Diese Norm gilt für ortsfeste Steigleiteranlagen an baulichen Anlagen mit Mittelholm. Sie legt bauartspezifische Merkmale, Maße und zusätzliche Anforderungen für Steigleitern an Schornsteinen und Antennentragwerken fest.
Diese Norm wurde vom Arbeitsausschuss NA 005-11-82 GA „Gemeinschaftsausschuss NABau/NAM, Steigleitern an baulichen Anlagen“ im DIN-Normenausschuss Bauwesen (NABau) erarbeitet.
Inhaltsverzeichnis DIN 18799-2:
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Änderungen DIN 18799-2
Gegenüber DIN 18799-2:2009-05 wurden folgende Änderungen vorgenommen: Anwendungsbereich um zusätzliche Anforderungen für Steigleiteranlagen an Antennentragwerken erweitert; Anforderungen an Steigschutz mit Drahtseil als feste Führung neu ...
1 Anwendungsbereich DIN 18799-2
Seite 6, Abschnitt 1
Diese Norm gilt für ortsfeste Steigleiteranlagen an baulichen Anlagen mit Mittelholm. Sie legt bauartspezifische Merkmale, Maße und,
zusätzliche Anforderungen für Steigl ...
4.1 Allgemeines - Ortsfeste Steigleitern mit Mittelholm
Seite 8, Abschnitt 4.1
4.1.1 Gestaltung und Ausführung. Der planmäßige Einsatzbereich ist vom Betreiber festzulegen. Steigleiteranlagen sind in der Regel als einzelner Leiterlauf ausgelegt. Es sind Maßnahmen vorzusehen, die das ...
4.4 Maße - Ortsfeste Steigleitern mit Mittelholm
Seite 9 f., Abschnitt 4.4
4.4.1 Toleranzen. Wenn nicht anders vereinbart, gilt Toleranzklasse C nach DIN EN ISO 13920, für geschweißte Konstruktionen. Für Maße ohne Toleranzangabe gelten die Allgemeintoleranzen ISO 2768 — m ...
4.5 Planung, Konstruktion - Ortsfeste Steigleitern mit Mittelholm
Seite 10 ff., Abschnitt 4.5
4.5.1 Neigung der Steigleiter. Ortsfeste Steigleitern sind in einem Neigungswinkel von mehr als 75° bis 90° zur Waagerechten anzuordnen. Wenn bauliche Gegebenheiten es erforderlich machen und bei Neigungswinkeln, die 90° überschreiten, darf hiervon a ...
4.6.1 Werkstoff, Korrosionsschutz - Ortsfeste Steigleitern mit Mittelholm
Seite 13, Abschnitt 4.6.1
Für tragende Bauteile dürfen nur metallische Werkstoffe verwendet werden, für welche die technischen Baubestimmungen Bemessungsangaben enthalten und die Verwendung regeln. ANMERKUNG ...
4.6.2 Verbindungen - Ortsfeste Steigleitern mit Mittelholm
Seite 13, Abschnitt 4.6.2
4.6.2.1 Allgemeines. Der Untergrund muss ausreichend tragfähig sein. Der Nachweis hierüber sowie die sachgerechte Montage sind individuell für jedes Bauvorhaben zu erbringen und durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit prüfen ...
4.6.3 Sprossen - Ortsfeste Steigleitern mit Mittelholm
Seite 13, Abschnitt 4.6.3
Die Trittfläche muss flach und mindestens 20 mm tief sein. Rundsprossen sind nicht zulässig. Der Umfang geschlossener Sprossenprofile darf 140 mm nicht überschreiten. Offene Sprossenprofile (z. B. U-Profile), die nicht vollständig ...
4.6.4 Haltevorrichtungen - Ortsfeste Steigleitern mit Mittelholm
Seite 14, Abschnitt 4.6.4
Haltevorrichtungen müssen so ausgeführt sein, dass sie einen sicheren Halt bieten. ANMERKUNG 1 Bei Rundprofilen ist dies bei einem Durchmesser zwischen 30 mm ...
4.6.5 Ruhepodeste - Ortsfeste Steigleitern mit Mittelholm
Seite 14 f., Abschnitt 4.6.5
4.6.5.1 Allgemeines. Die Steigleiter muss im Bereich der Ruhepodeste ungehindert begehbar sein. Bewegliche Ruhepodeste können einteilig (siehe Bild 4 a)) oder zweiteilig (siehe Bild 4 b)) ausgeführt sein. Der Abstand der Ruhepodeste muss bei Steiglei ...