Seite 4, Abschnitt 3.1
Tenniseinrichtungen müssen nach der Konstruktion (Typ) und Netze nach der Reiß-, Bruch- und Zugkraft (Klassen) klassifiziert werden, wie in den Tabellen 1 und 2 aufgeführt. Tabelle 1 - Typ: ...
Seite 5, Abschnitt 3.2
Tenniseinrichtungen müssen mit den Maßen, die in Bild 1 festgelegt sind, übereinstimmen. Maße in Millimeter Legende: 1 | Pfosten | 6 | oberes Netzband | 2 | Stützstab | 7 | Bodenanker | 3 | Netz | 8 | Spannhaken | 4 | Netzregulierer | 9 | Netzregu ...
Seite 6, Abschnitt 3.3
3.3.1 Pfosten, Stützstäbe, Bodenkonstruktion von Typ 3 und Bodenbefestigungen. Diese dürfen aus Stahl, Leichtmetall, Synthetik oder Holz hergestellt werden, sofern die Anforderungen dieser Norm erfüllt werden. Leichtmetall muss nicht kor ...
Seite 6 f., Abschnitt 3.4
3.4.1 Pfosten. Die Pfosten dürfen nicht mehr als 150 mm im Quadrat oder im Durchmesser haben. Die Pfosten müssen so konstruiert sein, dass das Tragseil in 1070 mm Höhe gehalten oder geführt werden kann. An einem Pfosten muss eine Spannvorrichtung für ...
Seite 7, Abschnitt 4
4.1 Allgemeines. Vorstehende Ecken und Kanten müssen mit einem Radius von mindestens 3 mm gerundet sein. Der Bodenanker darf nicht in das Spielfeld hineinragen. 4.2 Spannvorrichtungen. Die Spannvorrichtungen müss ...
Seite 7 f., Abschnitt 5
5.1 Allgemeines. Die Anforderungen nach den Abschnitten 3 und 4, für die im Folgenden keine speziellen Prüfungen aufgeführt sind, müssen auf geeignete Weise geprüft werden, z. B. durch Messen, Besichtigen, Tasten oder Erproben. 5.2 Pfosten und Spannv ...