Seite 2, Abschnitt 2
2.1 Trapezprofile. Je nach Anwendungsbereich der Trapezprofile gelten für die Nennblechdicken die Bedingungen nach den Abschnitten 2.1.1 bis 2.1.3. 2.1 ...
Seite 12 ff., Abschnitt 4.2
4.2.1 Auflagerbreite und Trapezprofilüberstand. Soweit sich aus dem Festigkeitsnachweis keine erforderlichen Auflagerbreiten ergeben, muss die Auflagerbreite zuzüglich Trapezprofilüberstand mindestens 80 mm, bei Mauerwerk mindestens 100 mm betragen. ...
Seite 14, Abschnitt 4.3
Wenn an den Rändern der Verlegefläche zwischen den Trapezprofilen und anderen Gebäudeteilen gegenseitige Verschieb ...
Seite 14 f., Abschnitt 4.4
4.4.1 Allgemeines. Für die Verbindungselemente gelten die maßgebenden Normen oder bauaufsichtlichen Zulassungen. 4.4.2 Verbindung der Profiltafeln mit der Unterkonstruktion quer zur Spannrichtung. Die Verbindung hat nach Maßgabe des Festigkeitsnachwe ...
Seite 15, Abschnitt 4.5
4.5.1 Allgemeines. Für die Verbindungselemente gelten die maßgebenden Normen oder bauaufsichtlichen Zulassungen. 4.5.2 Abstände der Verbindungselemente. ...
Seite 15, Abschnitt 4.6
4.6.1 Konstruktive Überdeckung in Spannrichtung. Für die Überdeckungslänge in Spannrichtung gelten die Richtwerte nach Tabelle 6. Tabelle 6. Dachneigung und Überdeckungslängen: Dachaufbau | Überdeckungslänge mm | Trapezprofile mit oberseitiger Dacha ...
Seite 17, Abschnitt 4.7
4.7.1 Querverteilung von Einzellasten am freien Ende. Am freien Ende von auskragenden Trapezprofilen ist dafür zu sorgen, dass eine Einzellast von 1 kN auf mindestens 1 m Breite verteilt ...
Seite 17, Abschnitt 4.8
4.8.1 Allgemeines. Öffnungen und Durchführungen in der Verlegefläche müssen im Festigkeitsnachweis berücksichtigt und in den Verlegeplänen festgelegt werden. 4.8.2 Löcher in Gurten und Stegen. Eine örtliche Querschnittsschwächung der Stahltrapezprofi ...