je nach Bundesland – insbesondere Anforderungen für
  • die Standsicherheit tragender, bzw. aussteifender Wände und Stützen im Brandfall,
  • Außenwände, Trennwände, Decken und Dächer sowie Brandwände insbesondere hinsichtlich der Brandausbreitung,
  • den Brandschutz der technischen Gebäudeausrüstung,
  • Blitzschutz und Blitzschutzanlagen,
  • Rauchmelder (Rauchwarnmelder),
  • Rettungswege (erster und zweiter Rettungsweg), Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr,
  • bautechnische Nachweise zum Brandschutz und der dafür Bauvorlagenberechtigten,
  • erhöhte Anforderungen bei Sonderbauten, bzw. die Erfordernis von Brandschutzkonzepten.
Aufgrund des komplexen Aufgabengebietes des Brandschutzes gelten in den einzelnen Bundesländern neben den Landesbauordnungen eine Vielzahl von rechtlichen Vorschriften zum Brandschutz wie Feuerwehrgesetze, Brandschutzgesetze, Feuerschutzgesetze, entsprechende Verordnungen, Richtlinien, Erlasse usw.
Darüber hinaus bestehen zahlreiche DIN-Normen speziell zum Brandschutz oder mit Zusammenhang zum Brandschutz. Wesentliche Inhalte dieser Normen sind im Baunormenlexikon enthalten. Beispielsweise die Normenreihe DIN 4102, Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen oder die Normenreihe DIN EN 13501, Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten.
Um im Baunormenlexikon alle Normen zum Brandschutz anzuzeigen, wählen Sie einfach in der Filterfunktion „Brandschutz“ als Kategorie. (Diese Funktion können Sie nutzen, sobald Sie angemeldet sind).
Baunormenlexikon Kategorie Brandschutz

Einfriedung

Als Einfriedung werden Anlagen bezeichnet, die ein Grundstück nach außen abgrenzen und vor unbefugtem Betreten schützen. Also beispielsweise ein Zaun, eine Mauer oder eine Hecke. Die Erfordernis von Einfriedungen oder deren Ausgestaltung wird nicht in den Landesbauordnungen geregelt.
Über die Notwendigkeit, Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen können Gemeinden Satzungen als örtliche Bauvorschriften erlassen, bzw. diese in Bebauungsplänen regeln. Außerdem ergeben sich aus den Nachbarrechtsgesetzten der Bundesländer sowohl eine eventuelle Einfriedungspflicht auf Verlangen des Nachbarn als auch Regelungen zu Art und Höhe der Einfriedung.
Rechtliche Aspekte für Einfriedungen können sich sowohl aus Bauvorschriften als auch aus dem Nachbarschaftsrecht ergeben.
Rechtliche Aspekte für Einfriedungen können sich sowohl aus Bauvorschriften als auch aus dem Nachbarschaftsrecht ergeben.
Wird die Einfriedung direkt auf der Grenze zum Nachbargrundstück errichtet, kommen außerdem die Paragrafen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zur gemeinschaftlichen Benutzung von Grenzanlagen zum Tragen.
Im Sinne der LBO einzelner Bundesländer können Einfriedungen durchaus bauliche Anlagen darstellen. Einfriedungen üblicher Höhe unterliegen aber in der Regel nicht der Genehmigungspflicht. Auch sind übliche Einfriedungen gemäß der Landesbauordnungen in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsfläche zulässig.
Für spezielle Bereiche, wie z. B. Spielplätze oder Feuerwehrhäuser, sind die Anforderungen an Einfriedungen in DIN-Normen festgelegt:

Fenster

Fenster sind Öffnungen in Bauteilen überwiegend der Außenhülle von Gebäuden. Fenster dienen der Belichtung, der Belüftung und der Sicht. Die Terminologie zu den Bauformen von Fenstern und zu deren Teilen legt DIN 12519 Fenster und Türen – Terminologie fest.
Nach DIN 12519, Terminologie für Fenster
Nach DIN 12519, Terminologie für Fenster
In den Landesbauordnungen werden Fenster zusammen mit Türen und sonstigen Öffnungen geregelt. Konstruktiv und funktional stehen Brüstungen oder Umwehrungen (siehe Absturzsicherung in Zusammenhang mit Fenstern.
Aufgrund der Bedeutung von Fenstern für die Belüftung und Belichtung mit Tageslicht von Aufenthaltsräumen enthalten die Bauordnungen der Länder Anforderungen an die Größe, bzw. das Rohbaumaß von Fensteröffnungen bezogen auf die Grundfläche des jeweiligen Raumes. Die Regelungen der einzelnen Bundesländer unterscheiden sich.
Im Baunormenlexikon genügt ein Klick bei Ähnlicher Auszug im Paragrafen „Aufenthaltsräume“ der MBO, um das im gewünschten Bundesland vorgeschriebene Rohbaumaß für Fensteröffnungen aufzurufen.
Baunormen MBO Fensteröffnung
Fenster können als zweiter Rettungsweg dienen. Für diesen Fall enthalten die Landesbauordnungen Regelungen zur lichten Größe von Fenstern und deren Anordnung über der Fußbodenoberkante, bzw. in Dachschrägen.
Für die Zulässigkeit von fensterlosen Küchen, Kochnischen, Bädern, Toiletten oder Kellerräumen gelten Anforderungen zur Lüftung. Für fensterlose Kellergeschosse zur Rauchableitung im Brandfall. Weitere Festlegungen in den LBO betreffen die gefahrlose Reinigung von Glasflächen und erforderliche Vorrichtungen dafür sowie Schutzmaßnahmen für größere Glasflächen.
Wichtige Normen für Fenster im Baunormenlexikon

Feuerungsanlagen

Die Musterbauordnung (MBO) legt in § 42 für Feuerungsanlagen – darunter fallen Feuerstätten und Abgasanlagen – fest, dass diese betriebssicher und brandsicher sein müssen. Dies gilt entsprechend bei Behältern und Rohrleitungen für brennbare Gase und Flüssigkeiten.
Feuerungsanlagen
Feuerungsanlagen
Feuerstätten Ortsfeste Anlagen in oder an Gebäuden zum Erzeugen von Wärme durch Verbrennung.
Abgasanlagen Abgasleitungen, Schornsteine und Verbindungsstücke, um Abgase von Feuerstätten so abzuführen, dass keine Gefahren und Belästigungen entstehen.
Ortsfeste Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftwerke, Brennstoffzellen und Verdichter sowie die Ableitung ihrer Verbrennungsgase werden in diese Regelung einbezogen. Da bei üblichen Wärmepumpen mit elektrisch betriebenen Verdichtern kein Verbrennungsprozess stattfindet, sind solche Wärmepumpen keine Feuerstätten und fallen nicht unter die Regelungen für Feuerungsanlagen.
Die einzelnen Bundesländer regeln in ihren Bauordnungen die Anforderungen an Feuerungsanlagen unterschiedlich. Zu den Regelungen für Feuerungsanlagen bei baunormenlexikon.de »

Feuerungsverordnung

Die Anforderungen der Bauordnungen an den Betrieb und die Aufstellung von Feuerungsanlagen werden im jeweiligen Bundesland durch eine Feuerungsverordnung (FeuV oder FeuVO) näher bestimmt.
Die Bestimmungen dieser Feuerungsverordnungen unterscheiden sich landesspezifisch. Üblicherweise gelten die Feuerungsverordnungen für Feuerstätten, Wärmepumpen und Blockheizkraftwerke, soweit diese Anlagen der Beheizung von Räumen oder der Warmwasserversorgung dienen oder es sich um Gas-Kochgeräte für Haushalte handelt. Von der jeweiligen Feuerungsverordnung werden meist folgende Anwendungsbereiche geregelt:
  • Aufstellung von Feuerstätten und Gasleitungen
  • Aufstellräume für Feuerstätten, Heizräume
  • Verbrennungsluftversorgung
  • Ausführung der Abgasanlagen
  • Brennstofflagerung
Die Abnahme neuer oder geänderter Feuerstätten und die Überprüfung im Sinne der Feuerungsverordnung erfolgt durch die Bezirksschornsteinfegermeister.

Garage

Garagen sind – laut Musterbauordnung (MBO) – Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Keine Garagen sind Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge. Die Begriffsbestimmung ist relevant, da besondere Regelungen oder Ausnahmen in den Landesbauordnungen speziell für Garagen gelten.
Beispielsweise gehören Garagen bis zu einer bestimmten Wandhöhe und Brutto-Grundfläche zu den verfahrensfreien Bauvorhaben. In diesen Fällen ist für die Garage kein Bauantrag und keine Baugenehmigung erforderlich. Allerdings sind die Kriterien und die Höchstwerte in den Bauordnungen der Länder nicht einheitlich festgelegt.
Garage
Weitere Beispiele spezifischer Regelungen für Garagen in den Landesbauordnungen:
  • Die Zulässigkeit von Garagen in Abstandsflächen von Gebäuden oder ohne eigene Abstandsflächen.
  • Anforderungen an die Barrierefreiheit von Garagen mit Besucherverkehr in öffentlich zugänglichen baulichen Anlagen.
  • Anforderungen oder Erleichterungen für Garagen ab einer bestimmten Größe, bzw. Nutzfläche im Rahmen der Regelungen für Sonderbauten.

Garagenverordnungen

Zur näheren Bestimmung der Anforderungen aus den LBO bestehen in den Bundesländern jeweils Ausführungsverordnungen zu den Bauordnungen oder eigene Garagenverordnungen, bzw. Garagen- und Stellplatzverordnungen für den Bau und Betrieb von Garagen.
Diese teilen beispielsweise Garagen nach Ihrer Nutzfläche ein:
Bezeichnung Nutzfläche
Kleingaragen 100 m²
Mittelgaragen 100 m² bis 1000 m²
Unterschieden werden offene Garagen, die unmittelbar ins Freie führende Öffnungen haben von geschlossenen Garagen. Außerdem automatische Garagen, in denen die Fahrzeuge mit mechanischen Anlagen zu den Garageneinstellplätzen befördert werden.
Die Ausführungsbestimmungen oder Garagenverordnungen regeln die Größe der Stellplätze. Festgelegt werden beispielsweise auch Anforderungen an Zufahrten und Abfahrten sowie Rampen, an die Breite von Fahrgassen, an den Brandschutz, die Lüftung und die Beleuchtung von Garagen.

Gebäudeklassen

Im Sinne der Landesbauordnungen sind Gebäude überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen dienen. Sie werden in den LBO in Gebäudeklassen eingeteilt.
Die Zuordnung von Gebäuden zu Gebäudeklassen erfolgt je nach ihrer Höhe, bzw. der Anzahl und Größe der Nutzungseinheiten. Abhängig von der Gebäudeklasse können sich unterschiedliche Brandschutzanforderungen ergeben. Auch die Anwendung eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens kann sich nach der Gebäudeklasse richten.
Quelle: bauprofessor.de
Quelle: bauprofessor.de © f:data GmbH
Die Kriterien für die Einstufung von Gebäuden in die passende Gebäudeklasse finden sich in den Landesbauordnungen jeweils unter § 2 Begriffe. Zu den LBO bei Baunormenlexikon »

Kinderspielplatz

Ein Kinderspielplatz oder auch Spielplatz ist eine Fläche zum Spielen von Kindern, auf der Spielgeräte vorhanden sind. DIN 18034-1 Spielplätze und Freiräume zum Spielen differenziert nach Spielplatz – Fläche, die bauplanungsrechtlich zum Spielen ausgewiesen ist – und Freiraum zum Spielen – zum Spielen geeigneter Ort, der nicht bauplanungsrechtlich ausgewiesen ist.
Die Landesbauordnungen der einzelnen Länder regeln, dass bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen auf dem Grundstück oder in unmittelbarer Nähe ein ausreichend großer Spielplatz für Kleinkinder anzulegen ist. Ausnahmen sind möglich, wenn z. B. in der Nähe ein nutzbarer Kinderspielplatz vorhanden ist oder geschaffen wird.
Selbst bei bestehenden Gebäuden kann die Herstellung von Kinderspielplätzen für Kleinkinder verlangt werden, wenn dies die Gesundheit und der Schutz der Kinder erfordern.
Kinderspielplätze gehören grundsätzlich zu den baulichen Anlagen, auf die sich die Gültigkeit der Landesbauordnungen erstreckt. Kinderspielplätze sind aber in der Regel verfahrensfrei und können ohne Bauantrag und Baugenehmigung errichtet werden. Innerhalb eines Genehmigungsverfahrens werden Kinderspielplätze allerdings geprüft.
Spezifische Anforderungen an Kinderspielplätze können Durchführungsverordnungen der einzelnen Bundesländer zu den Landesbauordnungen enthalten. Außerdem können Gemeinden Satzungen erlassen über Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von Kinderspielplätzen.

Öffentlicher oder privater Spielplatz?

Hinsichtlich der Ausstattung der Plätze mit Spielplatzgeräten und Spielplatzböden sowie deren Sicherheit ist die Unterscheidung in öffentliche Spielplätze und private Spielplätze relevant. Als öffentliche Spielplätze werden dabei nicht nur die von Kommunen frei zugänglich zur Verfügung gestellten Kinderspielplätze angesehen, sondern beispielsweise auch Kinderspielplätze von Einkaufszentren, Restaurants, Vereinen, Wohnanlagen oder in der Grünanlage eines Mehrfamilienhauses. Für solche öffentlichen Kinderspielplätze gelten die Regelungen der DIN EN 1176 Spielplatzgeräte und Spielplatzböden und DIN EN 1177 Stoßdämpfende Spielplatzböden.

Nebenanlagen

Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) regelt die Zulässigkeit der baulichen Nutzung von Grundstücken und nimmt in einem eigenen Paragrafen Bezug auf untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen. Dabei werden folgende Nebenanlagen genannt, die in einem Baugebiet auch auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden können, soweit im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist:
  • Nebenanlagen, die dem Nutzungszweck der Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen
  • Einrichtungen und Anlagen für die Kleintierhaltung
  • Anlagen für erneuerbare Energien
  • Fernmeldetechnische Nebenanlagen
  • der Versorgung des Baugebiets mit Elektrizität, Gas, Wärme, Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienende Nebenanlagen
  • untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden
Nebenanlagen im Sinne der BauNVO sind bei der Ermittlung der Grundfläche als Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf mitzurechnen. Bei der Ermittlung der Geschossfläche gemäß BauNVO bleiben Nebenanlagen unberücksichtigt.
Auch die Bauordnungen der Länder treffen Festsetzungen für Nebenanlagen. Beispielsweise, ob Nebenanlagen in den Anwendungsbereich der jeweiligen Landesbauordnung fallen oder ob Nebengebäude und Nebenanlagen ohne Baugenehmigung errichtet werden dürfen.

Raumhöhen

Als Raumhöhe wird die lichte Höhe eines Raumes zwischen der Oberkante des Fußbodens und der Unterkante der Decke bezeichnet.
Raumhöhe
In den LBO der Bundesländer werden Raumhöhen ausschließlich für Aufenthaltsräume geregelt. Zusätzliche Anforderungen an Raumhöhen können sich – insbesondere für Sonderbauten – aus Verordnungen, Richtlinien, Verwaltungsvorschriften etc. ergeben. Beispielsweise aus der Arbeitsstättenverordnung (ArbSättV), bzw. den Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR).
Auch in DIN-Normen und VDI-Richtlinien können Anforderungen definiert sein. Beispielsweise enthält VDI 3818, Öffentliche Sanitärräume Festlegungen für die Raumhöhen von Sanitärräumen.

Rettungswege

Die Begriffe Rettungsweg und Fluchtweg werden in der Praxis meist synonym benutzt. Inhaltlich geht es dabei um zwei Aspekte: Den Zugang für Einsatzkräfte zur Rettung und Bergung von Personen sowie die Fluchtwege aus einem Gebäude, über die sich Personen im Brandfall in Sicherheit bringen können. Ein Rettungsweg dient also der Fremdrettung und der Brandbekämpfung, während ein Fluchtweg der Selbstrettung dient.
Fluchtweg
Rettungsweg
In den Bauordnungen der Länder wird ausschließlich der Begriff Rettungsweg verwendet. Der Rettungsweg dient der Fremdrettung und Selbstrettung. Grundsätzlich wird im Rahmen des geforderten Brandschutzes geregelt, dass bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten sind, dass bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren möglich sind. Für bauliche Anlagen mit Aufenthaltsräumen ist insbesondere das Vorhandensein eines zweiten Rettungsweges zu beachten.
Die Landesbauordnungen enthalten für Rettungswege insbesondere Anforderungen
  • zur Notwendigkeit unabhängiger zweiter Rettungswege
  • zu eigenen Treppenräumen notwendiger Treppen
  • für Flure als Rettungswege sowie deren Anordnung und Ausbildung
  • zu erforderlichen Abmessungen von Fenstern, die als Rettungswege dienen

Zweiter Rettungsweg

Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum – also beispielsweise Wohnungen, Arztpraxen oder Betriebsstätten – sind in jedem Geschoss zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie gefordert. Der zweite Rettungsweg kann dabei sowohl eine weitere notwendige Treppe sein als auch eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle. Dies sind beispielsweise Fenster, wobei je nach Höhenlage über der Geländeoberfläche das Vorhandensein entsprechender Rettungsgeräte der örtlichen Feuerwehr gewährleistet sein muss. Ist die Rettung über einen Sicherheitstreppenraum möglich, entfällt ggf. die Notwendigkeit eines zweiten Rettungsweges.
Bei Sonderbauten bedarf ein zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr – aufgrund der erhöhten Anzahl von Personen, die in Sicherheit zu bringen sind – der Zustimmung der zuständigen Feuerwehrdienststelle.

Organisatorischer Brandschutz

Rettungswege fallen als Maßnahmen zur Rettung gefährdeter Personen unter den organisatorischen Brandschutz. Dies betrifft auch die Kennzeichnung und Freihaltung von Rettungswegen und das Erstellen von Brandschutzordnungen (siehe DIN 14096). In den einzelnen Bundesländern bestehen unterschiedliche Gesetze über Feuerwehr, Rettungsdienst und Hilfeleistung.
Vertiefte Informationen zum Brandschutz im Bauwesen finden Sie auf unserer
Wissens-Seite Brandschutz »
Wichtige Normen für Rettungswege im Baunormenlexikon

Schallschutz

Die Musterbauordnung (MBO) formuliert für den Schallschutz, dass Gebäude einen ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz haben müssen. Außerdem, dass Geräusche – soweit sie von baulichen Anlagen oder ortsfesten Einrichtungen ausgehen – so zu dämmen sind, dass keine unzumutbaren Belästigungen entstehen.
Im Baunormenlexikon genügt ein Klick bei Ähnlicher Auszug im Paragrafen „Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz“ der MBO, um die entsprechende Regelung im gewünschten Bundesland aufzurufen.
BaunormenSchallschutz
Die Landesbauordnungen legen fest, dass Gebäude einen ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz haben müssen. Außerdem, dass Geräusche von ortsfesten Einrichtungen im Gebäude oder auf dem Grundstück zu dämmen sind, damit keine unzumutbaren Belästigungen entstehen. Zur Konkretisierung dieser allgemeinen Anforderungen verweisen die landesspezifischen Verwaltungsvorschriften Technische Baubestimmungen auf DIN 4109-1 Schallschutz im Hochbau.
Vertiefte Informationen zum baulichen Schallschutz finden Sie auf unserer
Wissens-Seite Schallschutz »
Baurechtliche Anforderungen für den Schutz gegen Außenlärm (Lärmschutz) ergeben sich außerdem aus dem Lärmpegelbereich. Soweit dieser nicht durch Verwaltungsvorschriften, Bebauungspläne oder Lärmkarten festgelegt ist, erfolgt die Bestimmung über den maßgeblichen Außenlärmpegel wiederum gemäß DIN 4109.
Regelungen für einen bautechnischen Nachweis zum Schallschutz enthalten die Landesbauordnungen nicht. Anforderungen an den Schallschutznachweis zum Bauantrag sowie an die dafür Bauvorlagenberechtigten bestimmen die landesspezifischen Bauvorlagenverordnungen oder Verfahrensordnungen zu den Landesbauordnungen. Der Nachweis erfolgt nach den Berechnungsverfahren der DIN 4109.
Auch über die Normenreihe DIN 4109 hinaus bestehen weitere DIN-Normen zum Schallschutz oder mit Zusammenhang zum Schallschutz. Wesentliche Inhalte dieser Normen sind im Baunormenlexikon enthalten. Beispielsweise VDI 4100 Schallschutz im Hochbau – Wohnungen – Beurteilung und Vorschläge für erhöhten Schallschutz, DIN 18041 – Hörsamkeit in Räumen oder VDI 2719 Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen.
Um im Baunormenlexikon alle Normen zum Schallschutz anzuzeigen, wählen Sie einfach in der Filterfunktion „Schallschutz“ als Kategorie. (Diese Funktion können Sie nutzen, sobald Sie angemeldet sind).
Kategorien Baunormenlexikon Schallschutz

Sonderbauten

Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung. Dies können z. B. Hochhäuser oder bauliche Anlagen ab einer bestimmten Höhe sein, Gebäude mit größerer Grundfläche oder Gebäude mit Nutzung durch eine größere Personen- oder Besucherzahl. Beispiele für Sonderbauten aufgrund der Art ihrer Nutzung sind Verkaufsstätten, Büro- oder Verwaltungsgebäude, Versammlungsstätten, Gaststätten und Beherbergungsstätten, Pflege- oder Betreuungsreinrichtungen, Krankenhäuser, Wohnheime, Schulen, aber auch bestimmte bauliche Anlagen für die Lagerung von Stoffen.
Welche Bauten als Sonderbauten gelten, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich festgelegt. Im Baunormenlexikon führt der Verweis Ähnlicher Auszug bei § 51 Sonderbauten der Musterbauordnung zu den konkreten Regelungen der einzelnen Bundesländer.
Baunormen MBO Sonderbauten
An Sonderbauten können durch die Landesbauordnungen besondere oder erhöhte Anforderungen gestellt werden. Beispielsweise hinsichtlich des Brandschutzes und der Rettungswege. Oder hinsichtlich der Bauvorlagenberechtigung. Auch können Sonderbauten vom vereinfachten Baugenehmigungsverfahren oder der Genehmigungsfreistellung ausgenommen sein.
In den Bundesländern bestehen unterschiedliche eigene Verordnungen für Sonderbauten. Diese basieren z.T. auf den Muster-Verordnungen der Bauministerkonferenz, den sogenannten Sonderbauverordnungen: Beherbergungsstättenverordnung, Richtlinie über den Bau und Betrieb von Hochhäusern, Schulbau-Richtlinie, Verkaufsstättenverordnung, Versammlungsstättenverordnung.

Standsicherheit

Hinsichtlich der Standsicherheit regeln die Bauordnungen der einzelnen Länder weitgehend übereinstimmend, dass
  • bauliche Anlagen im Ganzen und in ihren Teilen für sich allein standsicher sein müssen und
  • die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit der Nachbargrundstücke nicht gefährdet werden darf.
Außerdem wird die Zulässigkeit gemeinsamer Bauteile für mehrere bauliche Anlagen geregelt, bzw. die Standsicherheit bei Beseitigung einer der baulichen Anlagen. Besonderes Augenmerk gilt den Anforderungen an die Standsicherheit im Brandfall.

Standsicherheitsnachweis

Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit ist gemäß der Landesbauordnungen nachzuweisen. Dies erfolgt im Rahmen der bautechnischen Nachweise zum Bauantrag. Ausgenommen sind verfahrensfreie Bauvorhaben.
Die LBO und die landesspezifischen Bauvorlagenverordnungen regeln außerdem, wer berechtigt ist, den Standsicherheitsnachweis zu erstellen – beispielsweise ein Tragwerksplaner – und ob der Standsicherheitsnachweis von einem Prüfsachverständigen bescheinigt sein muss.
Der Standsicherheitsnachweis als rechnerischer Nachweis der Standsicherheit erfolgt mit Methoden der Baustatik und nach Baunormen, insbesondere nach den Eurocodes als europaweit vereinheitlichte Regeln für die Bemessung im Bauwesen:
Grundlagen DIN EN 1990 Eurocode: Grundlagen der Tragwerksplanung
Einwirkungen DIN EN 1991-1-1 Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke
Brandeinwirkungen
Schneelasten
Windlasten
Verkehrslasten auf Brücken
Stahlbetontragwerke DIN EN 1992-1-1 Eurocode 2: Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken
Stahlbauten DIN EN 1993-1-1 Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten
Verbundtragwerke DIN EN 1994 Eurocode 4: Bemessung und Konstruktion von Verbundtragwerken aus Stahl und Beton
Holzbauten DIN EN 1995 Eurocode 5: Bemessung und Konstruktion von Holzbauten
Mauerwerksbauten DIN EN 1996-1-1 Eurocode 6: Bemessung und Konstruktion von Mauerwerksbauten
Geotechnik DIN EN 1997-1 Eurocode 7 – Entwurf: Berechnung und Bemessung in der Geotechnik
Auslegung gegen Erdbeben DIN EN 1998 Eurode 8 – Auslegung von Bauwerken gegen Erdbeben
Aluminiumkonstruktionen DIN EN 1999-1-1 Eurocode 9 – Berechnung und Bemessung von Aluminiumkonstruktionen
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Normenpaket Eurocodes/Tragwerke
Für Entwurf, Berechnung und Bemessung von Tragwerken das Wesentliche aus Eurocodes und nationalen Normen.
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Stellplätze

Stellplätze (auch Einstellplätze) sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen. Keine Stellplätze sind Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge.
Im Sinne der Landesbauordnungen (LBO) gehören Stellplätze zu den baulichen Anlagen. Entsprechend enthalten die LBO Anforderungen an Stellplätze, bzw. übergreifend an Stellplätze, Garagen und Abstellplätze für Fahrräder.
Stellplätze sind in der Regel auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon herzustellen sind. Die LBO sehen die Möglichkeit vor, fehlende Stellplätze durch Geldzahlung abzulösen, wenn die Stellplatzverpflichtung nicht erfüllt werden kann.
Im Baunormenlexikon genügt ein Klick bei Ähnlicher Auszug im Paragrafen „Stellplätze, Garagen und Abstellplätze für Fahrräder“ der MBO, um die entsprechende Regelung im gewünschten Bundesland aufzurufen.
Baunormen Stellplätze

Vorschriften für Stellplätze

Zur näheren Bestimmung der Anforderungen aus den LBO bestehen in den Bundesländern jeweils Ausführungsbestimmungen zu den Bauordnungen oder eigene Garagen- und Stellplatzverordnungen. Diese regeln unter anderem die Größe der Stellplätze. Üblicherweise ist je Stellplatz eine Mindestlänge von 5,00 m und eine Mindestbreite von 2,30 m vorgeschrieben, bzw. 2,50 m bei Stellplätzen mit Wänden oder Stützen an beiden Seiten. An Stellplätze für Menschen mit Behinderung bestehen spezifische Anforderungen.
Baunormen Stellplätze
In welcher Anzahl Stellplätze und Garagen bei Bauvorhaben herzustellen, bzw. nachzuweisen sind, wird ggf. durch Richtzahlentabellen in den Ausführungsbestimmungen geregelt. Der Stellplatzbedarf kann auch in kommunalen Stellplatzsatzungen festgelegt sein. Ebenso die Ablösung der Herstellungspflicht für Stellplätze und die Höhe der Ablösungsbeträge.

Treppen

Nach DIN 18065 Gebäudetreppen ist eine Treppe ein fest mit dem Bauwerk verbundenes, unbewegbares Bauteil zum Überwinden von Höhenunterschieden zwischen mindestens zwei unterschiedlichen Ebenen durch stufenweises Steigen. Die genannte Norm stellt die zentrale technische Regel für die Konstruktion und Ausführung von Treppen in Gebäuden dar. Sie legt unter anderem die Hauptmaße für Treppen fest. Enthalten ist auch die bekannte Schrittmaßregel für das Steigungsverhältnis von Treppen als Verhältnis zwischen Tiefe a der Trittstufe und Höhe s der Setzstufe: 2 s + a = 590 bis 650 mm.
Treppen
Die LBO der Bundesländer bestimmen die grundsätzliche Notwendigkeit von Treppen in Gebäuden für die Zugänglichkeit aller Geschosse sowie allgemeine Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes und der Verkehrssicherheit. Dies umfasst auch den Treppenraum, die nutzbare Breite der Treppenläufe und Treppenabsätze sowie die Notwendigkeit von Handläufen. Außerdem treffen die Bauordnungen Festlegungen insbesondere für den Brandschutz von Treppen und deren Funktion als Rettungsweg.

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Bautechnische Anforderungen an Treppen zur Verhütung von Unfällen im Schulbau enthält DIN 58125 Schulbau. Festlegungen zur barrierefreien Nutzbarkeit von Treppen treffen 18040-2 Barrierefreies Bauen und DIN EN 17210 Barrierefreiheit. Regelungen insbesondere auch zum Trittschallschutz von Treppen enthält DIN 4109-5 Schallschutz im Hochbau.
Baunormen Treppen
Um im Baunormenlexikon alle Normen für Treppen anzuzeigen, wählen Sie einfach in der Filterfunktion „Treppenkonstruktionen“. (Diese Funktion können Sie nutzen, sobald Sie angemeldet sind).

Wärmeschutz

Wärmeschutz
Die Musterbauordnung (MBO) schreibt, dass Gebäude einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen entsprechenden Wärmeschutz haben müssen. Die Regelungen der einzelnen Bundesländer enthalten teilweise als ergänzende Formulierung einen „den Energieverbrauch senkenden“ Wärmeschutz.
Mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) besteht ein bundesweit gültiges Gesetz, das die Energieeffizienz von Gebäuden, den baulichen Wärmeschutz und die Nutzung erneuerbarer Energien regelt. Soweit in den Bauordnungen der Bundesländer ein Wärmeschutznachweis als bautechnischer Nachweis des Wärmeschutzes gefordert wird, ist dieser gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG) zu führen. Die Nachweisführung erfolgt dabei vorrangig durch Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs gemäß DIN V 18599-2 Energetische Bewertung von Gebäuden - Berechnung des Nutz-, End- und Primärenergiebedarfs für Heizung, Kühlung, Lüftung, Trinkwarmwasser und Beleuchtung.
Vertiefte Informationen zum baulichen Wärmeschutz finden Sie auf unserer
Wissens-Seite Wärmeschutz »
Auch die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) nennt zur Konkretisierung der Landesbauordnungen die entsprechenden Teile der DIN 4108, die zur Erfüllung der Wärmeschutz-Anforderungen zu beachten sind:
Mindestanforderungen an den Wärmeschutz DIN 4108-2
Klimabedingter Feuchteschutz DIN 4108-3
Wärme- und feuchteschutztechnische Bemessungswerte DIN 4108-4
Anwendungsbezogene Anforderungen an Wärmedämmstoffe DIN 4108-10
Normenpaket-Bauphysik
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Das Wesentliche aus Bauphysik-Normen von Brandschutz, Schallschutz, Wärme- und Feuchteschutz bis Energieeinsparung.
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