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Technische Baubestimmungen – von allen Baubeteiligten zu beachten
Die Bauordnungen der Bundesländer regeln die allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen und die Verwendung von Bauprodukten. Diese Anforderungen können durch Technische Baubestimmungen konkretisiert werden. Zur Einhaltung der Technischen Baubestimmungen formuliert die Musterbauordnung (MBO) knapp und eindeutig: „Die Technischen Baubestimmungen sind zu beachten“. Grundsätzlich müssen also die Technischen Baubestimmungen von allen am Bau Beteiligten sowohl bei der Planung und Berechnung als auch bei der Ausführung und entsprechend bei der baurechtlichen Überprüfung beachtet werden.
Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) macht im Auftrag der Länder die Muster-Verwaltungsvorschrift – Technische Baubestimmungen (MVV TB) bekannt, auf deren Grundlage die Bundesländer jeweils Verwaltungsvorschriften zur Konkretisierung ihrer Bauordnungen erlassen. Diese ersetzen die in der Vergangenheit nach Bauordnungsrecht der Länder bekanntgemachten Listen der Technischen Baubestimmungen (auch als Eingeführte Technische Baubestimmungen oder ETB bezeichnet).
Die Inhalte der Muster-Verwaltungsvorschrift – Technische Baubestimmungen
Die ehemals bestehende Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) sowie die Bauregellisten wurden abgelöst und mit der MVV TB zusammengeführt.
Teil A und Teil B
In Abgrenzung der Anforderungen an die Bauwerkssicherheit von Anforderungen an Bauprodukte sind in den Teilen A und B der MVV TB vor allem Vorschriften für die Planung, Bemessung und Ausführung von Bauwerken enthalten.
Teil C
Teil C enthält Regelungen für die Verwendung von Bauprodukten ohne CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenverordnung. Außerdem sind in Teil C Festlegungen zu Bauprodukten und Bauarten enthalten, für die nur ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis vorgesehen ist.
Teil D
Teil D schließlich enthält Informationen zu Bauprodukten, für die kein bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis erforderlich ist. Außerdem Regelungen zum Umgang mit freiwilligen Herstellerangaben in Bezug auf wesentliche Merkmale harmonisierter Bauprodukte.
Abschnitt |
Inhaltsübersicht |
A |
Technische Baubestimmungen, die bei der Erfüllung der Grundanforderungen an Bauwerke zu beachten sind. |
A1 |
Mechanische Festigkeit und Standsicherheit |
A2 |
Brandschutz |
A3 |
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz |
A4 |
Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung |
A5 |
Schallschutz |
A6 |
Wärmeschutz |
B |
Technische Baubestimmungen für Bauteile und Sonderkonstruktionen, die zusätzlich zu den in Teil A aufgeführten Technischen Baubestimmungen zu beachten sind. |
B1 |
Allgemeines |
B2 |
Technische Regelungen für Sonderkonstruktionen und Bauteile gem. § 85a Abs. 2 MBO |
B3 |
Technische Gebäudeausrüstungen und Teile von Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen, die die CE-Kennzeichnung nicht nach der Bauproduktenverordnung tragen |
B4 |
Bauprodukte und Bauarten, die Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, für die nach § 85 Abs. 4a MBO eine Rechtsverordnung erlassen wurde |
C |
Technische Baubestimmungen für Bauprodukte, die nicht die CE-Kennzeichnung tragen, und für Bauarten. |
C1 |
Allgemeines |
C2 |
Voraussetzungen zur Abgabe der Übereinstimmungserklärung für Bauprodukte nach § 22 MBO |
C3 |
Bauprodukte, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 19 Abs. 1 Satz 2 MBO bedürfen |
C4 |
Bauarten, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 16a Abs. 3 MBO bedürfen |
D |
Bauprodukte, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen. |
D1 |
Allgemeines |
D2 |
Liste nach § 85a Abs. 4 MBO |
D3 |
Technische Dokumentation nach § 85a Abs. 2 Nr. 6 MBO |
Musterbauordnung im Originaltext
Die Inhalte der Musterbauordnung und aller Landesbauordnungen können Sie hier bei Baunormenlexikon sofort aufrufen. Dafür genügt eine kostenlose Anmeldung.
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Anhänge zur MVV TB
Neben den Teilen A bis C enthält die MVV TB zahlreiche Anhänge mit spezifischen Anwendungsbereichen von den Anforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung von nachträglichen Bewehrungsanschlüssen mit eingemörtelten Bewegungsstäben über hinterlüftete Außenwandbekleidungen oder Anforderung an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes bis zur Verwendung von normalentflammbaren Verglasungen in Außenwänden.
Aufgehobene Bauregellisten und CE-Kennzeichnung
Die Muster-Verwaltungsvorschrift – Technische Baubestimmungen MVV TB trat an die Stelle der aufgehobenen Bauregellisten A, B und C.
Bauregelliste |
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A |
Ersetzt durch MVV TB Teil C, sowie Anhang 4 (Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen, Verwendung von Bauprodukten, Anwendung von Bauarten) |
B |
MVV TB Kapitel B 3 |
C |
MVV TB Kapitel D 2.2 |
Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur Gleichbehandlung der Marktteilnehmer und zur Warenverkehrsfreiheit dürfen an Bauprodukte, die harmonisierten europäischen Normen unterliegen, keine zusätzlichen nationalen Anforderungen mehr gestellt werden. Für Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung sind nationale Verwendbarkeitsnachweise oder das ehemalige deutsche Übereinstimmungskennzeichen (Ü-Zeichen) nicht mehr möglich.
Eine CE-Kennzeichnung müssen Bauprodukte aufweisen, die von einer harmonisierten europäischen Norm nach Bauproduktenverordnung (BauPVO) erfasst sind. Die CE-Kennzeichnung wird seitens des Herstellers angebracht. Der Hersteller übernimmt demgemäß die Verantwortung für die Einhaltung der europaweit geltenden Anforderungen.
Unterscheidung Bauprodukte und Bauarten
Bauprodukte im Sinne der Landesbauordnungen sind Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut oder mit dem Erdboden verbunden zu werden.
Bauarten bezeichnen das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen.
Technische Baubestimmungen für die Erfüllung der Grundanforderungen an Bauwerke
In Teil A der MVV TB – Technische Baubestimmungen, die bei der Erfüllung der Grundanforderungen an Bauwerke zu beachten sind – werden die zentralen Technischen Baubestimmungen, also die einschlägigen Normen, genannt, die zur Erfüllung der Grundanforderungen an Bauwerke einzuhalten sind. Die Inhalte dieser Normen finden Sie größtenteils hier bei baunormenlexikon.de.
Hinweis: In der MVV TB werden Normen überwiegend mit Ausgabedatum genannt. Dies ist – allein schon aus redaktionellen Gründen – nicht immer das Datum der neuesten Ausgabe der jeweiligen Norm. Wenn auf dieser Webseite zu Normen bei baunormenlexikon.de verlinkt wird, erfolgt dies in den meisten Fällen zur aktuellen Ausgabe.
Grundanforderung an Bauwerke |
Beispiele einschlägiger Normen |
Mechanische Festigkeit und Standsicherheit |
Grundlagen der Tragwerksplanung und Einwirkungen auf Tragwerke |
DIN EN 1990 – Eurocode: Grundlagen der Tragwerksplanung |
Bauliche Anlagen im Erd- und Grundbau |
DIN EN 1997-1 – Eurocode 7 DIN 1054 – Baugrund |
Bauliche Anlagen im Beton-, Stahlbeton- und Spannbetonbau |
DIN EN 1992-1-1 – Eurocode 2 DIN 1045-2 – Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton DIN EN 13670 – Ausführen von Tragwerken aus Beton |
Bauliche Anlagen im Metall und Verbundbau |
DIN EN 1993-1-1 – Eurocode 3 DIN EN 1090-2 – Ausführung von Stahltragwerken und Aluminiumtragwerken |
Bauliche Anlagen im Holzbau |
DIN EN 1995-1-1 – Eurocode 5 DIN 1052-10 – Herstellung und Ausführung von Holzbauwerken |
Bauliche Anlagen im Mauerwerksbau |
DIN EN 1996-1-1 – Eurocode 6 DIN 1053-4 – Mauerwerk – Fertigbauteile |
Glaskonstruktionen |
DIN 18008-1 – Glas im Bauwesen – Bemessungs- und Konstruktionsregeln DIN 18008-4 – Zusatzanforderungen an absturzsichernde Verglasungen |
Sonderkonstruktionen |
DIN 1056 – Freistehende Schornsteine in Massivbauart DIN EN 12812 – Traggerüste |
Brandschutz |
Planung, Bemessung und Ausführung |
DIN 4102-4 – Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen |
Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung |
Gebäudetreppen |
DIN 18065 – Gebäudetreppen |
Barrierefreies Bauen |
DIN 18040-1 – Barrierefreies Bauen |
Schallschutz |
Schallschutz im Hochbau |
DIN 4109-1 – Schallschutz im Hochbau |
Wärmeschutz |
Wärmeschutz in Gebäuden |
DIN 4108-2 – Mindestanforderungen an den Wärmeschutz DIN 4108-3 – Klimabedingter Feuchteschutz |
Links zu Normen bei baunormenlexikon.de führen nicht in allen Fällen zur in der MVV TB genannte Ausgabe der jeweiligen Norm.
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Technische Baubestimmungen für Bauteile und Sonderkonstruktionen
Teil B der MVV TB – Technische Baubestimmungen für Bauteile und Sonderkonstruktionen, die zusätzlich zu den in Teil A aufgeführten Technischen Baubestimmungen zu beachten sind – enthält für besondere Bauteile und Sonderkonstruktionen Technische Baubestimmungen, die zusätzlich zu den in Teil A genannten beachtet werden müssen.
Sonderkonstruktionen und Bauteile gemäß technischer Regeln
In Kapitel B 2 der MVV TB – Technische Regelungen für Sonderkonstruktionen und Bauteile gemäß § 85a Abs. 2 MBO – werden Technische Baubestimmungen für entsprechende Sonderkonstruktionen und Bauteile gebündelt dargestellt, weil sie der Konkretisierung mehrerer Grundanforderungen dienen. Der Verweis auf § 85a MBO bezieht sich auf die Konkretisierung der Anforderungen der Bauordnung durch Bezugnahme auf technische Regeln.
Als Sonderkonstruktionen werden Fliegende Bauten genannt. Beispiele für aufgeführte Bauteile und die einzuhaltenden Technischen Baubestimmungen siehe nachfolgende Tabelle. Normen werden teilweise nicht in Kapitel B 2 selbst genannt, sondern in Anlagen, auf die verwiesen wird.
Bauteile nach Kapitel B 2 MVV TB |
Beispiele genannter Normen MVV TB Kapitel B 2 und Anlagen |
Bauteile für Wände, Dächer, Decken und Fassadenkonstruktionen |
DIN 18516-1 – Außenwandbekleidungen, hinterlüftet |
Unterdeckenkonstruktionen |
DIN 18168-1 – Gipsplatten-Deckenbekleidungen und Unterdecken |
Bauteile aus Dämmstoffen für den Wärme- und Schallschutz |
|
Bauteile zur Abdichtung von baulichen Anlagen |
DIN 18533-3 – Abdichtung von erdberührten Bauteilen |
Grundstücksentwässerungsanlagen |
DIN EN 13564-1 – Rückstauverschlüsse für Gebäude |
Links zu Normen bei baunormenlexikon.de führen nicht in allen Fällen zur in der MVV TB genannte Ausgabe der jeweiligen Norm. Technische Gebäudeausrüstungen und Teile von Anlagen für wassergefährdende Stoffe ohne CE-Kennzeichnung
Kapitel B 3 der MVV TB – Technische Gebäudeausrüstungen und Teile von Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen, die die CE-Kennzeichnung nicht nach der Bauproduktenverordnung tragen – enthält Technische Gebäudeausrüstungen und Teile von Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe, die bestimmte Grundanforderungen nach der Bauproduktenverordnung hinsichtlich ihres Verwendungszweckes nicht erfüllen. Die Bauprodukte werden mit den jeweils maßgebenden Harmonisierungsrechtsvorschriften aufgelistet, dem konkreten Verwendungszweck, den gemäß MBO bestehenden Grundanforderungen und fehlenden wesentlichen Merkmalen.
Beispiel aus Kapitel B 3 MVV TB
Bauprodukt |
Brandschutzklappen für Lüftungsleitungen, die nicht vom Anwendungsbereich der DIN EN 15650 erfasst werden |
Maßgebende Harmonisierungsrechtsvorschriften |
2014/35/EU 2014/30/EU 2006/42/EG |
Konkreter Verwendungszweck |
Verwendung in Lüftungsanlagen |
Gemäß MBO bestehende Grundanforderung |
Brandschutz |
Fehlendes wesentliches Merkmal |
Dichtheit, Oberflächentemperatur, Auslöseeinrichtung und Rauchmelder |
Links zu Normen bei baunormenlexikon.de führen nicht in allen Fällen zur in der MVV TB genannte Ausgabe der jeweiligen Norm.
Kapitel B 3 der MVV TB ist gegliedert in
- Technische Gebäudeausrüstungen
- Teile von Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen
- Zubehörteile für den Brandschutz
Bauprodukte und Bauarten nach anderen Rechtsvorschriften
Kapitel B 4 der MVV TB – Bauprodukte und Bauarten, die Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, für die nach § 85 Abs. 4a MBO eine Rechtsverordnung erlassen wurde – enthält Technische Anforderungen an Anlagen und Anlagenteile in Lager, Abfüll- und Umschlaganlagen (LAU-Anlagen) zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie Technische Anforderungen an Einbau, Betrieb und Wartung von Anlagen mit Bauprodukten zur Abwasserbehandlung.
Technische Baubestimmungen für Bauarten und für Bauprodukte ohne CE-Kennzeichnung
Teil C der MVV TB – Technische Baubestimmungen für Bauprodukte, die nicht die CE-Kennzeichnung tragen, und für Bauarten – enthält Voraussetzungen zur Übereinstimmungserklärung für Bauprodukte sowie Angaben zu Bauarten und Bauprodukten, die nur ein allgemeines Prüfzeugnis benötigen.
Übereinstimmungserklärung für Bauprodukte
Grundsätzlich müssen Bauprodukte bei Ihrer Verwendung für bauliche Anlagen die bauaufsichtlichen Anforderungen erfüllen. Zur Konkretisierung dieser Anforderungen wird im Bauordnungsrecht der Bundesländer auf technische Regeln Bezug genommen. Kapitel C 2 der MVV TB – Voraussetzungen zur Abgabe der Übereinstimmungserklärung für Bauprodukte nach § 22 MBO – listet für Bauprodukte, ohne CE-Kennzeichnung entsprechende technische Regeln auf. Inhalte dieser technischen Regeln finden Sie zu einem großen Teil hier bei baunormenlexikon.de.
Die in der Vergangenheit in der Bauregelliste A Teil 1 getroffenen Regelungen werden durch Kapitel C 2 der MVV TB fortgeführt.
Die Übereinstimmung mit diesen technischen Regeln muss der Hersteller durch Abgabe einer Übereinstimmungserklärung (§ 22 MBO) bestätigen. Kapitel C 2 der MVV TB legt die Anforderungen an die Abgabe dieser Übereinstimmungserklärung fest:
ÜH |
Übereinstimmungserklärung des Herstellers |
ÜHP |
Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach vorheriger Prüfung des Bauprodukts durch eine anerkannte Prüfstelle |
ÜZ |
Übereinstimmungszertifikat durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle |
Beispiele aus Kapitel C 2 der MVV TB
Bauprodukt |
Technische Regel |
Überein- stimmungs- Bestätigung |
Bauprodukte für den Beton-, Stahlbeton- und Spannbetonbau |
Betonstabstahl |
DIN 488-2 – Betonstahl |
ÜZ |
Standardbeton |
DIN EN 206-1 – Beton |
ÜH |
Vorgefertigte Ziegeldecken |
DIN 1045-100 – Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken – Ziegeldecken |
ÜZ |
Bauprodukte für den Mauerwerksbau |
Mauertafeln und Vergusstafeln |
DIN 1053-4 – Mauerwerk – Fertigbauteile |
ÜZ |
Keramikklinker |
DIN 105-4 – Mauerziegel – Keramikklinker |
ÜZ |
Bauprodukte für den Holzbau |
Geklebte Verbundbauteile aus Brettschichtholz, sofern nicht durch DIN EN 14080 erfasst, und Brettsperrholz |
DIN 1052-10 – Herstellung und Ausführung von Holzbauwerken |
ÜZ |
Phenoplaste und Aminoplaste des Klebstofftyps I für geklebte tragende Verbindungen in und von Holzbauteilen |
DIN EN 301 – Klebstoffe, Phenoplaste und Aminoplaste, für tragende Holzbauteile |
ÜHP |
Bauprodukte für den Metallbau |
Blanker gleichschenkliger scharfkantiger Winkelstahl |
DIN 59370 – Blanker scharfkantiger Winkelstahl |
ÜHP |
Bauteile aus Stahl und Stahlguss mit thermisch gespritzten Schichten aus Zink und Aluminium und ihren Legierungen |
DIN EN ISO 2063-1 – Thermisches Spritzen – Zink, Aluminium und ihre Legierungen |
ÜHP |
Türen und Tore |
Horizontal- und Vertikal-Schiebetüren für Aufzüge in Fahrschächten mit feuerbeständigen Wänden |
DIN 18091 – Aufzüge; Schacht-Schiebetüren für Fahrschächte mit Wänden der Feuerwiderstandklasse F 90 |
ÜZ |
Einsteckschlösser für Feuerschutz- und Rauchschutztüren |
DIN 18250 – Einsteckschlösser für Feuerschutz- und Rauchschutztüren |
ÜZ |
Bauprodukte für Dächer und Bedachungen, Wände und Wandbekleidungen sowie Decken und Deckenbekleidungen und nichttragende innere Trennwände |
Hohlwandplatten aus Leichtbeton |
DIN 18148 – Hohlwandplatten aus Leichtbeton |
ÜH |
Betonwerksteinplatten für hinterlüftete Außenwandbekleidungen |
DIN 18516-5 – Außenwandbekleidungen, hinterlüftet |
ÜHP |
Links zu Normen bei baunormenlexikon.de führen nicht in allen Fällen zur in der MVV TB genannte Ausgabe der jeweiligen Norm. Bauprodukte, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses bedürfen
Grundsätzlich ist für Bauprodukte ohne CE-Kennzeichnung, für die es weder eine Technische Baubestimmung noch eine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt oder die von einer Technischen Baubestimmung wesentlich abweichen, eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (§ 18 MBO) erforderlich oder eine Zustimmung im Einzelfall (§ 20 MBO).
Ausgenommen sind Bauprodukte, die in Kapitel C 3 der MVV TB – Bauprodukte, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 19 Absatz 1 Satz 2 MBO bedürfen – aufgeführt sind. Soweit die in Kapitel C 3 genannten anerkannten Prüfverfahren vorliegen, bedürfen solche Bauprodukte nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses (§ 19 MBO).
Die in der Vergangenheit in der Bauregelliste A Teil 2 getroffenen Regelungen werden durch Kapitel C 3 der MVV TB fortgeführt.
Beispiele aus Kapitel C 3 der MVV TB
Bauprodukt |
Anerkanntes Prüfverfahren nach |
Überein- stimmungs- Bestätigung |
Vorgefertigte Lüftungsleitungen, an die Anforderungen an die Feuerwiderstands-dauer und / oder den Schallschutz gestellt werden |
Je nach Bauprodukt gilt: Für die Feuerwiderstandsdauer: DIN 4102-6:1977-09 und – sofern zutreffend – in Verbindung mit DIN V 4102-21:2002-08 oder DIN EN 1363-1:2020-05, DIN EN 1366-1:2014-12 und – sofern zutreffend – in Verbindung mit DIN V 4102-21:2002-08 und Anlage C 3.1 Für den Schallschutz: DIN EN ISO 10140-1:2016-12, DIN EN ISO 10140-2, -4:2010-12, DIN EN ISO 10140-5:2014-09, DIN EN ISO 717-1:2021-05 |
ÜH |
Türen und Tore als Rauchschutzabschlüsse, ausgenommen Vorhänge |
DIN 18095-1 DIN 18095-3 |
ÜH |
Vorgefertigte begehbare Verglasung mit versuchstechnisch ermittelter Tragfähigkeit |
DIN 18008-5, Anhang A |
ÜH |
Links zu Normen bei baunormenlexikon.de führen nicht in allen Fällen zur in der MVV TB genannte Ausgabe der jeweiligen Norm. Bauarten, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses bedürfen
Grundsätzlich dürfen Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es keine allgemein anerkannte Regel der Technik im Hinblick auf Planung, Bemessung und Ausführung gibt, nur bei Vorliegen einer allgemeinen Bauartgenehmigung oder einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung angewendet werden.
Ausgenommen sind Bauarten, die in Kapitel C 4 der MVV TB – Bauarten, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 16a Absatz 3 MBO bedürfen – aufgeführt sind. Soweit die in Kapitel C 4 genannten anerkannten Prüfverfahren vorliegen, bedürfen solche Bauarten nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses (§ 16a MBO). Die Übereinstimmung der Bauart mit dem Prüfzeugnis muss vom Anwender durch Übereinstimmungserklärung bestätigt werden.
Die in der Vergangenheit in der Bauregelliste A Teil 3 getroffenen Regelungen werden durch Kapitel C 4 der MVV TB fortgeführt.
Beispiele aus Kapitel C 4 der MVV TB
Bauart |
Anerkanntes Prüfverfahren nach |
Bauarten zur Herstellung von elektrischen Kabelanlagen, an die Anforderungen hinsichtlich des Funktionserhalts unter Brandeinwirkung gestellt werden. Satz 2 aus lfd. Nr. C 4.1 gilt entsprechend. |
DIN 4102-12:1998-11 |
Bauarten für absturzsichernde Verglasung mit versuchstechnisch ermittelter Tragfähigkeit |
DIN 18008-4:2013-07 Anhang A, Anhang D und Anhang E Anlage C 3.5 des Kapitels C 3 |
Links zu Normen bei baunormenlexikon.de führen nicht in allen Fällen zur in der MVV TB genannte Ausgabe der jeweiligen Norm. Bauprodukte, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen
Teil D der MVV TB – Bauprodukte, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen – enthält eine Liste von Bauprodukten, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen. Diese Liste ist nicht abschließend und soll den am Bau Beteiligten zur Klarstellung dienen.
Bauprodukte |
Nachweis |
für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt und an die Anforderungen nach § 3 MBO bestehen, für die aber auf Verwendbarkeitsnachweise verzichtet wird (ehemals „sonstige Bauprodukte“). Insbesondere Bauprodukte, die durch andere Zertifizierungs- und Zulassungssysteme abgedeckt werden (z. B. DVGW und VDE) |
Eine Verwendbarkeit der Bauprodukte i. S. d. § 16b MBO muss vorliegen, diese ist jedoch nach Bauordnungsrecht nicht nachzuweisen. |
für die es weder Technische Baubestimmungen noch anerkannte Regeln der Technik gibt und für die die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 MBO nicht von Bedeutung ist. |
Die bauordnungsrechtlich untergeordnete Bedeutung wird durch den Verzicht auf bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise kenntlich gemacht. |
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