Diese Norm legt die funktionellen Anforderungen und die sicherheitstechnischen Anforderungen an Volleyballgeräte fest. Diese Norm gilt für zwei Typen und fünf Klassen von Volleyballgeräten, die in Hallen und im Freien benutzt werden. Diese Norm gilt nicht für Beach-Volleyball.
Für diese Norm ist das DIN-Gremium NA 112-01-02 AA "Turngeräte, Matten und Spielfeldgeräte" zuständig.
Inhaltsverzeichnis DIN EN 1271:
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Änderungen DIN EN 1271
Gegenüber DIN EN 1271:2006-01 sind folgende Änderungen vorgenommen worden: Anwendungsbereich bezüglich des Schiedsrichterstuhls wurde geändert; Sitzvolleyball wurde berücksichtigt; Maße wurden geändert; Anforderungen an Werkstoffe wurden geändert ...
3.2 Typen, Klassen - Volleyballgeräte
Seite 4, Abschnitt 3.2
Volleyballgeräte müssen nach der Konstruktion (Typen) und dem Verwendungszweck (Klassen) klassifiziert werden, wie in Tabelle 1 und Tabelle 2 aufgeführt. Tabelle 1 — Typen: T ...
3.3 Maße - Volleyballgeräte
Seite 5 ff., Abschnitt 3.3
Volleyballgeräte müssen den in Bild 1 und Tabelle 3 festgelegten Maßen entsprechen. Maße in Millimeter Beispiel für Fundamente siehe Anhang A. ANMERKUNG Die Höhe des Netzes (Tragseil) wird durch den internationalen und/oder nationalen Verband/Verbän ...
3.4 Werkstoff - Volleyballgeräte
Seite 7 f., Abschnitt 3.4
3.4.1 Pfosten. Werkstoffe müssen so gewählt werden, dass die Anforderungen dieser Norm eingehalten werden. Metall muss nichtkorrodierend und Stahl muss korrosionsgeschützt (z. B. feuerverzinkt, pulverbeschichtet oder beschichted) s ...
3.5 Konstruktion - Volleyballgeräte
Seite 8 f., Abschnitt 3.5
3.5.1 Pfosten. Das an den Pfosten befestigte Netz muss bei den Klassen A, B und C einen Höhenverstellbereich von mindestens 2000 mm bis 2500 mm und bei den Klassen D und E von mindestens 1000 mm bis 1200 mm ermöglichen, gemessen ab Spielfeldbelag. 3. ...
4 Sicherheit - Volleyballgeräte
Seite 10, Abschnitt 4
4.1 Allgemeines. Ecken und Kanten müssen mit einem Radius von mindestens 3 mm gerundet sein. 4.2 Pfosten, Spannvorrichtungen, Seil und Seilbefestigungsvorrichtungen. Die Pfosten dürfen bei der Prüfung nach 5.2 weder zusammenbrechen, noch dürfen sie f ...
5 Prüfverfahren - Volleyballgeräte
Seite 11 ff., Abschnitt 5
5.1 Allgemeines. Die Anforderungen nach dem Abschnitt 3 und Abschnitt 4, für die im Folgenden keine spezifischen Prüfungen aufgeführt sind, müssen auf geeignete Weise geprüft werden, z. B. durch Messen, Besichtigen, Tasten und Erproben. 5.2 Prüfung v ...