Seite 7 ff., Abschnitt 3
Für die Anwendung dieses Dokuments gelten die in EN 1443 angegebenen und die folgenden Begriffe. 3.1 Schrägführungs-Formblock Formblock zur Erleichterung des Verziehens von Zügen (siehe Bild 2). 3.2 Wandverbundanschluss Teil eines Formblocks, der so ...
Seite 10 f., Abschnitt 4
Keramik-Formblöcke müssen nach Abschnitt 19 bezeichnet werden. Tabelle 1 enthält eine nicht abschließende Liste für Keramik-Formblöcke für Temperaturbeständigkeit, Druckfestigkeit, Rußbrand- und Kondensatbeständigkeit (für trockene und nasse Betriebs ...
Seite 11 f., Abschnitt 5
5.1 Formblöcke. Formblöcke sind aus geeigneten Ton/Keramikrohstoffen herzustellen und müssen nach dem Brennprozess die Leistungsanforderungen dieser Norm erfüllen. Formblöcke dürfen im Innern und/oder außen glasiert oder unglasiert sein. Glasierte Fo ...
Seite 14 f., Abschnitt 8
8.1 Gerade Formblöcke. 8.1.1 Allgemeines. Der Formblock muss nach 18.8.2 zusammengebaut werden. 8.1.2 Erstprüfung der Gasdichtheit. Wenn nach 18.8.4 geprüft wird, darf die Leckrate vor der thermischen Prüfung höchstens 2 * 10-3 m3 s-1 m-2 bezogen auf ...
Seite 16 f., Abschnitt 15
15.1 Wirkrichtung von innen nach außen. 15.1.1 Prüfung bei normalen Betriebsbedingungen. Ist ein Formblock Bestandteil einer mehrschaligen Abgasanlage, darf er bezüglich des Abstandes zu brennbaren Baustoffen nicht geprüft werden. Der eine Abgasanlag ...