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VOB – Vergabe, Ausführung, Abrechnung
Die VOB – Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – wird vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) erarbeitet und fortgeschrieben. Die VOB enthält Bestimmungen für die Vergabe von Bauaufträgen öffentlicher Auftraggeber sowie Vertragsbedingungen für die Ausführung und Abrechnung von Bauleistungen.
Die gelegentlich noch zu findende Bezeichnung „Verdingungsordnung für Bauleistungen“ galt bis 2002 und ist veraltet.
*** Neue „VOB/C 2023“ ***
Im Oktober ist der VOB-Ergänzungsband 2023 erschienen. Dieser ist gültig in Verbindung mit der VOB 2019 und enthält 21 neue oder überarbeitete ATV (Allgemeine Technische Vertragsbestimmungen) der VOB/C.
Diese ATV ersetzen die bisherigen ATV der Gesamtausgabe 2019:
Neue ATV
Überarbeitete ATV
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Welches ist die aktuelle VOB?
Die aktuelle Fassung der VOB Gesamtausgabe 2019 ist seit dem 1. Oktober 2019 in Kraft.
Mit dem VOB-Ergänzungsband 2023 wurden neue und überarbeitete Allgemeine Technische Vertragsbedingungen von Teil C der VOB (VOB/C) als DIN-Normen mit Stand September 2023 herausgegeben. Diese ATV ersetzen die bisherigen der Gesamtausgabe 2019.
Soweit ATV der VOB/C nicht überarbeitet wurden, behalten diese als DIN-Normen mit Stand September 2019 oder in einigen Fällen mit Stand September 2016 ihre Gültigkeit.
Die drei Teile der VOB
- VOB Teil A enthält die von öffentlichen Auftraggebern anzuwendenden Allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen.
- VOB Teil B enthält die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen.
- VOB Teil C enthält die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) und definiert die Abrechnungsregeln für alle wichtigen Gewerke.
VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
VOB/A
Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen DIN 1960
VOB/B
Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen DIN 1961
VOB/C
Technische Vertragsbedingungen (ATV) DIN 18299 bis DIN 18459
Öffentliche Auftraggeber in Deutschland sind verpflichtet, Bauleistungen nach den Bestimmungen der VOB/A zu vergeben und Bauverträgen die VOB/B und VOB/C zugrunde zu legen. Die Teile der VOB, bzw. die ATV der VOB/C werden als DIN-Normen herausgegeben.
Die Einführung der jeweils gültigen Fassung der VOB-Teile zur Anwendung für den Bundesbau erfolgt durch Einführungserlass des Bauministeriums.
VOB/A – Bestimmungen für die Vergabe
Die Norm besteht aus den drei Abschnitten:
- VOB/A Abschnitt 1 mit Basisparagrafen für Vergaben (öffentliche Ausschreibungen) unterhalb der EU-Schwellenwerte
- VOB/A Abschnitt 2 mit Vergabebestimmungen für Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte
- VOB/A Abschnitt 3 mit Vergabebestimmungen für Vergaben in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit oberhalb der EU-Schwellenwerte
Die EU-Schwellenwerte geben die Auftragswerte in Euro an, ab denen ein öffentlicher Auftraggeber die Vergabe von Aufträgen EU-weit bekannt machen, bzw. ausschreiben muss. Öffentliche Auftragsvergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte regelt grundsätzlich die Vergabeverordnung (VgV). Diese verweist bezüglich der Vergabe von Bauaufträgen auf Teil A der Vergabe- und Vertragsordnungen für Bauleistungen, also auf die VOB/A. Die Form und die Inhalte der Bekanntmachung für eine europaweite Bauauftragsvergabe werden in Abschnitt 2 der VOB/A geregelt, den sogenannten EU-Paragrafen.
VOB/B – Allgemeine Vertragsbedingungen
Die VOB/B muss – anders als das BGB – bei Abschluss eines Bauvertrages ausdrücklich vereinbart werden. In der Praxis wird oft von einem VOB-Vertrag gesprochen. Rechtlich haben die Regelungen der VOB/B dann die Qualität von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Sieben VOB/B-Paragrafen, die Sie kennen sollten
VOB § 2 |
Vergütung
§ 2 Vergütung regelt, welche Leistungen vergütet werden und wie die Vergütung berechnet wird. In der Baupraxis kommt § 2 besonders bei Nachträgen zur Wirkung. Denn hier geht es um die Vergütung bei Mengenänderungen, also wenn die ausgeführten Mengen vom im Vertrag vorgesehen Umfang nach oben oder unten abweichen. Außerdem bei Änderungen einer im Vertrag vorgesehenen Leistung oder wenn eine im Vertrag gar nicht vorgesehene Leistung gefordert wird. |
VOB § 6 |
Behinderung
§ 6 Behinderung und Unterbrechung regelt für den Fall, dass der Auftragnehmer sich in der Ausführung seiner Leistung behindert sieht, die Vorgehensweisen im Fall der Baubehinderung und die Verlängerung der Ausführungsfristen. |
VOB § 12 |
Abnahme
§ 12 Abnahme regelt das Abnahmeverlangen, die förmliche Abnahme und ihre schriftliche Niederlegung (Abnahmeprotokoll), wann die Abnahme – bzw. Teilabnahme in sich abgeschlossener Teile der Leistung – erfolgt, wann eine Leistung als abgenommen gilt und wann die Abnahme verweigert werden kann. Im Bau-Alltag ist die Regelung zum Gefahrübergang auf den Auftraggeber ab der Abnahme bedeutsam. Beispielsweise, wenn die Bauleistung nach Abnahme beschädigt wird. |
VOB § 13 |
Mängelansprüche
§ 13 Mängelansprüche regelt, dass der Auftragnehmer seine Leistung frei von Sachmängeln erbringen muss, was die Kriterien dafür sind und wie hinsichtlich der Mängelanzeige (von Mängelrüge wird eher bei Werkverträgen nach BGB gesprochen) und der Mängelbeseitigung zu verfahren ist. Außerdem, welche Verjährungsfrist für Mängel gilt und wann diese Frist beginnt. |
VOB § 14 |
Abrechnung
§ 14 Abrechnung regelt, dass Rechnungen prüfbar sein müssen und was die Kriterien dafür sind. Wann die Schlussrechnung zu stellen ist und wie verfahren wird, wenn der Auftragnehmer eine prüfbare Rechnung nicht einreicht. Außerdem die Form der Abrechnung von Änderungen und Ergänzungen zum Vertrag. |
VOB § 15 |
Stundenlohnarbeiten
§ 15 Stundenlohnarbeiten regelt die Abrechnung, bzw. Vergütung von Stundenlohnarbeiten, insbesondere, wenn keine vertragliche Vereinbarung hierfür besteht. Außerdem das Anzeigen von Stundenlohnarbeiten und den Leistungsnachweis durch Stundenlohnzettel. |
VOB § 16 |
Zahlung
§ 16 Zahlung regelt den Umgang mit Abschlagszahlungen – wichtig bei der kumulierten Abrechnung – und der Schlusszahlung sowie deren Fälligkeit. Außerdem die Handhabung von Zahlungen, Abzügen und Zahlungsverzug. Auch Vorauszahlungen und die dafür zu leistende Sicherheit (in der Praxis oft als Vorauszahlungsbürgschaft) sind in diesem Paragrafen geregelt. |
VOB/C – Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV)
Alle ATV der VOB/C haben die folgende einheitliche Gliederung:
Die ATV der VOB/C nach Gewerken
Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung
Während ATV DIN 18299 allgemeine Regelungen enthält, welche Angaben in Leistungsbeschreibungen nach Erfordernis anzugeben sind, enthalten die entsprechenden ATV-Abschnitte der einzelnen Gewerke spezifische Regelungen für den jeweiligen Leistungsbereich. Nachfolgend einige Beispiele für solche Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibungen im Vergleich zwischen den allgemeinen Regelungen und Regelungen für den Leistungsbereich Erdarbeiten.
Beispiele für Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibungen
Allgemeine Regelungen ATV DIN 18299
- Angaben zur Lage der Baustelle, zu Zufahrtsmöglichkeiten und Beschaffenheit der Zufahrt.
- Art und Lage der baulichen Anlagen, Anzahl und Höhe der Geschosse.
- Lage, Art, Anschlusswert und Bedingungen für das Überlassen von Anschlüssen für Wasser, Energie und Abwasser.
- Allgemeine Angaben zur Ausführung wie vorgesehene Arbeitsabschnitte, Arbeitsunterbrechungen und Arbeitsbeschränkungen sowie Abhängigkeiten von Leistungen anderer.
- Besondere Erschwernisse während der Ausführung.
VOB/C Erdarbeiten ATV DIN 18300
- Angaben zur Beschaffenheit der zu bearbeitenden Flächen.
- Gründungstiefen und Gründungsarten benachbarter Bauwerke.
- Art und Beschaffenheit vorhandener Verbaukonstruktionen.
- Art, Lage und Maße von Hindernissen und künstlichen Hohlräumen.
- Angaben zur Ausführung der Anzahl, Art, Lage, Maße und Ausbildung von Erdbauwerken.
- Neigung von Böschungen und Ausbildung von Bermen.
- Sicherung von Baugruben, Gräben, Böschungen und Hängen.
Ein weiteres Beispiel sind die Hinweise zu Abrechnungseinheiten. Während die allgemeinen Regelungen in DIN 18299 lediglich darauf verweisen, dass Abrechnungseinheiten für die Positionen gemäß der jeweiligen ATV anzugeben sind, listet beispielsweise DIN 18300 für Erdarbeiten differenziert auf, bei welchen Bauleistungen und in welchen Fällen Raummaß (m³), Flächenmaß (m²), Masse (t) oder Anzahl (St) als Abrechnungseinheiten vorzusehen sind.
Geltungsbereich
Im ATV-Abschnitt Geltungsbereich wird im jeweiligen Gewerk detailliert aufgelistet, für welche Bauleistungen die ATV gilt. Ebenso, welche Bauleistungen ausdrücklich nicht vom Geltungsbereich der ATV umfasst sind. In der Regel sind dies Leistungen, die in den Geltungsbereich anderer ATV fallen. Die folgende Tabelle zeigt dies beispielhaft für den Leistungsbereich Dachdeckungsarbeiten (ATV DIN 18338). Beispiel: ATV DIN 18338 Dachdeckungsarbeiten
Geltungsbereich der ATV
- Dachdeckungen und Dachabdichtungen, einschließlich der erforderlichen Dichtungs-, Dämmstoff- und Schutzschichten.
- Außenwandbekleidungen mit Dachdeckungsstoffen.
Nicht im Geltungsbereich der ATV
Stoffe, Bauteile
Nach den allgemeinen Regelungen in ATV DIN 18299 umfassen Bauleistungen grundsätzlich auch die Lieferung der dazugehörigen Stoffe und Bauteile einschließlich Abladen und Lagern auf der Baustelle. Werden Stoffe und Bauteile vom Auftragnehmer geliefert und eingebaut, müssen diese ungebraucht sein.
Außerdem müssen die verwendeten Stoffe und Bauteile für den jeweiligen Verwendungszweck geeignet und aufeinander abgestimmt sein. Stoffe und Bauteile müssen der in DIN-Normen festgelegten Güte, bzw. dort festgelegten Maßbestimmungen entsprechen. Demgemäß enthalten die ATV-Abschnitte der einzelnen Gewerke zu Stoffen und Bauteilen, insbesondere Verweise auf eine Vielzahl einschlägiger DIN-Normen. Einen großen Teil dieser DIN-Normen finden Sie hier bei baunormenlexikon.de:
Beispiele für DIN-Normen zu Stoffen, auf die in den ATV verwiesen wird
Zur Sicherung der technischen Aktualität wurden in den überarbeiteten ATV der VOB/C insbesondere die Verweise auf DIN-Normen aktualisiert.
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Ausführung
Der Abschnitt Ausführung benennt Vorgehensweisen, die bei der Ausführung von Bauleistungen des jeweiligen Gewerks, grundsätzlich zu beachten, einzuhalten oder durchzuführen sind.
Insbesondere werden die bei der Ausführung einzuhaltenden DIN-Normen genannt. Beispielsweise wird in den ATV vieler Gewerke auf DIN 18202 Toleranzen im Hochbau, bzw. auf die Zulässigkeit von Maßabweichungen innerhalb der durch diese Norm bestimmten Grenzen verwiesen. Beispiele für im Abschnitt Ausführung genannte DIN-Normen
Im Abschnitt Ausführung wird außerdem für den jeweiligen Leistungsbereich konkretisiert, was als Bedenken nach § 4 VOB/B insbesondere in Betracht kommt. Beispiele für unter Ausführung genannte Bedenken
VOB/C Mauerarbeiten
- Abweichungen des Bestandes gegenüber den Vorgaben
- Beschaffenheit des Baugrundes, unzureichende Gründungsfläche
- Fehlende Bezugspunkte
- Ungenügender Arbeitsraum
VOB/C Malerarbeiten
- Ungeeignete Beschaffenheit des Untergrundes
- Holz, das erkennbar von Bläue, Fäulnis oder Insekten befallen ist
- Nicht tragfähige Grund- oder Altbeschichtungen
- Ungeeignete Bedingungen, die sich aus der Witterung oder dem Raumklima ergeben
- Unebenheiten, die die technischen und optischen Anforderungen an die Beschichtung beeinträchtigen
VOB/C Estricharbeiten
- Fehlende Vorgaben zu Bewegungsfuge
- Zu geringe Höhe für den Einbau der Estrich- oder Terrazzobodenkonstruktion
- Fehlendes oder ungenügendes Gefälle
- Installationsleitungen auf dem Untergrund, wenn kein Höhenausgleich vorgesehen ist
- Fehlender Korrosionsschutz von Metallbauteilen beim Einbau von Magnesiaestrichen
In ATV DIN 18340 Trockenbauarbeiten ist unter Bedenken der Punkt „unzureichende Bauteiltemperatur“ entfallen. Geändert wurde die Formulierung zu ungeeigneten Bedingungen, die sich aus der Witterung oder dem Raumklima ergeben.
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Nebenleistungen – Besondere Leistungen
Nebenleistungen sind Leistungen, die auch ohne Erwähnung im Vertrag zur vertraglichen Leistung gehören. Entsprechend sind Nebenleistungen nur im Ausnahmefall in der Leistungsbeschreibung zu erwähnen, bzw. separat auszuschreiben.
Besondere Leistungen gehören dagegen nur dann zur vertraglichen Leistung, wenn sie in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich erwähnt sind.
Bezogen auf die Vergütung sind Nebenleistungen im Preis der Hauptleistung enthalten, während Besondere Leistungen dafür eigens erwähnt werden müssen, bzw. sogar zusätzlich abgerechnet werden können, wenn sie nicht im vertraglichen Leistungsverzeichnis genannt sind.
Beispiele aus ATV DIN 18299 Allgemeine Regelungen
Nebenleistungen
- Einrichten und Räumen der Baustelle
- Vorhalten der Baustelleneinrichtung
- Messungen für das Ausführen und Abrechnen der Arbeiten
- Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen zum Arbeitsschutz
- Liefern der Betriebsstoffe
- Vorhalten der Kleingeräte und Werkzeuge
- Befördern aller Stoffe und Bauteile
- Sichern der Arbeiten gegen Niederschlagswasser
Besondere Leistungen
- Beaufsichtigen der Leistungen anderer Unternehmer
- Erfüllen von Aufgaben der Planung oder der Koordinierung gemäß Baustellenverordnung
- Besondere Schutzmaßnahmen bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen
- Besondere Schutzmaßnahmen gegen Hochwasser und Grundwasser
- Besondere Prüfung von Stoffen, die der Auftraggeber liefert
Spezifische Nebenleistungen und Besondere Leistungen in den einzelnen Leistungsbereichen werden jeweils in Abschnitt 4 der ATV für das entsprechende Gewerk aufgelistet. Diese ergänzen die allgemeinen Regelungen nach ATV DIN 18299.
Verschiedene ATV der Rohbau- und Ausbaugewerke enthalten z.B. Regelungen zum Auf-, Um- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten für eigene Leistungen als Nebenleistung. Diese Regelungen sind unabhängig von der eigenständigen ATV DIN 18451 Gerüstarbeiten für den Gerüstbau. Schnellfinder Nebenleistungen – Besondere Leistungen
Direkt zum Abschnitt 4 häufig gesuchter Gewerke:
Abrechnung
Der Abschnitt Abrechnung der einzelnen ATV enthält Regelungen für die Mengenermittlung (man spricht auch von Massenermittlung) und die Ermittlung von Maßen. Diese sind je Leistungsbereich spezifisch und sehr unterschiedlich.
In ATV DIN 18299 wurde als allgemeine Regelung für die Abrechnung aufgenommen, dass neben Zeichnungen auch Modelle als Grundlage für die Ermittlung der Leistung dienen. Sind solche Zeichnungen oder Modelle nicht vorhanden, ist die Leistung aufzumessen.
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Für die Praxis besonders relevant sind die Übermessungsregeln der Gewerke. Diese legen fest, inwieweit und bei welcher Größe Bauteile für die Ermittlung der Menge abgezogen werden oder übermessen werden (zur Vereinfachung von Aufmaß und Abrechnung).
- Fugen und Unterbrechungen = 1 m Einzellänge (bei Abrechnung nach Längenmaß)
- Fugen und Aussparungen = 0,1 m2 Einzelgröße (bei Abrechnung nach Flächenmaß)
Übermessen werden auch Unterbrechungen in der Fläche = 30 cm Breite durch Bauteile wie Kabelkanäle oder Rinnen (bei Abrechnung nach Flächenmaß).
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Übermessungsregeln im Bild bei Baunormenlexikon
- Sprossen und bewegliche Flügel in Verglasungen mit Profilbauglas und lichtdurchlässigen Kunststoffplatten
- Metallfassungen bei Blei-, Messing- und Leichtmetallverglasungen.
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