Technische Baubestimmungen
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Technische Baubestimmungen – von allen Baubeteiligten zu beachten

Die Bauordnungen der Bundesländer regeln die allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen und die Verwendung von Bauprodukten. Diese Anforderungen können durch Technische Baubestimmungen konkretisiert werden. Zur Einhaltung der Technischen Baubestimmungen formuliert die Musterbauordnung (MBO) knapp und eindeutig: „Die Technischen Baubestimmungen sind zu beachten“. Grundsätzlich müssen also die Technischen Baubestimmungen von allen am Bau Beteiligten sowohl bei der Planung und Berechnung als auch bei der Ausführung und entsprechend bei der baurechtlichen Überprüfung beachtet werden.
Vertiefte Informationen zu den Bauordnungen der Länder finden Sie auf unserer
Wissens-Seite Landesbauordnungen »
Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) macht im Auftrag der Länder die Muster-Verwaltungsvorschrift – Technische Baubestimmungen (MVV TB) bekannt, auf deren Grundlage die Bundesländer jeweils Verwaltungsvorschriften zur Konkretisierung ihrer Bauordnungen erlassen. Diese ersetzen die in der Vergangenheit nach Bauordnungsrecht der Länder bekanntgemachten Listen der Technischen Baubestimmungen (auch als Eingeführte Technische Baubestimmungen oder ETB bezeichnet).

Die Inhalte der Muster-Verwaltungsvorschrift – Technische Baubestimmungen

Die ehemals bestehende Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) sowie die Bauregellisten wurden abgelöst und mit der MVV TB zusammengeführt.
Teil A und Teil B
In Abgrenzung der Anforderungen an die Bauwerkssicherheit von Anforderungen an Bauprodukte sind in den Teilen A und B der MVV TB vor allem Vorschriften für die Planung, Bemessung und Ausführung von Bauwerken enthalten.
Teil C
Teil C enthält Regelungen für die Verwendung von Bauprodukten ohne CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenverordnung. Außerdem sind in Teil C Festlegungen zu Bauprodukten und Bauarten enthalten, für die nur ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis vorgesehen ist.
Teil D
Teil D schließlich enthält Informationen zu Bauprodukten, für die kein bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis erforderlich ist. Außerdem Regelungen zum Umgang mit freiwilligen Herstellerangaben in Bezug auf wesentliche Merkmale harmonisierter Bauprodukte.
Abschnitt Inhaltsübersicht
A Technische Baubestimmungen, die bei der Erfüllung der Grundanforderungen an Bauwerke zu beachten sind.
A1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
A2 Brandschutz
A3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
A4 Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung
A5 Schallschutz
A6 Wärmeschutz
B Technische Baubestimmungen für Bauteile und Sonderkonstruktionen, die zusätzlich zu den in Teil A aufgeführten Technischen Baubestimmungen zu beachten sind.
B1 Allgemeines
B2 Technische Regelungen für Sonderkonstruktionen und Bauteile gem. § 85a Abs. 2 MBO
B3 Technische Gebäudeausrüstungen und Teile von Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen, die die CE-Kennzeichnung nicht nach der Bauproduktenverordnung tragen
B4 Bauprodukte und Bauarten, die Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, für die nach § 85 Abs. 4a MBO eine Rechtsverordnung erlassen wurde
C Technische Baubestimmungen für Bauprodukte, die nicht die CE-Kennzeichnung tragen, und für Bauarten.
C1 Allgemeines
C2 Voraussetzungen zur Abgabe der Übereinstimmungserklärung für Bauprodukte nach § 22 MBO
C3 Bauprodukte, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 19 Abs. 1 Satz 2 MBO bedürfen
C4 Bauarten, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 16a Abs. 3 MBO bedürfen
D Bauprodukte, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen.
D1 Allgemeines
D2 Liste nach § 85a Abs. 4 MBO
D3 Technische Dokumentation nach § 85a Abs. 2 Nr. 6 MBO

Musterbauordnung im Originaltext

Die Inhalte der Musterbauordnung und aller Landesbauordnungen können Sie hier bei Baunormenlexikon sofort aufrufen.
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Anhänge zur MVV TB

Neben den Teilen A bis C enthält die MVV TB zahlreiche Anhänge mit spezifischen Anwendungsbereichen von den Anforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung von nachträglichen Bewehrungsanschlüssen mit eingemörtelten Bewegungsstäben über hinterlüftete Außenwandbekleidungen oder Anforderung an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes bis zur Verwendung von normalentflammbaren Verglasungen in Außenwänden.

Aufgehobene Bauregellisten und CE-Kennzeichnung

Die Muster-Verwaltungsvorschrift – Technische Baubestimmungen MVV TB trat an die Stelle der aufgehobenen Bauregellisten A, B und C.
Bauregelliste  
A Ersetzt durch MVV TB Teil C, sowie Anhang 4 (Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen, Verwendung von Bauprodukten, Anwendung von Bauarten)
B MVV TB Kapitel B 3
C MVV TB Kapitel D 2.2
Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur Gleichbehandlung der Marktteilnehmer und zur Warenverkehrsfreiheit dürfen an Bauprodukte, die harmonisierten europäischen Normen unterliegen, keine zusätzlichen nationalen Anforderungen mehr gestellt werden. Für Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung sind nationale Verwendbarkeitsnachweise oder das ehemalige deutsche Übereinstimmungskennzeichen (Ü-Zeichen) nicht mehr möglich.
CE-Kennzeichnung
Eine CE-Kennzeichnung müssen Bauprodukte aufweisen, die von einer harmonisierten europäischen Norm nach Bauproduktenverordnung (BauPVO) erfasst sind. Die CE-Kennzeichnung wird seitens des Herstellers angebracht. Der Hersteller übernimmt demgemäß die Verantwortung für die Einhaltung der europaweit geltenden Anforderungen.

Unterscheidung Bauprodukte und Bauarten

Bauprodukte im Sinne der Landesbauordnungen sind Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut oder mit dem Erdboden verbunden zu werden.
Bauarten bezeichnen das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen.

Technische Baubestimmungen für die Erfüllung der Grundanforderungen an Bauwerke

In Teil A der MVV TB – Technische Baubestimmungen, die bei der Erfüllung der Grundanforderungen an Bauwerke zu beachten sind – werden die zentralen Technischen Baubestimmungen, also die einschlägigen Normen, genannt, die zur Erfüllung der Grundanforderungen an Bauwerke einzuhalten sind. Die Inhalte dieser Normen finden Sie größtenteils hier bei baunormenlexikon.de.
Hinweis: In der MVV TB werden Normen überwiegend mit Ausgabedatum genannt. Dies ist – allein schon aus redaktionellen Gründen – nicht immer das Datum der neuesten Ausgabe der jeweiligen Norm. Wenn auf dieser Webseite zu Normen bei baunormenlexikon.de verlinkt wird, erfolgt dies in den meisten Fällen zur aktuellen Ausgabe.
Grundanforderung an Bauwerke Beispiele einschlägiger Normen
Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
Grundlagen der Tragwerksplanung und Einwirkungen auf Tragwerke DIN EN 1990 – Eurocode: Grundlagen der Tragwerksplanung
Bauliche Anlagen im Erd- und Grundbau DIN EN 1997-1 – Eurocode 7
DIN 1054 – Baugrund
Bauliche Anlagen im Beton-, Stahlbeton- und Spannbetonbau DIN EN 1992-1-1 – Eurocode 2
DIN 1045-2 – Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton
DIN EN 13670 – Ausführen von Tragwerken aus Beton
Bauliche Anlagen im Metall und Verbundbau DIN EN 1993-1-1 – Eurocode 3
DIN EN 1090-2 – Ausführung von Stahltragwerken und Aluminiumtragwerken
Bauliche Anlagen im Holzbau DIN EN 1995-1-1 – Eurocode 5
DIN 1052-10 – Herstellung und Ausführung von Holzbauwerken
Bauliche Anlagen im Mauerwerksbau DIN EN 1996-1-1 – Eurocode 6
DIN 1053-4 – Mauerwerk – Fertigbauteile
Glaskonstruktionen DIN 18008-1 – Glas im Bauwesen – Bemessungs- und Konstruktionsregeln
DIN 18008-4 – Zusatzanforderungen an absturzsichernde Verglasungen
Sonderkonstruktionen DIN 1056 – Freistehende Schornsteine in Massivbauart
DIN EN 12812 – Traggerüste
Brandschutz
Planung, Bemessung und Ausführung DIN 4102-4 – Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung
Gebäudetreppen DIN 18065 – Gebäudetreppen
Barrierefreies Bauen DIN 18040-1 – Barrierefreies Bauen
Schallschutz
Schallschutz im Hochbau DIN 4109-1 – Schallschutz im Hochbau
Wärmeschutz
Wärmeschutz in Gebäuden DIN 4108-2 – Mindestanforderungen an den Wärmeschutz
DIN 4108-3 – Klimabedingter Feuchteschutz
Links zu Normen bei baunormenlexikon.de führen nicht in allen Fällen zur in der MVV TB genannte Ausgabe der jeweiligen Norm.
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Technische Baubestimmungen für Bauteile und Sonderkonstruktionen

Teil B der MVV TB – Technische Baubestimmungen für Bauteile und Sonderkonstruktionen, die zusätzlich zu den in Teil A aufgeführten Technischen Baubestimmungen zu beachten sind – enthält für besondere Bauteile und Sonderkonstruktionen Technische Baubestimmungen, die zusätzlich zu den in Teil A genannten beachtet werden müssen.

Sonderkonstruktionen und Bauteile gemäß technischer Regeln

In Kapitel B 2 der MVV TB – Technische Regelungen für Sonderkonstruktionen und Bauteile gemäß § 85a Abs. 2 MBO – werden Technische Baubestimmungen für entsprechende Sonderkonstruktionen und Bauteile gebündelt dargestellt, weil sie der Konkretisierung mehrerer Grundanforderungen dienen. Der Verweis auf § 85a MBO bezieht sich auf die Konkretisierung der Anforderungen der Bauordnung durch Bezugnahme auf technische Regeln.
Als Sonderkonstruktionen werden Fliegende Bauten genannt. Beispiele für aufgeführte Bauteile und die einzuhaltenden Technischen Baubestimmungen siehe nachfolgende Tabelle. Normen werden teilweise nicht in Kapitel B 2 selbst genannt, sondern in Anlagen, auf die verwiesen wird.
Bauteile nach Kapitel B 2 MVV TB Beispiele genannter Normen
MVV TB Kapitel B 2 und Anlagen
Bauteile für Wände, Dächer, Decken und Fassadenkonstruktionen DIN 18516-1 – Außenwandbekleidungen, hinterlüftet
Unterdeckenkonstruktionen DIN 18168-1 – Gipsplatten-Deckenbekleidungen und Unterdecken
Bauteile aus Dämmstoffen für den Wärme- und Schallschutz  
Bauteile zur Abdichtung von baulichen Anlagen DIN 18533-3 – Abdichtung von erdberührten Bauteilen
Grundstücksentwässerungsanlagen DIN EN 13564-1 – Rückstauverschlüsse für Gebäude
Links zu Normen bei baunormenlexikon.de führen nicht in allen Fällen zur in der MVV TB genannte Ausgabe der jeweiligen Norm.

Technische Gebäudeausrüstungen und Teile von Anlagen für wassergefährdende Stoffe ohne CE-Kennzeichnung

Kapitel B 3 der MVV TB – Technische Gebäudeausrüstungen und Teile von Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen, die die CE-Kennzeichnung nicht nach der Bauproduktenverordnung tragen – enthält Technische Gebäudeausrüstungen und Teile von Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe, die bestimmte Grundanforderungen nach der Bauproduktenverordnung hinsichtlich ihres Verwendungszweckes nicht erfüllen. Die Bauprodukte werden mit den jeweils maßgebenden Harmonisierungsrechtsvorschriften aufgelistet, dem konkreten Verwendungszweck, den gemäß MBO bestehenden Grundanforderungen und fehlenden wesentlichen Merkmalen.

Beispiel aus Kapitel B 3 MVV TB

Bauprodukt Brandschutzklappen für Lüftungsleitungen, die nicht vom Anwendungsbereich der DIN EN 15650 erfasst werden
Maßgebende Harmonisierungsrechtsvorschriften 2014/35/EU
2014/30/EU
2006/42/EG
Konkreter Verwendungszweck Verwendung in Lüftungsanlagen
Gemäß MBO bestehende Grundanforderung Brandschutz
Fehlendes wesentliches Merkmal Dichtheit, Oberflächentemperatur, Auslöseeinrichtung und Rauchmelder
Links zu Normen bei baunormenlexikon.de führen nicht in allen Fällen zur in der MVV TB genannte Ausgabe der jeweiligen Norm.
Für diese Produkte ist zum Nachweis der fehlenden wesentlichen Merkmale ein Verwendbarkeitsnachweis (§ 17 MBO) erforderlich. Oder – wenn ein Verfahren zum Nachweis der wesentlichen Merkmale genannt wird – eine Übereinstimmungserklärung (§ 22 MBO) des Herstellers aufgrund einer Prüfung durch eine hierfür bauaufsichtlich anerkannte Prüfstelle.
Kapitel B 3 der MVV TB ist gegliedert in
  • Technische Gebäudeausrüstungen
  • Teile von Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen
  • Zubehörteile für den Brandschutz

Bauprodukte und Bauarten nach anderen Rechtsvorschriften

Kapitel B 4 der MVV TB – Bauprodukte und Bauarten, die Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, für die nach § 85 Abs. 4a MBO eine Rechtsverordnung erlassen wurde – enthält Technische Anforderungen an Anlagen und Anlagenteile in Lager, Abfüll- und Umschlaganlagen (LAU-Anlagen) zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie Technische Anforderungen an Einbau, Betrieb und Wartung von Anlagen mit Bauprodukten zur Abwasserbehandlung.

Technische Baubestimmungen für Bauarten und für Bauprodukte ohne CE-Kennzeichnung

Teil C der MVV TB – Technische Baubestimmungen für Bauprodukte, die nicht die CE-Kennzeichnung tragen, und für Bauarten – enthält Voraussetzungen zur Übereinstimmungserklärung für Bauprodukte sowie Angaben zu Bauarten und Bauprodukten, die nur ein allgemeines Prüfzeugnis benötigen.

Übereinstimmungserklärung für Bauprodukte

Grundsätzlich müssen Bauprodukte bei Ihrer Verwendung für bauliche Anlagen die bauaufsichtlichen Anforderungen erfüllen. Zur Konkretisierung dieser Anforderungen wird im Bauordnungsrecht der Bundesländer auf technische Regeln Bezug genommen. Kapitel C 2 der MVV TB – Voraussetzungen zur Abgabe der Übereinstimmungserklärung für Bauprodukte nach § 22 MBO – listet für Bauprodukte, ohne CE-Kennzeichnung entsprechende technische Regeln auf. Inhalte dieser technischen Regeln finden Sie zu einem großen Teil hier bei baunormenlexikon.de.
Die in der Vergangenheit in der Bauregelliste A Teil 1 getroffenen Regelungen werden durch Kapitel C 2 der MVV TB fortgeführt.
Die Übereinstimmung mit diesen technischen Regeln muss der Hersteller durch Abgabe einer Übereinstimmungserklärung (§ 22 MBO) bestätigen. Kapitel C 2 der MVV TB legt die Anforderungen an die Abgabe dieser Übereinstimmungserklärung fest:
ÜH Übereinstimmungserklärung des Herstellers
ÜHP Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach vorheriger Prüfung des Bauprodukts durch eine anerkannte Prüfstelle
ÜZ Übereinstimmungszertifikat durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle

Beispiele aus Kapitel C 2 der MVV TB

Bauprodukt Technische Regel Überein-
stimmungs-
Bestätigung
Bauprodukte für den Beton-, Stahlbeton- und Spannbetonbau
Betonstabstahl DIN 488-2 – Betonstahl ÜZ
Standardbeton DIN EN 206-1 – Beton ÜH
Vorgefertigte Ziegeldecken DIN 1045-100 – Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken – Ziegeldecken ÜZ
Bauprodukte für den Mauerwerksbau
Mauertafeln und Vergusstafeln DIN 1053-4 – Mauerwerk – Fertigbauteile ÜZ
Keramikklinker DIN 105-4 – Mauerziegel – Keramikklinker ÜZ
Bauprodukte für den Holzbau
Geklebte Verbundbauteile aus Brettschichtholz, sofern nicht durch DIN EN 14080 erfasst, und Brettsperrholz DIN 1052-10 – Herstellung und Ausführung von Holzbauwerken ÜZ
Phenoplaste und Aminoplaste des Klebstofftyps I für geklebte tragende Verbindungen in und von Holzbauteilen DIN EN 301 – Klebstoffe, Phenoplaste und Aminoplaste, für tragende Holzbauteile ÜHP
Bauprodukte für den Metallbau
Blanker gleichschenkliger scharfkantiger Winkelstahl DIN 59370 – Blanker scharfkantiger Winkelstahl ÜHP
Bauteile aus Stahl und Stahlguss mit thermisch gespritzten Schichten aus Zink und Aluminium und ihren Legierungen DIN EN ISO 2063-1 – Thermisches Spritzen – Zink, Aluminium und ihre Legierungen ÜHP
Türen und Tore
Horizontal- und Vertikal-Schiebetüren für Aufzüge in Fahrschächten mit feuerbeständigen Wänden DIN 18091 – Aufzüge; Schacht-Schiebetüren für Fahrschächte mit Wänden der Feuerwiderstandklasse F 90 ÜZ
Einsteckschlösser für Feuerschutz- und Rauchschutztüren DIN 18250 – Einsteckschlösser für Feuerschutz- und Rauchschutztüren ÜZ
Bauprodukte für Dächer und Bedachungen, Wände und Wandbekleidungen sowie Decken und Deckenbekleidungen und nichttragende innere Trennwände
Hohlwandplatten aus Leichtbeton DIN 18148 – Hohlwandplatten aus Leichtbeton ÜH
Betonwerksteinplatten für hinterlüftete Außenwandbekleidungen DIN 18516-5 – Außenwandbekleidungen, hinterlüftet ÜHP
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Bauprodukte, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses bedürfen

Grundsätzlich ist für Bauprodukte ohne CE-Kennzeichnung, für die es weder eine Technische Baubestimmung noch eine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt oder die von einer Technischen Baubestimmung wesentlich abweichen, eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (§ 18 MBO) erforderlich oder eine Zustimmung im Einzelfall (§ 20 MBO).
Ausgenommen sind Bauprodukte, die in Kapitel C 3 der MVV TB – Bauprodukte, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 19 Absatz 1 Satz 2 MBO bedürfen – aufgeführt sind. Soweit die in Kapitel C 3 genannten anerkannten Prüfverfahren vorliegen, bedürfen solche Bauprodukte nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses (§ 19 MBO).
Die in der Vergangenheit in der Bauregelliste A Teil 2 getroffenen Regelungen werden durch Kapitel C 3 der MVV TB fortgeführt.

Beispiele aus Kapitel C 3 der MVV TB

Bauprodukt Anerkanntes Prüfverfahren nach Überein-
stimmungs-
Bestätigung
Vorgefertigte Lüftungsleitungen, an die Anforderungen an die Feuerwiderstands-dauer und / oder den Schallschutz gestellt werden Je nach Bauprodukt gilt:
Für die Feuerwiderstandsdauer:
DIN 4102-6:1977-09 und – sofern zutreffend – in Verbindung mit DIN V 4102-21:2002-08 oder DIN EN 1363-1:2020-05, DIN EN 1366-1:2014-12 und – sofern zutreffend – in Verbindung mit DIN V 4102-21:2002-08 und Anlage C 3.1
Für den Schallschutz:
DIN EN ISO 10140-1:2016-12,
DIN EN ISO 10140-2, -4:2010-12,
DIN EN ISO 10140-5:2014-09,
DIN EN ISO 717-1:2021-05
ÜH
Türen und Tore als Rauchschutzabschlüsse, ausgenommen Vorhänge DIN 18095-1
DIN 18095-3
ÜH
Vorgefertigte begehbare Verglasung mit versuchstechnisch ermittelter Tragfähigkeit DIN 18008-5, Anhang A ÜH
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Bauarten, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses bedürfen

Grundsätzlich dürfen Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es keine allgemein anerkannte Regel der Technik im Hinblick auf Planung, Bemessung und Ausführung gibt, nur bei Vorliegen einer allgemeinen Bauartgenehmigung oder einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung angewendet werden.
Ausgenommen sind Bauarten, die in Kapitel C 4 der MVV TB – Bauarten, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 16a Absatz 3 MBO bedürfen – aufgeführt sind. Soweit die in Kapitel C 4 genannten anerkannten Prüfverfahren vorliegen, bedürfen solche Bauarten nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses (§ 16a MBO). Die Übereinstimmung der Bauart mit dem Prüfzeugnis muss vom Anwender durch Übereinstimmungserklärung bestätigt werden.
Die in der Vergangenheit in der Bauregelliste A Teil 3 getroffenen Regelungen werden durch Kapitel C 4 der MVV TB fortgeführt.

Beispiele aus Kapitel C 4 der MVV TB

Bauart Anerkanntes Prüfverfahren nach
Bauarten zur Herstellung von elektrischen Kabelanlagen, an die Anforderungen hinsichtlich des Funktionserhalts unter Brandeinwirkung gestellt werden.
Satz 2 aus lfd. Nr. C 4.1 gilt entsprechend.
DIN 4102-12:1998-11
Bauarten für absturzsichernde Verglasung mit versuchstechnisch ermittelter Tragfähigkeit DIN 18008-4:2013-07
Anhang A, Anhang D und Anhang E
Anlage C 3.5 des Kapitels C 3
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Bauprodukte, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen

Teil D der MVV TB – Bauprodukte, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen – enthält eine Liste von Bauprodukten, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen. Diese Liste ist nicht abschließend und soll den am Bau Beteiligten zur Klarstellung dienen.
Bauprodukte Nachweis
für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt und an die Anforderungen nach § 3 MBO bestehen, für die aber auf Verwendbarkeitsnachweise verzichtet wird (ehemals „sonstige Bauprodukte“). Insbesondere Bauprodukte, die durch andere Zertifizierungs- und Zulassungssysteme abgedeckt werden (z. B. DVGW und VDE) Eine Verwendbarkeit der Bauprodukte i. S. d. § 16b MBO muss vorliegen, diese ist jedoch nach Bauordnungsrecht nicht nachzuweisen.
für die es weder Technische Baubestimmungen noch anerkannte Regeln der Technik gibt und für die die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 MBO nicht von Bedeutung ist. Die bauordnungsrechtlich untergeordnete Bedeutung wird durch den Verzicht auf bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise kenntlich gemacht.

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