Diese Norm gilt für ortsfeste Steigleiteranlagen an baulichen Anlagen mit Seitenholmen. Sie legt bauartspezifische Merkmale, Maße und zusätzliche Anforderungen für Steigleitern an Schornsteinen und Antennentragwerken fest.
Diese Norm wurde vom Arbeitsausschuss NA 005-11-82 GA „Gemeinschaftsausschuss NABau/NAM, Steigleitern an baulichen Anlagen“ im DIN-Normenausschuss Bauwesen (NABau) erarbeitet.
Inhaltsverzeichnis DIN 18799-1:
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Die wesentlichen Abschnitte der DIN 18799-1 im Originaltext:
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Änderungen DIN 18799-1
Gegenüber DIN 18799-1:2009-05 wurden folgende Änderungen vorgenommen: Anwendungsbereich um zusätzliche Anforderungen für Steigleiteranlagen an Schornsteinen und Antennentragwerken erweitert; Abschnitt 4 „Bezeichnung“ gestrichen; zusätzliche Funktion ...
1 Anwendungsbereich DIN 18799-1
Seite 6, Abschnitt 1
Diese Norm gilt für ortsfeste Steigleiteranlagen an baulichen Anlagen mit Seitenholmen. Sie legt bauartspezifische Merkmale, Maße und,
zusätzliche Anforderungen für St ...
3 Begriffe DIN 18799-1
Seite 7 f., Abschnitt 3
Für die Anwendung dieses Dokuments gelten die Begriffe nach DIN EN ISO 14122-4 und die folgenden Begriffe. DIN und DKE stellen terminologische Datenbanken für die Verwendung in der Normung unter den folgenden Adressen bereit: DIN-TERMinologieportal: ...
4.1 Allgemeines - Ortsfeste Steigleitern mit Seitenholmen
Seite 8 f., Abschnitt 4.1
4.1.1 Gestaltung und Ausführung. Der planmäßige Einsatzbereich ist vom Betreiber festzulegen. Steigleiteranlagen sind mit versetzten Leiterläufen oder als einzelner Leiterlauf ausgelegt. Es sind Maßnahmen vorzusehen, die das Besteigen der Steigleiter ...
4.2 Wahl einer Absturzsicherung - Ortsfeste Steigleitern mit Seitenholmen
Seite 9 f., Abschnitt 4.2
4.2.1 Notwendigkeit einer Absturzsicherung. Bei einer Gesamtabsturzhöhe von > 3000 mm muss die Steigleiter mit ei ...
4.3 Höhe des Leiterlaufs und Absturzsicherung - Ortsfeste Steigleitern mit Seitenholmen
Seite 10, Abschnitt 4.3
Angaben zur Auswahl und Gesta ...
4.4 Bühnen und Podeste - Ortsfeste Steigleitern mit Seitenholmen
Seite 10, Abschnitt 4.4
Stellen die vorhandenen Bereiche an der Ein-/Ausstiegsstelle keinen gesicherten Standplatz dar, müssen Bühnen oder andere Einrichtungen verwendet werden, um diese Anforderung zu ...
4.5 Maße - Ortsfeste Steigleitern mit Seitenholmen
Seite 10 ff., Abschnitt 4.5
4.5.1 Toleranzen. Wenn nicht anders vereinbart, gilt Toleranzklasseklasse C nach DIN EN ISO 13920 für geschweißte Konstruktionen. Für Maße ohne Toleranzangabe gelten die Allgemeintoleranzen ISO 2768 — m. 4.5.2 Funktionsmaße für Steigleitern. Die Funk ...
4.6 Planung, Konstruktion - Ortsfeste Steigleitern mit Seitenholmen
Seite 11 f., Abschnitt 4.6
4.6.1 Neigung der Steigleiter. Ortsfeste Steigleitern sind in einem Neigungswinkel von mehr als 75° bis 90° zur Waagerechten anzuordnen. Wenn bauliche Gegebenheiten es erforderlich machen und bei Neigungswinkeln, die 90° überschreiten, kann hiervon a ...
4.7.1 Werkstoff, Korrosionsschutz - Ortsfeste Steigleitern mit Seitenholmen
Seite 15, Abschnitt 4.7.1
Für tragende Bauteile dürfen nur metallische Werkstoffe verwendet werden, für welche die Baubestimmungen Bemessungsangaben enthalten und die Verwendung regeln. ANMERKUNG Bemessu ...
4.7.2 Verbindungen - Ortsfeste Steigleitern mit Seitenholmen
Seite 15 f., Abschnitt 4.7.2
4.7.2.1 Allgemeines. Der Untergrund muss ausreichend tragfähig sein. Der Nachweis hierüber sowie die sachgerechte Montage sind individuell für jedes Bauvorhaben zu erbringen und durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit prüfen ...
4.7.3 Sprossen - Ortsfeste Steigleitern mit Seitenholmen
Seite 16, Abschnitt 4.7.3
Die Trittfläche muss flach und mindestens 20 mm tief sein. Rundsprossen sind nicht zulässig. Der Umfang geschlossener Sprossenprofile darf 140 mm nicht überschreiten. Offene Sprossenprofile (z. B. U-Profile), die nicht vollständig umgreifbar sind, mü ...
4.7.4 Haltevorrichtungen - Ortsfeste Steigleitern mit Seitenholmen
Seite 16, Abschnitt 4.7.4
Haltevorrichtungen müssen so ausgeführt sein, dass sie einen sicheren Halt bieten. ANMERKUNG Bei Rundprofilen is ...
4.7.5 Ruhepodeste - Ortsfeste Steigleitern mit Seitenholmen
Seite 16 ff., Abschnitt 4.7.5
4.7.5.1 Allgemeines. Die Steigleiter muss im Bereich der Ruhepodeste ungehindert begehbar sein. Bewegliche Ruhepodeste können einteilig (siehe Bild 6 a)) oder zweiteilig (siehe Bild 6 b)) ausgeführt sein. Der Abstand der Ruhepodeste ergibt sich aus A ...
4.7.6 Umsteigebereiche - Ortsfeste Steigleitern mit Seitenholmen
Seite 18 f., Abschnitt 4.7.6
4.7.6.1 Allgemeines. Der Umstieg von einem zum anderen Steigleiterzug kann über die nachstehend aufgeführten Einrichtungen erfolgen. Ist mit Begegnungsverkehr zu rechnen, m ...
4.8 Standsicherheit - Ortsfeste Steigleitern mit Seitenholmen
Seite 19 ff., Abschnitt 4.8
4.8.1 Allgemeines. Soweit in 4.8.2 und 4.8.3 nicht anders geregelt, gelten DIN EN 1090-2, DIN EN 1090-3, DIN EN 1993 (alle Teile) und DIN EN 1999 (alle Teile). 4.8.2 Ständige Einwirkungen (Eigenlast). Als charakteristische Werte der ständigen Einwirk ...